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# § 53 BZRG — Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

Bundeszentralregistergesetz  
Stand: 25.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

- 1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) aufzunehmen ist oder

- 2. zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

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Zitiervorschlag: § 53 BZRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/53

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