Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 03.05.1983 – 4 StR 196/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 196/83 BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen

dort geboren am EM 13955,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und mit Sachbeschädigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

l. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar ist im Fall 2 der Urteilsgründe

$S 223 a StGB nur hinsichtlich einer Person (Decker - UA 7) erfüllt. Das Landgericht war jedoch nicht gehindert, die von dem Angeklagten durch dieselbe Tat schuldhaft herbeigeführten Verletzungen weiterer Personen im Rahmen des § 227

StGB zu berücksichtigen.

2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinem Antrags-

schreiben vom 5. April 1983 ausgeführt:

" Die Strafkammer hat im ersten Fall straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte Edmund r EEE 'bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten' ist und 'auch wegen Taten mit Gewaltanwendung bzw. -androhung wie räuberische Erpressung und Bedrohung ... bereits zwei Jugendarreste verbüßt' hat. Im Fall 2 wurde hervorgehoben, daß, iM Gegensatz zu seinem Bruder Emil, Edmund aD | vorbestraft ist. Damit wurden ersichtlich die strafrechtlichen Entscheidungen berücksichtigt, die auf Seite 4 des Urteils aufgeführt sind. Diese Verurteilungen durften jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Es handelt sich um Eintragungen im Erziehungsregister, die gemäß § 58 Abs. 1 BZRG aus dem Register zu entfernen waren, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat und keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel zur Besserung oder Sicherung eingetragen ist. Der Angeklagte wurde am 8. Mai 1982 24 Jahre alt, also vor Erlaß des Urteils am 6. Dezember 1982

2 [0

Das Zentralregister enthält nach der Vorstrafenauflistung im Urteil keine der in § 58 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen. Somit waren die Eintragungen

im Erziehungsregister gemäß § 58 Abs. 1 BZRG am 8. Mai 1982 zu entfernen. Gemäß § 49 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 58 Abs. 4 BZRG durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung die Verurteilungen zu Jugendarresten nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten. Das Urteil unterliegt

danach im Strafausspruch - soweit es den Angeklagten

Edmund FREE betrifft - der Aufhebung. "

Dem tritt der Senat bei.

Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke