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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 898

BGBl. 2011 I S. 898 · 109.308 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 898
                                         Gesetz
                                    zur Durchführung
                   der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung
                   bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen
              auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
                                                     Vom 23. Mai 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1
                     Gesetz

              zur Geltendmachung
           von Unterhaltsansprüchen
      im Verkehr mit ausländischen Staaten
        (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG)

                   Inhaltsübersicht

                          Kapitel 1

                      Allgemeiner Teil
                       Abschnitt 1

                Anwendungsbereich;
               Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
§ 3 Begriffsbestimmungen

                       Abschnitt 2

                   Zentrale Behörde

§ 4 Zentrale Behörde

§ 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde

§ 6 Unterstützung durch das Jugendamt

                       Abschnitt 3

                 Ersuchen um
       Unterstützung in Unterhaltssachen

                      Unterabschnitt 1
                   Ausgehende Ersuchen

§ 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzen-
     tration
§ 8 Inhalt und Form des Antrages

§ 9 Umfang der Vorprüfung
§ 10 Übersetzung des Antrages
§ 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde
§ 12 Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland

                      Unterabschnitt 2

                    Eingehende Ersuchen

§ 13 Übersetzung des Antrages
§ 14 Inhalt und Form des Antrages
§ 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung

                        Abschnitt 4
                   Datenerhebung
             durch die zentrale Behörde
§ 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung
     oder Änderung eines Titels
§ 17 Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreck-
     barerklärung und Vollstreckung eines Titels
§ 18 Benachrichtigung über die Datenerhebung
§ 19 Übermittlung und Löschung von Daten

                        Abschnitt 5

                Verfahrenskostenhilfe

§ 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskos-
     tenhilfe
§ 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach
     der Richtlinie 2003/8/EG
§ 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG)
     Nr. 4/2009
§ 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbar-
     erklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen
     Titeln
§ 24 Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegen-
     seitigkeit

                        Abschnitt 6

                    Ergänzende

             Zuständigkeitsregelungen;
            Zuständigkeitskonzentration

§ 25 Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der
     Verordnung (EG) Nr. 4/2009
§ 26 Örtliche Zuständigkeit

§ 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständig-
     keit
§ 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
§ 29 Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
     Nr. 1896/2006

                           Kapitel 2

                      Anerkennung und
             Vollstreckung von Entscheidungen
                        Abschnitt 1
           Verfahren ohne Exequatur

      nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

§ 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen
§ 31 Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung
     der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG)
     Nr. 4/2009
BGBl. 2011, Seite 899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 899
§ 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel
     und Einspruch
§ 34 Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines aus-
     ländischen Titels

                         Abschnitt 2

                         Gerichtliche
           Z u s t än d ig ke i t f ü r Ver f ah ren

     z u r A n e r k e n n u n g u n d Vo l l s t re c k b a r-
   erklärung ausländischer Entscheidungen

§ 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration;
     Verordnungsermächtigung

                         Abschnitt 3

             Ve r f a h r e n m i t E x e q u a t u r
    n a c h d e r V e r o r d n u n g ( E G ) N r. 4 / 2 0 0 9
 und den Abkommen der Europäischen Union

                        Unterabschnitt 1

                       Zulassung der
        Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln

§ 36   Antragstellung

§ 37   Zustellungsempfänger
§ 38   Verfahren
§ 39   Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen

§ 40   Entscheidung
§ 41   Vollstreckungsklausel
§ 42   Bekanntgabe der Entscheidung

                        Unterabschnitt 2

                Beschwerde, Rechtsbeschwerde

§ 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Be-

     schwerdefrist

§ 44 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im
     Beschwerdeverfahren
§ 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
§ 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
§ 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 48 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

                        Unterabschnitt 3

                     Beschränkung der
       Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln
  und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 49 Prüfung der Beschränkung
§ 50 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
§ 51 Versteigerung beweglicher Sachen
§ 52 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; be-
     sondere gerichtliche Anordnungen
§ 53 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des
     ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung

§ 54 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdege-
     richt zugelassenen Zwangsvollstreckung

                        Unterabschnitt 4

                 Feststellung der Anerkennung
               einer ausländischen Entscheidung

§ 55 Verfahren
§ 56 Kostenentscheidung

                                Abschnitt 4
                         Anerkennung und
           Vo l l s t rec k un g v o n U nt e r h al t s t i t e ln
            n ac h v ö l k er rec ht l i ch en Ver t r ä g e n

                               Unterabschnitt 1

                                  Allgemeines
§ 57     Anwendung von Vorschriften
§ 58     Anhörung

§ 59     Beschwerdefrist

§ 60     Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes

                               Unterabschnitt 2

                          Anerkennung
                        und Vollstreckung
                     von Unterhaltstiteln nach
                   dem Haager Übereinkommen
           vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung
         und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

§ 61 Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung
§ 62 Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager
     Übereinkommens

                               Unterabschnitt 3
                        Übereinkommen

             über die gerichtliche Zuständigkeit und
        die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
    in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988

§ 63 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren

                                Abschnitt 5

    Ver f ah ren b e i f ö r m l i ch er G e g e ns ei t i g k ei t
§ 64 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

                                   Kapitel 3
                          Vollstreckung,

                  Vollstreckungsabwehrantrag,

              besonderes Verfahren; Schadensersatz

                                Abschnitt 1
             Vo l l s t r e c k u n g , Vo l l s t r e c k u n g s -
         a b w e h r a n t r a g , b e s o n d e r e s Ve r f a h r e n
§ 65 Vollstreckung
§ 66 Vollstreckungsabwehrantrag
§ 67 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für voll-
     streckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
§ 68 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen,
     deren Anerkennung festgestellt ist

                                Abschnitt 2
                         Schadensersatz
       w e g e n u n g e r e c h t f e r t i g t e r Vo l l s t r e c k u n g
§ 69 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung

                                   Kapitel 4
                          Entscheidungen

                 deutscher Gerichte; Mahnverfahren

§ 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG)
     Nr. 4/2009
§ 71 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvoll-
     streckung im Ausland

§ 73 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Ver-
     wendung im Ausland
§ 74 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
BGBl. 2011, Seite 900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 900
                         Kapitel 5
             Kosten; Übergangsvorschriften

                      Abschnitt 1
                         Kosten
§ 76 Übersetzungen

                      Abschnitt 2

              Übergangsvorschriften

§ 77 Übergangsvorschriften

                      Kapitel 1

                A l l g e m e i n e r Te i l

                      Abschnitt 1

                Anwendungsbereich;
                Begriffsbestimmungen

                             §1
                 Anwendungsbereich
  (1) Dieses Gesetz dient

1. der Durchführung folgender Verordnung und folgen-
   der Abkommen der Europäischen Union:

   a) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom
      18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das
      anwendbare Recht, die Anerkennung und Voll-

      streckung von Entscheidungen und die Zusam-
      menarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom
      10.1.2009, S. 1);

   b) des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen
      der Europäischen Gemeinschaft und dem König-
      reich Dänemark über die gerichtliche Zuständig-
      keit und die Anerkennung und Vollstreckung von
      Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
      (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62), soweit dieses
      Abkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden
      ist;

   c) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007
      über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-
      kennung und Vollstreckung von Entscheidungen
      in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom
      21.12.2007, S. 3), soweit dieses Übereinkommen
      auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;

2. der Ausführung folgender völkerrechtlicher Verträge:
   a) des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober
      1973 über die Anerkennung und Vollstreckung
      von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II
      S. 826);

   b) des Übereinkommens vom 16. September 1988
      über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-
      streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
      und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658),
      soweit dieses Übereinkommen auf Unterhalts-
      sachen anzuwenden ist;

   c) des New Yorker UN-Übereinkommens vom
      20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Un-
      terhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II
      S. 150);

3. der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhalts-
   ansprüchen, wenn eine der Parteien im Geltungs-
   bereich dieses Gesetzes und die andere Partei in
   einem anderen Staat, mit dem die Gegenseitigkeit
   verbürgt ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Gegenseitigkeit nach Satz 1 Nummer 3 ist verbürgt,
wenn das Bundesministerium der Justiz dies festge-
stellt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat
(förmliche Gegenseitigkeit). Staaten im Sinne des Sat-

zes 1 Nummer 3 sind auch Teilstaaten und Provinzen
eines Bundesstaates.
   (2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen

gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaat-
liches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses
Gesetzes vor. Die Regelungen der in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Verordnung und Abkommen wer-
den als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen
Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses
Gesetzes nicht berührt.

                          §2
                     Allgemeine
         gerichtliche Verfahrensvorschriften

   Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist,
werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.

                          §3

                Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes

1. sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Union,
2. sind völkerrechtliche Verträge multilaterale und bila-
   terale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge,

3. sind Berechtigte

   a) natürliche Personen, die einen Anspruch auf Un-
      terhaltsleistungen haben oder geltend machen,

   b) öffentlich-rechtliche Leistungsträger, die Unter-
      haltsansprüche aus übergegangenem Recht gel-
      tend machen, soweit die Verordnung (EG)
      Nr. 4/2009 oder der auszuführende völkerrecht-
      liche Vertrag auf solche Ansprüche anzuwenden
      ist,
4. sind Verpflichtete natürliche Personen, die Unterhalt
   schulden oder denen gegenüber Unterhaltsansprü-
   che geltend gemacht werden,

5. sind Titel gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche
   Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche
   die durchzuführende Verordnung oder der jeweils
   auszuführende völkerrechtliche Vertrag anzuwenden
   ist,

6. ist Ursprungsstaat der Staat, in dem ein Titel errich-
   tet worden ist, und

7. ist ein Exequaturverfahren das Verfahren, mit dem
   ein ausländischer Titel zur Zwangsvollstreckung im
   Inland zugelassen wird.
BGBl. 2011, Seite 901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 901
                      Abschnitt 2
                  Zentrale Behörde

                           §4

                   Zentrale Behörde

   (1) Zentrale Behörde für die gerichtliche und außer-
gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unter-
haltssachen nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für
Justiz. Die zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit
allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. Mitteilun-
gen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen
weiter.
   (2) Das Verfahren der zentralen Behörde gilt als Jus-
tizverwaltungsverfahren.
   (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, Aufgaben der zentralen Behörde entsprechend Ar-
tikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 auf
eine andere öffentliche Stelle zu übertragen oder eine
juristische Person des Privatrechts mit den entspre-
chenden Aufgaben zu beleihen. Die Beliehene muss
grundlegende Erfahrungen bei der Durchsetzung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland nachweisen können.
Den Umfang der Aufgabenübertragung legt das Bun-
desministerium der Justiz fest. Die Übertragung ist
vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger
bekannt zu geben. Die Beliehene unterliegt der Fach-
aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. § 5 Ab-
satz 5 und die §§ 7 und 9 werden auf die Tätigkeit der
Beliehenen nicht angewendet.

                           §5
                  Aufgaben und
         Befugnisse der zentralen Behörde

  (1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltend-
machung von Unterhaltsansprüchen nach diesem Ge-
setz erfolgt über die zentrale Behörde als Empfangs-
und Übermittlungsstelle.
  (2) Die zentrale Behörde unternimmt alle geeigneten
Schritte, um den Unterhaltsanspruch des Berechtigten
durchzusetzen. Sie hat hierbei die Interessen und den
Willen des Berechtigten zu beachten.

   (3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 4/2009 richten sich die Aufgaben der zentralen
Behörde nach den Artikeln 50, 51, 53 und 58 dieser
Verordnung.

   (4) Die zentrale Behörde gilt bei eingehenden Ersu-

chen als bevollmächtigt, im Namen des Antragstellers
selbst oder im Wege der Untervollmacht durch Vertreter
außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden. Sie ist
insbesondere befugt, den Unterhaltsanspruch im Wege
eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses zu regeln.
Falls erforderlich, darf sie auch einen Unterhaltsantrag
stellen und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels be-
treiben.

   (5) Die zentrale Behörde übermittelt die von den Ver-
pflichteten eingezogenen Unterhaltsgelder an die Be-
rechtigten nach den für Haushaltsmittel des Bundes
geltenden Regeln. Satz 1 gilt für die Rückübermittlung
überzahlter Beträge oder für andere bei der Wahrneh-
mung der Aufgaben der zentralen Behörde erforderlich
werdende Zahlungen entsprechend.

                           §6
        Unterstützung durch das Jugendamt
  Wird die zentrale Behörde tätig, um Unterhaltsan-
sprüche Minderjähriger und junger Volljähriger, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geltend zu

machen und durchzusetzen, kann sie das Jugendamt
um Unterstützung ersuchen.

                      Abschnitt 3

                  Ersuchen um
        Unterstützung in Unterhaltssachen

                Unterabschnitt 1
            Ausgehende Ersuchen

                           §7
                     Vorprüfung
               durch das Amtsgericht;
             Zuständigkeitskonzentration
  (1) Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages
auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch
das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen
Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufent-
halt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des
Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pan-
kow-Weißensee.

   (2) Das Vorprüfungsverfahren ist ein Justizverwal-
tungsverfahren.
   (3) Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kos-
ten erhoben.

                           §8

            Inhalt und Form des Antrages
  (1) Der Inhalt eines an einen anderen Mitgliedstaat
mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gerichteten
Antrages richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung
(EG) Nr. 4/2009.
   (2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll der
Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltend-
machung des Anspruchs von Bedeutung sein können,
insbesondere

1. den Familiennamen und die Vornamen des Berech-
   tigten; ferner seine Anschrift, den Tag seiner Geburt,
   seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine
   Beschäftigung sowie gegebenenfalls den Namen

   und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters,

2. den Familiennamen und die Vornamen des Verpflich-
   teten; ferner seine Anschrift, den Tag, den Ort und
   das Land seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit,
   seinen Beruf oder seine Beschäftigung, soweit der
   Berechtigte diese Angaben kennt, und
3. nähere Angaben

   a) über die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt
      wird;

   b) über die Art und Höhe des geforderten Unter-
      halts;
   c) über die finanziellen und familiären Verhältnisse
      des Berechtigten, sofern diese Angaben für die
      Entscheidung bedeutsam sein können;
BGBl. 2011, Seite 902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 902
   d) über die finanziellen und familiären Verhältnisse
      des Verpflichteten, soweit diese bekannt sind.

Ein Antrag eines Berechtigten im Sinne des § 3 Num-
mer 3 Buchstabe b soll die in den Nummern 1 und 3
Buchstabe c genannten Angaben der Person enthalten,
deren Anspruch übergegangen ist.
   (3) Einem Antrag nach Absatz 2 sollen die zugehö-
rigen Personenstandsurkunden und andere sachdien-
liche Schriftstücke beigefügt sein. Das in § 7 benannte
Gericht kann von Amts wegen alle erforderlichen Er-
mittlungen anstellen.

   (4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Antrag vom

Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder

von einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung

einer Vollmacht zu unterschreiben. Soweit dies nach
dem Recht des zu ersuchenden Staates erforderlich ist,
ist die Richtigkeit der Angaben vom Antragsteller oder
von dessen gesetzlichem Vertreter eidesstattlich zu ver-
sichern. Besonderen Anforderungen des zu ersuchen-
den Staates an Form und Inhalt des Ersuchens ist zu
genügen, soweit dem keine zwingenden Vorschriften
des deutschen Rechts entgegenstehen.
  (5) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Antrag an die
Empfangsstelle des Staates zu richten, in dem der An-
spruch geltend gemacht werden soll.

                          §9

               Umfang der Vorprüfung
  (1) Der Vorstand des Amtsgerichts oder der im
Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte
bestimmte Richter prüft

1. in Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 3), ob nach dem deutschen
   Recht die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinrei-
   chende Aussicht auf Erfolg haben würde,

2. in den übrigen Fällen, ob der Antrag mutwillig oder
   offensichtlich unbegründet ist.

Bejaht er in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 die Er-

folgsaussicht, stellt er hierüber eine Bescheinigung aus,

veranlasst deren Übersetzung in die Sprache des zu

ersuchenden Staates und fügt diese Unterlagen dem

Ersuchen bei.

   (2) Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1) oder ist der Antrag mutwillig oder offensichtlich
unbegründet (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), lehnt der
Richter die Weiterleitung des Antrages ab. Die ableh-
nende Entscheidung ist zu begründen und dem Antrag-
steller mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Sie
ist nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz anfechtbar.
   (3) Liegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet
das Gericht den Antrag nebst Anlagen und vorliegen-
den Übersetzungen mit je drei beglaubigten Abschrif-
ten unmittelbar an die zentrale Behörde.
   (4) Im Anwendungsbereich des New Yorker UN-
Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Gel-
tendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
(BGBl. 1959 II S. 150) legt der Richter in den Fällen
des Absatzes 2 Satz 1 den Antrag der zentralen Be-
hörde zur Entscheidung über die Weiterleitung des
Antrages vor.

                         § 10

             Übersetzung des Antrages

   (1) Der Antragsteller hat dem Antrag nebst Anlagen
von einem beeidigten Übersetzer beglaubigte Überset-
zungen in der Sprache des zu ersuchenden Staates
beizufügen. Die Artikel 20, 28, 40, 59 und 66 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 4/2009 bleiben hiervon unberührt. Ist
im Anwendungsbereich des jeweils auszuführenden
völkerrechtlichen Vertrages eine Übersetzung von
Schriftstücken in eine Sprache erforderlich, die der zu
ersuchende Staat für zulässig erklärt hat, so ist die

Übersetzung von einer Person zu erstellen, die zur An-

fertigung von Übersetzungen in einem der Vertrags-

staaten befugt ist.

  (2) Beschafft der Antragsteller trotz Aufforderung
durch die zentrale Behörde die erforderliche Überset-
zung nicht selbst, veranlasst die zentrale Behörde die
Übersetzung auf seine Kosten.

   (3) Das nach § 7 Absatz 1 zuständige Amtsgericht
befreit den Antragsteller auf Antrag von der Erstat-
tungspflicht für die Kosten der von der zentralen Be-
hörde veranlassten Übersetzung, wenn der Antragstel-
ler die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzun-
gen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach § 113
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit in Verbindung mit § 115 der Zivilprozessord-
nung erfüllt.

  (4) § 1077 Absatz 4 der Zivilprozessordnung bleibt
unberührt.

                         § 11

                Weiterleitung des
       Antrages durch die zentrale Behörde

   (1) Die zentrale Behörde prüft, ob der Antrag den

förmlichen Anforderungen des einzuleitenden auslän-

dischen Verfahrens genügt. Sind diese erfüllt, so leitet

sie den Antrag an die im Ausland zuständige Stelle wei-

ter. Soweit erforderlich, fügt sie dem Ersuchen eine

Übersetzung dieses Gesetzes bei.

  (2) Die zentrale Behörde überwacht die ordnungs-
mäßige Erledigung des Ersuchens.

  (3) Lehnt die zentrale Behörde die Weiterleitung des
Antrages ab, ist § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 entspre-
chend anzuwenden.

                         § 12

                Registrierung eines
           bestehenden Titels im Ausland
   Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inlän-
dische gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger
Titel im Sinne des § 3 Nummer 5 vor, so kann der Be-
rechtigte auch ein Ersuchen auf Registrierung der Ent-
scheidung im Ausland stellen, soweit das dort geltende
Recht dies vorsieht. Die §§ 7 bis 11 sind entsprechend
anzuwenden; eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des
vorgelegten inländischen Titels findet nicht statt.
BGBl. 2011, Seite 903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 903
                Unterabschnitt 2
             Eingehende Ersuchen

                          § 13
              Übersetzung des Antrages

   (1) Ist eine Übersetzung von Schriftstücken erforder-
lich, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.
  (2) Die Richtigkeit der Übersetzung ist von einer Per-
son zu beglaubigen, die in den nachfolgend genannten
Staaten hierzu befugt ist:
1. in einem der Mitgliedstaaten oder in einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum;
2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden
   völkerrechtlichen Vertrages oder

3. in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit förmlich
   verbürgt ist (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
   (3) Die zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu
werden, solange Mitteilungen oder beizufügende
Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst
oder in die deutsche Sprache übersetzt sind. Im An-
wendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist
sie hierzu jedoch nur befugt, wenn sie nach dieser Ver-
ordnung eine Übersetzung verlangen darf.

   (4) Die zentrale Behörde kann in Verfahren mit förm-
licher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
im Verkehr mit bestimmten Staaten oder im Einzelfall

von dem Erfordernis einer Übersetzung absehen und

die Übersetzung selbst besorgen.

                          § 14

            Inhalt und Form des Antrages
   (1) Der Inhalt eines Antrages aus einem anderen Mit-
gliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark
richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG)
Nr. 4/2009.
   (2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll der
Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltend-
machung des Anspruchs von Bedeutung sein können,
insbesondere
1. bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsfor-
   derung die Modalitäten für die Berechnung dieser
   Indexierung und
2. bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen
   Zinsen den gesetzlichen Zinssatz sowie den Beginn
   der Zinspflicht.
Im Übrigen gilt § 8 Absatz 2 entsprechend.

   (3) In den Fällen des Absatzes 2 soll der Antrag vom

Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder

von einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung

einer Vollmacht unterschrieben und mit einer Stellung-

nahme der ausländischen Stelle versehen sein, die den

Antrag entgegengenommen und geprüft hat. Diese

Stellungnahme soll auch den am Wohnort des Berech-

tigten erforderlichen Unterhaltsbetrag nennen. Der An-

trag und die Anlagen sollen zweifach übermittelt wer-

den. Die zugehörigen Personenstandsurkunden und
andere sachdienliche Schriftstücke sollen beigefügt
und sonstige Beweismittel genau bezeichnet sein.

                          § 15
                  Behandlung einer
              vorläufigen Entscheidung
   In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Ent-
scheidung, die ohne die Anhörung des Verpflichteten
vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das
ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Er-
suchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. § 8 Ab-
satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

                      Abschnitt 4
   Datenerhebung durch die zentrale Behörde

                          § 16

                Auskunftsrecht der
              zentralen Behörde zur
     Herbeiführung oder Änderung eines Titels
   (1) Ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berech-
tigten oder des Verpflichteten nicht bekannt, so darf die
zentrale Behörde zur Erfüllung der ihr nach § 5 oblie-
genden Aufgaben bei einer zuständigen Meldebehörde
Angaben zu dessen Anschriften sowie zu dessen
Haupt- und Nebenwohnung erheben.

   (2) Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu
ermitteln ist, darf die zentrale Behörde folgende Daten
erheben:

1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-

   rung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den der-

   zeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Betrof-
   fenen;

2. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten des Be-
   troffenen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
   Straßenverkehrsgesetzes;
3. wenn der Betroffene ausländischen Streitkräften an-
   gehört, die in Deutschland stationiert sind, von der
   zuständigen Behörde der Truppe die ladungsfähige
   Anschrift des Betroffenen.
  (3) Kann die zentrale Behörde den Aufenthaltsort
des Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 nicht
ermitteln, darf sie einen Suchvermerk im Zentralregister
veranlassen.

                          § 17
             Auskunftsrecht zum Zweck
          der Anerkennung, Vollstreckbar-
      erklärung und Vollstreckung eines Titels
   (1) Ist die Unterhaltsforderung tituliert und weigert
sich der Schuldner, auf Verlangen der zentralen Be-

hörde Auskunft über sein Einkommen und Vermögen

zu erteilen, oder ist bei einer Vollstreckung in die vom

Schuldner angegebenen Vermögensgegenstände eine

vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu er-

warten, stehen der zentralen Behörde zum Zweck der

Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung

eines Titels die in § 16 geregelten Auskunftsrechte zu.

Die zentrale Behörde darf nach vorheriger Androhung

außerdem

1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-
   rung den Namen, die Vornamen, die Firma sowie
BGBl. 2011, Seite 904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 904
  die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber der ver-
  sicherungspflichtigen   Beschäftigungsverhältnisse
  des Schuldners erheben;
2. bei dem zuständigen Träger der Grundsicherung für
   Arbeitsuchende einen Leistungsbezug nach dem
   Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
   für Arbeitsuchende – abfragen;
3. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den
   Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgaben-
   ordnung bezeichneten Daten des Schuldners abzu-
   rufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);

4. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Hal-
   terdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrs-
   gesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der
   Schuldner eingetragen ist, erheben.

   (2) Daten über das Vermögen des Schuldners darf
die zentrale Behörde nur erheben, wenn dies für die
Vollstreckung erforderlich ist.

                         § 18

      Benachrichtigung über die Datenerhebung
   (1) Die zentrale Behörde benachrichtigt den Antrag-
steller grundsätzlich nur darüber, ob ein Auskunftser-
suchen nach den §§ 16 und 17 erfolgreich war.

   (2) Die zentrale Behörde hat den Betroffenen unver-
züglich über die Erhebung von Daten nach den §§ 16
und 17 zu benachrichtigen, es sei denn, die Vollstre-
ckung des Titels würde dadurch vereitelt oder wesent-
lich erschwert werden. Ungeachtet des Satzes 1 hat die
Benachrichtigung spätestens 90 Tage nach Erhalt der
Auskunft zu erfolgen.

                         § 19

       Übermittlung und Löschung von Daten

   (1) Die zentrale Behörde darf personenbezogene Da-
ten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5
obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen
nur für den Zweck verwendet werden, für den sie über-
mittelt worden sind.

   (2) Daten, die zum Zweck der Anerkennung, Voll-
streckbarerklärung oder Vollstreckung nicht oder nicht
mehr erforderlich sind, hat die zentrale Behörde unver-
züglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.
§ 35 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt
unberührt.

                     Abschnitt 5

               Verfahrenskostenhilfe

                         § 20
               Voraussetzungen für die
        Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

   Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist
§ 113 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit den §§ 114
bis 127 der Zivilprozessordnung entsprechend anzu-
wenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
stimmt ist.

                          § 21
                 Zuständigkeit für
             Anträge auf Verfahrens-
     kostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
   (1) Abweichend von § 1077 Absatz 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung erfolgt in Unterhaltssachen die
Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natür-
licher Personen auf grenzüberschreitende Verfahrens-
kostenhilfe nach § 1076 der Zivilprozessordnung durch
das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen
Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufent-
halt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des
Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pan-
kow-Weißensee.

  (2) Für eingehende Ersuchen gilt § 1078 Absatz 1
Satz 1 der Zivilprozessordnung.

                          § 22

             Verfahrenskostenhilfe nach
     Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

   (1) Für Anträge nach Artikel 56 der Verordnung (EG)
Nr. 4/2009 erhält eine Person, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, gemäß Artikel 46 der Verord-
nung (EG) Nr. 4/2009 Verfahrenskostenhilfe unabhängig
von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Durch die Be-
willigung von Verfahrenskostenhilfe wird sie endgültig
von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozess-
ordnung genannten Kosten befreit. Absatz 3 bleibt un-
berührt.

   (2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann
nur abgelehnt werden, wenn der Antrag mutwillig oder
offensichtlich unbegründet ist. In den Fällen des Arti-
kels 56 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung
(EG) Nr. 4/2009 werden die Erfolgsaussichten nicht ge-

prüft.

  (3) Unterliegt der Antragsteller in einem gerichtlichen
Verfahren, kann das Gericht gemäß Artikel 67 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 4/2009 eine Erstattung der im Wege
der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten verlan-
gen, wenn dies unter Berücksichtigung der finanziellen
Verhältnisse des Antragstellers der Billigkeit entspricht.

                          § 23

            Verfahrenskostenhilfe für die
     Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und
   Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln
   Hat der Antragsteller im Ursprungsstaat für das Er-
kenntnisverfahren ganz oder teilweise Verfahrenskos-
tenhilfe erhalten, ist ihm für das Verfahren der Anerken-
nung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung der
Entscheidung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird
der Antragsteller endgültig von der Zahlung der in
§ 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten
Kosten befreit. Dies gilt nicht, wenn die Bewilligung
nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufge-
hoben wird.

                          § 24

             Verfahrenskostenhilfe für
      Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit
  Bietet in Verfahren gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 die beabsichtigte Rechtsverfolgung eingehender
BGBl. 2011, Seite 905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 905
Ersuchen hinreichende Aussicht auf Erfolg und er-
scheint sie nicht mutwillig, so ist dem Berechtigten

auch ohne ausdrücklichen Antrag Verfahrenskosten-
hilfe zu bewilligen. In diesem Fall hat er weder Monats-
raten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu
leisten. Durch die Bewilligung von Verfahrenskosten-

hilfe wird der Berechtigte endgültig von der Zahlung

der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genann-

ten Kosten befreit, sofern die Bewilligung nicht nach

§ 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben
wird.

                     Abschnitt 6

      Ergänzende Zuständigkeitsregelungen;
           Zuständigkeitskonzentration

                         § 25

            Internationale Zuständigkeit
             nach Artikel 3 Buchstabe c
           der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

   (1) Die deutschen Gerichte sind in Unterhaltssachen
nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 4/2009 zuständig, wenn

1. Unterhalt im Scheidungs- oder Aufhebungsverbund
   geltend gemacht wird und die deutschen Gerichte
   für die Ehe- oder die Lebenspartnerschaftssache
   nach den folgenden Bestimmungen zuständig sind:

  a) im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
     Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November
     2003 über die Zuständigkeit und die Anerken-
     nung von Entscheidungen in Ehesachen und in
     Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
     und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
     Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1)
     nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung,

  b) nach § 98 Absatz 1 des Gesetzes über das Ver-

     fahren in Familiensachen und in den Angelegen-

     heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder

  c) nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes über das Ver-
     fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
     heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
2. Unterhalt in einem Verfahren auf Feststellung der
   Vaterschaft eines Kindes geltend gemacht wird und
   die deutschen Gerichte für das Verfahren auf Fest-
   stellung der Vaterschaft international zuständig sind
   nach

  a) § 100 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfah-
     ren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
     ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und sowohl
     der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deut-
     sche sind,

  b) § 100 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfah-
     ren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
     ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

   (2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c ist nicht
anzuwenden, wenn deutsche Gerichte auf Grund der
deutschen Staatsangehörigkeit nur eines der Beteilig-
ten zuständig sind.

                         § 26

               Örtliche Zuständigkeit

  (1) Örtlich zuständig nach Artikel 3 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist das Amtsgericht,

1. bei dem die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache

   im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, solange

   die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache anhängig

   ist;

2. bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vater-
   schaft im ersten Rechtszug anhängig ist, wenn Kin-
   desunterhalt im Rahmen eines Abstammungsverfah-
   rens geltend gemacht wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung § 248 Absatz 2 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

   (2) § 233 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

                         § 27

               Örtliche Zuständigkeit
       für die Auffang- und Notzuständigkeit

   Sind die deutschen Gerichte nach den Artikeln 6
oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 international zu-
ständig, ist ausschließlich das Amtsgericht Pankow-
Weißensee in Berlin örtlich zuständig.

                         § 28

            Zuständigkeitskonzentration;
             Verordnungsermächtigung
   (1) Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge
in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buch-
stabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aus-

schließlich das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in

dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amts-
gericht. Für den Bezirk des Kammergerichts ist das
Amtsgericht Pankow-Weißensee zuständig.
   (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen
Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn
in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet
sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder meh-
rerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregie-
rungen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

                         § 29

                  Zuständigkeit im
                Anwendungsbereich
         der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

   In Bezug auf die Zuständigkeit im Anwendungsbe-
reich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfah-
rens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1) bleibt § 1087
der Zivilprozessordnung unberührt.
BGBl. 2011, Seite 906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 906
                      Kapitel 2

                Anerkennung und
 Vo l l s t re c k u n g v o n E n t s c h e i d u n g e n

                      Abschnitt 1
            Verfahren ohne Exequatur
       nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

                           § 30
                    Verzicht auf
         Vollstreckungsklausel; Unterlagen

  (1) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 17

oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, findet die

Vollstreckung aus dem ausländischen Titel statt, ohne

dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

  (2) Das Formblatt, das dem Vollstreckungsorgan

nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vorzulegen ist,
soll mit dem zu vollstreckenden Titel untrennbar ver-
bunden sein.
   (3) Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Absatz 1 Buch-
stabe d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eine Überset-
zung oder ein Transkript vorzulegen, so sind diese Un-
terlagen von einer Person, die in einem der Mitglied-
staaten hierzu befugt ist, in die deutsche Sprache zu
übersetzen.

                           § 31
                   Anträge auf
          Verweigerung, Beschränkung
       oder Aussetzung der Vollstreckung
  nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
   (1) Für Anträge auf Verweigerung, Beschränkung
oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist das Amtsgericht als Voll-
streckungsgericht zuständig. Örtlich zuständig ist das
in § 764 Absatz 2 der Zivilprozessordnung benannte
Gericht.
  (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Verweige-
rung der Vollstreckung (Artikel 21 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 4/2009) ergeht durch Beschluss. § 770
der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Der Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde
nach § 793 der Zivilprozessordnung. Bis zur Entschei-
dung nach Satz 1 kann das Gericht Anordnungen nach
§ 769 Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung treffen.
  (3) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschrän-
kung der Zwangsvollstreckung (Artikel 21 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 4/2009) entscheidet das Gericht
durch einstweilige Anordnung. Die Entscheidung ist un-
anfechtbar.

                           § 32

       Einstellung der Zwangsvollstreckung

  Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 775

Nummer 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung

auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn
der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des
Ursprungsstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder
über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt.

Auf Verlangen ist eine Übersetzung der Entscheidung
vorzulegen. In diesem Fall ist die Entscheidung von
einer Person, die in einem Mitgliedstaat hierzu befugt
ist, in die deutsche Sprache zu übersetzen.

                          § 33
              Einstweilige Einstellung
               bei Wiedereinsetzung,
             Rechtsmittel und Einspruch
   (1) Hat der Schuldner im Ursprungsstaat Wiederein-
setzung beantragt oder gegen die zu vollstreckende
Entscheidung einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel
eingelegt, gelten die §§ 707, 719 Absatz 1 der Zivilpro-

zessordnung und § 120 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Ge-

setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

   (2) Zuständig ist das in § 35 Absatz 1 und 2 be-

stimmte Gericht.

                          § 34
                  Bestimmung des
               vollstreckungsfähigen
         Inhalts eines ausländischen Titels
   (1) Lehnt das Vollstreckungsorgan die Zwangsvoll-
streckung aus einem ausländischen Titel, der keiner
Vollstreckungsklausel bedarf, mangels hinreichender
Bestimmtheit ab, kann der Gläubiger die Bestimmung
des vollstreckungsfähigen Inhalts (Konkretisierung) des
Titels beantragen. Zuständig ist das in § 35 Absatz 1
und 2 bestimmte Gericht.
   (2) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich ge-
stellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wer-
den. Das Gericht kann über den Antrag ohne mündliche
Verhandlung entscheiden. Vor der Entscheidung, die
durch Beschluss ergeht, wird der Schuldner angehört.
Der Beschluss ist zu begründen.
   (3) Konkretisiert das Gericht den ausländischen Titel,
findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt,
ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Der
Beschluss ist untrennbar mit dem ausländischen Titel
zu verbinden und dem Schuldner zuzustellen.
   (4) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit statthaft. § 61 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

                      Abschnitt 2

          Gerichtliche Zuständigkeit für
      Verfahren zur Anerkennung und Voll-
streckbarerklärung ausländischer Entscheidungen

                          § 35

             Gerichtliche Zuständigkeit;

            Zuständigkeitskonzentration;

             Verordnungsermächtigung

   (1) Über einen Antrag auf Feststellung der Anerken-
nung oder über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung
eines ausländischen Titels nach den Abschnitten 3
BGBl. 2011, Seite 907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 907
und 4 entscheidet ausschließlich das Amtsgericht, das
für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in
dessen Zuständigkeitsbezirk
1. sich die Person, gegen die sich der Titel richtet, ge-
   wöhnlich aufhält oder

2. die Vollstreckung durchgeführt werden soll.

Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das

Amtsgericht Pankow-Weißensee.

   (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen
Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn
in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet
sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder meh-

rerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregie-

rungen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-

ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

   (3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklä-
rung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat,
kann diese Urkunde auch von einem Notar für voll-

streckbar erklärt werden im Anwendungsbereich

1. der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder

2. des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über
   die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
   und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
   Handelssachen.
Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarer-
klärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.

                      Abschnitt 3

           Verfahren mit Exequatur
     nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
  und den Abkommen der Europäischen Union

                Unterabschnitt 1

               Zulassung der

           Zwangsvollstreckung

          aus ausländischen Titeln

                          § 36
                    Antragstellung

   (1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel

wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen,

dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel verse-

hen wird.

   (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklau-
sel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich einge-

reicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle

erklärt werden.

   (3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abge-
fasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine
Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer
Person bestätigt worden ist, die in einem der folgenden

Staaten hierzu befugt ist:

1. in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Ver-
   tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum oder
2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden
   völkerrechtlichen Vertrages.

  (4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstre-
ckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über-
setzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen je
zwei Abschriften beigefügt werden.

                          § 37

                Zustellungsempfänger

   (1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zu-

stellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Absatz 1
Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis
zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an ihn
durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.

  (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen

Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren benannt

hat, an den im Inland zugestellt werden kann.

  (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Verfahren nach der
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nicht anzuwenden.

                          § 38

                       Verfahren

   (1) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Ver-
handlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit
dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten statt-
finden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte
hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Be-
schleunigung dient.
   (2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

                          § 39

                 Vollstreckbarkeit
         ausländischer Titel in Sonderfällen
   (1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt
des Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicher-
heitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt

einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstre-

ckungsklausel zugunsten eines anderen als des in

dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen
anderen als den darin bezeichneten Schuldner bean-
tragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der
Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer
Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder

gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht

des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet

ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei

denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig
sind.

   (2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt

werden, so ist auf Antrag des Antragstellers der An-

tragsgegner zu hören. In diesem Fall sind alle Beweis-
mittel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche
Verhandlung anordnen.

                          § 40

                    Entscheidung

   (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzu-
lassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der
Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Be-
schluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deut-
scher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des
Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf
BGBl. 2011, Seite 908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 908
die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils
auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf
von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die
Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessord-
nung entsprechend anzuwenden.

  (2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begrün-

det, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen verse-

henen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller
aufzuerlegen.
   (3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Be-
teiligten wirksam.

                           § 41
                 Vollstreckungsklausel
   (1) Auf Grund des Beschlusses nach § 40 Absatz 1
erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-
streckungsklausel in folgender Form:

„Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunter-

haltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung des
Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstre-
ckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten …
(Bezeichnung des Gläubigers) gegen … (Bezeichnung
des Schuldners) zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:

… (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen
Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache;
aus dem Beschluss nach § 40 Absatz 1 zu überneh-
men).
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur
Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine
gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass
die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden

darf.“

Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Voll-
streckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:

„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur

Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner

die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-

heit in Höhe von … (Angabe des Betrages, wegen

dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.“

   (2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder
mehrere der durch die ausländische Entscheidung zu-
erkannten oder in einem anderen ausländischen Titel
niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des
Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die
Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel
nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai

2011 (BGBl. I S. 898)“ zu bezeichnen.

   (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit
dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf
die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu ver-
bindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des
Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.

                           § 42
           Bekanntgabe der Entscheidung

   (1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung zu
(§ 40 Absatz 1), sind dem Antragsgegner eine beglau-
bigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Ab-

schrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen
Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie
der gemäß § 40 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen
Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Dem Antrag-
steller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlus-
ses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Aus-

fertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die

bewirkte Zustellung zu übersenden.

  (2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel ab (§ 40 Absatz 2), ist der Be-
schluss dem Antragsteller zuzustellen.

                Unterabschnitt 2
    Beschwerde, Rechtsbeschwerde

                         § 43

              Beschwerdegericht;

   Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist

  (1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

   (2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug
ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen
Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer
Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll
der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift
soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Ab-
schriften beigefügt werden.

  (3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

  (4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die

Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
   Nr. 4/2009 und des Abkommens vom 19. Oktober

   2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft

   und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche

   Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-

   ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-

   chen innerhalb der Frist des Artikels 32 Absatz 5 der
   Verordnung (EG) Nr. 4/2009,

2. im Anwendungsbereich des Übereinkommens vom
   30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit
   und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
   scheidungen in Zivil- und Handelssachen

  a) innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn

     der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Inland hat,
     oder

  b) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung,
     wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im
     Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreck-
barerklärung dem Antragsgegner entweder persönlich
oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Ver-
längerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist aus-
geschlossen.

  (5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von
Amts wegen zuzustellen.
BGBl. 2011, Seite 909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 909
                         § 44
              Einwendungen gegen
             den zu vollstreckenden
        Anspruch im Beschwerdeverfahren

   (1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus
einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen
den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die
Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass
der Entscheidung entstanden sind.
   (2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulas-
sung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen
Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann
der Schuldner die Einwendungen gegen den Anspruch
selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Be-
schränkung geltend machen.

                         § 45
                  Verfahren und
        Entscheidung über die Beschwerde

  (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
schluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne
mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwer-
degegner ist vor der Entscheidung zu hören.
   (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-
ordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle An-
träge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird
die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die
Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
   (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses
ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch
dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss
verkündet worden ist.

   (4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdege-

richts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals

zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Ge-

schäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstre-
ckungsklausel. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41
und 42 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein
Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln
zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzuneh-
men, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung
nach § 52 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusat-
zes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.

                         § 46
                  Statthaftigkeit und
            Frist der Rechtsbeschwerde

   (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
findet die Rechtsbeschwerde statt.

  (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Mo-
nats einzulegen.
   (3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zu-
stellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3).

   (4) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

                         § 47
                 Einlegung und
        Begründung der Rechtsbeschwerde

  (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der
Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
   (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 71
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Soweit die
Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Be-
schwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichts-
hofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die
Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss
abweicht, bezeichnet werden.

                         § 48
                  Verfahren und
     Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
   (1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob
der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der
Europäischen Union, eines einschlägigen völkerrecht-
lichen Vertrages oder sonstigen Bundesrechts oder
einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich
sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus
erstreckt.
   (2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbe-
schwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind
die §§ 73 und 74 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
   (3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel
erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen
wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 40 Absatz 1

Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 gelten entspre-

chend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangs-

vollstreckung entfällt.

                Unterabschnitt 3
            Beschränkung
           der Zwangsvoll-
      streckung auf Sicherungs-
     maßregeln und unbeschränkte
 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

                         § 49
             Prüfung der Beschränkung

   Einwendungen des Schuldners, dass bei der
Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Siche-
rungsmaßregeln nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
oder dem auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag
oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden
Anordnung (§ 52 Absatz 2) nicht eingehalten werde,
oder Einwendungen des Gläubigers, dass eine be-
stimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit die-
ser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Er-
innerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem
Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung)
geltend zu machen.
BGBl. 2011, Seite 910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 910
                        § 50

                 Sicherheitsleistung

                durch den Schuldner

   (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Ti-
tel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maß-

regeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuld-

ner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung
einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden,
wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf.
   (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und
bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzu-
heben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Ur-
kunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.

                        § 51

        Versteigerung beweglicher Sachen
  Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die
Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Siche-
rung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht
auf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und
der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer
beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder
wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten
verursachen würde.

                        § 52

                  Unbeschränkte
       Fortsetzung der Zwangsvollstreckung;
       besondere gerichtliche Anordnungen

   (1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde
des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
streckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des
Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu,
so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
Sicherung hinaus fortgesetzt werden.
   (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwer-
degericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur
Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Ent-
scheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstre-
ckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über
Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anord-
nung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft ge-
macht wird, dass die weiter gehende Vollstreckung
dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil
bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist ent-
sprechend anzuwenden.
   (3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der
Bundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine An-
ordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichts-
hof kann auf Antrag des Gläubigers eine nach Absatz 2
erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abän-

dern oder aufheben.

                        § 53

                Unbeschränkte
  Fortsetzung der durch das Gericht des ersten

 Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung

   (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des
ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel ver-

sehen hat, ist auf Antrag des Gläubigers über Maßre-
geln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das

Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die-

ses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstre-
ckung unbeschränkt stattfinden darf.

  (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag

zu erteilen,

1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwer-
   defrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des
   Schuldners zurückgewiesen und keine Anordnung
   nach § 52 Absatz 2 erlassen hat,

3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-

   schwerdegerichts nach § 52 Absatz 2 aufgehoben
   hat (§ 52 Absatz 3 Satz 2) oder

4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangs-
   vollstreckung zugelassen hat.
   (3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung,
selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung be-
schränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Be-
schluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur
Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkün-
det oder zugestellt ist.

                         § 54
                  Unbeschränkte
     Fortsetzung der durch das Beschwerde-
    gericht zugelassenen Zwangsvollstreckung

   (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwer-
degerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz
erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund
der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur
Sicherung hinausgehen darf (§ 45 Absatz 4 Satz 3), ist
auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Siche-
rung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vor-
gelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbe-
schränkt stattfinden darf.
  (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag
zu erteilen,

1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Ein-
   legung der Rechtsbeschwerde (§ 46 Absatz 2) keine
   Beschwerdeschrift eingereicht hat,
2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-
   schwerdegerichts nach § 52 Absatz 2 aufgehoben
   hat (§ 52 Absatz 3 Satz 2) oder
3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde
   des Schuldners zurückgewiesen hat.

               Unterabschnitt 4

             Feststellung der
            Anerkennung einer
       ausländischen Entscheidung

                         § 55

                      Verfahren

  (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Ge-
genstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen
BGBl. 2011, Seite 911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 911
Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 36 bis 38, 40 Ab-
satz 2, die §§ 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die §§ 46, 47
sowie 48 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

  (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be-
schließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.

                         § 56
                Kostenentscheidung

  In den Fällen des § 55 Absatz 2 sind die Kosten dem
Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be-
schwerde (§ 43) auf die Entscheidung über den Kosten-
punkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem
Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner
durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag
auf Feststellung gegeben hat.

                     Abschnitt 4

                  Anerkennung und

         Vollstreckung von Unterhaltstiteln
         nach völkerrechtlichen Verträgen

               Unterabschnitt 1

                   Allgemeines

                         § 57
            Anwendung von Vorschriften

   Auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von

ausländischen Unterhaltstiteln nach den in § 1 Absatz 1

Satz 1 Nummer 2 bezeichneten völkerrechtlichen Ver-

trägen sind die Vorschriften der §§ 36 bis 56 entspre-
chend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist.

                         § 58

                      Anhörung

  Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36

ohne Anhörung des Antragsgegners.

                         § 59

                  Beschwerdefrist

   (1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug
ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
der Vollstreckungsklausel ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung einzulegen.

   (2) Muss die Zustellung an den Antragsgegner im
Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfol-
gen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach Ab-
satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem
Beschluss nach § 40 oder nachträglich durch besonde-
ren Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung er-
geht, eine längere Beschwerdefrist. Die nach Satz 1
festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde
ist auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung
(§ 42 Absatz 1 Satz 2) zu vermerken. Die Bestimmun-
gen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch
im Fall der nachträglichen Festsetzung unberührt.

                           § 60

               Beschränkung der
        Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes

  Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßre-
geln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der
Beschwerde noch läuft und solange über die Be-
schwerde noch nicht entschieden ist.

                 Unterabschnitt 2

                    Anerkennung
             u n d Vo l l s t r e c k u n g v o n
   Unterhaltstiteln nach dem Haager
  Übereinkommen vom 2. Oktober 1973
  ü b e r d i e A n e r k e n n u n g u n d Vo l l s t re -
 ckung von Unterhaltsentscheidungen

                           § 61

                 Einschränkung der
           Anerkennung und Vollstreckung

   (1) Öffentliche Urkunden aus einem anderen Ver-
tragsstaat werden nur anerkannt und vollstreckt, wenn
dieser Staat die Erklärung nach Artikel 25 des Überein-
kommens abgegeben hat.

   (2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen aus einem anderen Vertragsstaat über
Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in der Sei-
tenlinie und zwischen Verschwägerten ist auf Verlangen
des Antragsgegners zu versagen, wenn

1. nach den Sachvorschriften des Rechts desjenigen

   Staates, dem der Verpflichtete und der Berechtigte

   angehören, eine Unterhaltspflicht nicht besteht oder

2. der Verpflichtete und der Berechtigte nicht die glei-
   che Staatsangehörigkeit haben und keine Unter-
   haltspflicht nach dem am gewöhnlichen Aufenthalts-
   ort des Verpflichteten geltenden Recht besteht.

                           § 62

                Beschwerdeverfahren

               im Anwendungsbereich
            des Haager Übereinkommens

   (1) Abweichend von § 59 Absatz 2 Satz 1 beträgt die
Frist für die Beschwerde des Schuldners gegen die Zu-
lassung der Zwangsvollstreckung zwei Monate, wenn
die Zustellung an den Schuldner im Ausland erfolgen
muss.

   (2) Das Oberlandesgericht kann seine Entscheidung
über die Beschwerde gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners aus-
setzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungs-
staat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt wurde
oder die Frist hierfür noch nicht verstrichen ist. Im letz-
teren Fall kann das Oberlandesgericht eine Frist be-
stimmen, innerhalb der das Rechtsmittel einzulegen ist.
Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung auch von
einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

   (3) Absatz 2 ist in Verfahren auf Feststellung der An-
erkennung einer Entscheidung entsprechend anwend-
bar.
BGBl. 2011, Seite 912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 912
                 Unterabschnitt 3
         Übereinkommen über die
        gerichtliche Zuständigkeit
     u n d d i e Vo l l s t re c k u n g g e r i c h t -
  licher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 16. September 1988

                            § 63
                  Sonderregelungen
            für das Beschwerdeverfahren
  (1) Die Frist für die Beschwerde des Antragsgegners
gegen die Entscheidung über die Zulassung der
Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt
von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung
dem Antragsgegner entweder in Person oder in seiner
Wohnung zugestellt worden ist, wenn der Antragsgeg-
ner seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen
Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat. Eine Verlän-
gerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausge-
schlossen. § 59 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
  (2) § 62 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den.

                       Abschnitt 5
      Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit

                            § 64
        Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

   (1) Die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Ver-

fahren mit förmlicher Gegenseitigkeit nach § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 richtet sich nach § 110 Absatz 1 und 2

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit. Die Rechtskraft der Entscheidung ist für die
Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich.

   (2) Ist der ausländische Titel für vollstreckbar zu er-
klären, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei in
seinem Vollstreckungsbeschluss den in dem ausländi-
schen Titel festgesetzten Unterhaltsbetrag hinsichtlich
Höhe und Dauer der zu leistenden Zahlungen abän-
dern. Ist die ausländische Entscheidung rechtskräftig,
so ist eine Abänderung nur nach Maßgabe des § 238
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit zulässig.

                       Kapitel 3
                     Vo l l s t re c k u n g ,
   Vo l l s t r e c k u n g s a b w eh r a n t r a g , b e -
s o n d e re s Ve r f a h r e n ; S c h a d e n s e r s a t z

                       Abschnitt 1

          Vollstreckung, Vollstreckungs-

       abwehrantrag, besonderes Verfahren

                            § 65
                      Vollstreckung
    Für die Vollstreckung von ausländischen Unterhalts-
titeln gilt § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in der Verord-

nung (EG) Nr. 4/2009 und in diesem Gesetz nichts an-
deres bestimmt ist.

                         § 66
            Vollstreckungsabwehrantrag
   (1) Ist ein ausländischer Titel nach den Artikeln 17
oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequa-
turverfahren vollstreckbar, so kann der Schuldner Ein-
wendungen, die sich gegen den Anspruch selbst rich-
ten, in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessord-
nung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen
die Einwendungen beruhen, erst nach Erlass des Titels
entstanden sind und im Ursprungsstaat nicht mehr
durch ein Rechtsmittel oder durch einen Rechtsbehelf
geltend gemacht werden können.
   (2) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu-
gelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen
den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der
Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die
Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst
entstanden sind:
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er die Be-
   schwerde hätte einlegen können, oder
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Be-
   endigung dieses Verfahrens.
   (3) Der Antrag nach § 767 der Zivilprozessordnung
ist bei dem Gericht zu stellen, das über den Antrag auf
Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. In
den Fällen des Absatzes 1 richtet sich die Zuständigkeit

nach § 35 Absatz 1 und 2.

                         § 67

                  Verfahren nach
            Aufhebung oder Änderung
         eines für vollstreckbar erklärten
      ausländischen Titels im Ursprungsstaat

   (1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet
worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der
Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulas-
sung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend ma-
chen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zu-
lassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
   (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Ge-
richt ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug
über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
entschieden hat.
  (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über
den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung ent-
schieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Be-
schluss ergeht, ist der Gläubiger zu hören. § 45 Ab-
satz 2 und 3 gilt entsprechend.
   (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. Die

Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen
Monat. Im Übrigen sind die §§ 58 bis 60, 62, 63 Ab-
satz 3 und die §§ 65 bis 74 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzu-
wenden.
   (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß-
regeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung
BGBl. 2011, Seite 913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 913
entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Voll-
streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung
zulässig.

                         § 68
             Aufhebung oder Änderung
          ausländischer Entscheidungen,
         deren Anerkennung festgestellt ist

   Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie er-
gangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die
davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in
dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der
Anerkennung geltend machen, so ist § 67 Absatz 1
bis 4 entsprechend anzuwenden.

                     Abschnitt 2
             Schadensersatz wegen
          ungerechtfertigter Vollstreckung

                         § 69

              Schadensersatz wegen
          ungerechtfertigter Vollstreckung
   (1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf
die Beschwerde (§ 43) oder die Rechtsbeschwerde
(§ 46) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubi-
ger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem
Schuldner durch die Vollstreckung des Titels oder
durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung
entstanden ist.

  (2) Das Gleiche gilt, wenn
1. die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 67
   aufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur
   Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung
   zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des
   Staates, in dem sie ergangen ist, noch mit einem
   ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden
   konnte oder
2. ein nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
   ohne Exequaturverfahren vollstreckbarer Titel im Ur-
   sprungsstaat aufgehoben wurde und der Titel zum
   Zeitpunkt der Zwangsvollstreckungsmaßnahme
   noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte an-
   gefochten werden können.

   (3) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das
Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-
zug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungs-
klausel zu versehen, entschieden hat. In den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 2 richtet sich die Zuständigkeit
nach § 35 Absatz 1 und 2.

                     Kapitel 4
          Entscheidungen
 deutscher Gerichte; Mahnverfahren

                         § 70

              Antrag des Schuldners
  nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
   (1) Der Antrag des Schuldners auf Nachprüfung der
Entscheidung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 4/2009 ist bei dem Gericht zu stellen, das die Ent-
scheidung erlassen hat. § 719 Absatz 1 der Zivilpro-
zessordnung ist entsprechend anwendbar.

   (2) Hat der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der
Frist des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 4/2009 eingereicht oder liegen die Voraussetzungen
des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 4/2009 nicht vor, weist das Gericht den Antrag
durch Beschluss zurück. Der Beschluss kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen.

   (3) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 der
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, so wird das Verfahren
fortgeführt. Es wird in die Lage zurückversetzt, in der es
sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Die §§ 343
bis 346 der Zivilprozessordnung werden entsprechend
angewendet. Auf Antrag des Schuldners ist die
Zwangsvollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung
einzustellen.

                          § 71

      Bescheinigungen zu inländischen Titeln

   (1) Die Gerichte, Behörden oder Notare, denen die
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt,
sind zuständig für die Ausstellung

1. des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buch-
   stabe b, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 40
   Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung
   (EG) Nr. 4/2009,

2. der Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57
   und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007
   über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-
   nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
   und Handelssachen.

   (2) Soweit nach Absatz 1 die Gerichte für die Aus-
stellung des Formblatts oder der Bescheinigungen zu-
ständig sind, werden diese Unterlagen von dem Gericht
des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn das
Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von
diesem. Funktionell zuständig ist die Stelle, der die
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt.
Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Aus-
stellung des Formblatts oder der Bescheinigung gelten
die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entschei-
dung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel ent-
sprechend.

   (3) Die Ausstellung des Formblatts nach Artikel 20
Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 4/2009 schließt das Recht auf Ertei-
lung einer Klausel nach § 724 der Zivilprozessordnung
nicht aus.

                          § 72

                   Bezifferung
            dynamisierter Unterhaltstitel
        zur Zwangsvollstreckung im Ausland

   Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach
§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz
des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt
werden, gilt § 245 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit.
BGBl. 2011, Seite 914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 914
                         § 73
         Vervollständigung inländischer
   Entscheidungen zur Verwendung im Ausland

   (1) Will ein Beteiligter einen Versäumnis- oder Aner-
kenntnisbeschluss, der nach § 38 Absatz 4 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ver-
kürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen
Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist
der Beschluss auf Antrag dieses Beteiligten zu vervoll-
ständigen. Der Antrag kann bei dem Gericht, das den
Beschluss erlassen hat, schriftlich gestellt oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Über den

Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.

   (2) Zur Vervollständigung des Beschlusses sind die
Gründe nachträglich abzufassen, von den Richtern ge-
sondert zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu
übergeben; die Gründe können auch von Richtern un-
terschrieben werden, die bei dem Beschluss nicht mit-
gewirkt haben.
   (3) Für die Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung
in den nachträglich abgefassten Gründen gelten § 113
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit und § 320 der Zivilprozessord-
nung. Jedoch können bei der Entscheidung über einen
Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken,
die bei dem Beschluss oder der nachträglichen Abfas-
sung der Gründe nicht mitgewirkt haben.

   (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend

für die Vervollständigung von Arrestbefehlen und einst-

weiligen Anordnungen, die in einem anderen Vertrags-

oder Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen und

nicht mit einer Begründung versehen sind.

                         § 74

               Vollstreckungsklausel

            zur Verwendung im Ausland

   Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einst-
weilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in

einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben

werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungs-

klausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstre-

ckung im Inland nach § 796 Absatz 1, § 929 Absatz 1
der Zivilprozessordnung und nach § 53 Absatz 1 und
§ 119 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit nicht erforderlich wäre.

                         § 75
                  Mahnverfahren
             mit Zustellung im Ausland
   (1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die
Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Ver-
trags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall
kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegen-
stand haben.
   (2) Macht der Antragsteller geltend, dass das ange-
rufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsverein-
barung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die
erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung bei-
zufügen.

  (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3
der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.

                     Kapitel 5

    Kosten; Übergangsvorschriften

                     Abschnitt 1

                        Kosten

                         § 76
                   Übersetzungen

  Die Höhe der Vergütung für die von der zentralen

Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach
dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.

                     Abschnitt 2

               Übergangsvorschriften

                         § 77
               Übergangsvorschriften
  (1) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines
ausländischen Unterhaltstitels richtet sich für die am
18. Juni 2011 bereits eingeleiteten Verfahren nach dem
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in
der Fassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830) im
Anwendungsbereich

1. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom

   22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständig-

   keit und die Anerkennung und Vollstreckung von

   Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.

   L 12 vom 16.1.2001, S. 1),

2. des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen
   der Europäischen Gemeinschaft und dem König-
   reich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit

   und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-

   scheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.
   L 299 vom 16.11.2005, S. 62),

3. des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über

   die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung

   und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

   Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3),

4. des Übereinkommens vom 16. September 1988
   über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-
   ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
   Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658) und
5. des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973
   über die Anerkennung und Vollstreckung von Unter-
   haltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 826).
   (2) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
eines ausländischen Titels richtet sich für Verfahren
mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3), die am 18. Juni 2011 bereits eingeleitet
sind, nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. De-
zember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3171) geändert worden ist.
   (3) Die gerichtliche Zuständigkeit für am 18. Juni
2011 noch nicht abgeschlossene Unterhaltssachen
und anhängige Verfahren auf Gewährung von Verfah-
renskostenhilfe bleibt unberührt.
BGBl. 2011, Seite 915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 915
  (4) Die §§ 30 bis 34 sind nur auf Titel anwendbar, die
auf der Grundlage des Haager Protokolls vom 23. No-
vember 2007 über das anwendbare Recht (ABl. L 331
vom 16.12.2009, S. 19) ergangen sind.
  (5) Die §§ 16 bis 19 sind auch auf Ersuchen anzu-

wenden, die bei der zentralen Behörde am 18. Juni

2011 bereits anhängig sind.

                       Artikel 2
                 Änderung des
              Rechtspflegergesetzes
  Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
      fügt:

      „6a. die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des
           Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai
           2011 (BGBl. I S. 898);“.
   b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
      „10. die Anfertigung eines Auszugs nach Arti-
           kel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
           (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember
           2008 über die Zuständigkeit, das anwend-
           bare Recht, die Anerkennung und Vollstre-
           ckung von Entscheidungen und die Zusam-
           menarbeit in Unterhaltssachen;“.
   c) In Nummer 16a werden vor dem Strichpunkt am
      Ende die Wörter „und nach § 51 des Auslands-
      unterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I
      S. 898)“ eingefügt.
2. § 29 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 29

                       Geschäfte im

              internationalen Rechtsverkehr

     Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben
   übertragen:
   1. die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetz-
      lich zugewiesene Ausführung ausländischer Zu-
      stellungsanträge;

   2. die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstüt-
      zung in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslands-
      unterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I
      S. 898) sowie die Entscheidung über Anträge

      nach § 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgeset-
      zes;

   3. die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Ab-
      satz 1 und die Entscheidung über Anträge nach
      § 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechts-
      verfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
      S. 162).“

                       Artikel 3

                  Änderung des
              Beratungshilfegesetzes

  Nach § 10 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni
1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 27 des

Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 10a eingefügt:

                         „§ 10a

   (1) Bei Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG)

Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7

vom 10.1.2009, S. 1) erfolgt die Gewährung der Be-
ratungshilfe in den Fällen der Artikel 46 und 47 Absatz 2
dieser Verordnung unabhängig von den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.
   (2) Für ausgehende Anträge in Unterhaltssachen auf
grenzüberschreitende Beratungshilfe nach § 10 Ab-
satz 1 ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesge-
richts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Für eingehende
Ersuchen ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete

Gericht zuständig.“

                       Artikel 4

                    Änderung der
                Zivilprozessordnung
   Dem § 1077 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„§ 21 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes bleibt un-
berührt.“

                       Artikel 5

                Änderung des
         Bundeszentralregistergesetzes
   In § 27 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September

1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch

Artikel 110 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird nach
der Angabe „(BGBl. I S. 162)“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt, und es werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 314)“ die Wörter „oder nach den §§ 16
und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai
2011 (BGBl. I S. 898)“ eingefügt.

                       Artikel 6

                 Änderung des

               Anerkennungs- und
      Vollstreckungsausführungsgesetzes

  Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-
zember 2009 (BGBl. I S. 3830) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In den Angaben zu Teil 1 Abschnitt 3 wird das
      Wort „Vollstreckungsgegenklage“ jeweils durch
      das Wort „Vollstreckungsabwehrklage“ ersetzt.

   b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

      „§ 33 (weggefallen)“.
BGBl. 2011, Seite 916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 916
  c) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt
     gefasst:

                        „Abschnitt 2
                         (weggefallen)
      §§ 37 bis 39 (weggefallen)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe c wird aufgehoben.

      bb) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die

          Buchstaben c bis e.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsun-
      terhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I
      S. 898) bleibt unberührt.“
3. In der Abschnittsüberschrift vor § 11 und in der
   Überschrift des § 14 wird jeweils das Wort „Vollstre-
   ckungsgegenklage“ durch das Wort „Vollstre-
   ckungsabwehrklage“ ersetzt.
4. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die
   Angabe „und 2“ ersetzt.
5. In § 31 wird die Angabe „§ 53 Absatz 1“ durch die
   Wörter „§ 53 Absatz 1 und § 119“ ersetzt.

6. § 33 wird aufgehoben.

7. Teil 2 Abschnitt 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 7
                 Änderung des
                Internationalen
       Familienrechtsverfahrensgesetzes

  In § 18 Absatz 2 des Internationalen Familienrechts-
verfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes

vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 130 Abs. 1“ durch die An-
gabe „§ 114 Absatz 1“ ersetzt.

                       Artikel 8

                  Änderung des
             Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ein-

     gefügt:

      „13. nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit
           das Vollstreckungsgericht zuständig ist;“.

  b) Die bisherigen Nummern 13 bis 17 werden die
     Nummern 14 bis 18.
2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 13“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 14“ ersetzt.
3. In Nummer 2119 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
   werden dem Gebührentatbestand die Wörter „oder
   nach § 31 AUG“ angefügt.

                       Artikel 9

                    Änderung der
                   Kostenordnung
   § 148a Absatz 3 der Kostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Anerkennungs-
   und Vollstreckungsausführungsgesetzes“ die Wörter

   „oder nach § 35 Absatz 3 des Auslandsunterhalts-

   gesetzes“ eingefügt.

2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 56 des Aner-
   kennungs- und Vollstreckungsausführungsgeset-
   zes“ die Wörter „oder für die Ausstellung des Form-
   blatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1
   des Auslandsunterhaltsgesetzes“ eingefügt.

                       Artikel 10
           Änderung des Gesetzes
    über Gerichtskosten in Familiensachen
   Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über
Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Arti-
kel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I

S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1711 werden dem Gebührentatbestand
   die Wörter „oder auf Ausstellung des Formblatts
   oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 AUG“
   angefügt.
2. Nummer 1713 wird wie folgt gefasst:

                                                Gebühr
                                               oder Satz
     Nr.         Gebührentatbestand           der Gebühr
                                              nach § 28
                                               FamGKG

    „1713 Verfahren nach
            1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes
               zur Ausführung des Ver-
               trags zwischen der Bun-
               desrepublik Deutschland
               und der Republik Öster-
               reich vom 6. Juni 1959
               über die gegenseitige
               Anerkennung und Voll-
               streckung von gericht-

               lichen Entscheidungen,
               Vergleichen und öffent-
               lichen Urkunden in Zivil-
               und Handelssachen in

               der im Bundesgesetz-
               blatt Teil III, Gliederungs-
               nummer 319-12, veröf-
               fentlichten      bereinigten
               Fassung, das zuletzt
               durch Artikel 23 des
               Gesetzes vom 27. Juli
               2001 (BGBl. I S. 1887)
               geändert worden ist, und
            2. § 34 Abs. 1 AUG . . . . . . . . 50,00 EUR“.
BGBl. 2011, Seite 917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 917
                     Artikel 11

                Änderung des
       Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „so-
   wie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084
   Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung“
   durch die Wörter „ , jedes Verfahren über Anträge
   nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivil-
   prozessordnung und über Anträge nach § 31 des
   Auslandsunterhaltsgesetzes“ ersetzt.
2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

     „5. das Verfahren
         a) über die Erinnerung (§ 573 der Zivilpro-
            zessordnung),
         b) über die Rüge wegen Verletzung des An-
            spruchs auf rechtliches Gehör,
         c) nach Artikel 18 der Verordnung (EG)
            Nr. 861/2007 des Europäischen Parla-
            ments und des Rates vom 13. Juni 2007
            zur Einführung eines europäischen Verfah-
            rens für geringfügige Forderungen,

         d) nach Artikel 20 der Verordnung (EG)
            Nr. 1896/2006 des Europäischen Parla-

            ments und des Rates vom 12. Dezember
            2006 zur Einführung eines Europäischen
            Mahnverfahrens und
         e) nach Artikel 19 der Verordnung (EG)
            Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das an-
            wendbare Recht, die Anerkennung und

            Vollstreckung von Entscheidungen und die
            Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;“.

  b) In Nummer 9 werden vor dem Strichpunkt am

     Ende ein Komma und die Wörter „die Ausstellung

     des Formblatts oder der Bescheinigung nach

     § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes“
     eingefügt.
3. In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird in Absatz 2
   Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 2503 der Punkt
   am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es
   werden die Wörter „eine Anrechnung auf die Gebüh-
   ren 2401 und 3103 findet nicht statt.“ angefügt.

                     Artikel 12
         Änderung des Einführungs-
   gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April
2011 (BGBl. I S. 615) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ durch ein
     Komma ersetzt.

  b) In Buchstabe b wird das Wort „ , oder“ durch das
     Wort „sowie“ ersetzt.

  c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
     „c) der Beschluss des Rates vom 30. November
         2009 über den Abschluss des Haager Proto-
         kolls vom 23. November 2007 über das auf
         Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
         durch die Europäische Gemeinschaft (ABl.
         L 331 vom 16.12.2009, S. 17) oder“.

2. Artikel 17b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Auf die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartner-
  schaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften
  maßgebende Recht anzuwenden; begründet die
  Lebenspartnerschaft danach kein gesetzliches Erb-
  recht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende
  Anwendung.“

3. Artikel 18 wird aufgehoben.

                      Artikel 13

                Änderung des
       Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   § 74 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 74

          Übermittlung bei Verletzung der
  Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
  (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist

1. für die Durchführung

  a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll-
     streckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen

     oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder

     eines an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs

     oder

  b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich
     nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in
     Familiensachen und in den Angelegenheiten der
     freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
2. für die Geltendmachung

  a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhalts-
     anspruchs außerhalb eines Verfahrens nach
     Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene
     nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts,
     insbesondere nach § 1605 oder nach § 1361 Ab-
     satz 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615l
     Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605 des
     Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Auskunft ver-
     pflichtet ist, oder

  b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Ver-
     sorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens
     nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betrof-
     fene nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Versorgungs-
     ausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist,
     oder
BGBl. 2011, Seite 918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 918
3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22
   Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
   Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine im

   Versorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte
   Person übertragene Rentenanwartschaft, soweit die
   ausgleichspflichtige Person nach § 22 Nummer 1
   Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2
   des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit
   § 4 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes

   zur Auskunft verpflichtet ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist eine Übermitt-
lung nur zulässig, wenn der Auskunftspflichtige seine
Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in diesem
Buch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35
des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde,
innerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht vollstän-
dig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift des
Auskunftspflichtigen zum Zwecke der Mahnung über-
mitteln.

   (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die Trä-
ger der gesetzlichen Rentenversicherung und durch die
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch
zulässig, soweit sie für die Erfüllung der nach § 5 des
Auslandsunterhaltsgesetzes der zentralen Behörde (§ 4
des Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegenden Aufga-
ben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des
Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecke er-
forderlich ist.“

                      Artikel 14

                 Änderung des
            Straßenverkehrsgesetzes

  Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),

das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezem-

ber 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „oder“ ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

         „14. für die in § 17 des Auslandsunterhalts-
              gesetzes genannten Zwecke.“

  b) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch
     die Wörter „den in den §§ 16 und 17“ ersetzt und
     nach dem Wort „Auslandsunterhaltsgesetzes“
     werden die Wörter „vom 23. Mai 2011 (BGBl. I
     S. 898)“ eingefügt.
2. Nach § 36 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-
   gefügt:
     „(2c) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-
  mer 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf
  durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zen-
  trale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes)
  erfolgen.“

                     Artikel 15

                Änderung der
        Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 4. April 2011 (BGBl. I S. 549) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 39 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-

   fügt:
     „(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automati-
  sierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahr-
  zeugregister nach § 36 Absatz 2c des Straßenver-
  kehrsgesetzes die in Absatz 2 Nummer 1 Buch-
  stabe a und b genannten Daten für Anfragen unter
  Verwendung folgender Angaben bereitgehalten wer-
  den:

  1. im Fall einer natürlichen Person Familienname,
     Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburts-
     name, Datum und Ort der Geburt oder
  2. im Fall einer juristischen Person, Behörde oder
     Vereinigung der Name oder die Bezeichnung des
     Halters, gegebenenfalls in Verbindung mit der An-
     schrift des Halters.

  Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehal-
  ten für die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunter-
  haltsgesetzes).“
2. § 51 Satz 1 wird aufgehoben.

                     Artikel 16

               Weitere Änderung
          des Straßenverkehrsgesetzes

  Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),

das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
     „15. für die in § 802l der Zivilprozessordnung ge-
          nannten Zwecke.“

2. Nach § 36 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-
   gefügt:

    „(2d) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-
  mer 15 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf
  durch Abruf im automatisierten Verfahren an den
  Gerichtsvollzieher erfolgen.“

                     Artikel 17
              Weitere Änderung
     der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  In § 39 Absatz 5a der Fahrzeug-Zulassungsverord-
nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist,
werden nach der Angabe „§ 36 Absatz 2c“ die Angabe
„und 2d“ und nach den Wörtern „(§ 4 des Auslandsun-
BGBl. 2011, Seite 919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 919
terhaltsgesetzes)“ die Wörter „sowie für den Gerichts-
vollzieher“ eingefügt.

                     Artikel 18

               Änderung des

         Gesetzes zur Reform der
 Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

  Artikel 4 Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, Num-
mer 3 sowie Absatz 17 des Gesetzes zur Reform der
Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) werden aufgehoben.

                     Artikel 19
            Änderung des Gesetzes
         zu dem Übereinkommen vom
    20. Juni 1956 über die Geltendmachung
     von Unterhaltsansprüchen im Ausland
  Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu dem Überein-
kommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung

von Unterhaltsansprüchen im Ausland in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden aufge-

hoben.

                             Artikel 20

             Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 18. Juni 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10
des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171)
geändert worden ist, außer Kraft.
  (2) Artikel 11 Nummer 3 tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
  (3) Die Artikel 16 und 17 treten am 1. Januar 2013 in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 23. Mai 2011
                                           Der Bundespräsident
                                              Christian Wulff
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l

                                  Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                  S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 898. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b130e96d82a36a22….