Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 38 Mehrere Verurteilungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/38#abs-1 (1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/38#abs-2 (2) Außer Betracht bleiben
1.
Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3),
2.
Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
3.
Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 38 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 19.07.2012 – III-1 VAs 62/12
- VG Minden, 22.02.2016 – 4 K 1153/15Zitiert von 2
- VG Minden, 12.06.2015 – 4 L 441/15Zitiert von 3
- BGH, 11.07.2013 – III ZR 31/12Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Haftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen mit der Anlageberatung betrauten wegen Betruges vorbestraften selbstständigen HandelsvertreterZitiert von 5
- BGH, 14.03.2013 – III ZR 296/11Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen mit der Anlageberatung betrauten wegen Betruges vorbestraften selbstständigen HandelsvertreterZitiert von 58
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2022 – 6 Sa 61/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2017 – 2 Sa 122/17Zitiert von 1
- SG Dortmund, 18.05.2015 – S 35 AL 256/15 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.