Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 30b Europäisches Führungszeugnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wird die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen (Europäisches Führungszeugnis), sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. § 30 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Registerbehörde ersucht den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung der Eintragungen. Das Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung des Ersuchens der Registerbehörde an den Herkunftsmitgliedstaat erteilt werden. Hat der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen.
Änderungsverlauf
-
04.12.2022 Ausfertigung
§ 30b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2022 I S. 2146
-
10.07.2020 Ausfertigung
§ 30b neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1648)
BGBl. 2020 I S. 1648
-
18.07.2017 Ausfertigung
§ 30b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
-
06.09.2013 Ausfertigung
§ 30b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3556)
BGBl. 2013 I S. 3556
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.