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Artikel 2 · BT-Drs. 13/9720 · S. 70

Zu Artikel 2 (Anpassung anderer Rechtsvorschriften)

Zu Artikel 2 (Anpassung anderer Rechtsvorschriften)
Zu Absatz 1
Die Regelung des bisherigen § 100 Abs. 7 wird in das
Bundeswaldgesetz überführt. Die geltende Rechts-
lage wird dadurch nicht verändert. § 40 Bundeswald-
gesetz befreit schon bisher anerkannte Forstbetriebs-
gemeinschaften und Forstbetriebsverbände, soweit
sie die forstwirtschaftliche Erzeugung und den Ab-
satz von Forsterzeugnissen betreffen, von der An-
wendung des § 1 GWB. Diesen gleichgeste llt werden
nunmehr die bisher im GWB gesondert erfaßten Ver-
einigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe.
Ihre einheitliche Regelung im Bundeswaldgesetz ist
einer aufgesplitteten Regelung im GWB und im
Bundeswaldgesetz vorzuziehen.
Zu Absatz 2
Der bisherige § 100 Abs. 3 Nr. 2 wird in das Tier-
zuchtgesetz überführt. Diese Überführung und die
sprachliche Umformulierung verändern die geltende
Rechtslage nicht. Nach geltendem Recht ist nur die
Preisbindung für Zuchttiere zugelassen. Zum Ver-
brauch bestimmte Tiere (Schlachttiere) unterliegen
derzeit und künftig dem Preisbindungsverbot des
GWB. Insofern stellt die Streichung der Worte „an
den letzten Verbraucher" lediglich eine Klarstellung
der bestehenden Rechtslage dar.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Folgeänderung im Marktstruk-
turgesetz.
Zu Absatz 4
Die Regelung des bisherigen § 99 Abs. 1 Nr. 2 wird in
das Personenbeförderungsgesetz übernommen. Eine
materielle Änderung ergibt sich dadurch nicht. Die
Mißbrauchsregelung des bisherigen § 104 wird für
den Bereich der Verkehrsverbände ebenfa lls im
Personenbeförderungsgesetz geregelt.
Zu Absatz 5
Die Regelung des bisherigen § 99 Abs. 1 Nr. 2 wird,
soweit an den Verkehrskooperationen Eisenbahnver-
kehrsunternehmen beteiligt sind, in das Allgemeine
Eisenbahngesetz übernommen. Eine materielle Än-
derung ergibt sich 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.683 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 13/9720, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 325.494–328.177 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 823b2db143c0a84a….

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