Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz

BbgDSchG

§ 16 Denkmalschutzbehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/16#abs-1 (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie sind für die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/16#abs-2 (2) Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ist untere Denkmalschutzbehörde für die in ihrem Vermögen befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/16#abs-3 (3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalschutz zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/16#abs-4 (4) Die Denkmalschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die oberste Denkmalschutzbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/16#abs-5 (5) Für den Vollzug der Aufgaben und auf das Aufsichtsrecht findet das Ordnungsbehördengesetz Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Die Sonderaufsichtsbehörde kann anstelle der unteren Denkmalschutzbehörde auf deren Kosten tätig werden, wenn ihre Weisung innerhalb der bestimmten Frist nicht ausgeführt wurde. Die untere Denkmalschutzbehörde ist davon unverzüglich zu unterrichten.

§ 15 § 17