Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 38 Mehrere Verurteilungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 19.07.2012 – III-1 VAs 62/12
- VG Minden, 22.02.2016 – 4 K 1153/15Zitiert von 2
- VG Minden, 12.06.2015 – 4 L 441/15Zitiert von 3
- BGH, 11.07.2013 – III ZR 31/12Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Haftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen mit der Anlageberatung betrauten wegen Betruges vorbestraften selbstständigen HandelsvertreterZitiert von 4
- BGH, 14.03.2013 – III ZR 296/11Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen mit der Anlageberatung betrauten wegen Betruges vorbestraften selbstständigen HandelsvertreterZitiert von 47
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2022 – 6 Sa 61/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2017 – 2 Sa 122/17Zitiert von 1
- SG Dortmund, 18.05.2015 – S 35 AL 256/15 ER
8 Entscheidungen zu § 38 BZRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/38#abs-1 (1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/38#abs-2 (2) Außer Betracht bleiben
1.
Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3),
2.
Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
3.
Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.