Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 28 Behandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/28#abs-1 (1) Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt
Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/28#abs-2 (2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 28 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 04.07.2018 – M 18 K 16.3912Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.10.2015 – 14 A 2603/14Zitiert von 1
- BVerfG, 24.04.1985 – 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 · Kriegsdienstverweigerung IIZitiert von 78
- OLG Brandenburg, 20.01.2020 – 15 WF 148/19Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 08.09.2011 – 5 L 754/11Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.