Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 13/9720 · S. 70
Zu Artikel 2 (Anpassung anderer Rechtsvorschriften)
Zu Artikel 2 (Anpassung anderer Rechtsvorschriften) Zu Absatz 1 Die Regelung des bisherigen § 100 Abs. 7 wird in das Bundeswaldgesetz überführt. Die geltende Rechts- lage wird dadurch nicht verändert. § 40 Bundeswald- gesetz befreit schon bisher anerkannte Forstbetriebs- gemeinschaften und Forstbetriebsverbände, soweit sie die forstwirtschaftliche Erzeugung und den Ab- satz von Forsterzeugnissen betreffen, von der An- wendung des § 1 GWB. Diesen gleichgeste llt werden nunmehr die bisher im GWB gesondert erfaßten Ver- einigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe. Ihre einheitliche Regelung im Bundeswaldgesetz ist einer aufgesplitteten Regelung im GWB und im Bundeswaldgesetz vorzuziehen. Zu Absatz 2 Der bisherige § 100 Abs. 3 Nr. 2 wird in das Tier- zuchtgesetz überführt. Diese Überführung und die sprachliche Umformulierung verändern die geltende Rechtslage nicht. Nach geltendem Recht ist nur die Preisbindung für Zuchttiere zugelassen. Zum Ver- brauch bestimmte Tiere (Schlachttiere) unterliegen derzeit und künftig dem Preisbindungsverbot des GWB. Insofern stellt die Streichung der Worte „an den letzten Verbraucher" lediglich eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage dar. Zu Absatz 3 Absatz 3 enthält eine Folgeänderung im Marktstruk- turgesetz. Zu Absatz 4 Die Regelung des bisherigen § 99 Abs. 1 Nr. 2 wird in das Personenbeförderungsgesetz übernommen. Eine materielle Änderung ergibt sich dadurch nicht. Die Mißbrauchsregelung des bisherigen § 104 wird für den Bereich der Verkehrsverbände ebenfa lls im Personenbeförderungsgesetz geregelt. Zu Absatz 5 Die Regelung des bisherigen § 99 Abs. 1 Nr. 2 wird, soweit an den Verkehrskooperationen Eisenbahnver- kehrsunternehmen beteiligt sind, in das Allgemeine Eisenbahngesetz übernommen. Eine materielle Än- derung ergibt sich
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.683 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 13/9720, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 325.494–328.177 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 823b2db143c0a84a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP