Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz
BbgDSchG§ 15 Kennzeichnung der Denkmale
Stand: 01.08.2026
Denkmale sollen gekennzeichnet werden. Dabei soll von der obersten Denkmalschutzbehörde eine Plakette herausgegeben werden. Verfügungsberechtigte haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 BbgDSchG →
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- VG Frankfurt (Oder), 07.08.2012 – 7 K 860/07Zitiert von 2
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