Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 30b Europäisches Führungszeugnis
Stand: 09.12.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30b#abs-1 (1) Sofern der Mitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht, wird in das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 die Mitteilung über Eintragungen in den Strafregistern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollständig und in der übermittelten Sprache (Europäisches Führungszeugnis) für die folgenden Personen aufgenommen:
Nicht aufgenommen werden Entscheidungen deutscher Gerichte. § 30 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30b#abs-1a (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister eines Partnerstaates zu dessen Staatsangehörigen. Partnerstaat nach Satz 1 ist ein Drittstaat, mit dem die Europäische Union in einem Abkommen den elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen vereinbart hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30b#abs-2 (2) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Europäisches Führungszeugnis von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind an den Herkunftsmitgliedstaat zu richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30b#abs-3 (3) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 oder Absatz 1a in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Führungszeugnis von Drittstaatsangehörigen sind zu richten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30b#abs-4 (4) Das Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung der Ersuchen der Registerbehörde erteilt werden. Haben die Mitgliedstaaten oder hat der Partnerstaat keine Auskunft aus ihrem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen.