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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 314

BGBl. 2007 I S. 314 · 19.457 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 314
                                       Gesetz
                    zur Umsetzung des Haager Übereinkommens
        vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
                                                     Vom 17. März 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1

                       Gesetz
                   zur Ausführung
             des Haager Übereinkommens

            vom 13. Januar 2000 über den
      internationalen Schutz von Erwachsenen
        (Erwachsenenschutzübereinkommens-
           Ausführungsgesetz – ErwSÜAG)

                    Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1
                       Zentrale Behörde
§   1 Bestimmung der Zentralen Behörde
§   2 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen
§   3 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen

§   4 Maßnahmen der Zentralen Behörde
§   5 Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen

                          Abschnitt 2

                  Gerichtliche Zuständigkeit

               und Zuständigkeitskonzentration
§ 6 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskon-
    zentration
§ 7 Zuständigkeitskonzentration für andere Betreuungssachen

                          Abschnitt 3

       Anerkennungsfeststellung, Vollstreckbarerklärung,
         Konsultationsverfahren und Bescheinigungen
§ 8 Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Anerkennungs-
    feststellung und Vollstreckbarerklärung
§ 9 Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung

§ 10 Vollstreckungsklausel
§ 11 Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen über die
     Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung
§ 12 Widerspruch im Konsultationsverfahren
§ 13 Bescheinigungen über inländische Schutzmaßnahmen

                    Abschnitt 1

                Zentrale Behörde

                          §1

         Bestimmung der Zentralen Behörde

   Zentrale Behörde nach Artikel 28 des Haager Über-
einkommens vom 13. Januar 2000 über den internatio-
nalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323 –

Übereinkommen) ist das Bundesamt für Justiz.

                          §2

                   Übersetzungen

             bei eingehenden Ersuchen

   (1) Die Zentrale Behörde kann es ablehnen tätig zu
werden, wenn eine Mitteilung aus einem anderen Ver-
tragsstaat nicht in deutscher Sprache abgefasst oder
von einer Übersetzung in die deutsche Sprache oder,

falls eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist,
nicht von einer Übersetzung in die englische Sprache
begleitet ist.

  (2) Die Zentrale Behörde kann erforderliche Überset-
zungen selbst in Auftrag geben.
BGBl. 2007, Seite 315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 315
                           §3
                   Übersetzungen
             bei ausgehenden Ersuchen

   Beschafft ein Antragsteller erforderliche Übersetzun-
gen für Anträge, die in einem anderen Vertragsstaat zu
erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Be-
hörde die Übersetzungen.

                           §4
        Maßnahmen der Zentralen Behörde
   (1) Die Zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit al-
len zuständigen Stellen im In- und Ausland.

   (2) Die Zentrale Behörde leitet Mitteilungen, die an
die Zentrale Behörde oder eine andere Behörde in ei-
nem anderen Vertragsstaat gerichtet sind, dorthin wei-
ter. Mitteilungen aus einem anderen Vertragsstaat leitet
sie unverzüglich an die zuständige deutsche Stelle wei-
ter und unterrichtet sie über bereits veranlasste Maß-
nahmen.

   (3) Die Zentrale Behörde trifft alle erforderlichen
Maßnahmen einschließlich der Einschaltung von Poli-
zeivollzugsbehörden, um den Aufenthaltsort des
schutzbedürftigen Erwachsenen zu ermitteln, wenn die-
ser unbekannt ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass sich der Erwachsene im Inland befindet. Soweit
zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Erwachsenen er-
forderlich, darf die Zentrale Behörde beim Kraftfahrt-
Bundesamt Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Straßenverkehrsgesetzes erheben. Unter den Vor-
aussetzungen des Satzes 1 kann die Zentrale Behörde
die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das
Bundeskriminalamt und die Speicherung eines Such-
vermerks im Zentralregister veranlassen. Soweit die
Zentrale Behörde andere Stellen zur Aufenthaltsermitt-
lung einschaltet, übermittelt sie ihnen die zur Durchfüh-
rung der Maßnahmen erforderlichen personenbezoge-
nen Daten; diese dürfen nur für den Zweck verwendet

werden, für den sie übermittelt worden sind.

                           §5

             Justizverwaltungsverfahren;
            Vergütung für Übersetzungen
   Die Tätigkeit der Zentralen Behörde gilt als Justizver-
waltungsverfahren. Die Höhe der Vergütung für die von
der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen
richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschä-
digungsgesetz.

                    Abschnitt 2

       Gerichtliche Zuständigkeit
    und Zuständigkeitskonzentration

                           §6

             Sachliche und örtliche
    Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration
   (1) Das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein
Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk
dieses Oberlandesgerichts zuständig für
1. die Feststellung der Anerkennung oder Nichtaner-
   kennung einer in einem anderen Vertragsstaat ge-
   troffenen Maßnahme nach Artikel 23 des Überein-
   kommens,

2. die Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen
   Vertragsstaat getroffenen Maßnahme nach Artikel 25
   des Übereinkommens sowie

3. das Konsultationsverfahren nach Artikel 33 des Über-
   einkommens.
Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht
Schöneberg in Berlin zuständig.
   (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung
einem anderen Vormundschaftsgericht des Oberlan-
desgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere
Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Vormund-
schaftsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Ober-
landesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächti-
gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

   (3) Örtlich zuständig für die Verfahren nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 ist das Vormundschaftsgericht, in
dessen Zuständigkeitsbereich der Betroffene bei An-
tragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat
der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufent-
halt oder ist ein solcher nicht feststellbar, ist das Vor-
mundschaftsgericht zuständig, in dessen Zuständig-
keitsbereich das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Er-
gibt sich keine Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2,
ist das zuständige Vormundschaftsgericht im Bezirk
des Kammergerichts örtlich zuständig. Im Fall des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist das Vormundschaftsgericht
örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der
Betroffene nach dem Vorschlag der ersuchenden Be-
hörde untergebracht werden soll.

   (4) Artikel 147 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche gilt entsprechend.

                           §7
             Zuständigkeitskonzentration
            für andere Betreuungssachen

   (1) Das Vormundschaftsgericht, bei dem ein in § 6

Abs. 1 Satz 1 genanntes Verfahren anhängig ist, ist
von diesem Zeitpunkt an für alle denselben Betroffenen

betreffenden Betreuungssachen einschließlich der Ver-
fügungen nach § 33 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die
Wirkung des Satzes 1 tritt nicht ein, wenn der Antrag
auf Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklä-
rung offensichtlich unzulässig ist. Sie entfällt, sobald
das angegangene Gericht infolge einer unanfechtbaren
Entscheidung unzuständig ist; Verfahren, für die dieses
Gericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind von
Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben. Die
Abgabeentscheidung ist unanfechtbar und für das für
zuständig erklärte Gericht bindend.

   (2) Ein anderes Vormundschaftsgericht, bei dem
eine denselben Betroffenen betreffende Betreuungssa-
che im ersten Rechtszug anhängig ist oder anhängig
wird, hat dieses Verfahren von Amts wegen an das
nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Vormundschaftsge-
richt abzugeben. Die Abgabeentscheidung ist unan-
fechtbar.
  (3) Das Vormundschaftsgericht, das für eine Sache
nach Absatz 1 oder Absatz 2 zuständig ist, kann diese
aus wichtigen Gründen an das nach den allgemeinen
Vorschriften zuständige Vormundschaftsgericht abge-
ben oder zurückgeben, soweit dies nicht zu einer un-
BGBl. 2007, Seite 316 — Originalseite als Abbildung
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verhältnismäßigen Verzögerung des Verfahrens führt.
Als wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen,
wenn die besondere Sachkunde des erstgenannten
Gerichts für das Verfahren nicht oder nicht mehr benö-
tigt wird. Die Entscheidung über die Abgabe ist unan-
fechtbar und für das für zuständig erklärte Gericht bin-

dend.

  (4) § 65a des Gesetzes über die Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

   (5) Artikel 147 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche gilt entsprechend.

                     Abschnitt 3
        Anerkennungsfeststellung,
         Vo l l s t r e c k b a r e r k l ä r u n g ,

         Konsultationsverfahren

          und Bescheinigungen

                            §8

               Allgemeine Verfahrens-
        vorschriften für die Anerkennungs-

      feststellung und Vollstreckbarerklärung

   (1) Das Verfahren nach den Artikeln 23 und 25 des
Übereinkommens richtet sich nach den §§ 1 bis 34 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit. Die §§ 66, 67, 69k, 69l, 69n und 69o des

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.

   (2) Das Gericht hat den Betroffenen persönlich anzu-
hören, wenn die anzuerkennende oder für vollstreckbar
zu erklärende Maßnahme eine im Inland vorzuneh-
mende Unterbringung im Sinn des § 70 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, eine Untersuchung des Gesundheits-
zustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen
Eingriff im Sinn des § 1904 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs oder eine im Inland vorzunehmende Sterilisation
beinhaltet. Im Übrigen soll das Gericht den Betroffenen
persönlich anhören. § 68 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 bis 4
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
   (3) Das Gericht kann die im Inland zuständige Be-
treuungsbehörde anhören, wenn es der Betroffene ver-
langt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Die An-
hörung anderer Personen liegt im Ermessen des Ge-
richts.
  (4) Der Beschluss des Gerichts ist zu begründen.
   (5) Der Beschluss ist dem Betroffenen und, falls ein
solcher bestellt ist, dem Betreuer oder einer Person mit
vergleichbaren Aufgaben bekannt zu machen. Handelt
es sich bei der anerkannten oder für vollstreckbar er-
klärten Maßnahme um eine Unterbringung im Inland, ist
der Beschluss auch dem Leiter der Einrichtung bekannt
zu machen, in welcher der Betroffene untergebracht

werden soll. § 69a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2

sowie § 70g Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegen-

heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entspre-
chend.
  (6) Der Beschluss unterliegt der sofortigen Be-

schwerde. § 69g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Satz 2
und Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

   (7) Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft
wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die
sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.

                          §9

                 Bindungswirkung

           der Anerkennungsfeststellung

  Die Feststellung nach Artikel 23 des Übereinkom-

mens, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung
vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Ver-
waltungsbehörden bindend.

                          § 10
                Vollstreckungsklausel

   (1) Ein Titel aus einem anderen Vertragsstaat, der

dort vollstreckbar ist und im Inland Vollstreckungs-

handlungen erfordert, wird dadurch nach Artikel 25
des Übereinkommens für vollstreckbar erklärt, dass er

auf Antrag mit einer Vollstreckungsklausel versehen
wird.

   (2) § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 23 des Interna-

tionalen Familienrechtsverfahrensgesetzes gelten ent-
sprechend.

                          § 11

          Aufhebung oder Änderung von

     Entscheidungen über die Anerkennungs-
     feststellung oder Vollstreckbarerklärung

   (1) Wird eine in einem anderen Vertragsstaat getrof-
fene Maßnahme in diesem Staat aufgehoben oder ab-
geändert und kann die betroffene Person diese Tatsa-
che nicht mehr in dem Verfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
oder Nr. 2 geltend machen, kann sie die Aufhebung
oder Änderung der Entscheidung über die Anerken-
nungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung in einem
besonderen Verfahren beantragen. Die §§ 8 und 9 gel-
ten entsprechend.
   (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das
Vormundschaftsgericht ausschließlich zuständig, das
im ersten Rechtszug über die Anerkennungsfeststel-
lung oder Vollstreckbarerklärung entschieden hat.

                          § 12
                    Widerspruch
              im Konsultationsverfahren
   (1) Das Gericht soll insbesondere dann nach Arti-
kel 33 Abs. 2 des Übereinkommens einer Unterbrin-
gung im Inland widersprechen, wenn
1. die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung
   dem Wohl des Betroffenen widerspricht, insbeson-
   dere weil er keine besondere Bindung zum Inland
   hat,

2. die ausländische Behörde kein Gutachten eines

   Sachverständigen vorlegt, aus dem sich die Not-

   wendigkeit der beabsichtigten Unterbringung ergibt,

3. ein Grund für eine Versagung der Anerkennung nach
   Artikel 22 Abs. 2 des Übereinkommens erkennbar
   ist,

4. dem Betroffenen im ausländischen Verfahren kein
   rechtliches Gehör gewährt wurde,
BGBl. 2007, Seite 317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 317
5. einer erforderlichen Genehmigung der Ausländerbe-
   hörde Gründe entgegenstehen oder
6. die Übernahme der Kosten für die Unterbringung
   nicht geregelt ist.
   (2) Im Fall einer Unterbringung, die mit Freiheitsent-
zug verbunden ist, oder einer Maßnahme im Sinn des
§ 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs spricht
sich das Gericht unbeschadet des Absatzes 1 nach Ar-
tikel 33 Abs. 2 des Übereinkommens gegen das Ersu-
chen aus, wenn

1. im ersuchenden Staat über die ersuchte Maßnahme
   kein Gericht entscheidet oder

2. bei Zugrundelegung des mitgeteilten Sachverhalts

   nach innerstaatlichem Recht die Anordnung der er-

   suchten Maßnahme nicht zulässig wäre.

  (3) Das Gericht kann den Betroffenen persönlich an-
hören.
  (4) Das Gericht kann einen Meinungsaustausch mit
der ersuchenden Behörde aufnehmen und diese um er-
gänzende Informationen bitten.
   (5) Der Widerspruch nach Artikel 33 Abs. 2 des Über-
einkommens ist der ersuchenden Behörde unverzüglich
bekannt zu machen. Die Entscheidung, von einem Wi-
derspruch abzusehen, ist dem Betroffenen selbst und,
falls ein solcher bestellt ist, dem Betreuer oder einer
Person mit vergleichbaren Aufgaben sowie dem Leiter
der Einrichtung bekannt zu machen, in welcher der Be-
troffene untergebracht werden soll. Der Beschluss ist
unanfechtbar.
   (6) Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 70a,
70b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4, § 70g Abs. 1
Satz 2 und § 70n des Gesetzes über die Angelegenhei-

ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 8 Abs. 1

Satz 1, Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

                          § 13
                  Bescheinigungen
        über inländische Schutzmaßnahmen
   (1) Die Bescheinigung über eine inländische Schutz-
maßnahme nach Artikel 38 des Übereinkommens wird
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ge-
richts des ersten Rechtszugs und, wenn das Verfahren
bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
ausgestellt.
  (2) § 319 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

                       Artikel 2
                     Änderung
             anderer Rechtsvorschriften
   (1) In § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Gewerbeordnung“ das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(BGBl. I
S. 162)“ das Komma gestrichen und die Wörter „und

nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Aus-
führungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314)“
eingefügt.
   (2) In § 14 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „obliegen,“ die Wörter „sowie die Maßnah-
men und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des
Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsge-
setzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314)“ eingefügt.

   (3) In § 27 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September

1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I

S. 3171) geändert worden ist, werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 162)“ die Wörter „oder § 4 Abs. 3 des Er-
wachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgeset-
zes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314)“ eingefügt.
   (4) Nach Nummer 206 der Anlage (Gebührenver-
zeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird folgende
Nummer 207 eingefügt:

  Nr.             Gebührentatbestand                   Gebührenbetrag
„207 Unterstützungsleistungen der
     Zentralen Behörde nach Kapi-
     tel V des Haager Überein-
     kommens vom 13. Januar 2000
     über den internationalen Schutz
     von Erwachsenen und nach

     dem Erwachsenenschutz-
     übereinkommens-Ausführungs- 10,00 bis
     gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,00 EUR“.

   (5) In § 35 Abs. 4b des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 7
des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Familien-
rechtsverfahrensgesetzes“ ein Komma und die Wörter
„§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Erwachsenenschutzübereinkom-
mens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl.
I S. 314)“ eingefügt.

                               Artikel 3
                            Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über
den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl.
2007 II S. 323) nach seinem Artikel 57 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt.
   (2) Der Tag, an dem das Haager Übereinkommen
nach seinem Artikel 57 für die Bundesrepublik Deutsch-
land in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
BGBl. 2007, Seite 318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 318

                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 17. März 2007

                                 Der Bundespräsident
                                     Horst Köhler

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                          Die Bundesministerin der Justiz
                                 Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 314. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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