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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 2521

BGBl. 1998 I S. 2521 · 135.154 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 2521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2521
                                  Sechstes Gesetz
            zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
                                             Vom 26. August 1998

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                   Gesetz
      gegen Wettbewerbsbeschränkungen
                   (GWB)

                   Erster Teil

      Wettbewerbsbeschränkungen

                  Erster Abschnitt

         Kartellvereinbarungen, Kartell-
     beschlüsse und abgestimmtes Verhalten

                         §1

                    Kartellverbot

   Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb
stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens-
vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltens-
weisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Ver-
fälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
sind verboten.

                           §2
   Normen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle
  (1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die lediglich die
einheitliche Anwendung von Normen oder Typen zum
Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freige-
stellt werden.
  (2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die einheitliche
Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zah-
lungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegen-
stand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt

werden, soweit die Regelungen sich nicht auf Preise oder
Preisbestandteile beziehen.

                           §3
               Spezialisierungskartelle

   Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationali-
sierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung
zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 frei-

gestellt werden, wenn die Wettbewerbsbeschränkung
nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherr-
schenden Stellung führt.

                           §4

                 Mittelstandskartelle
   (1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationali-
sierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine andere als
BGBl. 1998, Seite 2522 — Originalseite als Abbildung
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die in § 3 bezeichnete Art der zwischenbetrieblichen
Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, können vom
Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn
1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesent-
   lich beeinträchtigt wird und
2. die Vereinbarung oder der Beschluß dazu dient, die
   Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unter-
   nehmen zu verbessern.

  (2) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen und Beschlüsse, die
den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemein-
same Beschaffung gewerblicher Leistung zum Gegen-
stand haben, ohne einen über den Einzelfall hinausgehen-
den Bezugszwang für die beteiligten Unternehmen zu
begründen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 1 und 2 erfüllt sind.

                            §5

                Rationalisierungskartelle
   (1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die der Rationali-
sierung wirtschaftlicher Vorgänge dienen, können vom
Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn sie geeignet sind,
die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteilig-
ten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher
oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben
und dadurch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern.
Der Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen
Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbe-
schränkung stehen. Die Wettbewerbsbeschränkung darf
nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherr-
schenden Stellung führen.

   (2) Soll die Vereinbarung oder der Beschluß die Ratio-
nalisierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch
Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder Ver-
triebseinrichtungen verwirklichen, kann unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 vom Verbot des § 1 freigestellt
werden, wenn der Rationalisierungszweck auf andere
Weise nicht erreicht werden kann.

                            §6

                 Strukturkrisenkartelle
  Im Falle eines auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage
beruhenden Absatzrückgangs können Vereinbarungen
und Beschlüsse von Unternehmen der Erzeugung, Her-
stellung, Bearbeitung oder Verarbeitung vom Verbot des
§ 1 freigestellt werden, wenn die Vereinbarung oder der
Beschluß notwendig ist, um eine planmäßige Anpassung
der Kapazität an den Bedarf herbeizuführen, und die
Regelung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbe-
dingungen in den betroffenen Wirtschaftszweigen

erfolgt.

                            §7
                    Sonstige Kartelle

   (1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die unter ange-
messener Beteiligung der Verbraucher an dem entste-
henden Gewinn zu einer Verbesserung der Entwicklung,
Erzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rücknahme oder
Entsorgung von Waren oder Dienstleistungen beitragen,
können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die
Verbesserung von den beteiligten Unternehmen auf ande-
re Weise nicht erreicht werden kann, in einem angemesse-
nen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs-
beschränkung steht und die Wettbewerbsbeschränkung

nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherr-
schenden Stellung führt.
    (2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die eine Rationa-
lisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung
oder auf andere Weise, den gemeinsamen Einkauf von
Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Lei-
stungen oder die einheitliche Anwendung von Konditio-
nen zum Gegenstand haben, können nur nach § 2
Abs. 2 und den §§ 3 bis 5 vom Verbot des § 1 freigestellt
werden.

                           §8
                   Ministererlaubnis

  (1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 nicht vor,
so kann der Bundesminister für Wirtschaft Vereinbarun-
gen und Beschlüsse vom Verbot des § 1 freistellen, wenn
ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus

überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des
Gemeinwohls notwendig ist.
  (2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand
des überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirt-
schaftszweiges, so ist die Freistellung nur zulässig, wenn
andere gesetzliche oder wirtschaftspolitische Maßnah-
men nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können
und die Beschränkung des Wettbewerbs geeignet ist, die
Gefahr abzuwenden. Die Freistellung ist nur in besonders
schwerwiegenden Einzelfällen zulässig.

                           §9

               Anmeldung von Kartellen,
                Widerspruchsverfahren

   (1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2
bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art sowie ihre Änderungen und
Ergänzungen bedürfen zur Freistellung vom Verbot des
§ 1 der Anmeldung bei der Kartellbehörde. In den Fällen
des § 2 Abs. 1 ist der Anmeldung die Stellungnahme eines
Rationalisierungsverbandes, in den Fällen des § 2 Abs. 2
die der betroffenen Lieferanten und Abnehmer beizu-
fügen. Rationalisierungsverbände im Sinne des Gesetzes
sind Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es
gehört, Normungs- und Typungsvorhaben durchzuführen
oder zu prüfen und dabei die Lieferanten und Abnehmer,
die durch die Vorhaben betroffen werden, in angemesse-
ner Weise zu beteiligen.
  (2) Bei der Anmeldung sind anzugeben:

1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der Nieder-
   lassung oder Sitz der beteiligten Unternehmen;
2. Rechtsform und Anschrift des Kartells;

3. Name und Anschrift der Person, die zur Vertretung

   bestellt (§ 13) oder sonstig bevollmächtigt ist, bei
   juristischen Personen die gesetzliche Vertretung des
   Kartells.

In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvoll-
ständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für
den Anmeldenden oder einen anderen eine Freistellung zu
erschleichen oder die Kartellbehörde zu veranlassen, in
den Fällen der §§ 2 bis 4 Abs. 1 nicht zu widersprechen.
  (3) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4
Abs. 1 bezeichneten Art sind vom Verbot des § 1 frei-
gestellt und werden wirksam, wenn die Kartellbehörde
innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der
Anmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat zu
BGBl. 1998, Seite 2523 — Originalseite als Abbildung
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widersprechen, wenn die in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeich-
neten Voraussetzungen oder die nach Absatz 1 Satz 2
erforderlichen Stellungnahmen nicht vorliegen. Die anmel-
denden Unternehmen haben nachzuweisen, daß die in
den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen und
die nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Stellungnahmen
vorliegen. Werden Änderungen oder Ergänzungen einer
Vereinbarung oder eines Beschlusses der in den §§ 2 bis 4
Abs. 1 bezeichneten Art angemeldet, durch die der Kreis
der beteiligten Unternehmen nicht verändert und die Ver-
einbarung oder der Beschluß nicht auf andere Waren oder

Leistungen erstreckt wird, beträgt die in Satz 1 genannte
Frist einen Monat.

  (4) Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 4 Abs. 2
bezeichneten Art sind von den beteiligten Unternehmen bei
der Kartellbehörde gemäß Satz 2 unverzüglich anzumelden.
Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn die Satzung oder der
Gesellschaftsvertrag beigefügt ist, die Angaben nach
Absatz 2 Nr. 1 und 2 enthalten sind und wenn die Anmel-
dung über den betroffenen Wirtschaftszweig, vorgesehene
institutionelle Ausschüsse sowie die gegenwärtigen Ver-
rechnungs- und Außenumsätze der beteiligten Unterneh-
men Aufschluß gibt. Alle zwei Jahre seit Anmeldung sind
der Kartellbehörde von den beteiligten Unternehmen Ände-
rungen der in Satz 2 bezeichneten Angaben, der Satzung
oder des Gesellschaftsvertrages sowie des Kreises der
beteiligten Unternehmen anzuzeigen.

  (5) Die Beendigung oder Aufhebung der in den §§ 2 bis 4
genannten Vereinbarungen und Beschlüsse ist der Kartell-
behörde mitzuteilen.

                            § 10
                  Freistellungsantrag,
                Erteilung der Freistellung

  (1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8
bezeichneten Art können auf Antrag durch Verfügung der

Kartellbehörde vom Verbot des § 1 freigestellt werden. Sie

werden mit Bestandskraft der Verfügung wirksam. In den
Fällen des § 8 ist dem Antrag eine Stellungnahme der
betroffenen inländischen Erzeuger und Abnehmer beizu-
fügen, es sei denn, eine solche ist nicht zu erlangen.
  (2) Sind die Voraussetzungen für eine Freistellung nach
den §§ 5 bis 8 nicht erfüllt, lehnt die Kartellbehörde den in
Absatz 1 genannten Antrag durch Verfügung ab.
  (3) Für Anträge nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 9 Abs. 2 und 5
entsprechend.
  (4) Die Freistellung nach den §§ 5 bis 8 ist zu befristen.
Die Frist soll in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten.
Die Freistellung kann mit Bedingungen und Auflagen ver-

bunden werden.

   (5) Die Freistellung kann auf Antrag verlängert werden,

wenn die Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 weiterhin erfüllt

sind. Die Verlängerung wird nur für diejenigen beteiligten
Unternehmen erteilt, die sich damit der Kartellbehörde
gegenüber schriftlich einverstanden erklärt haben; die
Erklärung muß von den einzelnen Unternehmen selbst und
kann erst drei Monate vor Ablauf der Freistellung abge-
geben werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

                            § 11

       Auskunft über Kartelle, Bekanntmachung

  (1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach den §§ 2 bis 8

freigestellten Kartellen auf Anfrage Auskunft über
1. Angaben nach § 9 Abs. 2;

2. den wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen und Be-
   schlüsse, insbesondere Angaben über die betroffenen
   Waren oder Leistungen, über den Zweck, über die
   beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer,
   Kündigung, Rücktritt und Austritt;
3. die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen,
   Bedingungen und Auflagen.

  (2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen

1. die Anmeldung von Vereinbarungen und Beschlüssen
   der in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art;

2. die Anträge auf Freistellung für Vereinbarungen und
   Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art;
3. die Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüs-
   sen der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art; soweit
   Vereinbarungen oder Beschlüsse der Anmeldung oder
   dem Antrag gemäß freigestellt werden, genügt für die
   Bekanntmachung der Freistellung eine Bezugnahme
   auf die Bekanntmachung der Anmeldungen und An-
   träge;

4. die Beendigung von Kartellen.
Für den Inhalt der Bekanntmachung nach den Nummern 1
und 2 gelten Absatz 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 entspre-
chend.

                           § 12

   Mißbrauchsaufsicht, Aufhebung der Freistellung
  (1) Soweit Vereinbarungen und Beschlüsse der in den
§§ 2 bis 4 bezeichneten Art oder die Art ihrer Durch-
führung einen Mißbrauch der durch Freistellung vom Ver-
bot des § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen, kann
die Kartellbehörde

1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean-

   standeten Mißbrauch abzustellen,

2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verein-
   barungen oder Beschlüsse zu ändern, oder
3. die Vereinbarungen und Beschlüsse verbieten.
  (2) Die Freistellung nach § 10 kann widerrufen oder
durch Anordnung von Bedingungen geändert oder mit
Auflagen versehen werden,
1. soweit sich die Verhältnisse, die für die Freistellung
   maßgeblich waren, wesentlich geändert haben oder
2. soweit die Beteiligten einer mit der Freistellung verbun-
   denen Auflage zuwiderhandeln oder

3. soweit die Freistellung auf unrichtigen Angaben beruht

   oder arglistig herbeigeführt worden ist oder

4. soweit die Beteiligten die Freistellung von § 1 mißbrau-

   chen.

In den Fällen der Nummern 2 bis 4 kann die Freistellung
auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wer-
den.
                           § 13

                     Kartellvertreter
   (1) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereinigun-
gen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre Satzung

eine vertretungsberechtigte Person bestellen, die ermäch-
tigt ist, sie in den durch dieses Gesetz geregelten An-
BGBl. 1998, Seite 2524 — Originalseite als Abbildung
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gelegenheiten gegenüber der Kartellbehörde sowie in
Beschwerdeverfahren (§§ 63 bis 73) und Rechtsbe-
schwerdeverfahren (§§ 74 bis 76) zu vertreten. Name und
Anschrift der Vertretung sollen der Kartellbehörde mit-

geteilt werden.

   (2) Ist eine dem Absatz 1 entsprechende Vertretung
nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartellbehörde

das für deren Sitz zuständige Amtsgericht eine Person als

Vertretung. Die Kartellbehörde stellt den Antrag von Amts
wegen oder auf Antrag eines Dritten, der ein berechtigtes
Interesse an der Bestellung einer Vertretung hat. Das
Amtsgericht hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der
Mangel behoben ist.

                   Zweiter Abschnitt

                Vertikalvereinbarungen

                           § 14

           Verbot von Vereinbarungen über
     Preisgestaltung oder Geschäftsbedingungen

   Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren
oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte inner-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen,
sind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit
der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen
bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit Drit-
ten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder
über gewerbliche Leistungen schließt.

                           § 15

        Preisbindung bei Verlagserzeugnissen

  (1) § 14 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die Abnehmer
seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bin-
det, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu verein-
baren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur
Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.

   (2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art
sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen,
schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten
Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf
Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
  (3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder
auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbin-
dung für unwirksam erklären und die Anwendung einer
neuen, gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn

1. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird oder

2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen
   Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebun-

   denen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise

   zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz

   zu beschränken.

                           § 16
                 Mißbrauchsaufsicht
          über Ausschließlichkeitsbindungen

  Die Kartellbehörde kann Vereinbarungen zwischen

Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen

für unwirksam erklären und die Anwendung neuer, gleich-
artiger Bindungen verbieten, soweit sie einen Beteiligten

1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren,
   anderer Waren oder gewerblicher Leistungen be-
   schränken oder

2. darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche

   Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte ab-
   zugeben, oder

3. darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte ab-

   zugeben, oder

4. verpflichten, Waren oder gewerbliche Leistungen ab-
   zunehmen, die weder sachlich noch handelsüblich
   dazugehören,

und soweit durch das Ausmaß solcher Beschränkungen
der Wettbewerb auf dem Markt für diese oder andere
Waren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beein-
trächtigt wird.

                           § 17

                     Lizenzverträge

   (1) Verträge über Veräußerung oder Lizenzierung von
erteilten oder angemeldeten Patenten oder Gebrauchs-
mustern, von Topographien oder Sortenschutzrechten
sind verboten, soweit sie dem Erwerber oder Lizenzneh-
mer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die
über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinaus-
gehen. Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, techni-
schem Anwendungsbereich, Menge, Gebiet oder Zeit der
Ausübung des Schutzrechts gehen nicht über den Inhalt
des Schutzrechts hinaus.

 (2) Absatz 1 gilt nicht für den Erwerber oder Lizenzneh-
mer beschränkende Bindungen,

1. soweit und solange sie durch ein Interesse des Ver-
   äußerers oder Lizenzgebers an einer technisch ein-
   wandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des
   Schutzrechts gerechtfertigt sind,

2. die zum Erfahrungsaustausch oder zur Gewährung von
   nicht ausschließlichen Lizenzen auf Verbesserungs-
   oder Anwendungserfindungen verpflichten, sofern
   diesen gleichartige Verpflichtungen des Veräußerers
   oder Lizenzgebers entsprechen,

3. das lizenzierte Schutzrecht nicht anzugreifen,
4. das lizenzierte Schutzrecht in einem Mindestumfang zu
   nutzen oder eine Mindestgebühr zu zahlen,
5. die Lizenzerzeugnisse in einer den Herstellerhinweis
   nicht ausschließenden Weise zu kennzeichnen,

soweit diese Beschränkungen die Laufzeit des erworbe-

nen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts nicht über-
schreiten.

  (3) Verträge der in Absatz 1 bezeichneten Art können auf

Antrag vom Verbot des Absatzes 1 freigestellt werden,

wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Erwer-

bers oder Lizenznehmers oder anderer Unternehmen
nicht unbillig eingeschränkt und durch das Ausmaß der
Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt nicht
wesentlich beeinträchtigt wird. Sie sind vom Verbot des
Absatzes 1 freigestellt und werden wirksam, wenn die
Kartellbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Mona-

ten seit Eingang des Antrags widerspricht. § 10 Abs. 4 und

§ 12 Abs. 2 gelten entsprechend.

  (4) Die §§ 1 bis 12 bleiben unberührt.
BGBl. 1998, Seite 2525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2525
                           § 18
        Verträge über andere geschützte und
    nicht geschützte Leistungen und über Saatgut

  § 17 ist entsprechend anzuwenden

1. auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung von
   gesetzlich nicht geschützten Erfindungsleistungen, Fabri-
   kationsverfahren, Konstruktionen, sonstigen die Technik
   bereichernden Leistungen sowie nicht geschützten, den
   Pflanzenbau bereichernden Leistungen auf dem Gebiet
   der Pflanzenzüchtung, soweit sie wesentliche Betriebs-
   geheimnisse darstellen und identifiziert sind,
2. auf gemischte Verträge über geschützte Leistungen im
   Sinne des § 17 und nicht geschützte Leistungen im
   Sinne von Nummer 1,
3. auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung
   von anderen Schutzrechten wie Marken, Geschmacks-
   mustern, Urheberrechten (z.B. an Software), soweit
   diese Verträge mit Verträgen über geschützte Leistun-
   gen im Sinne des § 17, über nicht geschützte Leistun-
   gen im Sinne von Nummer 1 oder mit gemischten
   Verträgen im Sinne von Nummer 2 in Verbindung
   stehen und zur Verwirklichung des mit der Veräuße-
   rung oder der Lizenzierung von gewerblichen Schutz-
   rechten oder nicht geschützten Leistungen verfolgten
   Hauptzwecks beitragen, sowie

4. auf Verträge über Saatgut einer auf Grund des Saatgut-
   verkehrsgesetzes zugelassenen Sorte zwischen einem
   Züchter und einem Vermehrer oder einem Unterneh-
   men auf der Vermehrungsstufe.

                    Dritter Abschnitt
               Marktbeherrschung,
       wettbewerbsbeschränkendes Verhalten

                           § 19

                  Mißbrauch einer
            marktbeherrschenden Stellung

   (1) Die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherr-
schenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen
ist verboten.
  (2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es
als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von
Waren oder gewerblichen Leistungen

1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen

   Wettbewerb ausgesetzt ist oder

2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überra-
   gende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere

   sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den
   Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen
   mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsäch-
   liche Schranken für den Marktzutritt anderer Unterneh-
   men, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb
   durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs
   dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähig-
   keit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere
   Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen,
   sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere
   Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.
Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend,
soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren

oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wett-
bewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit
die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

  (3) Es wird vermutet, daß ein Unternehmen marktbe-
herrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens
einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt
als marktbeherrschend, wenn sie

1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zu-
   sammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert errei-
   chen, oder
2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zu-
   sammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen,
es sei denn, die Unternehmen weisen nach, daß die Wett-
bewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wett-
bewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unter-
nehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern
keine überragende Marktstellung hat.
   (4) Ein Mißbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein
marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder
Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerb-
lichen Leistungen

1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen
   in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen
   Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beein-
   trächtigt;

2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert,
   die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem
   Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben
   würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltens-
   weisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten
   mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbe-
   dingungen fordert, als sie das marktbeherrschende
   Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von
   gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, daß der
   Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;

4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen an-
   gemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen
   oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren,
   wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen
   oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung
   nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten
   Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden
   Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn
   das marktbeherrschende Unternehmen nachweist,

   daß die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder son-

   stigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

                         § 20

              Diskriminierungsverbot,
            Verbot unbilliger Behinderung
  (1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen
von Unternehmen im Sinne der §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 sowie
§ 29 und Unternehmen, die Preise nach den §§ 15, 28
Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 binden, dürfen ein
anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der
gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist,
weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder
gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unter-
schiedlich behandeln.
BGBl. 1998, Seite 2526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2526
  (2) Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen
von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere
Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimm-
ten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der
Weise abhängig sind, daß ausreichende und zumutbare
Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen,
nicht bestehen. Es wird vermutet, daß ein Anbieter einer
bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist,
wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrs-

üblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsent-

gelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die

gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
   (3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereinigun-
gen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen ihre
Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen
im Geschäftsverkehr zu veranlassen, ihnen ohne sach-
lich gerechtfertigten Grund Vorzugsbedingungen zu ge-
währen. Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigun-
gen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 im
Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

  (4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren

Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre

Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber

unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine

unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt ins-
besondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder
gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Ein-
standspreis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich
gerechtfertigt.
   (5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach
allgemeiner Erfahrung der Anschein, daß ein Unterneh-
men seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 aus-
genutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den
Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründen-
den Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären,
deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder
einem Verband nach § 33 nicht möglich, dem in Anspruch
genommenen Unternehmen aber leicht möglich und
zumutbar ist.

   (6) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Güte-

zeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unter-

nehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sach-

lich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen

und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unterneh-
mens im Wettbewerb führen würde.

                          § 21

           Boykottverbot, Verbot sonstigen
       wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens

  (1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigun-
gen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unter-
nehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder
Bezugssperren auffordern.
  (2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen
oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder ge-
währen, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das
nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht
zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht
werden darf.

  (3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
1. einer Vereinbarung oder einem Beschluß im Sinne der
   §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 oder § 29 beizutreten oder

2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37
   zusammenzuschließen oder
3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich
   im Markt gleichförmig zu verhalten.

   (4) Es ist verboten, einem anderen wirtschaftlichen

Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kar-

tellbehörde beantragt oder angeregt hat.

                           § 22

                  Empfehlungsverbot
  (1) Empfehlungen, die eine Umgehung der in diesem
Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der von der
Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verfügungen durch gleichförmiges Verhalten bezwecken
oder bewirken, sind verboten. Das gleiche gilt für die Emp-
fehlung eines Unternehmens an die Abnehmer seiner

Ware, bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte

Preise zu fordern oder anzubieten, bestimmte Arten der

Preisfestsetzung anzuwenden oder bestimmte Ober- oder

Untergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten.

  (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Empfehlun-
gen, die von Vereinigungen kleiner oder mittlerer Unter-
nehmen unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten
ausgesprochen werden, wenn die Empfehlungen
1. dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten
   gegenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen
   Unternehmensformen zu verbessern und
2. gegenüber dem Empfehlungsempfänger ausdrücklich
   als unverbindlich bezeichnet sind und zu ihrer Durch-
   setzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder
   sonstiger Druck angewendet wird.

  (3) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt nicht für
1. Empfehlungen, die lediglich die einheitliche Anwen-
   dung von Normen und Typen zum Gegenstand haben,

   wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vor-

   liegen; werden die Empfehlungen von einem Rationa-

   lisierungsverband ausgesprochen, müssen sie nicht

   ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden,

2. Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufsvereinigun-
   gen, die lediglich die einheitliche Anwendung allge-
   meiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedin-
   gungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand
   haben.

  (4) Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 sind vom Verbot
des Absatzes 1 nur freigestellt, wenn sie vom Empfehlen-
den bei der Kartellbehörde angemeldet worden sind und
der Anmeldung die Stellungnahme eines Rationalisie-
rungsverbandes beigefügt worden ist. Satz 1 gilt nicht
für Empfehlungen eines Rationalisierungsverbandes. Für
Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 2 gilt Satz 1 entspre-
chend mit der Maßgabe, daß der Anmeldung die Stel-
lungnahmen der betroffenen Wirtschafts- und Berufs-
vereinigungen beizufügen sind.
  (5) Die Anmeldung von Empfehlungen der in Absatz 3
bezeichneten Art ist im Bundesanzeiger bekanntzu-
machen. Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 11
Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Ferner ist bekanntzumachen,
BGBl. 1998, Seite 2527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2527
wer die Empfehlungen angemeldet hat und an wen sie
gerichtet sind.

   (6) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in den

Absätzen 2 und 3 bezeichneten Art für unzulässig erklären

und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, soweit
sie feststellt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2
oder 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Empfeh-
lungen einen Mißbrauch der Freistellung vom Verbot des
Absatzes 1 darstellen.

                           § 23
                Unverbindliche Preis-
             empfehlung für Markenwaren
  (1) § 22 Abs. 1 gilt nicht für unverbindliche Preisempfeh-
lungen eines Unternehmens für die Weiterveräußerung
seiner Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer
Hersteller im Preiswettbewerb stehen, wenn die Empfeh-
lungen

1. ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, aus-

   schließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten und

   zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell-
   schaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird
   und

2. in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der
   empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfeh-
   lungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis ent-
   spricht.
  (2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 sind Erzeug-
nisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbes-
serter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen
gewährleistet wird und
1. die selbst oder
2. deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte
   Umhüllung oder Ausstattung oder

3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,
mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Fir-
men-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind. Satz 1 ist
auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe
anzuwenden, daß geringfügige naturbedingte Qualitäts-
schwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumu-
tende Maßnahmen nicht abgewendet werden können,
außer Betracht bleiben.
  (3) Das Bundeskartellamt kann Empfehlungen der in
Absatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und
neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn es fest-
stellt, daß die Empfehlungen einen Mißbrauch der Frei-
stellung von § 22 Abs. 1 darstellen. Ein Mißbrauch liegt

insbesondere vor, wenn

1. die Empfehlung oder ihre Verbindung mit anderen
   Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die Waren
   zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern

   oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken
   oder

2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher über den

   von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger gefor-

   derten Preis zu täuschen oder

3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fällen die
   tatsächlich geforderten Preise im gesamten Geltungs-
   bereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen
   Teil davon erheblich übersteigt oder

4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnahmen
   des empfehlenden Unternehmens bestimmte Unter-
   nehmen oder bestimmte Abnehmergruppen ohne

   sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der

   Waren ausgeschlossen sind.

                    Vierter Abschnitt

                  Wettbewerbsregeln

                           § 24
           Begriff, Antrag auf Anerkennung
   (1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für
ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.
  (2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das
Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu
dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder
der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs
zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegen-

zuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes

Verhalten im Wettbewerb anzuregen.

  (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei
der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbs-
regeln beantragen.

  (4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln
hat zu enthalten:
1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder
   Berufsvereinigung;
2. Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;
3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwen-
   dungsbereichs der Wettbewerbsregeln;
4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln satzungs-
   mäßig aufgestellt sind;
3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts-
   oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der glei-
   chen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Ab-
   nehmervereinigungen und der Bundesorganisationen
   der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden
   Wirtschaftszweiges.
In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständi-
gen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den
Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer
Wettbewerbsregel zu erschleichen.

  (5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wett-

bewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.

                           § 25

                 Stellungnahme Dritter

   Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen
der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsver-

einigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen

Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisa-

tionen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Kartellbehörde kann eine
öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf
Anerkennung durchführen, in der es jedermann freisteht,
Einwendungen gegen die Anerkennung zu erheben.
BGBl. 1998, Seite 2528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2528
                           § 26
                      Anerkennung

   (1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kar-
tellbehörde.
  (2) Die Kartellbehörde kann Wettbewerbsregeln, die
unter § 1 oder § 22 Abs. 1 fallen, nach pflichtgemäßem
Ermessen von diesen Verboten mit der Verfügung nach
Absatz 1 freistellen. Soweit eine derartige Regel andere
Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift
verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerken-
nung abzulehnen.

  (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die
Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter
Wettbewerbsregeln bei der Kartellbehörde anzumelden.
  (4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurück-
zunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich fest-
stellt, daß die Voraussetzungen für die Ablehnung der
Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.

                           § 27

               Auskunft über Wett-
         bewerbsregeln, Bekanntmachungen

  (1) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wett-
bewerbsregeln auf Anfrage Auskunft über die Angaben
nach § 24 Abs. 4 Satz 1.

  (2) Im Bundesanzeiger sind bekannzumachen
1. die Anträge nach § 24 Abs. 3;

2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Ver-

   handlung nach § 25 Satz 2;

3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Ände-

   rungen und Ergänzungen;

4. die Rücknahme oder der Widerruf von Wettbewerbs-
   regeln nach § 26 Abs. 4.
  (3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2
Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln,
deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde
zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
  (4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerken-
nung führen, genügt für die Bekanntmachung der Aner-
kennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der
Anträge.

                    Fünfter Abschnitt
 Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche

                           § 28

                     Landwirtschaft
   (1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaft-
lichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und
Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen
Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeu-
gervereinigungen über
1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher
   Erzeugnisse oder
2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für
   die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaft-
   licher Erzeugnisse,

sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbe-
werb nicht ausschließen. Vereinbarungen und Beschlüsse
von Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sind von
diesen bei der Kartellbehörde unverzüglich anzumelden.
Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch
Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe
dieser Betriebe tätigen Unternehmen.
   (2) § 14 gilt nicht für Vereinbarungen über die Sor-
tierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen.

  (3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang II
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder
Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren,
deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche
Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu
werden pflegt.
  (4) § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

                            § 29

         Kredit- und Versicherungswirtschaft

  (1) Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen von
Vereinigungen von Kreditinstituten oder Versicherungs-
unternehmen können vom Verbot der §§ 14 und 22 Abs. 1
Satz 1 freigestellt werden. § 7 gilt entsprechend.

   (2) Für Vereinbarungen von Kreditinstituten oder Ver-
sicherungsunternehmen, die einen Einzelfall betreffen, gilt
§ 14 nicht. Für die im Einzelfall vereinbarte gemeinsame
Übernahme von Einzelrisiken im Mitversicherungs-
geschäft sowie im Konsortialgeschäft der Kreditinstitute

gelten die §§ 1 und 14 nicht.

  (3) Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die §§ 9,

11, 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 6 entsprechend. Die Kartell-

behörde soll den von der Wettbewerbsbeschränkung
betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellung-
nahme geben. Für die in Absatz 2 genannten Fälle gilt § 12
Abs. 1 entsprechend.
  (4) Für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5
bis 7 bezeichneten Art von Kreditinstituten, Versiche-
rungsunternehmen oder Vereinigungen dieser Unter-
nehmen gelten für die Anmeldung, das Widerspruchs-
verfahren und die Mißbrauchsaufsicht die §§ 9 und 12
Abs. 1 anstelle der §§ 10 und 12 Abs. 2.
  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vereinbarungen,
Beschlüsse und Empfehlungen, die im Zusammenhang
mit Tatbeständen stehen, die der Genehmigung oder
Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-
rungswesen oder die Versicherungsaufsichtsbehörden
der Länder unterliegen. Sie gelten auch für die in § 1 Abs. 2
Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten
Unternehmen. Die Kartellbehörde leitet eine Ausfertigung
der Anmeldung an die zuständige Aufsichtsbehörde
weiter. Sie erläßt Verfügungen nach dieser Vorschrift im
Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.

                            § 30
      Urheberrechtsverwertungsgesellschaften
  (1) Die §§ 1 und 14 gelten nicht für die Bildung von Ver-
wertungsgesellschaften, die der Aufsicht nach dem Ge-
setz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten unterliegen, sowie für Verträge
BGBl. 1998, Seite 2529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2529
und Beschlüsse solcher Verwertungsgesellschaften,
soweit sie zur wirksamen Wahrnehmung der Rechte im
Sinne von § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erforder-
lich und der Aufsichtsbehörde gemeldet sind. Die Auf-
sichtsbehörde leitet die Meldungen an das Bundeskartell-
amt weiter.
  (2) Ist der Inhalt eines Vertrages nach § 16 Abs. 4 des
Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten durch das Oberlandes-
gericht festgesetzt worden, so stehen dem Bundeskartell-
amt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu, soweit der
Vertrag mißbräuchlich gehandhabt wird.

                           § 31

                          Sport
   § 1 findet keine Anwendung auf die zentrale Vermark-
tung von Rechten an der Fernsehübertragung satzungs-
gemäß durchgeführter sportlicher Wettbewerbe durch
Sportverbände, die in Erfüllung ihrer gesellschaftspoli-
tischen Verantwortung auch der Förderung des Jugend-
und Amateursports verpflichtet sind und dieser Verpflich-
tung durch eine angemessene Teilhabe an den Einnah-
men aus der zentralen Vermarktung dieser Fernsehrechte
Rechnung tragen.

                  Sechster Abschnitt
                       Sanktionen

                           § 32

                      Untersagung
  Die Kartellbehörde kann Unternehmen und Vereinigun-
gen von Unternehmen ein Verhalten untersagen, das nach
diesem Gesetz verboten ist.

                           § 33
   Schadensersatzpflicht, Unterlassungsanspruch
   Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine
Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist, sofern die Vor-
schrift oder die Verfügung den Schutz eines anderen
bezweckt, diesem zur Unterlassung verpflichtet; fällt ihm
Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er auch zum
Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens
verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung kann auch
von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
Interessen geltend gemacht werden.

                           § 34
                Mehrerlösabschöpfung

  (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
durch ein Verhalten, das die Kartellbehörde mit einer
Verfügung nach § 32 untersagt hat, nach Zustellung der
Verfügung einen Mehrerlös erlangt, so kann die Kartell-
behörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung
oder der Feststellung nach § 71 Abs. 3 anordnen, daß das
Unternehmen einen dem Mehrerlös entsprechenden
Geldbetrag an die Kartellbehörde abführt (Mehrerlös-
abschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit der Mehrerlös
durch Schadensersatzleistungen nach § 33 oder durch
Geldbuße ausgeglichen ist. Die Mehrerlösabschöpfung
darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit Eintritt

der Unanfechtbarkeit der Verfügung oder der Feststellung
nach § 71 Abs. 3 angeordnet werden.
   (2) Wäre die Durchführung der Mehrerlösabschöpfung
eine unbillige Härte, so soll die Anordnung auf einen an-
gemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz
unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der Mehr-
erlös gering ist.
  (3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestim-
men.

  (4) Legt ein Unternehmen, gegen das die Abführung
eines Mehrerlöses angeordnet ist, der Kartellbehörde eine
rechtskräftige Entscheidung vor, nach der es zur Leistung
von Schadensersatz wegen desselben mißbräuchlichen
Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet die Kartellbehörde
an, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses
insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrerlös
bereits an die Kartellbehörde abgeführt worden und weist
das Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes auf
Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Geschä-
digten nach, so erstattet die Kartellbehörde dem Unter-
nehmen den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nach-
gewiesenen Schadensersatzleistung zurück.

                   Siebenter Abschnitt
                 Zusammenschlußkontrolle

                             § 35
   Geltungsbereich der Zusammenschlußkontrolle

   (1) Die Vorschriften über die Zusammenschlußkontrolle
finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor
dem Zusammenschluß
1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Um-
   satzerlöse von mehr als einer Milliarde Deutsche Mark
   und
2. mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland
   Umsatzerlöse von mehr als fünfzig Millionen Deutsche
   Mark
erzielt haben.
  (2) Absatz 1 gilt nicht,

1. soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des
   § 36 Abs. 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr
   weltweit Umsatzerlöse von weniger als zwanzig Millio-
   nen Deutsche Mark erzielt hat, mit einem anderen
   Unternehmen zusammenschließt oder
2. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens
   fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen ange-
   boten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr
   weniger als dreißig Millionen Deutsche Mark umge-
   setzt wurden.

Soweit durch den Zusammenschluß der Wettbewerb
beim Verlag, bei der Herstellung oder beim Vertrieb von
Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen
beschränkt wird, gilt nur Satz 1 Nr. 2.
  (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-
wendung, soweit die Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils gel-
tenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
BGBl. 1998, Seite 2530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2530
                          § 36

                 Grundsätze für die
        Beurteilung von Zusammenschlüssen

  (1) Ein Zusammenschluß, von dem zu erwarten ist, daß

er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder

verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei
denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, daß
durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der
Wettbewerbsbedingungen eintreten und daß diese Ver-
besserungen die Nachteile der Marktbeherrschung über-
wiegen.
  (2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder
herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktien-
gesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18
des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unterneh-
men als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken
mehrere Unternehmen derart zusammen, daß sie gemein-
sam einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unter-
nehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herr-
schendes.
  (3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die

nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem
Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

                          § 37

                   Zusammenschluß

  (1) Ein Zusammenschluß liegt in folgenden Fällen vor:
1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens
   ganz oder zu einem wesentlichen Teil;

2. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle
   durch ein oder mehrere Unternehmen über die Ge-
   samtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unter-
   nehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge
   oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusam-
   men unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und
   rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen
   bestimmenden Einfluß auf die Tätigkeit eines Unter-
   nehmens auszuüben, insbesondere durch
   a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamt-
      heit oder an Teilen des Vermögens des Unterneh-
      mens,

   b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden
      Einfluß auf die Zusammensetzung, die Beratungen
      oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens
      gewähren;
3. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen,
   wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen,
   dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen
   a) 50 vom Hundert oder

   b) 25 vom Hundert
   des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unter-
   nehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unter-

   nehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem
   anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören
   und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzel-
   kaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermö-
   gen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unterneh-
   men gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbe-
   zeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen,
   gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere

   Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluß der
   sich beteiligenden Unternehmen untereinander;

4. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf
   Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittel-

   bar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen

   Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben können.

  (2) Ein Zusammenschluß liegt auch dann vor, wenn die
beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammenge-
schlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluß führt
nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden
Unternehmensverbindung.
   (3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Ver-
sicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unter-
nehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als
Zusammenschluß, solange sie das Stimmrecht aus den
Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung inner-
halb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundes-
kartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft
gemacht wird, daß die Veräußerung innerhalb der Frist
unzumutbar war.

                              § 38

                   Berechnung der
           Umsatzerlöse und der Marktanteile
   (1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs. Umsatzerlöse aus Lieferun-

gen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen
(Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben
außer Betracht.
 (2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der
Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

  (3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb
von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen, die
Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rund-
funkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbe-
zeiten ist das Zwanzigfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu
bringen.
   (4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten,
Finanzinstituten und Bausparkassen der Gesamtbetrag der
in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e der Verordnung
über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom
10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203) genannten Erträge abzüg-
lich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge
erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen sind
die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die
Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft
einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.
  (5) Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unter-
nehmens ist für die Berechnung der Marktanteile und der
Umsatzerlöse des Veräußerers nur auf den veräußerten
Vermögensteil abzustellen.

                              § 39

               Anmelde- und Anzeigepflicht

  (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bun-
deskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden.
  (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:

1. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen,
2. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch der Ver-
   äußerer.
BGBl. 1998, Seite 2531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2531
  (3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammen-
schlusses anzugeben. Die Anmeldung muß ferner über
jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthal-
ten:

1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der
   Niederlassung oder den Sitz;

2. die Art des Geschäftsbetriebes;

3. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union
   und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kre-
   ditinstituten, Finanzinstituten und Bausparkassen der
   Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs. 4, bei

   Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen

   anzugeben;

4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre

   Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungs-

   bereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen

   Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusam-

   men mindestens 20 vom Hundert erreichen;

5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unterneh-

   men die Höhe der erworbenen und der insgesamt ge-
   haltenen Beteiligung;

6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, so-

   fern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungs-

   bereich dieses Gesetzes befindet.

Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unter-

nehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1und 2 auch

über die verbundenen Unternehmen und die Angaben

nach Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 über jedes am Zusammen-
schluß beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbun-
denen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die
Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungs-
verhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen

mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen

oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt

werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine

Untersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung nach
§ 40 Abs. 1 zu unterlassen.

  (4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften einen Zusam-
menschluß an das Bundeskartellamt verwiesen hat und
dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen
Angaben in deutscher Sprache vorliegen. Das Bundes-
kartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich
den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentschei-
dung mit.
  (5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten
Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich
der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie
über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren
oder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unter-
nehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammen-
schluß erzielt hat.
  (6) Die beteiligten Unternehmen haben dem Bundes-
kartellamt den Vollzug des Zusammenschlusses unver-
züglich anzuzeigen.

                          § 40

      Verfahren der Zusammenschlußkontrolle

  (1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluß,
der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es
den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von

einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung
mitteilt, daß es in die Prüfung des Zusammenschlusses
(Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfver-
fahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung
des Zusammenschlusses erforderlich ist.

  (2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundes-
kartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluß

untersagt oder freigegeben wird. Ergeht die Verfügung
nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten seit Eingang
der vollständigen Anmeldung, gilt der Zusammenschluß
als freigegeben. Dies gilt nicht, wenn

1. die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlänge-

   rung zugestimmt haben,

2. das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben

   oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft

   nach § 39 Abs. 5 oder § 50 die Mitteilung nach Absatz 1

   oder die Untersagung des Zusammenschlusses unter-

   lassen hat,

3. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland ent-

   gegen § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 nicht mehr benannt ist.

  (3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Diese dürfen sich nicht darauf richten,

die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltens-

kontrolle zu unterstellen. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt

entsprechend.

  (4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbe-

hörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren

Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  (5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 begin-
nen in den Fällen des § 39 Abs. 4 Satz 1 mit dem Eingang
der Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt.

  (6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch

gerichtlichen Beschluß rechtskräftig ganz oder teilweise

aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit

Eintritt der Rechtskraft von neuem.

                            § 41

              Vollzugsverbot, Entflechtung
   (1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluß,
der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht
vor Ablauf der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammen-
schlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses
Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht für Ver-
träge über die Umwandlung, Eingliederung oder Grün-
dung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge
im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald
sie durch Eintragung in das zuständige Register rechts-
wirksam geworden sind.
  (2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen
vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unter-
nehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, ins-
besondere um schweren Schaden von einem beteiligten
Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befrei-
ung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 12

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

  (3) Ein vollzogener Zusammenschluß, den das Bundes-
kartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen
hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für
Wirtschaft nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammen-
BGBl. 1998, Seite 2532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2532
schluß erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auf-
lösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnah-
men an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf
andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren
Zustands beseitigt werden.
  (4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bun-
deskartellamt insbesondere
1. einmalig oder mehrfach ein Zwangsgeld von 10 000 bis
   eine Million Deutsche Mark festsetzen,

2. die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem
   beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteilig-
   ten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind,
   untersagen oder einschränken,
3. einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des
   Zusammenschlusses herbeiführt.

                           § 42

                    Ministererlaubnis
  (1) Der Bundesminister für Wirtschaft erteilt auf Antrag
die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten
Zusammenschluß, wenn im Einzelfall die Wettbewerbs-
beschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des
Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusam-
menschluß durch ein überragendes Interesse der All-
gemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbe-
werbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu
berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung
die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.

  (2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.
  (3) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat
seit Zustellung der Untersagung beim Bundesministerium
für Wirtschaft schriftlich zu stellen. Wird die Untersagung

angefochten, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem
die Untersagung unanfechtbar wird.

  (4) Der Bundesminister für Wirtschaft soll über den

Antrag innerhalb von vier Monaten entscheiden. Vor der

Entscheidung ist eine Stellungnahme der Monopolkom-

mission einzuholen und den obersten Landesbehörden,

in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz
haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

                           § 43

                  Bekanntmachungen
  Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen

1. die Anzeige des Vollzugs eines Zusammenschlusses,
2. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,

3. der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis,

4. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
5. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des
   Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,

6. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die son-

   stigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41

   Abs. 3 und 4.

Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 39 Abs. 3 Satz 1
sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.

                    Achter Abschnitt

                 Monopolkommission

                           § 44
                        Aufgaben
  (1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein
Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Ent-
wicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundes-
republik Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vor-
schriften über die Zusammenschlußkontrolle würdigt
sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen
Fragen Stellung nimmt. Das Gutachten soll die Verhält-
nisse in den letzten beiden abgeschlossenen Kalenderjah-
ren einbeziehen und bis zum 30. Juni des darauffolgenden
Jahres abgeschlossen sein. Die Bundesregierung kann
die Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher
Gutachten beauftragen. Darüber hinaus kann die Mono-
polkommission nach ihrem Ermessen Gutachten erstel-
len.
  (2) Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses
Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in ihrer Tätig-
keit unabhängig. Vertritt eine Minderheit bei der Abfas-
sung der Gutachten eine abweichende Auffassung, so
kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck bringen.

  (3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der
Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutachten
nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaf-
ten unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener
Frist Stellung. Die Gutachten werden von der Monopol-
kommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1
Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der
Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vor-
gelegt werden.

                           § 45

                        Mitglieder

  (1) Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitglie-
dern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebs-

wirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirt-

schaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen

müssen. Die Monopolkommission wählt aus ihrer Mitte

einen Vorsitzenden.

  (2) Die Mitglieder der Monopolkommission werden auf
Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundesprä-
sidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Wieder-
berufungen sind zulässig. Die Bundesregierung hört die
Mitglieder der Kommission an, bevor sie neue Mitglieder
vorschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch
Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzu-
legen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein
neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschie-
denen Mitglieds berufen.

   (3) Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen we-
der der Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-
schaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffent-
lichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer son-
stigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es

sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines

wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie

weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeber-
oder Arbeitnehmerorganisation repräsentieren oder zu
diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesor-
BGBl. 1998, Seite 2533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2533
gungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht während
des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied der
Monopolkommission eine derartige Stellung innegehabt
haben.

                           § 46
             Beschlüsse, Organisation,
          Rechte und Pflichten der Mitglieder
  (1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen
der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.

   (2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung
und verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese hat die Auf-
gabe, die Monopolkommission wissenschaftlich, admini-
strativ und technisch zu unterstützen.

   (3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die An-
gehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit
über die Beratungen und die von der Monopolkommission
als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen ver-
pflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich
auch auf Informationen, die der Monopolkommission
gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.

  (4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine
pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten.
Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
festgesetzt. Die Kosten der Monopolkommission trägt der
Bund.

                           § 47

           Übermittlung statistischer Daten
   (1) Für die Begutachtung der Entwicklung der Unterneh-
menskonzentration dürfen der Monopolkommission vom
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern
der Länder aus den von diesen geführten Wirtschaftsstati-
stiken (Statistik im produzierenden Gewerbe, Handwerks-
statistik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik, Verkehrs-
statistik, Statistik im Handel und Gastgewerbe) zusam-
mengefaßte Einzelangaben über die Vomhundertanteile
der größten Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile
von Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs
a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduktion,

b) am Umsatz,
c) an der Zahl der tätigen Personen,

d) an den Lohn- und Gehaltssummen,
e) an den Investitionen,

f) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachanlagen,
g) an der Wertschöpfung oder dem Rohertrag,

h) an der Zahl der jeweiligen Einheiten
übermittelt werden. Die zusammengefaßten Einzelanga-
ben dürfen nicht weniger als drei Unternehmen, Betriebe
oder fachliche Teile von Unternehmen betreffen. Durch
Kombination oder zeitliche Nähe mit anderen übermittel-
ten oder allgemein zugänglichen Angaben darf kein Rück-
schluß auf zusammengefaßte Angaben von weniger als
drei Unternehmen, Betrieben oder fachlichen Teile von
Unternehmen möglich sein. Für die Berechnung von

summarischen Konzentrationsmaßen, insbesondere Her-

findahl-Indizes und Gini-Koeffizienten, gilt dies entspre-
chend. Die statistischen Ämter der Länder stellen die
hierfür erforderlichen Einzelangaben dem Statistischen
Bundesamt zur Verfügung.

   (2) Personen, die zusammengefaßte Einzelangaben
nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung
zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie
nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson-
ders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des
Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend. Personen, die
nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen
für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbu-
ches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203
Abs. 2, 4, 5; §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses
(§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten gleich.

  (3) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für
die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wur-
den. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte
Zweck erfüllt ist.

  (4) Bei der Monopolkommission muß durch organisa-
torische und technische Maßnahmen sichergestellt sein,
daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 2 Satz 1
Empfänger von zusammengefaßten Einzelangaben sind.

  (5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16
Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzube-
wahren.
  (6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken nach
Absatz 1 sind die befragten Unternehmen schriftlich zu
unterrichten, daß die zusammengefaßten Einzelangaben

nach Absatz 1 der Monopolkommission übermittelt wer-
den dürfen.

                    Zweiter Teil

                 Kartellbehörden

                    Erster Abschnitt

               Allgemeine Vorschriften

                          § 48

                     Zuständigkeit
  (1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das
Bundesministerium für Wirtschaft und die nach Landes-
recht zuständigen obersten Landesbehörden.

  (2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zu-
ständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so
nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der
Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse
wahr, wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung oder
des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden
Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet
eines Landes hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt
diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht
zuständige oberste Landesbehörde wahr.

                          § 49

                  Bundeskartellamt

             und oberste Landesbehörde

  (1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein oder
führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es gleich-
zeitig die oberste Landesbehörde, in deren Gebiet die
BGBl. 1998, Seite 2534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2534
betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben. Leitet eine
oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder führt sie
Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie gleichzeitig das
Bundeskartellamt.
  (2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das
Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 48 Abs. 2
Satz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts be-
gründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine Sache an

die oberste Landesbehörde abzugeben, wenn nach § 48

Abs. 2 Satz 2 die Zuständigkeit der obersten Landes-

behörde begründet ist.

                           § 50
         Tätigwerden des Bundeskartellamts
        beim Vollzug des europäischen Rechts

   (1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur Grün-

dung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Verord-

nungen nach Artikel 87 dieses Vertrages, auch in Verbin-

dung mit anderen Ermächtigungsgrundlagen dieses Ver-

trages, den Behörden der Mitgliedstaaten übertragenen

Aufgaben nimmt das Bundeskartellamt wahr.

  (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundeskartell-

amt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung dieses

Gesetzes zustehen. Es kann verbotene Vereinbarungen,

Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sowie die
verbotene Ausnutzung einer beherrschenden Stellung
untersagen und Freistellungen aussprechen. Ferner kann
es die erforderlichen Ermittlungen durchführen, auch
wenn es an Verfahren der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften mitwirkt. Es gelten die Verfahrensvor-
schriften dieses Gesetzes. Gebühren zur Deckung der
Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
  (3) Das Bundeskartellamt unterrichtet die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften über Verfahren nach
den Absätzen 1 und 2 und gibt ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme.

                   Zweiter Abschnitt

                   Bundeskartellamt

                           § 51
                    Sitz, Organisation
  (1) Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundes-
oberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Es gehört zum
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft.

  (2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden
von den Beschlußabteilungen getroffen, die nach Bestim-

mung des Bundesministeriums für Wirtschaft gebildet

werden. Im übrigen regelt der Präsident die Verteilung und

den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch

eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch
das Bundesministerium für Wirtschaft.

  (3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Besetzung
mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden.

  (4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlußabtei-
lungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die
Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwal-
tungsdienst haben.
  (5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder
ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie

Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines
Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder
Berufsvereinigung sein.

                           § 52
       Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
        des Bundesministeriums für Wirtschaft

  Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft dem Bun-

deskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder

die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz

erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu ver-
öffentlichen.

                           § 53

                    Tätigkeitsbericht

   (1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre

einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und

Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den Bericht

sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums

für Wirtschaft nach § 52 aufzunehmen. Es veröffentlicht

ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.

  (2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bun-

deskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer

Stellungnahme zu.

                     Dritter Teil
                      Verfahren

                    Erster Abschnitt
                  Verwaltungssachen

  I. Verfahren vor den Kartellbehörden

                           § 54
         Einleitung des Verfahrens, Beteiligte

  (1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts
wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf
entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwer-
deführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten.
   (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind be-
teiligt,
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;

2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsver-
   einigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-

   sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden

   und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem

   Verfahren beigeladen hat;

4. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Ver-
   äußerer.

  (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch
das Bundeskartellamt beteiligt.

                           § 55
        Vorabentscheidung über Zuständigkeit
  (1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche
Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die
BGBl. 1998, Seite 2535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2535
Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden.
Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde
angefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende
Wirkung.

  (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzu-
ständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so
kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß
die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit mit Unrecht ange-
nommen hat.

                           § 56

          Anhörung, mündliche Verhandlung
  (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben und sie auf Antrag eines
Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.
  (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-
schaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen
Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

   (3) In den Fällen des § 19 entscheidet die Kartellbehörde
auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Ein-
verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver-
handlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteilig-
ten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für
einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn
sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbeson-
dere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines
wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besor-
gen läßt. In den Fällen des § 42 sind im Verfahren vor dem
Bundesministerium für Wirtschaft die Sätze 1 und 2 ent-
sprechend anzuwenden.

                           § 57
            Ermittlungen, Beweiserhebung

   (1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und
alle Beweise erheben, die erforderlich sind.

   (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und

Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380

bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404,
404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung
sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden.
Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Ober-
landesgericht zuständig.

  (3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift auf-

genommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied

der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zu-

gezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die

Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die

Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.

   (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung

vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die

erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem

Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so

ist der Grund hierfür anzugeben.

  (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die
Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend anzu-
wenden.
  (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die
Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi-
gung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage
für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet
das Gericht.

                           § 58
                    Beschlagnahme

  (1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als
Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein kön-
nen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon
Betroffenen unverzüglich bekanntzumachen.

   (2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die richter-
liche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die
Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn
bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch
ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn
der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein
erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die
Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
  (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme
jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen.
Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet
das nach Absatz 2 zuständige Gericht.

  (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-
schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf-
prozeßordnung gelten entsprechend.

                           § 59
                  Auskunftsverlangen

  (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
kann die Kartellbehörde
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
   men Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
   sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen;
2. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
   men innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die ge-
   schäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen;

3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Auskunft
   über die Satzung, über die Beschlüsse sowie über

   Anzahl und Namen der Mitglieder verlangen, für die die

   Beschlüsse bestimmt sind.

  (2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung,
bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht
rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen sowie die gemäß § 13
Abs. 2 Satz 1 zur Vertretung bestellten Personen sind

verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben,

die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen

Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen

und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie

das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu

dulden.

  (3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der

Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die

Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter-

nehmen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des

Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
  (4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen
soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser
Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf-
prozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr
im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Perso-
nen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durch-
suchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An
BGBl. 1998, Seite 2536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2536
Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durch-
suchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus

der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist,
auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer
Gefahr im Verzuge geführt haben.
  (5) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
selbst oder Angehörige, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozeßordnung bezeichnet sind, der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.

  (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft oder die ober-
ste Landesbehörde fordern die Auskunft durch schriftliche
Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch
Beschluß an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegen-
stand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzuge-
ben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Aus-

kunft zu bestimmen.
  (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft oder die ober-
ste Landesbehörde ordnen die Prüfung durch schriftliche
Einzelverfügung, das Bundeskartellamt ordnet sie durch
Beschluß mit Zustimmung des Präsidenten an. In der An-
ordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand
und Zweck der Prüfung anzugeben.

                            § 60
               Einstweilige Anordnungen

  Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entschei-

dung über

1. eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8, 17 Abs. 3 oder
   § 18, ihre Verlängerung nach § 10 Abs. 5, ihren Wider-
   ruf oder ihre Änderung nach § 12 Abs. 2,
2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder
   ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,

3. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22

   Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4,

   §§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2

einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstwei-
ligen Zustandes treffen.

                            § 61
               Verfahrensabschluß,
        Begründung der Verfügung, Zustellung
   (1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen
und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel
den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungs-
zustellungsgesetzes zuzustellen. Verfügungen, die gegen-
über einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Gel-
tungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kar-
tellbehörde der Person zu, die das Unternehmen dem
Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt benannt
hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmäch-
tigte Person benannt, so stellt die Kartellbehörde die
Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger
zu.

  (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung ab-

geschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zuge-
stellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich
mitzuteilen.

                            § 62

          Bekanntmachung von Verfügungen

  Verfügungen der Kartellbehörde,
1. durch die ein Antrag auf Freistellung für Vereinbarun-
   gen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten
   Art oder auf Anerkennung einer Wettbewerbsregel
   abgelehnt wird,
2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach § 9
   Abs. 3 oder § 29 Abs. 3 oder 4 enthalten,

3. die nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23
   Abs. 3 sowie § 29 Abs. 3 oder 4 ergehen,

sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Landes-
behörde entschieden hat, auch in einem amtlichen Ver-
kündungsblatt des Landes bekanntzumachen.

                    II. B e s c h w e r d e

                             § 63

               Zulässigkeit, Zuständigkeit
  (1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die
Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen
und Beweismittel gestützt werden.
   (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kar-
tellbehörde Beteiligten (§ 54 Abs. 2 und 3) zu.
  (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung
einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig,

auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben

behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartell-
behörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne
zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschie-
den hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung
gleichzuachten.
   (4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das
für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesge-

richt, in den Fällen der §§ 35 bis 42 ausschließlich das für

den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandes-

gericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde
gegen eine Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft
richtet. § 36 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

                             § 64
                Aufschiebende Wirkung
  (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit
durch die angefochtene Verfügung
1. eine Freistellung nach § 12 Abs. 2 oder eine Erlaubnis
   nach § 42 Abs. 2 widerrufen oder geändert oder

2. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16,
   17 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3
   oder 4, §§ 32 oder 34 Abs. 1 getroffen wird.
  (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige
Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so
kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die ange-
fochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Ab-
schluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung
einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit

aufgehoben oder geändert werden.

  (3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem
Beschwerdegericht.
BGBl. 1998, Seite 2537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2537
                            § 65
         Anordnung der sofortigen Vollziehung

   (1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64 Abs. 1
die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn
dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden
Interesse eines Beteiligten geboten ist.

  (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der
Einreichung der Beschwerde getroffen werden.

  (3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschie-
bende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1
   nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-
   fochtenen Verfügung bestehen oder

3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht
   durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
   Härte zur Folge hätte.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Voll-
ziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das
Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraus-
setzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.
  (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor
Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf
die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaub-
haft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Ent-
scheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die
Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederher-
stellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung

können von der Leistung einer Sicherheit oder von ande-
ren Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch
befristet werden.
   (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können
jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit durch
sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar.

                            § 66
                      Frist und Form

  (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefoch-
ten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den
Fällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde
gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der
Zustellung der Verfügung des Bundesministers für Wirt-
schaft. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der
Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
  (2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63 Abs. 3
Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

  (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die
Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt
mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag
von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts
verlängert werden.

  (4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten
   und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,

2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die
   sich die Beschwerde stützt.

  (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegrün-
dung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt
nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.

                           § 67

         Beteiligte am Beschwerdeverfahren
  (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind
beteiligt
1. der Beschwerdeführer,
2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,

3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-
   sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden
   und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem
   Verfahren beigeladen hat.
  (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung
einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bundes-
kartellamt an dem Verfahren beteiligt.

                           § 68
                     Anwaltszwang
   Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten
sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse-
nen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der
Behörde vertreten lassen.

                           § 69

                Mündliche Verhandlung
  (1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-
schwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einver-
ständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhand-
lung entschieden werden.
  (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz
rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder ge-
hörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhan-
delt und entschieden werden.

                           § 70
               Untersuchungsgrundsatz

  (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt
von Amts wegen.
   (2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß
Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdien-
liche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche An-
gaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beur-
teilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abge-
geben werden.

  (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-
geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über
aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu
bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden
sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung
der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichti-
gung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden
werden.
BGBl. 1998, Seite 2538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2538
   (4) Wird die Anforderung nach § 59 Abs. 6 oder die
Anordnung nach § 59 Abs. 7 mit der Beschwerde an-
gefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen
Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der
Zivilprozeßordnung findet Anwendung. Eine Glaubhaft-
machung ist nicht erforderlich, soweit § 20 voraussetzt,
daß kleine oder mittlere Unternehmen von Unternehmen
in der Weise abhängig sind, daß ausreichende und zumut-
bare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen.

                            § 71

               Beschwerdeentscheidung
  (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß
nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Ver-
fahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß darf
nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu
denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Be-
schwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beige-
ladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wah-
rung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
nissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt
aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist.
Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen
Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entschei-
dung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
   (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Kar-
tellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es
sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme
oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwer-
degericht auf Antrag aus, daß die Verfügung der Kartell-
behörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn
der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an die-
ser Feststellung hat.

   (3) Hat sich eine Verfügung nach § 32 wegen nachträg-
licher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf
andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht

auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu wel-

chem Zeitpunkt die Verfügung begründet gewesen ist.

  (4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder
Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbe-
gründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbe-
hörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.
  (5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbe-
gründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen
fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck

dieses Gesetzes verletzt hat. Die Würdigung der gesamt-
wirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der
Nachprüfung des Gerichts entzogen.
  (6) Der Beschluß ist zu begründen und mit einer Rechts-
mittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.

                            § 72

                      Akteneinsicht

   (1) Die in § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeich-

neten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen
und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfer-
tigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
  (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Aus-
künfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen

die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben.
Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die
ihr gehörigen Unterlagen zu versagen, soweit dies aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri-
kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten
ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig,
dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit
zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden
ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tat-
sachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri-
kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt
wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen
durch Beschluß anordnen, soweit es für die Entscheidung
auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere
Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und
nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die
Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs
das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung
überwiegt. Der Beschluß ist zu begründen. In dem Verfah-
ren nach Satz 4 muß sich der Betroffene nicht anwaltlich
vertreten lassen.
  (3) Den in § 67 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten
kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Ver-
fügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang
gewähren.

                            § 73

                     Geltung von
          Vorschriften des GVG und der ZPO
 Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, so-
weit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend

1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsver-
   fassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei,
   Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;

2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Aus-

   schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-

   zeßbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel-
   lung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und
   Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erschei-
   nens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Pro-
   zesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sach-
   verständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten
   des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in
   den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.

             III. R e c h t s b e s c h w e r d e

                            § 74
                    Zulassung,
         absolute Rechtsbeschwerdegründe
  (1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse
der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an
den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandes-

gericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

  (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
   entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
   einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
   Bundesgerichtshofs erfordert.
BGBl. 1998, Seite 2539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2539
   (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechts-
beschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesge-
richts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
  (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwer-
de gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts be-
darf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Ver-
fahrens vorliegt und gerügt wird:
1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-
   mäßig besetzt war,
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,
   der von der Ausübung des Richteramtes kraft Ge-
   setzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
   Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt
   war,

4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift
   des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
   Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei-
   gend zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
   Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über
   die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
   oder

6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

                           § 75
             Nichtzulassungsbeschwerde
  (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann
selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-
fochten werden.
   (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet
der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu begründen
ist. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung er-
gehen.

  (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer

Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-

gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der

angefochtenen Entscheidung.
   (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64
Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67, 68, 72
und 73 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Ab-
stimmung entsprechend. Für den Erlaß einstweiliger An-
ordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
  (5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so
wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der
Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs
rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundes-
gerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.

                           § 76

       Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

  (1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde
sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

  (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des
Gesetzes beruht; die §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 der
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Rechts-
beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß die

Kartellbehörde unter Verletzung des § 48 ihre Zuständig-
keit mit Unrecht angenommen hat.
  (3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von
einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzu-
legen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochte-
nen Entscheidung.
  (4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochte-
nen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellun-
gen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellun-
gen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe
vorgebracht sind.
  (5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen § 64
Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67 bis 69,
71 bis 73 entsprechend. Für den Erlaß einstweiliger An-
ordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

       IV. G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n

                            § 77
                   Beteiligtenfähigkeit

  Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Be-
schwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren
beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen
Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

                            § 78
            Kostentragung und -festsetzung
   Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde-
verfahren kann das Gericht anordnen, daß die Kosten, die
zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit
notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teil-
weise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes
Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so
sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im übrigen gelten die

Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kosten-

festsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus

Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

                            § 79

                  Rechtsverordnungen
  Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbehörde
bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

                            § 80
            Gebührenpflichtige Handlungen

  (1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Ge-
bühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben. Ge-
bührenpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlungen)
1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1
   Satz 2, § 29 Abs. 3 oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-

   dung mit Satz 1 sowie § 39 Abs. 1;

2. Amtshandlungen auf Grund der §§ 10, 12, 15 bis 18,
   22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29,32, 36 und 60;

3. Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kartell-
   behörde.
Daneben werden als Auslagen die Kosten der öffentlichen
Bekanntmachungen erhoben. Auf die Gebühr für die
BGBl. 1998, Seite 2540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2540
Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1
sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammen-
schlusses nach § 39 Abs. 1 anzurechnen.
  (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem
personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung,
die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung
hat. Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen

1. 100 000 DM in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 und 42;
2. 50 000 DM in den Fällen der §§ 10, 29 Abs. 1 – auch in
   Verbindung mit Abs. 3 – und des § 32;
3. 15 000 DM in den Fällen der §§ 9 und 29 Abs. 4;
4. 10 000 DM in den Fällen des § 15 Abs. 3, der §§ 16,
   17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1
   und § 29 Abs. 2 – auch in Verbindung mit Abs. 3 –;

5. 5 000 DM in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 30

   Abs. 1 Satz 2;

6. 2 500 DM in den Fällen des § 22 Abs. 4;

7. 500 DM in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des
   Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des
   Allgemeinen Eisenbahngesetzes;
8. 35 DM für die Erteilung beglaubigter Abschriften (Ab-
   satz 1 Nr. 3);
9. a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 den Betrag für die Frei-
      stellung,

   b) in den Fällen des § 12 Abs. 1 und § 29 Abs. 3
      und 4 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 bis 5),
      15 000 DM für Verfügungen in bezug auf Vereinba-
      rungen oder Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeich-
      neten Art und 500 DM für Verfügungen in bezug auf
      Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 28 Abs. 1

      bezeichneten Art,

   c) im Falle des § 26 Abs. 4 den Betrag für die Entschei-
      dung nach § 26 Abs. 1 (Nr. 4),
   d) in den Fällen des § 60 ein Fünftel der Gebühr in der
      Hauptsache.
Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartell-
behörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen
Werts der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall
außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das
Doppelte erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit kann
die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte
Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.

   (3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand-
lungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Ge-
bührenschuldners können Pauschgebührensätze, die den
geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksich-
tigen, vorgesehen werden.

  (4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregun-
   gen;

2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht ent-

   standen wären;

3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene
   Verfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Abs. 1
   aufgehoben worden ist.

  (5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber
entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.

Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei
Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zurück-
genommen wird.
  (6) Gebührenschuldner ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, wer eine
   Anmeldung eingereicht hat;

2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, wer durch
   einen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlaßt
   hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der
   Kartellbehörde ergangen ist;
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3, wer die
   Herstellung der Abschriften veranlaßt hat.
Gebührenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Ge-
bühren durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene
oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer
für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes

haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-

schuldner.

   (7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in
vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der Anspruch
auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren nach
ihrer Entstehung.
   (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom
Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der
Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die
in § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 5, § 27 Abs. 2 bis 4, §§ 43 und 62
bezeichneten Bekanntmachungen zu regeln. Sie kann
dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juri-
stischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Ver-
jährung sowie über die Kostenerhebung treffen.

  (9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die

der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das Nä-
here über die Erstattung der durch das Verfahren vor der
Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den Grund-
sätzen des § 78 bestimmt.

                   Zweiter Abschnitt

                   Bußgeldverfahren

                           § 81
                  Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. einer Vorschrift der §§ 1, 14, 17 Abs. 1 Satz 1, auch in
   Verbindung mit §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch in
   Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1,
   auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder
   Abs. 6, §§ 21, 22 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über
   die Verbote dort genannter Vereinbarungen oder Ver-
   träge, der mißbräuchlichen Ausnutzung einer markt-
   beherrschenden Stellung, der Behinderung oder unter-

   schiedlichen Behandlung von Unternehmen oder son-

   stigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens oder
   über Empfehlungs- oder Vollzugsverbote zuwiderhan-
   delt,

2. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
   § 29 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, § 24 Abs. 4 Satz 3 oder
   § 39 Abs. 3 Satz 4 eine Angabe macht oder benutzt,
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3. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 Ver-
   einbarungen und Beschlüsse nicht, nicht richtig, nicht

   vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

4. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 6 eine An-
   zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig erstattet,
5. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 Satz 3,
   § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 17
   Abs. 3 Satz 3, § 40 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 Satz 1
   zuwiderhandelt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach
   a) § 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 29
      Abs. 4, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3
      Satz 1, §§ 32, 41 Abs. 4 Nr. 2 oder § 50 Abs. 2 Satz 2
      oder

   b) § 39 Abs. 5

   zuwiderhandelt,
7. entgegen § 39 Abs. 1 Zusammenschlüsse nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmel-
   det,
8. entgegen § 59 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unter-
   lagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

   herausgibt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht voll-

   ständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und

   Prüfung vorlegt oder die Prüfung dieser geschäftlichen

   Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen

   und -grundstücken nicht duldet oder

9. einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 60 oder 64
   Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 65 zuwider-
   handelt.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9 mit einer
Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark, über diesen
Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die
Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann
geschätzt werden.

  (3) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrig-
keiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann,
wenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften began-
gen wird. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 Nr. 1 verjährt in fünf Jahren.
  (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. die nach § 48 zuständige Behörde, soweit es sich um
   Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 handelt,
2. das Bundeskartellamt, soweit es sich dabei um Verfah-
   ren nach § 50 handelt.

   (5) Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 1 bezeich-
neten Art, die nach § 9 angemeldet worden sind, werden
nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, solange die Kar-

tellbehörde nicht gemäß § 9 Abs. 3 widersprochen hat.
Gleiches gilt für Vereinbarungen und Beschlüsse, für die
ein Antrag nach § 10 gestellt worden ist, solange die
Kartellbehörde den Antrag nicht nach § 10 Abs. 2 abge-
lehnt hat.

                          § 82

          Zuständigkeit für Verfahren wegen

        der Festsetzung einer Geldbuße gegen
  eine juristische Person oder Personenvereinigung
   Die nach § 48 zuständige Behörde ist für Verfahren
wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi-
sche Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließ-
lich zuständig, denen
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1
   Nr. 1 verwirklicht, oder
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit
   nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
   bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung
   auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Nr. 1 verwirk-
   licht,

zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende
Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.

                          § 83
                Zuständigkeit des OLG
              im gerichtlichen Verfahren

   (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-

widrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht,

in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz

hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gericht-

liche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungs-

widrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des
§ 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozeßordnung in
Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten findet keine Anwendung.

   (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung
von drei Mitgliedern mit Einschluß des vorsitzenden Mit-
glieds.

                          § 84
             Rechtsbeschwerde zum BGH

  Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts-
hof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in
der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache
an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufge-
hoben wird, zurück.

                          § 85
              Wiederaufnahmeverfahren
               gegen Bußgeldbescheid
  Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-
scheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zustän-
dige Gericht.

                          § 86

 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

   Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge-
richtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zu-
ständigen Gericht erlassen.
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                    Dritter Abschnitt

           Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

                           § 87

   Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

   (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
diesem Gesetz oder aus Kartellvereinbarungen und aus
Kartellbeschlüssen ergeben, sind ohne Rücksicht auf
den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte aus-
schließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entschei-
dung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer
Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen
ist.
  (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im
Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes.

                           § 88
                    Klageverbindung

   Mit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kartellver-
trägen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87) kann die Klage
wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden,
wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaft-
lichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei
dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen
ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des
anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit
gegeben ist.

                           § 89

                 Zuständigkeit eines
       Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
   (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für
die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig
sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landge-

richte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung

der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich
ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.

  (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
Zuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne Bezirke
oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet
werden.
  (3) Die Parteien können sich vor den nach den Absät-
zen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch
Personen verteten lassen, die bei dem Gericht zugelassen
sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den
Absätzen 1 und 2 gehören würde.

                           § 90

                 Benachrichtigung und
          Beteiligung des Bundeskartellamts

  (1) Das Gericht hat das Bundeskartellamt über alle
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus
Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, zu
unterrichten. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf
Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokol-
len, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.

   (2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann, wenn er
es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemes-
sen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartellamts
und, wenn der Rechtsstreit eines der in § 29 bezeichneten
Unternehmen betrifft, auch aus den Mitgliedern der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde, eine Vertretung bestellen,

die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen ab-
zugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen,
den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu
machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sach-
verständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertre-
tenden Person sind den Parteien von dem Gericht mitzu-
teilen.
  (3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über
das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des
Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Lan-
desbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.
   (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechts-
streitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 15 ge-
bundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abneh-
mer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand
haben.

                    Vierter Abschnitt

             Gemeinsame Bestimmungen

                           § 91
                 Kartellsenat beim OLG

   Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat
gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs. 2
Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen
Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile
und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.

                           § 92

       Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG

             für mehrere Gerichtsbezirke

         in Verwaltungs- und Bußgeldsachen

   (1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57
Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich
die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landes-
regierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen
der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesge-
richt zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammen-
fassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dien-
lich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
  (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten
Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte
Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

                           § 93

     Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
   § 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entschei-
dung über die Berufung gegen Endurteile und die Be-
schwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1. Die Parteien kön-
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nen sich vor den nach Satz 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
und 2 bestimmten Oberlandesgerichten auch durch
Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandes-
gericht zugelassen sind, das ohne die Regelung nach

Satz 1 für das Rechtsmittel zuständig wäre.

                            § 94
                 Kartellsenat beim BGH
  (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebil-
det; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:
1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde
   gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74,
   76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);

2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde ge-
   gen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);
3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-

   sem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Beschlüs-
   sen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art ergeben,

   a) über die Revision gegen Endurteile der Oberlandes-

      gerichte,

   b) über die Revision gegen Endurteile der Landge-
      richte im Falle des § 566a der Zivilprozeßordnung,

   c) über die Beschwerde gegen Entscheidungen der
      Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519b
      Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341
      Abs. 2 und des § 568a der Zivilprozeßordnung.
   (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichts-
verfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in
allen übrigen Sachen als Zivilsenat.

                            § 95

             Ausschließliche Zuständigkeit

  Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entschei-
dung berufenen Gerichte ist ausschließlich.

                            § 96
            Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
  Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den
Artikeln 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft oder aus den Artikeln 53
oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ergeben, gelten die §§ 87 bis 90 und 91
bis 95 entsprechend; hängt die Entscheidung eines
Rechtsstreits ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit
des Artikels 85 oder des Artikels 86 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Arti-

kels 53 oder des Artikels 54 des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum ab, so gilt § 87 Abs. 1 ent-

sprechend.

                     Vierter Teil
   Anwendungsbereich des Gesetzes

                            § 97

Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
  (1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unterneh-
men, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen
Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben

werden. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils die-
ses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Deutsche
Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

  (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wett-

bewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt werden.
  (3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes
stehen der Anwendung der §§ 19 und 20 nicht entgegen.

                      Fünfter Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

                             § 98

         Aufhebung, Übergangsbestimmungen

  (1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990

(BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 Abs. 3

des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), wird
aufgehoben.

  (2) Verträge und Beschlüsse im Sinne des § 5 c des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in
Absatz 1 genannten Fassung sind bis zum Ablauf von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot
des § 1 freigestellt.
  (3) Verträge und Beschlüsse, zu denen nach § 5 Abs. 2
oder 3, § 6 Abs. 2 oder § 7 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten
Fassung eine Erlaubnis erteilt worden ist, sind bis zum
Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
vom Verbot des § 1 freigestellt. Ist die Erlaubnis kürzer

befristet, so erlischt die Freistellung mit Ablauf dieser Frist.

  (4) Verträge im Sinne der §§ 20 und 21 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1
genannten Fassung, die dem Erwerber oder Lizenz-
nehmer Bindungen hinsichtlich der Preisstellung für den
geschützten Gegenstand auferlegen, sind bis zum Ablauf
von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom
Verbot des § 17 Abs. 1 freigestellt.
  (5) Wettbewerbsregeln, die nach den §§ 28 bis 31 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in
Absatz 1 genannten Fassung von einer Kartellbehörde
anerkannt worden sind, sind bis zum Ablauf von einem
Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des
§ 1 freigestellt.

  (6) § 1 findet auf Verträge von Luftfahrtunternehmen, die

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind,

bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes keine Anwendung, wenn und soweit sie Beför-
derungsleistungen über die Grenzen des Gebiets hinaus
zum Gegenstand haben, in dem der Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.
  (7) Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in § 29
bezeichneten Art, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
wirksam geworden sind, bleiben auch danach wirksam.
Die Kartellbehörde hat sie binnen einer Frist von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für unwirksam
zu erklären, wenn sie den Voraussetzungen dieses Geset-
zes nicht entsprechen. § 29 Abs. 5 Satz 4 findet An-
wendung.
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  (8) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser
regeln, gelten die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie
verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genann-
ten Fassung fort. Das gilt insoweit auch für die Vorschrif-
ten, auf welche die genannten Vorschriften verweisen.
  (9) Für Zusammenschlüsse, welche die Umsatzschwel-
len des § 35 Abs. 1 erreichen, vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes vollzogen und nicht angezeigt oder noch nicht
abschließend vom Bundeskartellamt geprüft worden sind,
gelten die §§ 23 bis 24a sowie die auf sie verweisenden
anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung

fort. Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche

die genannten Vorschriften verweisen.

                         Artikel 2
     Anpassung anderer Rechtsvorschriften

  (1) Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1037), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I
S. 1034), wird wie folgt geändert:
1. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
   schlüsse“ die Worte „von Vereinigungen forstwirt-
   schaftlicher Erzeugerbetriebe,“ eingefügt.

2. In § 40 Abs. 3 wird die Angabe „§ 104“ durch die Anga-

   be „§ 12“ ersetzt.

3. Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Als Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeuger-
   betriebe sind Waldwirtschaftsgemeinschaften, Wald-
   wirtschaftsgenossenschaften, Forstverbände, Eigen-
   tumsgenossenschaften und ähnliche Vereinigungen
   anzusehen, deren Wirkungskreis nicht wesentlich über
   das Gebiet einer Gemarkung oder einer Gemeinde hin-
   ausgeht und die zur gemeinschaftlichen Durchführung
   forstbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder
   gebildet worden sind.“

  (2) Nach § 23a des Tierzuchtgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl I S. 145)
wird folgender § 23b eingefügt:
                            „§ 23b

          Befreiung vom Preisbindungsverbot
 nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisatio-

nen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in

einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, recht-

lich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung

bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern
die gleiche Bindung bei der Weiterveräußerung aufzuer-
legen. § 14 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen gilt insoweit nicht; § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.“

  (3) In § 11 Abs. 3 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 104“ durch die Anga-

be „§ 12“ ersetzt.

  (4) In § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990

(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) geändert worden ist,
werden nach Satz 4 folgende Sätze eingefügt:

„Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für
Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser
Unternehmen gelten die §§ 1 und 22 Abs. 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie den
Zielen des Satzes 1 dienen. Sie bedürfen zu ihrer Wirk-
samkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde,
die diese Anmeldung an die Kartellbehörde weiterleitet.
§ 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen gelten entsprechend. Verfügun-
gen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen,
Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im
Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.“

  (5) Nach § 12 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahn-

gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I

S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 7 angefügt:

  „(7) Für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen und für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrs-
unternehmen mit anderen Unternehmen, die sich mit
der Beförderung von Personen befassen, sowie für Be-
schlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser
Unternehmen gelten die §§ 1 und 22 Abs. 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie im
Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölke-

rung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennah-

verkehr und einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung
erfolgen und einer Integration der Nahverkehrsbedienung,
insbesondere durch Verkehrskooperationen, durch die
Abstimmung und den Verbund von Beförderungsent-
gelten und durch die Abstimmung der Fahrpläne dienen.
Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der
Genehmigungsbehörde, die diese Anmeldung an die
Kartellbehörde weiterleitet. § 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 6
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten
entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die sol-
che Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen
betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen
Genehmigungsbehörde.“

  (6) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120), geändert durch Artikel 2 Abs. 34 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird
wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1,

   § 19 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 1 und 2,

   §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 1

   sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch

   die Angabe „§ 19“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3
   Satz 2, § 33 Abs. 3 Satz 2 und § 35 Abs. 4 Satz 2 wird
   die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3“ durch die
   Angabe „§ 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

3. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 2
   und 3“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2 und § 38“ er-
   setzt.

4. In § 32 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 und 3“ durch die

   Angabe „§ 37 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

5. In § 50 Abs. 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 oder 3“

   durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.

6. In § 82 Satz 4 wird die Angabe „§§ 22 und 26 Abs. 2“
   durch die Angabe „§§ 19 und 20 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 2545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2545
  (7) § 13 Abs. 1 des Energiesicherungsgesetzes vom
20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305),
wird wie folgt gefaßt:
 „(1) Bei einer Gefährdung oder Störung der Energie-

versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 kann das
Bundesministerium für Wirtschaft die Erlaubnis zu einer
Vereinbarung oder zu einem Beschluß im Sinne der §§ 1
oder 14 oder zu einer Empfehlung im Sinne des § 22
Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
erteilen, soweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die
Empfehlung zur Sicherung der Energieversorgung vor
oder neben dem Erlaß oder der Anwendung von Rechts-
verordnungen nach § 1 notwendig ist.“

  (8) In § 6 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Elektrizi-
täts- und Gasversorgung vom 24. April 1998 (BGBl. I
S. 730) wird die Angabe „§ 22 Abs. 4 und § 26 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2“
ersetzt.

  (9) In Artikel 4 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung
des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I
S. 730) wird die Angabe „§ 22 Abs. 4 und des § 26 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2“
ersetzt.

                                 Das vorstehende Gesetz wird

    (10) In § 5 Satz 2 der Mineralölausgleichs-Verordnung
  vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267) wird die Angabe
  „§ 26 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 und 2“
  ersetzt.

                          Artikel 3

               Neufassung des Gesetzes
     Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wort-
  laut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
  Fassung im Bundesgesetzblatt neubekanntmachen. Da-
  bei sind der durch das Vergaberechtsänderungsgesetz
  eingefügte Sechste Teil (§§ 106 bis 138) als Vierter Teil
  umzunumerieren und die Paragraphennumerierungen ent-
  sprechend anzupassen. Der bisherige Vierte und Fünfte
  Teil werden Fünfter und Sechster Teil. Die im neuen Vier-
  ten Teil enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften des
  Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden
  nach der Umnumerierung auf die Vorschriften umgestellt,
  die nach ihrem Wortlaut den gemeinten Vorschriften ent-
  sprechen.

                          Artikel 4

                       Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 26. August 1998
                                              Der Bundespräsident
                                                 Roman Herzog
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. H e l m u t K o h l
                                     Der Bundesminister für Wirtschaft
                                                Rexrodt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 2521. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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