Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.