Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 03.02.1984 – 2 StR 821/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 821/83 BESCHLUSS
128%
in der Strafsache
gegen Heinz BED aus KB, iort geboren am aD 1959,
wegen Diebstahls
En}
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten B@
wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. August 1983, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 16 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen verurteilt wird,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Erfolg. Insoweit bedarf lediglich der Urteilstenor der Klarstellung (vgl. BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe Vorverurteilungen und ihnen zugrunde liegende Taten in unzulässiger Weise strafschärfend verwertet hat (UA Bl. 28, 29, 31).
Die Eintragung im Zentralregister über die Verurteilungen vom 30. Juni 1977 und 16. September 1977 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren war, da ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 15. Juli 1980 erlassen worden war, nach Ablauf von fünf Jahren, somit seit dem 30. Juni 1982, tilgungsreif (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 45 Abs. 1, 88 34, 43 Abs. 1, 2 BZRG). Die Eintragungen im Erziehungsregister über Anordnungen von Zuchtmitteln sowie über eine Ermahnung des Angeklagten und die Einstellung des Verfahrens (§ 56 Abs. 1 Nr. 2, 7 BZRG in Verbindung mit § 45 Abs. 1,847 Abs. 1 Nr. 1 JGG) waren mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Angeklagten am 1. Juli 1983 zu entfernen (§ 58 Abs. 1 BZRG;
in § 58 Abs. 2 BZRG genannte Voraussetzungen lagen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor). Damit durften bei Erlaß des angefochtenen Urteils am 17. August 1983
die Vorverurteilungen und die ihnen zugrunde liegenden Taten gemäß § 49 Abs. 1, § 58 Abs. 4 BZRG nicht mehr gegen den Angeklagten verwertet werden.
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller