Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 26.02.1985 – 5 StR 17/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ir BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmannsgehilfen Thomas T (EEE

aus Hp geboren am EEE 1960 in Kamp.

2. den Immobilienverkäufer Michael v EEEEED

aus CO, geboren am EEE 194. ir comp (GE ,

3. den Dachrinnenreiniger Herbert H EIER

aus Te geboren am (EEE :955 ir CHE.

wegen Hehlerei

—.n 22

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Th wira das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 30. August 1984 im Ausspruch der Freiheitsstrafe gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten TEE und die Revisionen der Angeklagten

VER und Hp werden als unbegründet

verworfen.

3, Die Angeklagten VgEB und Hp haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Tun zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten TB war aus den folgenden, zutreffenden Erwägungen, die der Generalbundesan-

walt niedergelegt hat, aufzuheben:

"Das Landgericht stellt zwei Vorbelastungen des Beschwerdeführers fest, die nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 BZRG in das Erziehungsregister

en 22

eingetragen worden sind. Diese waren, da das Zentralregister keine der in § 58 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen enthält, mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Beschwerdeführers am 15. Juni 1984 gemäß § 58 Abs. 1 BZRG aus dem Register zu entfernen und durften bei Erlaß des angefochtenen Urteils am 30. August 1984 gemäß §§ 58 Abs. 4, 49 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet werden (vgl. BGH, bei Holtz MDR 1984, 445). Zwar hat das Landgericht lediglich zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, daß er abgesehen von diesen beiden Vorbelastungen 'noch nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist'

(UA S. 14 £). Gleichwohl läßt sich nicht ausschließen, daß gegen den Beschwerdeführer eine mildere Strafe verhängt worden wäre, wenn er rechtsfehlerfrei als gänzlich unbelastet angesehen worden wäre. Die Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, die keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt, wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht betroffen."

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel