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Artikel 5 · BT-Drs. 17/4887 · S. 51

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeszentralregister- Wie im FamGKG soll für die in § 71 AUG-E vorgesehenen

Zu Artikel 5      (Änderung des Bundeszentralregister-         Wie im FamGKG soll für die in § 71 AUG-E vorgesehenen
                  gesetzes)                                    Bescheinigungen zu inländischen Titeln, die auch von einem
                                                               Notar erstellt werden können, die gleiche Gebühr wie für die
Artikel 5 ergänzt § 27 BZRG, um sicherzustellen, dass die      vergleichbaren Bescheinigungen nach § 56 AVAG vorgese-
zentrale Behörde, falls erforderlich, einen Suchvermerk im     hen werden.
Bundeszentralregister speichern lassen kann. Die Ergänzung
ist erforderlich, da § 27 die Speicherung eines Suchvermerks   Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über
grundsätzlich nur zulässt, wenn dies der Erfüllung hoheit-                   Gerichtskosten in Familiensachen)
licher Aufgaben dient. Wie etwa im Anwendungsbereich des
IntFamRVG wird die zentrale Behörde im Anwendungsbe-           Die in § 71 AUG-E vorgesehenen Bescheinigungen zu in-
reich des AUG-E jedoch an der Schnittstelle zum Privatrecht    ländischen Titeln sollen kostenrechtlich wie die vergleichba-
tätig.                                                         ren Bescheinigungen nach § 56 AVAG und § 48 IntFamRVG
                                                               behandelt werden. Die in Nummer 1711 KV FamGKG vor-
                                                               gesehen Festgebühr von 10 Euro soll daher auf die Beschei-

BT-Drs. 17/4887 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/4887, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 329.221–330.705 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ed49516aadfc39b0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP