Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 2 · BT-Drs. 15/3640 · S. 71

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Zu Absatz 1 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Die Streitwertbegrenzung für Beschwerden von beigelade-
nen Dritten auf 250 000 Euro wird aufgehoben. Es ist kein
Grund dafür ersichtlich, warum Beschwerden von Adressa-
ten von Verfügungen der Kartellbehörde keiner Streitwert-
begrenzung unterliegen, eine solche hingegen bei Be-
schwerden von Beigeladenen gilt. Kostenrechtlich sollten
alle Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden
und Rechtsbeschwerden nach den gleichen Grundsätzen
behandelt werden. Der Streitwert ist vom Gericht entspre-
chend den allgemeinen Regeln nach freiem Ermessen zu
bestimmen (§ 3 ZPO). Dabei ist die sich für den Beigela-
denen ergebende Bedeutung der Sache besonders zu be-
rücksichtigen.
Zu Absatz 2 (Änderung der Gewerbeordnung)
Gemäß § 153a Abs. 1 in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe b GewO ist das Bundeskartellamt zwar ver-
pflichtet, dem Gewerbezentralregister rechtskräftige Buß-
geldentscheidungen wegen Kartellordnungswidrigkeiten
mitzuteilen, hat selbst aber keinen Anspruch auf Auskunft
aus dem Register (vgl. § 150a GewO). Dies beschränkt die
Möglichkeit des Bundeskartellamts, frühere, bereits sank-
tionierte Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot buß-
gelderhöhend zu berücksichtigen. Solche Vorbelastungen
dürfen nämlich gemäß § 153 Abs. 5 GewO nicht mehr ver-
wertet werden, soweit deren Eintragungen im Gewerbezen-
tralregister bereits getilgt wurden oder tilgungsreif sind.
Grundsätzlich sind Eintragungen gemäß § 153 Abs. 1 Nr. 2
GewO nach fünf Jahren (bzw. nach drei Jahren, wenn die
Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt) zu tilgen. Enthält
das Register allerdings mehrere Eintragungen, so ist die Til-
gung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintra-
gungen die Frist des § 153 Abs. 1 GewO abge

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.717 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 15/3640 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/3640, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 373.458–379.175 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 64147f8876070122….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP