§ 40 Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/40#abs-1 (1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse von Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe, von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, von Forstbetriebsverbänden und von forstwirtschaftlichen Vereinigungen, soweit sie die forstwirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen betreffen. Das gleiche gilt für die nach Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft, sofern sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/40#abs-2 (2) Eine anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen aussprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/40#abs-3 (3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und des § 46 bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Übrigen unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/40#abs-4 (4) Als Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe sind Waldwirtschaftsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften, Forstverbände, Eigentumsgenossenschaften und ähnliche Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungskreis nicht wesentlich über das Gebiet einer Gemarkung oder einer Gemeinde hinausgeht und die zur gemeinschaftlichen Durchführung forstbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder gebildet worden sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 40 BWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 – VI-Kart 10/15 (V)
- OLG Stuttgart, 15.08.2024 – 2 U 30/22Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.01.2017 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I 75)
BGBl. 2017 I S. 75
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1050)
BGBl. 2010 I S. 1050
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 40 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1954)
BGBl. 2005 I S. 1954
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2521)
BGBl. 1998 I S. 2521
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