Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 28 Behandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 04.07.2018 – M 18 K 16.3912Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.10.2015 – 14 A 2603/14Zitiert von 1
- BVerfG, 24.04.1985 – 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 · Kriegsdienstverweigerung IIZitiert von 54
- OLG Brandenburg, 20.01.2020 – 15 WF 148/19Zitiert von 1
- VG Köln, 19.08.2013 – 24 L 420/13Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 08.09.2011 – 5 L 754/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 27.11.2009 – 23 L 1705/09Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/28#abs-1 (1) Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt
Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/28#abs-2 (2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.