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Artikel 2 · BT-Drs. 15/3640 · S. 71
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Zu Absatz 1 (Änderung des Gerichtskostengesetzes) Die Streitwertbegrenzung für Beschwerden von beigelade- nen Dritten auf 250 000 Euro wird aufgehoben. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum Beschwerden von Adressa- ten von Verfügungen der Kartellbehörde keiner Streitwert- begrenzung unterliegen, eine solche hingegen bei Be- schwerden von Beigeladenen gilt. Kostenrechtlich sollten alle Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und Rechtsbeschwerden nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden. Der Streitwert ist vom Gericht entspre- chend den allgemeinen Regeln nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 3 ZPO). Dabei ist die sich für den Beigela- denen ergebende Bedeutung der Sache besonders zu be- rücksichtigen. Zu Absatz 2 (Änderung der Gewerbeordnung) Gemäß § 153a Abs. 1 in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b GewO ist das Bundeskartellamt zwar ver- pflichtet, dem Gewerbezentralregister rechtskräftige Buß- geldentscheidungen wegen Kartellordnungswidrigkeiten mitzuteilen, hat selbst aber keinen Anspruch auf Auskunft aus dem Register (vgl. § 150a GewO). Dies beschränkt die Möglichkeit des Bundeskartellamts, frühere, bereits sank- tionierte Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot buß- gelderhöhend zu berücksichtigen. Solche Vorbelastungen dürfen nämlich gemäß § 153 Abs. 5 GewO nicht mehr ver- wertet werden, soweit deren Eintragungen im Gewerbezen- tralregister bereits getilgt wurden oder tilgungsreif sind. Grundsätzlich sind Eintragungen gemäß § 153 Abs. 1 Nr. 2 GewO nach fünf Jahren (bzw. nach drei Jahren, wenn die Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt) zu tilgen. Enthält das Register allerdings mehrere Eintragungen, so ist die Til- gung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintra- gungen die Frist des § 153 Abs. 1 GewO abge
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.717 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/3640, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 373.458–379.175 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 64147f8876070122….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP