Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 17/4887 · S. 51
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeszentralregister- Wie im FamGKG soll für die in § 71 AUG-E vorgesehenen
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeszentralregister- Wie im FamGKG soll für die in § 71 AUG-E vorgesehenen
gesetzes) Bescheinigungen zu inländischen Titeln, die auch von einem
Notar erstellt werden können, die gleiche Gebühr wie für die
Artikel 5 ergänzt § 27 BZRG, um sicherzustellen, dass die vergleichbaren Bescheinigungen nach § 56 AVAG vorgese-
zentrale Behörde, falls erforderlich, einen Suchvermerk im hen werden.
Bundeszentralregister speichern lassen kann. Die Ergänzung
ist erforderlich, da § 27 die Speicherung eines Suchvermerks Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über
grundsätzlich nur zulässt, wenn dies der Erfüllung hoheit- Gerichtskosten in Familiensachen)
licher Aufgaben dient. Wie etwa im Anwendungsbereich des
IntFamRVG wird die zentrale Behörde im Anwendungsbe- Die in § 71 AUG-E vorgesehenen Bescheinigungen zu in-
reich des AUG-E jedoch an der Schnittstelle zum Privatrecht ländischen Titeln sollen kostenrechtlich wie die vergleichba-
tätig. ren Bescheinigungen nach § 56 AVAG und § 48 IntFamRVG
behandelt werden. Die in Nummer 1711 KV FamGKG vor-
gesehen Festgebühr von 10 Euro soll daher auf die Beschei-
BT-Drs. 17/4887 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 17/4887, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 329.221–330.705 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ed49516aadfc39b0….
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