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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 162

BGBl. 2005 I S. 162 · 60.888 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 162
                                                    Gesetz
                                       zum internationalen Familienrecht
                                                   Vom 26. Januar 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                     Gesetz
          zur Aus- und Durchführung
    bestimmter Rechtsinstrumente auf dem
   Gebiet des internationalen Familienrechts

           (Internationales Familien-

     rechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG)

                   Inhaltsübersicht

                         Abschnitt 1

       Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

                         Abschnitt 2

               Zentrale Behörde; Jugendamt

§ 3 Bestimmung der Zentralen Behörde

§ 4 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen

§ 5 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
§ 6 Aufgabenerfüllung durch die Zentrale Behörde
§ 7 Aufenthaltsermittlung
§ 8 Anrufung des Oberlandesgerichts
§ 9 Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren

                         Abschnitt 3

                Gerichtliche Zuständigkeit
             und Zuständigkeitskonzentration
§ 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstre-
     ckung

§ 11 Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentfüh-
     rungsübereinkommen
§ 12 Zuständigkeitskonzentration
§ 13 Zuständigkeitskonzentration für andere Familiensachen

                         Abschnitt 4
                        Allgemeine
            gerichtliche Verfahrensvorschriften
§ 14 Familiengerichtliches Verfahren
§ 15 Einstweilige Anordnungen

                         Abschnitt 5
           Zulassung der Zwangsvollstreckung,
              Anerkennungsfeststellung und
         Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses

                       Unterabschnitt 1
                    Zulassung der Zwangs-
              vollstreckung im ersten Rechtszug
§ 16 Antragstellung

§ 17 Zustellungsbevollmächtigter

§ 18 Einseitiges Verfahren

§ 19 Besondere Regelungen zum Europäischen Sorgerechts-
     übereinkommen

§ 20 Entscheidung

§ 21 Bekanntmachung der Entscheidung

§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung

§ 23 Vollstreckungsklausel

                       Unterabschnitt 2
                        Beschwerde

§ 24 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist

§ 25 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch

§ 26 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde

§ 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

                       Unterabschnitt 3
                      Rechtsbeschwerde
§ 28 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
§ 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 30 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

                       Unterabschnitt 4
                Feststellung der Anerkennung

§ 32 Anerkennungsfeststellung

                       Unterabschnitt 5
          Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
§ 33 Anordnung auf Herausgabe des Kindes

                       Unterabschnitt 6
                        Aufhebung
               oder Änderung von Beschlüssen
§ 34 Verfahren auf Aufhebung oder Änderung
§ 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
BGBl. 2005, Seite 163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 163
                       Unterabschnitt 7
                 Vollstreckungsgegenklage

§ 36 Vollstreckungsgegenklage bei Titeln über Verfahrenskos-
     ten

                         Abschnitt 6
               Verfahren nach dem Haager
            Kindesentführungsübereinkommen
§ 37 Anwendbarkeit
§ 38 Beschleunigtes Verfahren
§ 39 Übermittlung von Entscheidungen

§ 40 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel

§ 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit
§ 42 Einreichung von Anträgen bei dem Amtsgericht
§ 43 Prozesskosten- und Beratungshilfe

                         Abschnitt 7
                        Vollstreckung

§ 44 Ordnungsmittel; unmittelbarer Zwang

                         Abschnitt 8
           Grenzüberschreitende Unterbringung

§ 45 Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Unterbringung
§ 46 Konsultationsverfahren
§ 47 Genehmigung des Familiengerichts

                         Abschnitt 9
                     Bescheinigungen
             zu inländischen Entscheidungen

          nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
§ 48 Ausstellung von Bescheinigungen

§ 49 Berichtigung von Bescheinigungen

                        Abschnitt 10

                           Kosten

§ 50 Anzuwendende Vorschriften
§ 51 Gerichtsgebühren

§ 52 Kostenschuldner
§ 53 Ausschluss der Kostenerhebung; Vorschuss

§ 54 Übersetzungen

                        Abschnitt 11
                  Übergangsvorschriften
§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/
     2003

§ 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-
     Ausführungsgesetz

                        Abschnitt 1

   Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

                              §1
                  Anwendungsbereich

  Dieses Gesetz dient

1. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

   des Rates vom 27. November 2003 über die Zustän-
   digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
   Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren

   betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhe-
   bung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU
   Nr. L 338 S. 1);

2. der Ausführung des Haager Übereinkommens vom
   25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
   internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II
   S. 207) – im Folgenden: Haager Kindesentführungs-
   übereinkommen;
3. der Ausführung des Luxemburger Europäischen
   Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Aner-
   kennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
   das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung

   des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 220) – im Fol-
   genden: Europäisches Sorgerechtsübereinkommen.

                           §2
                Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes sind „Titel“ Entscheidungen,
Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die

durchzuführende EG-Verordnung oder das jeweils auszu-
führende Übereinkommen Anwendung findet.

                      Abschnitt 2

            Zentrale Behörde; Jugendamt

                           §3
         Bestimmung der Zentralen Behörde

  (1) Zentrale Behörde nach
1. Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,

2. Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkom-
   mens,

3. Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkom-
   mens

ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.

  (2) Das Verfahren der Zentralen Behörde gilt als Justiz-
verwaltungsverfahren.

                           §4

                    Übersetzungen
              bei eingehenden Ersuchen
  (1) Die Zentrale Behörde, bei der ein Antrag aus einem
anderen Staat nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkom-
men eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, solange

Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in
deutscher Sprache abgefasst oder von einer Überset-
zung in diese Sprache begleitet sind.

  (2) Ist ein Schriftstück nach Artikel 24 Abs. 1 des Haa-
ger Kindesentführungsübereinkommens ausnahmswei-
se nicht von einer deutschen Übersetzung begleitet, so
veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzung.

                           §5

                    Übersetzungen

              bei ausgehenden Ersuchen

 (1) Beschafft die antragstellende Person erforderliche
Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Staat
BGBl. 2005, Seite 164 — Originalseite als Abbildung
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zu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale
Behörde die Übersetzungen auf Kosten der antragstel-

lenden Person.

  (2) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstel-
lende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder bei
Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ihren
tatsächlichen Aufenthalt hat, befreit die antragstellende
Person auf Antrag von einer Erstattungspflicht, wenn
diese die persönlichen und wirtschaftlichen Vorausset-
zungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne
einen eigenen Beitrag zu den Kosten nach den Vorschrif-
ten der Zivilprozessordnung erfüllt.

                           §6
                  Aufgabenerfüllung
              durch die Zentrale Behörde

   (1) Zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben veran-
lasst die Zentrale Behörde mit Hilfe der zuständigen Stel-
len alle erforderlichen Maßnahmen. Sie verkehrt unmittel-
bar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. Mit-
teilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stel-
len weiter.
  (2) Zum Zweck der Ausführung des Haager Kindes-
entführungsübereinkommens und des Europäischen
Sorgerechtsübereinkommens leitet die Zentrale Behörde

erforderlichenfalls gerichtliche Verfahren ein. Im Rahmen
dieser Übereinkommen gilt sie zum Zweck der Rückgabe
des Kindes als bevollmächtigt, im Namen der antragstel-
lenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht
durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu

werden. Ihre Befugnis, zur Sicherung der Einhaltung der

Übereinkommen im eigenen Namen entsprechend zu

handeln, bleibt unberührt.

                           §7

                 Aufenthaltsermittlung

  (1) Die Zentrale Behörde trifft alle erforderlichen Maß-

nahmen einschließlich der Einschaltung von Polizeivoll-

zugsbehörden, um den Aufenthaltsort des Kindes zu

ermitteln, wenn dieser unbekannt ist und Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sich das Kind im Inland befindet.

  (2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Kindes
erforderlich, darf die Zentrale Behörde bei dem Kraft-
fahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erheben
und die Leistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch um Mitteilung des der-
zeitigen Aufenthalts einer Person ersuchen.

  (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
die Zentrale Behörde die Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung durch das Bundeskriminalamt veranlassen.
Sie kann auch die Speicherung eines Suchvermerks im
Zentralregister veranlassen.

  (4) Soweit andere Stellen eingeschaltet werden, über-
mittelt sie ihnen die zur Durchführung der Maßnahmen
erforderlichen personenbezogenen Daten; diese dürfen
nur für den Zweck verwendet werden, für den sie über-
mittelt worden sind.

                           §8

          Anrufung des Oberlandesgerichts

  (1) Nimmt die Zentrale Behörde einen Antrag nicht an
oder lehnt sie es ab, tätig zu werden, so kann die Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts beantragt werden.

  (2) Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen
Bezirk die Zentrale Behörde ihren Sitz hat.
   (3) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 21 Abs. 2 und 3, die
§§ 23 und 24 Abs. 3, die §§ 25 und 28 Abs. 2 und 3, § 30
Abs. 1 Satz 1 sowie § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten
sinngemäß. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
ist unanfechtbar.

                           §9

                    Mitwirkung
            des Jugendamts an Verfahren
  (1) Unbeschadet der Aufgaben des Jugendamts bei
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unterstützt
das Jugendamt die Gerichte und die Zentrale Behörde
bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz. Insbesondere
1. gibt es auf Anfrage Auskunft über die soziale Lage des
   Kindes und seines Umfelds,

2. unterstützt es in jeder Lage eine gütliche Einigung,

3. leistet es in geeigneten Fällen Unterstützung bei der
   Durchführung des Verfahrens, auch bei der Sicherung
   des Aufenthalts des Kindes,

4. leistet es in geeigneten Fällen Unterstützung bei der

   Ausübung des Rechts zum persönlichen Umgang, der

   Heraus- oder Rückgabe des Kindes sowie der Voll-

   streckung gerichtlicher Entscheidungen.
   (2) Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich
sich das Kind gewöhnlich aufhält. Solange die Zentrale
Behörde oder ein Gericht mit einem Herausgabe- oder
Rückgabeantrag oder dessen Vollstreckung befasst ist,
oder wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im

Inland hat, oder das zuständige Jugendamt nicht tätig

wird, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich

sich das Kind tatsächlich aufhält.

  (3) Das Gericht unterrichtet das zuständige Jugend-
amt über Entscheidungen nach diesem Gesetz auch
dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt
war.

                      Abschnitt 3

             Gerichtliche Zuständigkeit
          und Zuständigkeitskonzentration

                           § 10

            Örtliche Zuständigkeit für die
           Anerkennung und Vollstreckung
  Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach

– Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung
  (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung
  nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr.
  2201/2003,
BGBl. 2005, Seite 165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 165
– dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen

ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich

zum Zeitpunkt der Antragstellung
1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das
   Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich
   gewöhnlich aufhält oder

2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das
   Interesse an der Feststellung hervortritt oder das
   Bedürfnis der Fürsorge besteht,
3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Ent-
   scheidung berufene Gericht.

                          § 11

                      Örtliche
           Zuständigkeit nach dem Haager
         Kindesentführungsübereinkommen
   Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kin-
desentführungsübereinkommen ist das Familiengericht,
in dessen Zuständigkeitsbereich

1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zen-

   tralen Behörde aufgehalten hat oder

2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das

   Bedürfnis der Fürsorge besteht.

                          § 12
             Zuständigkeitskonzentration

  (1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeich-
nete Sache sowie in Verfahren über die Vollstreckbar-
erklärung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2201/
2003 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk
ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk die-
ses Oberlandesgerichts.
  (2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das
Familiengericht Pankow/Weißensee.
  (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen
Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder,

wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errich-
tet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder
mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.

                          § 13

             Zuständigkeitskonzentration

              für andere Familiensachen

   (1) Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10
bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von diesem

Zeitpunkt an ungeachtet des § 621 Abs. 2 der Zivilpro-

zessordnung für alle dasselbe Kind betreffenden Fami-

liensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-

ordnung einschließlich der Verfügungen nach § 44 dieses

Gesetzes und nach § 33 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die
Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 tritt nicht ein, wenn
der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Sie entfällt,

sobald das angegangene Gericht auf Grund unanfecht-
barer Entscheidung unzuständig ist; Verfahren, für die
dieses Gericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind

nach näherer Maßgabe des § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der
Zivilprozessordnung von Amts wegen an das zuständige

Gericht abzugeben.

  (2) Bei dem Familiengericht, das in dem Oberlandes-
gerichtsbezirk, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält,
für Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art zustän-
dig ist, kann auch eine andere Familiensache nach § 621
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung anhängig
gemacht werden, wenn ein Elternteil seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Sorgerechtsübereinkommens oder des
Haager Kindesentführungsübereinkommens hat.
  (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 hat ein anderes
Familiengericht, bei dem eine dasselbe Kind betreffende
Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-
zessordnung im ersten Rechtszug anhängig ist oder
anhängig wird, dieses Verfahren von Amts wegen an das
nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht abzugeben. Auf
übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind andere
Familiensachen, an denen diese beteiligt sind, an das
nach Absatz 1 oder Absatz 2 zuständige Gericht abzuge-

ben. § 281 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 der Zivil-

prozessordnung gilt entsprechend.

  (4) Das Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder

Absatz 2 zuständig oder an das die Sache gemäß Ab-
satz 3 abgegeben worden ist, kann diese aus wichtigen
Gründen an das nach den allgemeinen Vorschriften
zuständige Familiengericht abgeben oder zurückgeben,
soweit dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des
Verfahrens führt. Als wichtiger Grund ist es in der Regel
anzusehen, wenn die besondere Sachkunde des erstge-
nannten Gerichts für das Verfahren nicht oder nicht mehr
benötigt wird. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozess-
ordnung gilt entsprechend. Die Ablehnung einer Abgabe
nach Satz 1 ist unanfechtbar.
   (5) § 46 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

                      Abschnitt 4
                     Allgemeine
         gerichtliche Verfahrensvorschriften

                           § 14
           Familiengerichtliches Verfahren

  Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Gericht

1. über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache

   nach den hierfür geltenden Vorschriften der Zivilpro-
   zessordnung,

2. über die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeich-

   neten Angelegenheiten als Familiensachen im Verfah-

   ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; § 621a Abs. 1,

   §§ 621c und 621f der Zivilprozessordnung gelten ent-

   sprechend.

                           § 15

              Einstweilige Anordnungen

  Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen
einstweilige Anordnungen treffen, um Gefahren von dem
BGBl. 2005, Seite 166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 166
Kind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Inte-
ressen der Beteiligten zu vermeiden, insbesondere um
den Aufenthaltsort des Kindes während des Verfahrens
zu sichern oder eine Vereitelung oder Erschwerung der
Rückgabe zu verhindern; § 621g der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.

                      Abschnitt 5
        Zulassung der Zwangsvollstreckung,
           Anerkennungsfeststellung und
      Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses

                 Unterabschnitt 1
                 Zulassung
          der Zwangsvollstreckung
            im ersten Rechtszug

                          § 16

                    Antragstellung
  (1) Mit Ausnahme der in den Artikeln 41 und 42 der
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 aufgeführten Titel wird
der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel dadurch
zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag
mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
  (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
kann bei dem zuständigen Familiengericht schriftlich ein-
gereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle
erklärt werden.

   (3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfas-

sungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so

kann das Gericht der antragstellenden Person aufgeben,

eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Rich-

tigkeit von einer

1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

2. in einem anderen Vertragsstaat eines auszuführenden
   Übereinkommens
hierzu befugten Person bestätigt worden ist.

                          § 17

             Zustellungsbevollmächtigter
  (1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag kei-
nen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184
Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so kön-
nen bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen
an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
  (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Per-
son einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt oder eine andere Person, die im Inland
wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu ihrem
Bevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat.

                          § 18

                 Einseitiges Verfahren

  (1) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003 erhält im erstinstanzlichen Verfahren auf
Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstel-
lende Person Gelegenheit, sich zu äußern. Die Entschei-

dung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann
eine mündliche Erörterung mit der antragstellenden oder
einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn
diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der
Beschleunigung dient.

  (2) Abweichend von § 78 Abs. 2 der Zivilprozessord-
nung ist in Ehesachen im ersten Rechtszug eine anwaltli-
che Vertretung nicht erforderlich.

                           § 19
                     Besondere
            Regelungen zum Europäischen
             Sorgerechtsübereinkommen
  Die Vollstreckbarerklärung eines Titels aus einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Sorgerechts-
übereinkommens ist auch in den Fällen der Artikel 8 und 9
des Übereinkommens ausgeschlossen, wenn die Voraus-
setzungen des Artikels 10 Abs. 1 Buchstabe a oder b des
Übereinkommens vorliegen, insbesondere wenn die Wir-
kungen des Titels mit den Grundrechten des Kindes oder
eines Sorgeberechtigten unvereinbar wären.

                           § 20

                      Entscheidung
   (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulas-
sen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Voll-
streckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist
die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache
wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses

genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung

(EG) Nr. 2201/ 2003 oder den auszuführenden Anerken-

nungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf die von der

antragstellenden Person vorgelegten Urkunden.

   (2) Auf die Kosten des Verfahrens ist § 13a Abs. 1 und 3

des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden; in Ehesachen
gilt § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend.
   (3) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet,
so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen
Beschluss ab. Für die Kosten gilt Absatz 2; in Ehesachen
sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

                           § 21

         Bekanntmachung der Entscheidung
  (1) Im Falle des § 20 Abs. 1 sind der verpflichteten Per-
son eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine
beglaubigte Abschrift des noch nicht mit der Vollstre-
ckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls sei-
ner Übersetzung sowie der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 in
Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzu-
stellen. Ein Beschluss nach § 20 Abs. 3 ist der verpflichte-
ten Person formlos mitzuteilen.
  (2) Der antragstellenden Person sind eine beglaubigte
Abschrift des Beschlusses nach § 20, im Falle des § 20
Abs. 1 ferner eine Bescheinigung über die bewirkte

Zustellung zu übersenden. Die mit der Vollstreckungs-
klausel versehene Ausfertigung des Titels ist der antrag-
stellenden Person erst dann zu übersenden, wenn der
Beschluss nach § 20 Abs. 1 wirksam geworden und die
Vollstreckungsklausel erteilt ist.
BGBl. 2005, Seite 167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 167
  (3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung
einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entschei-
dung zum Gegenstand hat, sind Zustellungen auch an
den gesetzlichen Vertreter des Kindes, an den Vertreter

des Kindes im Verfahren, an das Kind selbst, soweit es

das 14. Lebensjahr vollendet hat, an einen Elternteil, der

nicht am Verfahren beteiligt war, sowie an das Jugendamt

zu bewirken.

  (4) Handelt es sich bei der für vollstreckbar erklärten

Maßnahme um eine Unterbringung, so ist der Beschluss

auch dem Leiter der Einrichtung oder der Pflegefamilie
bekannt zu machen, in der das Kind untergebracht wer-
den soll.

                           § 22
          Wirksamwerden der Entscheidung

  Der Beschluss nach § 20 wird erst mit seiner Rechts-
kraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

                           § 23
                 Vollstreckungsklausel

  (1) Auf Grund eines wirksamen Beschlusses nach § 20
Abs. 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die
Vollstreckungsklausel in folgender Form:
„Vollstreckungsklausel nach § 23 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005
(BGBl. I S. 162). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeich-
nung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangs-
vollstreckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten
… (Bezeichnung der berechtigten Person) gegen …
(Bezeichnung der verpflichteten Person) zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:

… (Angabe der aus dem ausländischen Titel der ver-
pflichteten Person obliegenden Verpflichtung in deut-
scher Sprache; aus dem Beschluss nach § 20 Abs. 1 zu
übernehmen).“

   (2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder
mehrere der durch den ausländischen Titel zuerkannten
oder in einem anderen ausländischen Titel niedergeleg-
ten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands
der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungs-
klausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 23 des
Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom
26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)“ zu bezeichnen.

  (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit
dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die
Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbinden-
des Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels
vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.

                 Unterabschnitt 2
                    Beschwerde

                           § 24
                    Einlegung
          der Beschwerde; Beschwerdefrist
   (1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Ent-
scheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesge-
richt statt. Die Beschwerde wird bei dem Oberlandesge-

richt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einge-
legt.

  (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht da-

durch berührt, dass sie statt bei dem Oberlandesgericht

bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird;

die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das

Oberlandesgericht abzugeben.

  (3) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangs-

vollstreckung ist einzulegen

1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn die
   beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnlichen
   Aufenthalt im Inland hat;
2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn
   die beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnli-
   chen Aufenthalt im Ausland hat. Die Frist beginnt mit
   dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung der
   beschwerdeberechtigten Person entweder persönlich
   oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Ver-
   längerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist
   ausgeschlossen.

  (4) Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist.
 (5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von
Amts wegen zuzustellen.

                           § 25

              Einwendungen gegen den
             zu vollstreckenden Anspruch
  Die verpflichtete Person kann mit der Beschwerde
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus
einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten
auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit
geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen,
erst nach Erlass des Titels entstanden sind.

                           § 26

                   Verfahren und
         Entscheidung über die Beschwerde
  (1) Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet
durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und
ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

  (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-
ordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträ-
ge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird in
einer Ehesache die mündliche Verhandlung angeordnet,
so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

  (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist
den Beteiligten auch dann von Amts wegen zuzustellen,
wenn der Beschluss verkündet worden ist.
  (4) § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2
und 4 sowie § 23 gelten entsprechend.

                           § 27
                      Anordnung
              der sofortigen Wirksamkeit
  (1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26
wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in
dem Beschluss hinzuweisen.
BGBl. 2005, Seite 168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 168
  (2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der
Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirk-

samkeit eines Beschlusses anordnen.

                 Unterabschnitt 3

                Rechtsbeschwerde

                           § 28

                    Statthaftigkeit
                der Rechtsbeschwerde

  Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach

Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozess-
ordnung statt.

                           § 29
                  Einlegung und
         Begründung der Rechtsbeschwerde
  § 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entspre-
chend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde
darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von
einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entschei-
dung, von der der angefochtene Beschluss abweicht,
bezeichnet werden.

                           § 30

              Verfahren und Entscheidung
              über die Rechtsbeschwerde

   (1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob
der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Euro-
päischen Gemeinschaft, eines Anerkennungs- und Voll-
streckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer
anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich
über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus
erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtli-
che Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

  (2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbe-
schwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
§ 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3 und § 577 der Zivilprozessord-
nung sind entsprechend anzuwenden; in Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben § 574 Abs. 4
und § 577 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
sowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3 der Zivil-

prozessordnung außer Betracht.

  (3) § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2
und 4 sowie § 23 gelten entsprechend.

                           § 31
                      Anordnung
              der sofortigen Wirksamkeit

  Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflich-
teten Person eine Anordnung nach § 27 Abs. 2 aufheben
oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine
Anordnung nach § 27 Abs. 2 treffen.

                 Unterabschnitt 4

       Feststellung der Anerkennung

                           § 32

               Anerkennungsfeststellung
  Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststel-
lungsantrag nach Artikel 21 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003 oder nach dem Europäischen Sorge-
rechtsübereinkommen, eine Entscheidung, eine Verein-
barung oder eine öffentliche Urkunde aus einem anderen
Staat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, sind die
Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

                 Unterabschnitt 5

              Wiederherstellung
            des Sorgeverhältnisses

                           § 33
                      Anordnung
              auf Herausgabe des Kindes
  Liegt im Anwendungsbereich des Europäischen Sor-
gerechtsübereinkommens ein vollstreckungsfähiger Titel
auf Herausgabe des Kindes nicht vor, so stellt das
Gericht nach § 32 fest, dass die Sorgerechtsentschei-
dung oder die von der zuständigen Behörde genehmigte
Sorgerechtsvereinbarung aus dem anderen Vertragsstaat
anzuerkennen ist, und ordnet zur Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses auf Antrag an, dass die verpflichtete
Person das Kind herauszugeben hat.

                 Unterabschnitt 6
                Aufhebung
      oder Änderung von Beschlüssen

                           § 34
                       Verfahren
             auf Aufhebung oder Änderung

   (1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet wor-
den ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die ver-
pflichtete Person diese Tatsache in dem Verfahren der
Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend
machen, so kann sie die Aufhebung oder Änderung der
Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
Das Gleiche gilt für den Fall der Aufhebung oder Ände-
rung von Entscheidungen, Vereinbarungen oder öffent-
lichen Urkunden, deren Anerkennung festgestellt ist.

   (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Fami-

liengericht ausschließlich zuständig, das im ersten
Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstre-
ckungsklausel oder auf Feststellung der Anerkennung
entschieden hat.
  (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt
werden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
  (4) Auf die Beschwerde finden die Unterabschnitte 2
und 3 entsprechend Anwendung.

  (5) Im Falle eines Titels über die Erstattung von Verfah-
renskosten sind für die Einstellung der Zwangsvollstre-
ckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstre-
BGBl. 2005, Seite 169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 169
ckungsmaßregeln die §§ 769 und 770 der Zivilprozess-
ordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung
einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheits-
leistung zulässig.

                             § 35
              Schadensersatz wegen
          ungerechtfertigter Vollstreckung

   (1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus
einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten auf
die Rechtsbeschwerde aufgehoben oder abgeändert, so
ist die berechtigte Person zum Ersatz des Schadens ver-
pflichtet, welcher der verpflichteten Person durch die
Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur
Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Glei-
che gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung
nach § 34 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern der

zur Zwangsvollstreckung zugelassene Titel zum Zeit-

punkt der Zulassung nach dem Recht des Staates, in

dem er ergangen ist, noch mit einem ordentlichen
Rechtsbehelf angefochten werden konnte.

  (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das
Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-
zug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungs-
klausel zu versehen, entschieden hat.

                 Unterabschnitt 7
         Vo l l s t r e c k u n g s g e g e n k l a g e

                             § 36

             Vollstreckungsgegenklage
          bei Titeln über Verfahrenskosten
  (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über
die Erstattung von Verfahrenskosten zugelassen, so kann
die verpflichtete Person Einwendungen gegen den
Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivil-
prozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe,
auf denen ihre Einwendungen beruhen, erst
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die
   Beschwerde hätte einlegen können, oder

2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Been-
   digung dieses Verfahrens

entstanden sind.

  (2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist

bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf

Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.

                        Abschnitt 6

           Verfahren nach dem Haager

        Kindesentführungsübereinkommen

                             § 37

                     Anwendbarkeit

   Kommt im Einzelfall die Rückgabe des Kindes nach
dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und
dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen in Be-
tracht, so sind zunächst die Bestimmungen des Haager

Kindesentführungsübereinkommens anzuwenden, sofern
die antragstellende Person nicht ausdrücklich die An-
wendung des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens
begehrt.

                           § 38
               Beschleunigtes Verfahren

  (1) Das Gericht hat das Verfahren auf Rückgabe eines
Kindes in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln. Mit
Ausnahme von Artikel 12 Abs. 3 des Haager Kindesent-
führungsübereinkommens findet eine Aussetzung des
Verfahrens nicht statt. Das Gericht hat alle erforderlichen
Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu tref-
fen, insbesondere auch damit die Entscheidung in der
Hauptsache binnen der in Artikel 11 Abs. 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 2201/2003 genannten Frist ergehen kann.

  (2) Das Gericht prüft in jeder Lage des Verfahrens, ob

das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind

gewährleistet werden kann.

  (3) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sach-
verhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und
Beschleunigung des Verfahrens bedachten Vorgehen
entspricht.

                           § 39
          Übermittlung von Entscheidungen
  Wird eine inländische Entscheidung nach Artikel 11
Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 unmittelbar
dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde im
Ausland übermittelt, ist der Zentralen Behörde zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 des Haager Kindesent-
führungsübereinkommens eine Abschrift zu übersenden.

                           § 40

                     Wirksamkeit
            der Entscheidung; Rechtsmittel
  (1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in
einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit
deren Rechtskraft wirksam.

  (2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Ent-
scheidung findet nur das Rechtsmittel der sofortigen Be-
schwerde zum Oberlandesgericht nach § 22 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
statt; § 28 Abs. 2 und 3 jenes Gesetzes gilt sinngemäß.

Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die zur Rück-

gabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgeg-

ner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet
hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine weitere
Beschwerde findet nicht statt.

   (3) Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Be-
schwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige

Vollziehung der angefochtenen Entscheidung über die
Rückgabe des Kindes anzuordnen ist. Die sofortige Voll-
ziehung soll angeordnet werden, wenn die Beschwerde
offensichtlich unbegründet ist oder die Rückgabe des

Kindes vor der Entscheidung über die Beschwerde unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betei-
ligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die
Entscheidung über die sofortige Vollziehung kann wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens abgeändert werden.
BGBl. 2005, Seite 170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 170
                          § 41

                    Bescheinigung

                über Widerrechtlichkeit

  Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbrin-
gens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Arti-
kel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsüberein-
kommens festzustellen, entscheidet das Familiengericht,

1. bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesa-
   che im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sonst

2. in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewöhnli-
   chen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   hatte, hilfsweise
3. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt.

Die Entscheidung ist zu begründen.

                          § 42
                  Einreichung von
            Anträgen bei dem Amtsgericht

   (1) Ein Antrag, der in einem anderen Vertragsstaat zu
erledigen ist, kann auch bei dem Amtsgericht als Justiz-
verwaltungsbehörde eingereicht werden, in dessen
Bezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder, mangels eines solchen im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes, ihren tatsächlichen Aufenthalt hat.
Das Gericht übermittelt den Antrag nach Prüfung der
förmlichen Voraussetzungen unverzüglich der Zentralen
Behörde, die ihn an den anderen Vertragsstaat weiterlei-
tet.
  (2) Für die Tätigkeit des Amtsgerichts und der Zentra-
len Behörde bei der Entgegennahme und Weiterleitung
von Anträgen werden mit Ausnahme der Fälle nach § 5
Abs. 1 Kosten nicht erhoben.

                          § 43
         Prozesskosten- und Beratungshilfe
   Abweichend von Artikel 26 Abs. 2 des Haager Kindes-
entführungsübereinkommens findet eine Befreiung von
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfah-
ren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der
Vorschriften über die Beratungshilfe und Prozesskosten-
hilfe statt.

                      Abschnitt 7

                     Vollstreckung

                          § 44

        Ordnungsmittel; unmittelbarer Zwang
   (1) Ein im Inland zu vollstreckender Titel nach Kapi-
tel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, dem Haager
Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäi-
schen Sorgerechtsübereinkommen wird, sofern er nicht
auf die Erstattung von Verfahrenskosten lautet, durch
Festsetzung eines Ordnungsmittels nach Maßgabe die-
ses Abschnitts vollstreckt. Bei Zuwiderhandlung gegen
die Anordnung soll das Gericht ein Ordnungsgeld festset-
zen. Verspricht die Festsetzung eines Ordnungsgelds

keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen.
Das Ordnungsmittel kann ohne vorherige Durchführung

eines Verfahrens nach § 52a des Gesetzes über die Ange-

legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt
werden. Bei Festsetzung des Ordnungsmittels sind der
verpflichteten Person zugleich die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.

  (2) Das Ordnungsgeld muss, bevor es festgesetzt
wird, angedroht werden. Es soll zugleich mit der inländi-
schen Entscheidung angedroht werden. Das einzelne
Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtau-
send Euro nicht übersteigen. Die Festsetzung der Ord-
nungshaft soll angedroht werden, wenn nicht die Durch-
setzung der Entscheidung besonders eilbedürftig ist oder
die Befürchtung besteht, dass die Vollziehung der Haft
vereitelt wird. Für den Vollzug der Haft gelten die §§ 901,
904 bis 906, 909, 910, 913 der Zivilprozessordnung ent-
sprechend.
   (3) Auf Grund einer besonderen Verfügung des
Gerichts kann unabhängig von dem festgesetzten Ord-
nungsmittel auch Gewalt gebraucht werden. Eine
Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht zugelassen
werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um
das Umgangsrecht auszuüben. Der Vollstreckungsbe-
amte ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der
polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Die Kosten
fallen der verpflichteten Person zur Last. Wird das Kind
nicht vorgefunden, so kann das Gericht die verpflichtete
Person anhalten, eine eidesstattliche Versicherung über
dessen Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900
Abs. 1 und §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913 der Zivil-
prozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
   (4) Die Androhung eines Ordnungsmittels ist nicht iso-
liert anfechtbar. Die Beschwerde gegen die Festsetzung
von Ordnungshaft hat keine aufschiebende Wirkung.

  (5) Für Verfügungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist das
Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung
für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat.
  (6) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so hat
das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen durchzu-
führen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe
des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet. Auf
Antrag der berechtigten Person kann das Gericht hiervon
absehen.

                      Abschnitt 8

       Grenzüberschreitende Unterbringung

                           § 45

               Zuständigkeit für die
         Zustimmung zu einer Unterbringung
  Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer
Unterbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verord-
nung (EG) Nr. 2201/2003 im Inland ist der überörtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich
das Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle
untergebracht werden soll, andernfalls der überörtliche
Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den
engsten Bezug festgestellt hat. Hilfsweise ist das Land
Berlin zuständig.
BGBl. 2005, Seite 171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 171
                          § 46

                Konsultationsverfahren

  (1) Dem Ersuchen soll in der Regel zugestimmt wer-
den, wenn

1. die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung
   im Inland dem Wohl des Kindes entspricht, insbeson-
   dere weil es eine besondere Bindung zum Inland hat,

2. die ausländische Stelle einen Bericht und, soweit
   erforderlich, ärztliche Zeugnisse oder Gutachten vor-
   gelegt hat, aus denen sich die Gründe der beabsich-
   tigten Unterbringung ergeben,
3. das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde,
   sofern eine Anhörung nicht auf Grund des Alters oder
   des Reifegrades des Kindes unangebracht erschien,

4. die Zustimmung der geeigneten Einrichtung oder

   Pflegefamilie vorliegt und der Vermittlung des Kindes

   dorthin keine Gründe entgegenstehen,

5. eine erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung
   erteilt oder zugesagt wurde,
6. die Übernahme der Kosten geregelt ist.

   (2) Im Falle einer Unterbringung, die mit Freiheitsent-
ziehung verbunden ist, ist das Ersuchen ungeachtet der
Voraussetzungen des Absatzes 1 abzulehnen, wenn

1. im ersuchenden Staat über die Unterbringung kein

   Gericht entscheidet oder

2. bei Zugrundelegung des mitgeteilten Sachverhalts
   nach innerstaatlichem Recht eine Unterbringung, die
   mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nicht zulässig
   wäre.
 (3) Die ausländische Stelle kann um ergänzende Infor-

mationen ersucht werden.

  (4) Wird um die Unterbringung eines ausländischen
Kindes ersucht, ist die Stellungnahme der Ausländerbe-
hörde einzuholen.

   (5) Die zu begründende Entscheidung ist auch der
Zentralen Behörde und der Einrichtung oder der Pflege-
familie, in der das Kind untergebracht werden soll, mitzu-
teilen. Sie ist unanfechtbar.

                          § 47

         Genehmigung des Familiengerichts

   (1) Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit
Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Das Gericht
soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn

1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Vorausset-
   zungen vorliegen und

2. kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtig-
   ten Unterbringung erkennbar ist.

§ 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

   (2) Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Sitz
des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbe-
reich das Kind untergebracht werden soll, für den Bezirk

dieses Oberlandesgerichts. § 12 Abs. 2 und 3 gilt ent-
sprechend.

  (3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.

                     Abschnitt 9

                Bescheinigungen zu
        inländischen Entscheidungen nach
        der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

                         § 48
          Ausstellung von Bescheinigungen
   (1) Die Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung
(EG) Nr. 2201/2003 wird von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und,
wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig

ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses

Gerichts ausgestellt.

  (2) Die Bescheinigung nach den Artikeln 41 und 42 der
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 wird beim Gericht des
ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, in Verfahren
vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof
von dem Vorsitzenden des Senats für Familiensachen
ausgestellt.

                         § 49

                    Berichtigung

                von Bescheinigungen
  Für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 43
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gilt § 319 der
Zivilprozessordnung entsprechend.

                     Abschnitt 10

                        Kosten

                         § 50

             Anzuwendende Vorschriften
  Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der Kos-
tenordnung anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt
nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anordnung von Ord-
nungshaft gilt § 119 Abs. 6 der Kostenordnung entspre-
chend.

                         § 51
                  Gerichtsgebühren

 (1) Für ein erstinstanzliches Verfahren nach diesem
Gesetz über Anträge auf

1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe
   des Kindes oder über das Recht zum persönlichen
   Umgang,

2. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen
   Titeln,

3. Feststellung, ob Entscheidungen aus einem anderen
   Staat anzuerkennen sind, einschließlich der Anord-
   nungen nach § 33 zur Wiederherstellung des Sorge-
   verhältnisses,
BGBl. 2005, Seite 172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 172
4. Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung in den
   in den Nummern 2 und 3 genannten Verfahren

wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben.
  (2) Für ein Verfahren über ein Rechtsmittel in der
Hauptsache wird eine Gebühr von 300 Euro erhoben.
  (3) Für das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung
einer Bescheinigung nach § 48 wird eine Gebühr von
10 Euro erhoben.

                           § 52

                   Kostenschuldner

  Im Falle des § 44 Abs. 6 Satz 1 ist eine Haftung des Kin-

des für die Kosten der Vollstreckung ausgeschlossen. In

Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 ist abweichend von § 2

der Kostenordnung nur der Beteiligte zur Zahlung der

Gerichtskosten verpflichtet, den das Gericht nach billi-

gem Ermessen bestimmt; das Kind darf nicht zur Zahlung

der Kosten verpflichtet werden.

                           § 53
                    Ausschluss
           der Kostenerhebung; Vorschuss
  (1) Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit
deren Erhebung nach dem Europäischen Sorgerechts-
übereinkommen oder dem Haager Kindesentführungs-
übereinkommen ausgeschlossen ist.

  (2) § 8 der Kostenordnung ist nicht anzuwenden.

                           § 54

                    Übersetzungen

  Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen

Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach

dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

                      Abschnitt 11
                Übergangsvorschriften

                           § 55
              Übergangsvorschriften zu
          der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

  Dieses Gesetz findet sinngemäß auch auf Verfahren
nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom
29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesa-
chen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwor-
tung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG
Nr. L 160 S. 19) mit folgender Maßgabe Anwendung:
Ist ein Beschluss nach § 21 an die verpflichtete Person in
einem weder der Europäischen Union noch dem Überein-
kommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II
S. 2658) angehörenden Staat zuzustellen und hat das
Familiengericht eine Beschwerdefrist nach § 10 Abs. 2
und § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes bestimmt, so ist die

Beschwerde der verpflichteten Person gegen die Zulas-
sung der Zwangsvollstreckung innerhalb der vom Gericht
bestimmten Frist einzulegen.

                           § 56
      Übergangsvorschriften zum Sorgerechts-
       übereinkommens-Ausführungsgesetz

  Für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungs-
übereinkommen und dem Europäischen Sorgerechts-
übereinkommen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingeleitet wurden, finden die Vorschriften des Sorge-
rechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April

1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2

Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I

S. 288, 436), weiter Anwendung. Für die Zwangsvollstre-

ckung sind jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes

anzuwenden. Hat ein Gericht die Zwangsvollstreckung

bereits eingeleitet, so bleibt seine funktionelle Zuständig-

keit unberührt.

                        Artikel 2
      Änderung anderer Rechtsvorschriften

   (1) § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:

   „11. Verfahren nach den §§ 10 bis 12 sowie nach § 47

        des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-

        setzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162);“.

2. Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
   „Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfah-
   ren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Famili-
   enrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005
   (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensa-
   che nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 bei einer anderen
   Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist
   diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung
   abzugeben;“.

  (2) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 19
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),
wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den
   §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47
   des Internationalen Familienrechtsverfahrensgeset-
   zes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese
   dem Familiengericht obliegen, bleiben dem Richter
   vorbehalten.“

2. In § 29 werden die Wörter „sowie die Entgegennahme
   von Anträgen nach § 11 Abs. 1 und die Entscheidung
BGBl. 2005, Seite 173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 173
   über Anträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Sorge-
   rechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes“ durch
   die Wörter „sowie die Entgegennahme von Anträgen
   nach § 42 Abs. 1 und die Entscheidung über Anträge
   nach § 5 Abs. 2 des Internationalen Familienrechts-
   verfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
   S. 162)“ ersetzt.

  (3) In § 27 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) geän-
dert worden ist, werden nach den Wörtern „hoheitlicher
Aufgaben“ die Wörter „oder der Durchführung von Maß-

nahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internatio-

nalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar

2005 (BGBl. I S. 162)“ eingefügt.

  (4) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie folgt
geändert:

1. § 31 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „§ 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrens-
   gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) bleibt
   unberührt.“

2. § 64a wird aufgehoben.

  (5) Dem § 8 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das durch Arti-
kel 14 § 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2942) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgen-
der Absatz 3 angefügt:

  „(3) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Schuld-
ners erforderlich, darf die Zentrale Behörde bei dem
Kraftfahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben.“

  (6) Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von
Zuständigkeiten nach dem Sorgerechtsübereinkom-
mens-Ausführungsgesetz vom 13. April 1999 (BGBl. I
S. 702) wird aufgehoben.

  (7) Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh-
rungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Januar 2002 (BGBl. I S. 564), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 44/
          2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über
          die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-
          kennung und Vollstreckung von Entscheidun-
          gen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr.
          L 12 S. 1).“

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verordnungen“
      durch das Wort „Verordnung“ ersetzt.

2. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter „genannten Verordnun-
   gen gelten“ durch die Wörter „genannte Verordnung
   gilt“ ersetzt.

3. Abschnitt 5 des Zweiten Teils (Besonderes) wird auf-
   gehoben.

  (8) In Nummer 1511 der Anlage 1 zum Gerichtskosten-
gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch
Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3408) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 54 oder
§ 56 AVAG“ durch die Angabe „§ 56 AVAG“ ersetzt.

   (9) § 94 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundes-

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5

Abs. 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 8 wird das Semikolon am Ende durch
   einen Punkt ersetzt.

2. Nummer 9 wird gestrichen.

  (10) In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des Rechtsanwaltsver-
gütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),
das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes vom 15. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „§ 54 oder § 56 des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes“ durch die Wörter

„§ 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-
setzes oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungs-
ausführungsgesetzes“ ersetzt.

  (11) In § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes vom 2. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) geändert
worden ist, werden die Wörter „Sorgerechtsübereinkom-
mens-Ausführungsgesetz vom 5. April 1990 (BGBl. I
S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des
Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)“, durch
die Wörter „Internationalen Familienrechtsverfahrensge-
setz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)“ ersetzt.

  (12) In § 68 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert wor-
den ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:

   „(1a) Zu dem in § 7 Abs. 2 des Internationalen Fami-

lienrechtsverfahrensgesetzes bezeichneten Zweck ist es
zulässig, der in dieser Vorschrift bezeichneten Zentralen
Behörde auf Ersuchen im Einzelfall den derzeitigen Auf-
enthalt des Betroffenen zu übermitteln, soweit kein
Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwür-
dige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.“

   (13) § 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2300) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2005, Seite 174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 174
1. In Absatz 3 werden die Wörter „unbeschadet des
   Absatzes 4“ durch die Wörter „unbeschadet der
   Absätze 4, 4a und 4b“ ersetzt.

2. Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
      „(4b) Zu den in § 7 Abs. 2 des Internationalen Fami-
   lienrechtsverfahrensgesetzes und § 8 Abs. 3 des Aus-
   landsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecken über-
   mittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der in diesen Vor-
   schriften bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersu-
   chen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten
   Halterdaten.“

                                 Das vorstehende Gesetz wird

                          Artikel 3

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    In Artikel 1 treten § 12 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 am Tag
  nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im Übri-
  gen tritt dieses Gesetz am 1. März 2005 in Kraft; gleich-
  zeitig tritt das Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungs-
  gesetz vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert
  durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar
  2001 (BGBl. I S. 288, 436), außer Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 26. Januar 2005
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                            Brigitte Zypries
                                         Die Bundesministerin
                               für Familie, Senioren, Frauen
                                             Renate Schmidt
und Jugend

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 162. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b055c8629bbcca40….