Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1954

BGBl. 2005 I S. 1954 · 82.667 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2005, Seite 1954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1954
                                    Siebtes Gesetz
             zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

                                                      Vom 7. Juli

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
               Änderung des Gesetzes
         gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird

wie folgt geändert:

 1. Vor der Überschrift des Ersten Abschnitts des Ers-
    ten Teils wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

                        „Inhaltsübersicht

                              Erster Teil

                  Wettbewerbsbeschränkungen

                        Erster Abschnitt
                  Wettbewerbsbeschränkende
                Vereinbarungen, Beschlüsse und
                 abgestimmte Verhaltensweisen

     §   1    Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinba-
              rungen

     §   2    Freigestellte Vereinbarungen

     §   3    Mittelstandskartelle
     §§ 4 bis 18 (weggefallen)

                        Zweiter Abschnitt

                     Marktbeherrschung,
             wettbewerbsbeschränkendes Verhalten

     § 19     Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
     § 20     Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behin-
              derung

     § 21     Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbs-
              beschränkenden Verhaltens

                        Dritter Abschnitt

                        Anwendung des
                europäischen Wettbewerbsrechts

     § 22     Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81

              und 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-
              päischen Gemeinschaft
     § 23     (weggefallen)

2005

                    Vierter Abschnitt
                  Wettbewerbsregeln

  § 24    Begriff, Antrag auf Anerkennung
  § 25    Stellungnahme Dritter
  § 26    Anerkennung
  § 27    Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Be-
          kanntmachungen

                   Fünfter Abschnitt

                  Sonderregeln für
            bestimmte Wirtschaftsbereiche

  § 28    Landwirtschaft
  § 29    (weggefallen)

  § 30    Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
  § 31    (weggefallen)

                   Sechster Abschnitt

                     Befugnisse der

              Kartellbehörden, Sanktionen

  § 32    Abstellung und nachträgliche Feststellung von
          Zuwiderhandlungen
  § 32a   Einstweilige Maßnahmen

  § 32b   Verpflichtungszusagen
  § 32c   Kein Anlass zum Tätigwerden

  § 32d   Entzug der Freistellung

  § 32e   Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige
          und einzelner Arten von Vereinbarungen
  § 33    Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
  § 34    Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde

  § 34a   Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Ein-
          richtungen

                  Siebenter Abschnitt
              Zusammenschlusskontrolle

  § 35    Geltungsbereich der Zusammenschlusskon-
          trolle

  § 36    Grundsätze für die Beurteilung von Zusammen-
          schlüssen

  § 37    Zusammenschluss

  § 38    Berechnung der Umsatzerlöse und der Markt-
          anteile

  § 39    Anmelde- und Anzeigepflicht

  § 40    Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
  § 41    Vollzugsverbot, Entflechtung
BGBl. 2005, Seite 1955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1955
§ 42    Ministererlaubnis                                § 68
§ 43    Bekanntmachungen                                 § 69
                                                         § 70
                     Achter Abschnitt
                                                         § 71
                Monopolkommission
                                                         § 71a

§ 44    Aufgaben
                                                         § 72
§ 45    Mitglieder
                                                         § 73
§ 46    Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten
        der Mitglieder

§ 47    Übermittlung statistischer Daten
                                                         § 74
                                                         § 75
                       Zweiter Teil                      § 76
                     Kartellbehörden

                     Erster Abschnitt                    § 77
              Allgemeine Vorschriften                    § 78

§ 48    Zuständigkeit                                    § 79

§ 49    Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde       § 80

§ 50    Vollzug des europäischen Rechts

§ 50a   Zusammenarbeit im Netzwerk der europäi-
        schen Wettbewerbsbehörden

§ 50b   Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen        § 81
        Wettbewerbsbehörden
                                                         § 82
§ 50c   Behördenzusammenarbeit

                   Zweiter Abschnitt                     § 82a
                  Bundeskartellamt
                                                         § 83
§ 51    Sitz, Organisation
                                                         § 84
§ 52    Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
                                                         § 85
§ 53    Tätigkeitsbericht
                                                         § 86

                        Dritter Teil
                        Verfahren

                     Erster Abschnitt
                 Verwaltungssachen                       § 86a

        I. Verfahren vor den Kartellbehörden
§ 54    Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 55    Vorabentscheidung über Zuständigkeit             § 87
§ 56    Anhörung, mündliche Verhandlung                  § 88
§ 57    Ermittlungen, Beweiserhebung                     § 89
§ 58    Beschlagnahme
§ 59    Auskunftsverlangen                               § 89a
§ 60    Einstweilige Anordnungen

§ 61    Verfahrensabschluss, Begründung der Verfü-
        gung, Zustellung
§ 62    Bekanntmachung von Verfügungen                   § 90

                     II. Beschwerde
                                                         § 90a
§ 63    Zulässigkeit, Zuständigkeit

§ 64    Aufschiebende Wirkung
                                                         § 91
§ 65    Anordnung der sofortigen Vollziehung
                                                         § 92
§ 66    Frist und Form

§ 67    Beteiligte am Beschwerdeverfahren

Anwaltszwang
Mündliche Verhandlung
Untersuchungsgrundsatz

Beschwerdeentscheidung

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör

Akteneinsicht

Geltung der Vorschriften des GVG und der ZPO

       III. Rechtsbeschwerde

Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
Nichtzulassungsbeschwerde
Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

  IV. Gemeinsame Bestimmungen
Beteiligtenfähigkeit
Kostentragung und -festsetzung

Rechtsverordnungen

Gebührenpflichtige Handlungen

          Zweiter Abschnitt

         Bußgeldverfahren

Bußgeldvorschriften

Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festset-
zung einer Geldbuße gegen eine juristische Per-
son oder Personenvereinigung
Befugnisse und Zuständigkeiten im gericht-
lichen Bußgeldverfahren
Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren

Rechtsbeschwerde zum BGH

Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbe-
scheid
Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstre-
ckung

          Dritter Abschnitt
            Vollstreckung

Vollstreckung

          Vierter Abschnitt
  Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Klageverbindung
Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere
Gerichtsbezirke
Streitwertanpassung

          Fünfter Abschnitt

    Gemeinsame Bestimmungen
Benachrichtigung und Beteiligung der Kartell-
behörden

Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft und den
Kartellbehörden

Kartellsenat beim OLG

Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für

mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und
Bußgeldsachen
BGBl. 2005, Seite 1956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1956
   § 93    Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
   § 94    Kartellsenat beim BGH
   § 95    Ausschließliche Zuständigkeit

   § 96    (weggefallen)

                           Vierter Teil

               Vergabe öffentlicher Aufträge

                       Erster Abschnitt

                     Vergabeverfahren

   § 97    Allgemeine Grundsätze
   § 98    Auftraggeber
   § 99    Öffentliche Aufträge
   § 100   Anwendungsbereich

   § 101   Arten der Vergabe

                      Zweiter Abschnitt
                   Nachprüfungsverfahren

                  I. Nachprüfungsbehörden
   § 102   Grundsatz
   § 103   Vergabeprüfstellen
   § 104   Vergabekammern
   § 105   Besetzung, Unabhängigkeit
   § 106   Einrichtung, Organisation

           II. Verfahren vor der Vergabekammer

   § 107   Einleitung, Antrag
   § 108   Form
   § 109   Verfahrensbeteiligte, Beiladung

   § 110   Untersuchungsgrundsatz

   § 111   Akteneinsicht
   § 112   Mündliche Verhandlung

   § 113   Beschleunigung
   § 114   Entscheidung der Vergabekammer
   § 115   Aussetzung des Vergabeverfahrens
                  III. Sofortige Beschwerde

   § 116   Zulässigkeit, Zuständigkeit

   § 117   Frist, Form

   § 118   Wirkung
   § 119   Beteiligte am Beschwerdeverfahren
   § 120   Verfahrensvorschriften

   § 121   Vorabentscheidung über den Zuschlag

   § 122   Ende des Vergabeverfahrens nach Entschei-
           dung des Beschwerdegerichts

   § 123   Beschwerdeentscheidung
   § 124   Bindungswirkung und Vorlagepflicht

                      Dritter Abschnitt
                    Sonstige Regelungen

   § 125   Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch

   § 126   Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens

   § 127   Ermächtigungen

   § 128   Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
   § 129   Kosten der Vergabeprüfstelle

                         Fünfter Teil
              Anwendungsbereich des Gesetzes

   § 130     Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungs-
             bereich

                        Sechster Teil

           Übergangs- und Schlussbestimmungen

   § 131     Übergangsbestimmungen“.

2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten
   Teils wird wie folgt gefasst:
                     „Erster Abschnitt

                    Wettbewerbs-
       beschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse
          und abgestimmte Verhaltensweisen“.

3. In § 1 werden die Wörter „miteinander im Wettbe-
   werb stehenden“ gestrichen.

4. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 2
               Freigestellte Vereinbarungen
       (1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Verein-
    barungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von

    Unternehmensvereinigungen oder aufeinander ab-
    gestimmte Verhaltensweisen, die unter angemesse-
    ner Beteiligung der Verbraucher an dem entstehen-
    den Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung
    oder -verteilung oder zur Förderung des tech-

    nischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitra-
    gen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

    1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die
       Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich
       sind, oder
    2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen

       wesentlichen Teil der betreffenden Waren den
       Wettbewerb auszuschalten.

      (2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die

    Verordnungen des Rates oder der Kommission der
    Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung
    von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung
    der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte
    Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von

    Unternehmensvereinigungen und aufeinander ab-
    gestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungs-

    verordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit
    die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse
    und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Han-
    del zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
    Gemeinschaft zu beeinträchtigen.

                             §3

                   Mittelstandskartelle

      (1) Vereinbarungen zwischen miteinander im

    Wettbewerb stehenden Unternehmen und Be-
    schlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die
    Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch
BGBl. 2005, Seite 1957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1957
     zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegen-
     stand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2
     Abs. 1, wenn
     1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht
        wesentlich beeinträchtigt wird und

     2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient,
        die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer
        Unternehmen zu verbessern.

        (2) Unternehmen oder Unternehmensvereinigun-

     gen haben, sofern nicht die Voraussetzungen nach

     Artikel 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der

     Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag

     einen Anspruch auf eine Entscheidung nach § 32c,

     wenn sie ein erhebliches rechtliches oder wirt-

     schaftliches Interesse an einer solchen Entschei-

     dung darlegen. Diese Regelung tritt am 30. Juni

     2009 außer Kraft.“

 5. Die §§ 4 bis 18 werden aufgehoben.

 6. Der bisherige Dritte Abschnitt „Marktbeherrschung,
    wettbewerbsbeschränkendes        Verhalten“   wird
    Zweiter Abschnitt.

 7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach
        den Wörtern „gewerblichen Leistungen“ die
        Wörter „auf dem sachlich und räumlich relevan-
        ten Markt“ eingefügt.
     b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses
        Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbe-
        reich dieses Gesetzes.“

 8. § 20 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Vereini-
        gungen von“ die Wörter „miteinander im Wettbe-
        werb stehenden“ eingefügt, die Angabe „§§ 2
        bis 8, 28 Abs. 1 sowie § 29“ durch die Angabe
        „§§ 2, 3 und 28 Abs. 1“ und die Angabe „§§ 15,
        28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1“ durch die
        Angabe „§ 28 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 1“
        ersetzt.

     b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „im
        Geschäftsverkehr“ die Wörter „dazu aufzufor-
        dern oder“ eingefügt und das Wort „Vorzugsbe-
        dingungen“ durch das Wort „Vorteile“ ersetzt.
     c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die
        Angabe „§ 33 Abs. 2“ ersetzt.

 9. In § 21 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 8, 28
    Abs. 1 oder § 29“ durch die Angabe „§§ 2, 3 oder 28
    Abs. 1“ ersetzt.

10. Nach § 21 wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Dritter Abschnitt
                        Anwendung
           des europäischen Wettbewerbsrechts“.

11. § 22 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 22
             Verhältnis dieses Gesetzes zu den
            Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur
         Gründung der Europäischen Gemeinschaft

        (1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
     Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
     aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im

     Sinne des Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Grün-

     dung der Europäischen Gemeinschaft, die den Han-

     del zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

     Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung beein-

     trächtigen können, können auch die Vorschriften

     dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der

     Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der

     Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom

     16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den
     Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten
     Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) auch
     Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
     schen Gemeinschaft anzuwenden.
        (2) Die Anwendung der Vorschriften dieses
     Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Ver-
     einbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen
     von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
     abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche
     den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
     päischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen geeig-
     net sind, aber den Wettbewerb im Sinne des Arti-
     kels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der
     Europäischen Gemeinschaft nicht beschränken
     oder die Bedingungen des Artikels 81 Abs. 3 des
     Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
     schaft erfüllen oder durch eine Verordnung zur
     Anwendung des Artikels 81 Abs. 3 des Vertrages zur
     Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfasst
     sind. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts blei-
     ben unberührt. In anderen Fällen richtet sich der
     Vorrang von Artikel 81 des Vertrages zur Gründung
     der Europäischen Gemeinschaft nach dem insoweit
     maßgeblichen europäischen Gemeinschaftsrecht.

       (3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 82
     des Vertrages zur Gründung der Europäischen
     Gemeinschaft verbotenen Missbrauch darstellen,
     können auch die Vorschriften dieses Gesetzes
     angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben
     gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
     Nr. 1/2003 auch Artikel 82 des Vertrages zur Grün-
     dung der Europäischen Gemeinschaft anzuwen-
     den. Die Anwendung weitergehender Vorschriften
     dieses Gesetzes bleibt unberührt.
        (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des
     europäischen Gemeinschaftsrechts nicht, soweit
     die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrol-
     le angewendet werden. Vorschriften, die überwie-
     gend ein von den Artikeln 81 und 82 des Vertrages
     zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

     abweichendes Ziel verfolgen, bleiben von den Vor-
     schriften dieses Abschnitts unberührt.“

11a. § 23 wird aufgehoben.
BGBl. 2005, Seite 1958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1958
12. In § 25 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
      „Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere
      Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln
      gefördert werden, wenn die Interessen der Verbrau-
      cher erheblich berührt sind.“

13. § 26 wird wie folgt geändert:
       a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

          „Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von
          den ihr nach dem Sechsten Abschnitt zustehen-
          den Befugnissen keinen Gebrauch machen
          wird.“

       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

            „(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen
          das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den
          §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestim-
          mungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen
          den unlauteren Wettbewerb oder eine andere
          Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde
          den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.“

       c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wettbe-
          werbsregeln“ das Wort „bei“ gestrichen und das
          Wort „anzumelden“ durch das Wort „mitzuteilen“
          ersetzt.

14. § 27 wird wie folgt geändert:

       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                   „§ 27

                      Veröffentlichung von

             Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen“.

       b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im

          Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-
          desanzeiger1) zu veröffentlichen.“

       c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den
              Wörtern „Im Bundesanzeiger“ die Wörter
              „oder im elektronischen Bundesanzeiger“
              eingefügt.
          bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 25 Satz 2“
              durch die Angabe „§ 25 Satz 3“ ersetzt.
          cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

               „4. die Ablehnung der Anerkennung nach
                   § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der
                   Widerruf der Anerkennung von Wettbe-
                   werbsregeln nach § 26 Abs. 4.“
       d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
             „(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten
          Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 ver-
          öffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft
          über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.“

15. § 28 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

1) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sor-
        tierung, Kennzeichnung oder Verpackung von
        landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt
        § 1 nicht.“
     c) In Absatz 3 wird die Angabe „Anhang II“ durch
        die Angabe „Anhang I“ ersetzt.
     d) Absatz 4 wird aufgehoben.

16. § 29 wird aufgehoben.

17. § 30 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 30

                        Preisbindung
               bei Zeitungen und Zeitschriften

        (1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen,
     durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder
     Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeug-
     nisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der
     Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinba-
     ren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis
     zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher
     aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zäh-
     len auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften
     reproduzieren oder substituieren und bei Würdi-
     gung der Gesamtumstände als überwiegend ver-
     lagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte
     Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeit-
     schrift im Vordergrund steht.
        (2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten
     Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile

     betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn

     die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf
     eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug
     nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-

     buchs findet keine Anwendung.

       (3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen
     oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die
     Preisbindung für unwirksam erklären und die An-
     wendung einer neuen gleichartigen Preisbindung
     verbieten, wenn
     1. die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt
        wird oder
     2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit ande-
        ren Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist,
        die gebundenen Waren zu verteuern oder ein
        Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre
        Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.“

18. § 31 wird aufgehoben.

19. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:
                     „Sechster Abschnitt
                         Befugnisse
              der Kartellbehörden, Sanktionen

                             § 32
               Abstellung und nachträgliche
            Feststellung von Zuwiderhandlungen

       (1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder
     Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine
BGBl. 2005, Seite 1959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1959
Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses
Gesetzes oder gegen Artikel 81 oder 82 des Ver-

trages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft abzustellen.

   (2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Ver-

einigungen von Unternehmen alle Maßnahmen auf-

geben, die für eine wirksame Abstellung der Zu-

widerhandlung erforderlich und gegenüber dem

festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind.

   (3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht,
kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhand-
lung feststellen, nachdem diese beendet ist.

                        § 32a
             Einstweilige Maßnahmen
  (1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen,
wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzu-
machenden Schadens für den Wettbewerb besteht,
von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anord-
nen.
  (2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befris-
ten. Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insge-
samt ein Jahr nicht überschreiten.

                        § 32b
               Verpflichtungszusagen
  (1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Ver-
fahrens nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen,
die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde
nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken
auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese
Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Ver-
fügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum
Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des
Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den §§ 32
und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann
befristet werden.

  (2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach
Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder auf-
nehmen, wenn
1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für
   die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich
   geändert haben,
2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtun-
   gen nicht einhalten oder
3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen
   oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.

                        § 32c
           Kein Anlass zum Tätigwerden

   Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach

den §§ 1 und 19 bis 21, nach Artikel 81 Abs. 1 oder

Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-

schen Gemeinschaft nach den der Kartellbehörde

vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann
sie entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht,
tätig zu werden. Die Entscheidung hat zum Inhalt,
dass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer
Erkenntnisse von ihren Befugnissen nach den §§ 32
und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie hat
keine Freistellung von einem Verbot im Sinne des
Satzes 1 zum Inhalt.

                       § 32d

              Entzug der Freistellung

   Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unter-
nehmensvereinigungen oder aufeinander abge-

stimmte Verhaltensweisen, die unter eine Gruppen-

freistellungsverordnung fallen, in einem Einzelfall

Wirkungen, die mit § 2 Abs. 1 oder mit Artikel 81

Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäi-

schen Gemeinschaft unvereinbar sind und auf
einem Gebiet im Inland auftreten, das alle Merkmale
eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so
kann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der
Gruppenfreistellung in diesem Gebiet entziehen.

                       § 32e
                 Untersuchungen
            einzelner Wirtschaftszweige
      und einzelner Arten von Vereinbarungen
   (1) Lassen starre Preise oder andere Umstände
vermuten, dass der Wettbewerb im Inland mög-
licherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, kön-
nen das Bundeskartellamt und die obersten Lan-
desbehörden die Untersuchung eines bestimmten
Wirtschaftszweiges oder – Sektor übergreifend –
einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchfüh-
ren.
   (2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das
Bundeskartellamt und die obersten Landesbehör-
den die zur Anwendung dieses Gesetzes oder des
Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Ermitt-
lungen durchführen. Sie können dabei von den
betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Aus-
künfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung
über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.

   (3) Das Bundeskartellamt und die obersten Lan-
desbehörden können einen Bericht über die Ergeb-
nisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentli-
chen und Dritte um Stellungnahme bitten.
  (4) Die §§ 57 und 59 bis 62 gelten entsprechend.

                       § 33
             Unterlassungsanspruch,
              Schadensersatzpflicht
   (1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes,
gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft oder eine
Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Be-
troffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungs-
gefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch

auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine

Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mit-

bewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den

Verstoß beeinträchtigt ist.

  (2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch
geltend gemacht werden von rechtsfähigen Verbän-
den zur Förderung gewerblicher oder selbständiger
beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche
Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf
demselben Markt vertreiben, soweit sie insbeson-
BGBl. 2005, Seite 1960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1960
   dere nach ihrer personellen, sachlichen und finan-
   ziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungs-
   mäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher
   oder selbständiger beruflicher Interessen tatsäch-
   lich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhand-
   lung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

          (3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich

       oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus
       entstehenden Schadens verpflichtet. Wird eine
       Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten
       Preis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb
       ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung
       weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über
       den Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilpro-
       zessordnung kann insbesondere der anteilige Ge-
       winn, den das Unternehmen durch den Verstoß
       erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden
       nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des
       Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1
       des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechen-
       de Anwendung.
          (4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vor-
       schrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des
       Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
       schaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht

       insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebun-

       den, wie sie in einer bestandskräftigen Entschei-
       dung der Kartellbehörde, der Kommission der Euro-
       päischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbe-
       hörde oder des als solche handelnden Gerichts in
       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
       Gemeinschaft getroffen wurde. Das Gleiche gilt für
       entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen
       Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfech-
       tung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen
       sind. Entsprechend Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Ver-
       ordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung
       unbeschadet der Rechte und Pflichten nach
       Artikel 234 des Vertrages zur Gründung der Euro-
       päischen Gemeinschaft.

         (5) Die Verjährung eines Schadensersatzan-
       spruchs nach Absatz 2 wird gehemmt, wenn die
       Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des
       Absatzes 1 oder die Kommission der Europäischen
       Gemeinschaft oder die Wettbewerbsbehörde eines
       anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-

       schaft wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81

       oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-

       schen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. § 204

       Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entspre-

       chend.

                               § 34

                     Vorteilsabschöpfung
                    durch die Kartellbehörde

          (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahr-
       lässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen
       Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
       Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung
       der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen
       wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbe-
       hörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vor-
       teils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung
       eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

        (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche
     Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch
     die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung
     des Verfalls abgeschöpft ist. Soweit das Unterneh-
     men Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteils-
     abschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbe-
     trag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das

     Unternehmen zurückzuerstatten.

        (3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöp-
     fung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf
     einen angemessenen Geldbetrag beschränkt wer-
     den oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterblei-
     ben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

       (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann
     geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist
     zahlenmäßig zu bestimmen.
        (5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb
     einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung
     der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeit-
     raum von fünf Jahren angeordnet werden. § 81
     Abs. 9 gilt entsprechend.

                              § 34a

                       Vorteilsabschöpfung

                 durch Verbände und Einrichtungen

        (1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Abs. 1
     vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer
     Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen wirt-
     schaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß
     § 33 Abs. 2 zur Geltendmachung eines Unterlas-
     sungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe die-
     ses wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaus-
     halt in Anspruch genommen werden, soweit nicht
     die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaft-
     lichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbuße,
     durch Verfall oder nach § 34 Abs. 1 anordnet.

       (2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurech-
     nen, die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes
     erbracht hat. § 34 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

        (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vor-
     teilsabschöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des
     Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

       (4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt

     über die Geltendmachung von Ansprüchen nach

     Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können vom Bun-

     deskartellamt Erstattung der für die Geltendma-

     chung des Anspruchs erforderlichen Aufwendun-

     gen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen
     Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsan-
     spruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt
     abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt.

       (5) § 33 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-
     den.“

20. (entfällt)

21. (entfällt)

22. (entfällt)
BGBl. 2005, Seite 1961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1961
23. § 39 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-

        gefügt:
        „In den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind
        die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 6 auch für
        den Veräußerer zu machen.“

     b) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende des
        Satzes gestrichen und die Wörter „und unter-
        richtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach
        Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher

        Sprache vorliegen.“ angefügt.

     c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Die“ die
        Wörter „am Zusammenschluss“ eingefügt.

24. § 40 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Wird die Verfügung nicht innerhalb von vier
            Monaten nach Eingang der vollständigen
            Anmeldung den anmeldenden Unterneh-
            men zugestellt, gilt der Zusammenschluss
            als freigegeben.“

        bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

            „Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich

            über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfü-

            gung zu unterrichten.“

        cc) In dem neuen Satz 4 wird in der Nummer 2

            die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 59“

            ersetzt.

     b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

     c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
        fügt:
          „(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder ge-
        ändert werden, wenn sie auf unrichtigen Anga-
        ben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist
        oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr
        verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle
        der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Abs. 4
        entsprechend.“

     d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2
        Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Abs. 4

        Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung

        beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die

        nach § 39 Abs. 3 erforderlichen Angaben in deut-
        scher Sprache vorliegen.“

25. § 41 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
        „Dies gilt nicht“ die Wörter „für Verträge über
        Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintra-
        gung in das Grundbuch rechtswirksam gewor-
        den sind, sowie“ eingefügt.

     b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2

        Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 40

        Abs. 3a“ ersetzt.

     c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den das
        Bundeskartellamt untersagt oder dessen Freiga-

        be es widerrufen hat“ durch die Wörter „der die
        Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1

        erfüllt“ ersetzt.

     d) Absatz 4 Nr. 1 wird aufgehoben.

26. In § 42 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3“
    durch die Angabe „§ 40 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.

27. § 43 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 43

                     Bekanntmachungen

        (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch
     das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und
     der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind
     unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektro-
     nischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
       (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen
     Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
     1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40
        Abs. 2,

     2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und
        Änderung,

     3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe

        des Bundeskartellamts oder der Ministererlaub-

        nis,

     4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und

        die sonstigen Anordnungen des Bundeskartell-

        amts nach § 41 Abs. 3 und 4.

       (3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind

     jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie
     Satz 2 Nr. 1 und 2.“

28. § 46 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
        fügt:

           „(2a) Die Monopolkommission kann Einsicht
        in die von der Kartellbehörde geführten Akten
        einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheim-
        nisse und personenbezogener Daten nehmen,

        soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung
        ihrer Aufgaben erforderlich ist.“

     b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern

        „bezeichnet werden“ die Wörter „oder die ge-

        mäß Absatz 2a erlangt worden sind“ eingefügt.

29. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wir-
    kung“ die Wörter „der Marktbeeinflussung oder“

    gestrichen.

30. Dem § 49 werden die folgenden Absätze 3 und 4
    angefügt:

       „(3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die
     oberste Landesbehörde eine Sache, für die nach

     § 48 Abs. 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist,

     an das Bundeskartellamt abgeben, wenn dies auf

     Grund der Umstände der Sache angezeigt ist. Mit
     der Abgabe wird das Bundeskartellamt zuständige
     Kartellbehörde.
BGBl. 2005, Seite 1962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1962
          (4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann
       das Bundeskartellamt eine Sache, für die nach § 48
       Abs. 2 Satz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an
       die oberste Landesbehörde abgeben, wenn dies
       auf Grund der Umstände der Sache angezeigt ist.

       Mit der Abgabe wird die oberste Landesbehörde

       zuständige Kartellbehörde. Vor der Abgabe be-
       nachrichtigt das Bundeskartellamt die übrigen be-
       troffenen obersten Landesbehörden. Die Abgabe
       erfolgt nicht, sofern ihr eine betroffene oberste Lan-
       desbehörde innerhalb einer vom Bundeskartellamt
       zu setzenden Frist widerspricht.“

31. § 50 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 50

                Vollzug des europäischen Rechts

         (1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48

       und 49 begründet ist, sind das Bundeskartellamt

       und die obersten Landesbehörden für die Anwen-

       dung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Grün-

       dung der Europäischen Gemeinschaft zuständige

       Wettbewerbsbehörden im Sinne des Artikels 35

       Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

         (2) Wenden die obersten Landesbehörden die
       Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der
       Europäischen Gemeinschaft an, erfolgt der Ge-
       schäftsverkehr mit der Kommission der Europäi-
       schen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehör-
       den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
       Gemeinschaft über das Bundeskartellamt. Das
       Bundeskartellamt kann den obersten Landesbehör-
       den Hinweise zur Durchführung des Geschäftsver-
       kehrs geben. Das Bundeskartellamt nimmt auch in
       diesen Fällen die Vertretung im Beratenden Aus-
       schuss für Kartell- und Monopolfragen nach Arti-
       kel 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Verordnung (EG)
       Nr. 1/2003 wahr.

          (3) Für die Mitwirkung an Verfahren der Kommis-
       sion der Europäischen Gemeinschaft oder der Wett-
       bewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der
       Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung der
       Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der
       Europäischen Gemeinschaft ist ausschließlich das
       Bundeskartellamt zuständige Wettbewerbsbehör-
       de. Es gelten die bei der Anwendung dieses Geset-
       zes maßgeblichen Verfahrensvorschriften.
         (4) Das Bundeskartellamt kann den Bedienste-
       ten der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats
       der Europäischen Gemeinschaft und anderen von
       dieser ermächtigten Begleitpersonen gestatten, bei
       Durchsuchungen nach Artikel 22 Abs. 1 der Verord-
       nung (EG) Nr. 1/2003 dessen Bedienstete zu beglei-
       ten.

         (5) In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 be-
       zeichneten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die
       Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten
       der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 84

       und 85 des Vertrages zur Gründung der Europäi-

       schen Gemeinschaft sowie in Verordnungen nach
       Artikel 83 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
       schen Gemeinschaft, auch in Verbindung mit ande-

    ren Ermächtigungsgrundlagen des Vertrages zur
    Gründung der Europäischen Gemeinschaft, über-
    tragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

32. Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50c einge-

    fügt:

                           „§ 50a

              Zusammenarbeit im Netzwerk
         der europäischen Wettbewerbsbehörden
       (1) Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Abs. 1
    der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, zum Zweck
    der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages
    zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der
    Kommission der Europäischen Gemeinschaft und
    den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitglied-
    staaten der Europäischen Gemeinschaft tatsäch-
    liche und rechtliche Umstände einschließlich ver-

    traulicher Angaben, insbesondere Betriebs- und

    Geschäftsgeheimnisse, mitzuteilen, entsprechende

    Dokumente und Daten zu übermitteln, diese Wett-

    bewerbsbehörden um die Übermittlung solcher

    Informationen zu ersuchen, diese zu empfangen

    und als Beweismittel zu verwenden. § 50 Abs. 2 gilt

    entsprechend.
       (2) Die Kartellbehörde darf die empfangenen
    Informationen nur zum Zweck der Anwendung von
    Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
    Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf
    den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel
    verwenden, für den sie von der übermittelnden
    Behörde erhoben wurden. Werden Vorschriften die-
    ses Gesetzes jedoch nach Maßgabe des Artikels 12
    Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ange-
    wandt, so können nach Absatz 1 ausgetauschte
    Informationen auch für die Anwendung dieses
    Gesetzes verwendet werden.

       (3) Informationen, die die Kartellbehörde nach
    Absatz 1 erhalten hat, können zum Zweck der Ver-
    hängung von Sanktionen gegen natürliche Perso-
    nen nur als Beweismittel verwendet werden, wenn
    das Recht der übermittelnden Behörde ähnlich
    geartete Sanktionen in Bezug auf Verstöße gegen
    Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
    Europäischen Gemeinschaft vorsieht. Falls die
    Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, ist
    eine Verwendung als Beweismittel auch dann mög-
    lich, wenn die Informationen in einer Weise erhoben
    worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Ver-
    teidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche
    Schutzniveau wie nach dem für die Kartellbehörde
    geltenden Recht gewährleistet. Das Beweisverwer-
    tungsverbot nach Satz 1 steht einer Verwendung
    der Beweise gegen juristische Personen oder Per-
    sonenvereinigungen nicht entgegen. Die Beachtung
    verfassungsrechtlich begründeter Verwertungsver-
    bote bleibt unberührt.

                           § 50b

                Sonstige Zusammenarbeit

         mit ausländischen Wettbewerbsbehörden

      (1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Abs. 1
    genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in
BGBl. 2005, Seite 1963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1963
     denen es zum Zweck der Anwendung kartellrecht-
     licher Vorschriften mit der Kommission der Europäi-
     schen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehör-

     den anderer Staaten zusammenarbeitet.

        (2) Das Bundeskartellamt darf Informationen
     nach § 50a Abs. 1 nur unter dem Vorbehalt übermit-
     teln, dass die empfangende Wettbewerbsbehörde

     1. die Informationen nur zum Zweck der Anwen-
        dung kartellrechtlicher Vorschriften sowie in
        Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als
        Beweismittel verwendet, für den sie das Bun-
        deskartellamt erhoben hat, und

     2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt
        und diese nur an Dritte übermittelt, wenn das
        Bundeskartellamt der Übermittlung zustimmt;
        das gilt auch für die Offenlegung von vertrauli-
        chen Informationen in Gerichts- oder Verwal-
        tungsverfahren.

     Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und
     Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusam-
     menschlusskontrolle dürfen durch das Bundeskar-
     tellamt nur mit Zustimmung des Unternehmens
     übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt
     hat.

        (3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Straf-
     sachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen
     bleiben unberührt.

                            § 50c
                 Behördenzusammenarbeit

        (1) Die Kartellbehörden und Regulierungsbehör-
     den können unabhängig von der jeweils gewählten
     Verfahrensart untereinander Informationen ein-
     schließlich personenbezogener Daten und Betriebs-
     und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit
     dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen wettbewerbs-
     rechtlichen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in
     ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsver-
     bote bleiben unberührt.
        (2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der
     Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für
     Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bun-
     desbank und den Landesmedienanstalten zusam-
     men. Die Kartellbehörden können mit den in Satz 1
     genannten Behörden auf Anfrage gegenseitig Er-
     kenntnisse austauschen, soweit dies für die Erfül-
     lung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies
     gilt nicht für

     1. vertrauliche Informationen, insbesondere Be-
        triebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie

     2. Informationen, die nach § 50a oder nach

        Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt

        worden sind.

     Satz 2 und 3 Nr. 1 lassen die Regelungen des Wert-

     papiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des

     Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zu-

     sammenarbeit mit anderen Behörden unberührt.“

33. In der Überschrift von § 52 werden die Wörter „des
    Bundesministeriums für Wirtschaft“ gestrichen.

34. In § 54 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Halbsatz ange-
    fügt:

     „Interessen der Verbraucherzentralen und anderer

     Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln
     gefördert werden, werden auch dann erheblich
     berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Viel-
     zahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die
     Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich
     berührt werden;“.

35. In § 55 Abs. 2 werden die Wörter „mit Unrecht“
    durch die Wörter „zu Unrecht“ ersetzt.

36. § 56 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „und sie auf
        Antrag eines Beteiligten zu einer mündlichen
        Verhandlung zu laden“ gestrichen.

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von
        Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffent-
        liche mündliche Verhandlung durchführen. Für
        die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die
        Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine
        Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbe-
        sondere der Staatssicherheit, oder die Gefähr-
        dung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebs-
        geheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des
        § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft
        und Arbeit eine öffentliche mündliche Verhand-
        lung durchzuführen; mit Einverständnis der
        Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung
        entschieden werden.“

     c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-
        rensgesetzes sind anzuwenden.“

37. § 59 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem
        Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufga-
        ben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis
        zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entschei-
        dung

        1. von Unternehmen und Vereinigungen von
           Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaft-
           lichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von
           Unterlagen verlangen; dies umfasst auch all-
           gemeine Marktstudien, die der Einschätzung
           oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen
           oder der Marktlage dienen und sich im Besitz

           des Unternehmens oder der Unternehmens-

           vereinigung befinden;

        2. von Unternehmen und Vereinigungen von

           Unternehmen Auskunft über die wirtschaft-

           lichen Verhältnisse von mit ihnen nach § 36

           Abs. 2 verbundenen Unternehmen sowie die

           Herausgabe von Unterlagen dieser Unterneh-
           men verlangen, soweit sie die Informationen
           zur Verfügung haben oder soweit sie auf
           Grund bestehender rechtlicher Verbindungen
BGBl. 2005, Seite 1964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1964
             zur Beschaffung der verlangten Informatio-
             nen über die verbundenen Unternehmen in
             der Lage sind;
          3. bei Unternehmen und Vereinigungen von
             Unternehmen innerhalb der üblichen Ge-
             schäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen
             einsehen und prüfen.
          Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigun-
          gen gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hin-
          sichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung, Beschlüsse
          sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die
          die Beschlüsse bestimmt sind.“
       b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die gemäß
          § 13 Abs. 2 Satz 1 zur Vertretung bestellten Per-
          sonen“ gestrichen.

38. § 60 wird wie folgt geändert:
       a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3
              oder einen Widerruf oder eine Änderung
              einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a,“.

       b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, § 15
          Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4,
          § 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3
          oder § 42 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 4,
          § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1“ ersetzt.

39. § 62 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 62
               Bekanntmachung von Verfügungen

         Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3,
       §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder
       im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu
       machen. Entscheidungen nach § 32c können von
       der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.“

40. § 64 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wir-
          kung, soweit durch die angefochtene Verfügung
          1. eine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit
             den §§ 19 bis 21 getroffen wird; dies gilt nicht
             für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit
             § 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnut-
             zung einer marktbeherrschenden Stellung
             bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen
             betreffen,
          2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3
             oder § 34 Abs. 1 getroffen oder

          3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 wider-
             rufen oder geändert wird.“
       b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
          „Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.“

41. § 65 wird wie folgt geändert:

       a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
          „Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfü-
          gung nach § 40 Abs. 2 eingelegt, ist der Antrag

        des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach
        Satz 3 nur zulässig, wenn dieser geltend macht,
        durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt
        zu sein.“
     b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

42. § 66 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei
     Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfü-
     gung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt
     die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung
     der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem
     oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts
     verlängert werden.“

43. § 71 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „von Fabri-
        kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
        sen“ durch die Wörter „von Betriebs- oder
        Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 32“ durch die
        Angabe „den §§ 32 bis 32b oder § 32d“ ersetzt.

44. In § 72 Abs. 2 Satz 2 und 4 werden die Wörter „von
    Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
    sen“ durch die Wörter „von Betriebs- oder Ge-
    schäftsgeheimnissen“ ersetzt.

44a. In § 74 Abs. 1 werden die Wörter „die in der Haupt-
     sache erlassenen“ gestrichen.

45. In § 76 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit
    Unrecht“ durch die Wörter „zu Unrecht“ ersetzt.

46. § 80 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1,
            § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3
            oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
            Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie des § 8 Abs. 3
            Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsge-
            setzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen
            Eisenbahngesetzes“ durch die Angabe „§ 39
            Abs. 1“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 10, 12, 15
            bis 18, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29,
            32, 36, 40, 41, 42 und 60“ durch die Angabe
            „§§ 26, 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32d – auch in
            Verbindung mit den §§ 50 bis 50b –, §§ 36,
            39, 40, 41, 42 und 60“ ersetzt.

        cc) In Satz 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern „Ertei-
            lung von“ das Wort „beglaubigten“ einge-
            fügt.
        dd) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Daneben werden als Auslagen die Kosten
            der Veröffentlichungen, der öffentlichen Be-
            kanntmachungen und von weiteren Ausfer-
            tigungen, Kopien und Auszügen sowie die in
            entsprechender Anwendung des Justizver-
            gütungs- und -entschädigungsgesetzes zu
            zahlenden Beträge erhoben.“
BGBl. 2005, Seite 1965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1965
        ee) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Auf die
            Gebühr für die“ die Wörter „Freigabe oder“

            eingefügt.

     b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 36, 39, 40,

            41 und 42“ durch die Angabe „§§ 36, 39,

            40, 41 Abs. 3 und 4 und § 42“ ersetzt.

        bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 10, 29
            Abs. 1 – auch in Verbindung mit Abs. 3 – und
            des § 32“ durch die Angabe „§§ 32 und 32b
            Abs. 1, §§ 32d und 41 Abs. 2 Satz 1 und 2“
            ersetzt.

        cc) In Nummer 3 wird die Angabe „der §§ 9

            und 29 Abs. 4“ durch die Angabe „des

            § 32c“ ersetzt.

        dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3,
            der §§ 16, 17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des
            § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 2
            – auch in Verbindung mit Abs. 3 –“ durch die
            Angabe „§ 26 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 3“
            ersetzt.

        ee) Die Nummern 5 bis 7 werden aufgehoben.

        ff)   Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden
              Nummern 5 und 6.

        gg) In der neuen Nummer 6 Buchstabe a wird
            die Angabe „§ 12 Abs. 2“ durch die Angabe
            „§ 40 Abs. 3a auch in Verbindung mit § 41
            Abs. 2 Satz 3 und § 42 Abs. 2 Satz 2“
            ersetzt.

        hh) In der neuen Nummer 6 Buchstabe b wer-
            den die Wörter „in den Fällen des § 12 Abs. 1
            und § 29 Abs. 3 und 4 den Betrag für die
            Anmeldung (Nr. 2 bis 5), 7 500 Euro für Ver-
            fügungen in bezug auf Vereinbarungen oder
            Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeichneten
            Art und“ gestrichen.

        ii)   In der neuen Nummer 6 Buchstabe d wird
              die Angabe „des § 60“ durch die Angabe
              „der §§ 32a und 60“ ersetzt.
     c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
        „Antrag“ die Wörter „oder eine Anmeldung“ ein-
        gefügt.

47. § 81 wird wie folgt geändert:

     a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:

           „(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den
        Vertrag zur Gründung der Europäischen Ge-
        meinschaft in der Fassung der Bekanntmachung
        vom 24. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. C 325
        S. 33) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
        lässig
        1. entgegen Artikel 81 Abs. 1 eine Vereinbarung
           trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltens-
           weisen aufeinander abstimmt oder

        2. entgegen Artikel 82 Satz 1 eine beherrschen-
           de Stellung missbräuchlich ausnutzt.“
     b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und
        wie folgt geändert:

   aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs. 1, § 20

              Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2
              Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, auch in Ver-
              bindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1

              oder Abs. 6, § 21 Abs. 3 oder 4 oder

              § 41 Abs. 1 Satz 1 über das Verbot einer

              dort genannten Vereinbarung, eines
              dort genannten Beschlusses, einer auf-
              einander abgestimmten Verhaltenswei-
              se, der missbräuchlichen Ausnutzung
              einer marktbeherrschenden Stellung,
              einer Marktstellung oder einer überlege-
              nen Marktmacht, einer unbilligen Behin-

              derung oder unterschiedlichen Behand-

              lung, der Ablehnung der Aufnahme

              eines Unternehmens, der Ausübung
              eines Zwangs, der Zufügung eines wirt-
              schaftlichen Nachteils oder des Voll-
              zugs eines Zusammenschlusses zuwi-
              derhandelt,“.

   bb) Die Nummer 6 wird die neue Nummer 2.

   cc) In der neuen Nummer 2 wird Buchstabe a
       wie folgt gefasst:

          „a) § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32a Abs. 1,
              § 32b Abs. 1 Satz 1 oder § 41 Abs. 4
              Nr. 2, auch in Verbindung mit § 40
              Abs. 3a Satz 2, auch in Verbindung mit
              § 41 Abs. 2 Satz 3 oder § 42 Abs. 2
              Satz 2, oder § 60 oder“.

   dd) Die Nummer 7 wird die neue Nummer 3.

   ee) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. entgegen § 39 Abs. 1 eine Vereinbarung
              oder einen Zusammenschluss nicht
              richtig oder nicht vollständig anmeldet,“.

   ff)    Die bisherigen Nummern 2, 3 und 9 werden
          aufgehoben.

   gg) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 4
       Satz 3 oder“ gestrichen.
   hh) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 10 Abs. 4
       Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in
       Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 3,“ gestri-
       chen und am Ende das Komma durch das
       Wort „oder“ ersetzt.

   ii)    Die Nummer 8 wird die neue Nummer 6.

   jj)    In der neuen Nummer 6 wird am Ende das
          Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
c) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender neuer
   Absatz 3 eingefügt:

         „(3) Ordnungswidrig handelt, wer
   1. entgegen § 21 Abs. 1 zu einer Liefersperre
      oder Bezugssperre auffordert,

   2. entgegen § 21 Abs. 2 einen Nachteil androht
      oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder
      gewährt oder
   3. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 3
      Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.“
BGBl. 2005, Seite 1966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1966
       d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 4 und
          wie folgt gefasst:

             „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
          len des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 2
          Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 mit
          einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahn-
          det werden. Wird in diesen Fällen eine Geldbuße
          gegen ein Unternehmen oder eine Unterneh-
          mensvereinigung verhängt, so darf die Geldbuße
          für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte
          Unternehmen oder jede beteiligte Unterneh-
          mensvereinigung über Satz 1 hinaus 10 vom
          Hundert seines bzw. ihres jeweiligen im voraus-
          gegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamt-
          umsatzes nicht übersteigen. In den übrigen Fäl-
          len kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geld-
          buße bis zu hunderttausend Euro geahndet wer-
          den. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbu-
          ße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung
          als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

       e) Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende

          neue Absätze 5 bis 7 eingefügt:
             „(5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet
          § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
          keiten mit der Maßgabe Anwendung, dass der
          wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungs-

          widrigkeit gezogen wurde, durch die Geldbuße

          nach Absatz 4 abgeschöpft werden kann. Dient
          die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der
          Zumessung entsprechend zu berücksichtigen.

             (6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geld-
          bußen gegen juristische Personen und Perso-
          nenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzin-
          sung beginnt zwei Wochen nach Zustellung des
          Bußgeldbescheides. § 288 Abs. 1 Satz 2 und
          § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
          entsprechend anzuwenden.

            (7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine
          Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines
          Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße
          auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen
          Wettbewerbsbehörden festlegen.“
       f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8.

       g) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
              die Angabe „den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.

          bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“
              durch die Angabe „Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1
              und Absatz 3“ ersetzt.
       h) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender neuer
          Absatz 9 eingefügt:

             „(9) Ist die Kommission der Europäischen
          Gemeinschaft oder sind die Wettbewerbsbehör-
          den anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
          Gemeinschaft auf Grund einer Beschwerde oder
          von Amts wegen mit einem Verfahren wegen
          eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des
          Vertrages zur Gründung der Europäischen Ge-
          meinschaft gegen dieselbe Vereinbarung, den-
          selben Beschluss oder dieselbe Verhaltens-

        weise wie die Kartellbehörde befasst, wird für
        Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjäh-
        rung durch die den § 33 Abs. 1 des Gesetzes
        über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden
        Handlungen     dieser   Wettbewerbsbehörden
        unterbrochen.“

     i) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.
     j) In dem neuen Absatz 10 werden die Nummern 1
        und 2 durch die Wörter „die nach § 48, auch in
        Verbindung mit § 49 Abs. 3 und 4, oder § 50
        zuständige Behörde“ ersetzt.

     k) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

48. § 82 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Die
        nach § 48 zuständige Behörde“ durch die Wörter
        „Die Kartellbehörde“ ersetzt.
     b) In den Nummern 1 und 2 wird die Angabe „§ 81
        Abs. 1 Nr. 1“ jeweils durch die Angabe „§ 81

        Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3“ ersetzt.

49. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

                           „§ 82a

              Befugnisse und Zuständigkeiten

             im gerichtlichen Bußgeldverfahren

        (1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem
     Vertreter der Kartellbehörde gestattet werden, Fra-
     gen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu
     richten.

        (2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwal-
     tungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt
     die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetra-
     ges, dessen Verfall angeordnet wurde, durch das
     Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde auf
     Grund einer von dem Urkundsbeamten der Ge-
     schäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der
     Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen
     beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entspre-
     chend den Vorschriften über die Vollstreckung von
     Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geld-
     beträge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der
     Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auf-
     erlegten Kosten trägt.“

50. Nach § 86 wird folgender neuer Dritter Abschnitt
    eingefügt:

                      „Dritter Abschnitt
                        Vollstreckung
                            § 86a

                        Vollstreckung

       Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach
     den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnah-
     men geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe
     des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro
     und höchstens 10 Millionen Euro.“

51. Der Dritte Abschnitt „Bürgerliche Rechtsstreitigkei-
    ten“ wird Vierter Abschnitt.
BGBl. 2005, Seite 1967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1967
52. § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die An-
     wendung dieses Gesetzes, des Artikels 81 oder 82
     des Vertrages zur Gründung der Europäischen
     Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des

     Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
     raum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert
     des Streitgegenstands die Landgerichte aus-

     schließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die

     Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilwei-

     se von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz
     zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Arti-
     kels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
     Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53
     oder 54 des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum abhängt.“

53. In § 88 werden die Wörter „aus diesem Gesetz oder
    aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen
    (§ 87)“ durch die Angabe „nach § 87 Abs. 1“ ersetzt.

54. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:

                            „§ 89a
                    Streitwertanpassung

        (1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein
     Anspruch nach § 33 oder § 34a geltend gemacht
     wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit
     den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre
     wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so
     kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass
     die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von
     Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftsla-
     ge angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Das
     Gericht kann die Anordnung davon abhängig
     machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die
     von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits
     weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten
     übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge,
     dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres
     Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des
     Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des

     Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie

     diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner ent-

     richteten Gerichtsgebühren und die Gebühren sei-

     nes Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streit-

     werts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen

     Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm über-

     nommen werden, kann der Rechtsanwalt der be-

     günstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner

     nach dem für diesen geltenden Streitwert bei-

     treiben.

        (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der
     Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift
     erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur
     Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zuläs-
     sig, wenn der angenommene oder festgesetzte
     Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt
     wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der
     Gegner zu hören.“

55. Nach dem neuen § 89a wird folgende Abschnitts-
    überschrift eingefügt:

                      „Fünfter Abschnitt
               Gemeinsame Bestimmungen“.

56. § 90 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bun-
        deskartellamts“ durch die Wörter „der Kartellbe-
        hörden“ ersetzt.

     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Das Bundeskartellamt ist über alle Rechts-

            streitigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das

            Gericht zu unterrichten.“

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in
            sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die die An-
            wendung des Artikels 81 oder 82 des Vertra-
            ges zur Gründung der Europäischen Ge-
            meinschaft betreffen.“

     c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 15“ durch die
        Angabe „§ 30“ ersetzt.

57. Die Überschrift des bisherigen Vierten Abschnitts
    wird gestrichen.

58. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:

                            „§ 90a

               Zusammenarbeit der Gerichte
           mit der Kommission der Europäischen
           Gemeinschaft und den Kartellbehörden
        (1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der
     Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
     Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung
     kommt, übermittelt das Gericht der Kommission der
     Europäischen Gemeinschaft über das Bundeskar-
     tellamt eine Abschrift jeder Entscheidung unverzüg-
     lich nach deren Zustellung an die Parteien. Das
     Bundeskartellamt darf der Kommission der Euro-
     päischen Gemeinschaft die Unterlagen übermitteln,
     die es nach § 90 Abs. 1 Satz 2 erhalten hat.

        (2) Die Kommission der Europäischen Gemein-

     schaft kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener

     Initiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen

     übermitteln. Das Gericht übermittelt der Kommissi-

     on der Europäischen Gemeinschaft alle zur Beurtei-

     lung des Falls notwendigen Schriftstücke ein-

     schließlich der Kopien aller Schriftsätze sowie der

     Abschriften aller Protokolle, Verfügungen und Ent-

     scheidungen, wenn diese darum nach Artikel 15

     Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003

     ersucht. § 4b Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutz-
     gesetzes gilt entsprechend. Das Gericht übermittelt
     dem Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie
     einer Stellungnahme der Kommission der Europäi-
     schen Gemeinschaft nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 3
     der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Kommission
     der Europäischen Gemeinschaft kann in der mündli-
     chen Verhandlung auch mündlich Stellung nehmen.

        (3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1
     die Kommission der Europäischen Gemeinschaft
     um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen
     oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die
     Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrages
     zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft be-
BGBl. 2005, Seite 1968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1968
     treffen. Das Gericht unterrichtet die Parteien über
     ein Ersuchen nach Satz 1 und übermittelt diesen
     und dem Bundeskartellamt eine Kopie der Antwort

     der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.

         (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der
       Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der
       Kommission der Europäischen Gemeinschaft auch
       über das Bundeskartellamt erfolgen.“

59. In § 94 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Rechtsstrei-

    tigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Ver-

    einbarungen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8
    bezeichneten Art ergeben,“ durch die Wörter
    „Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1“ ersetzt.

60. § 96 wird aufgehoben.

61. In § 100 Abs. 2 Buchstabe e wird die Angabe „des

    Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe

    „des Artikels 296 Abs. 1 Buchstabe b“ ersetzt.

62. In § 111 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „von Fabri-

    kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“

    durch die Wörter „von Betriebs- oder Geschäftsge-

    heimnissen“ ersetzt.

63. § 131 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 131

                    Übergangsbestimmungen
          (1) Freistellungen von Vereinbarungen und Be-
       schlüssen nach § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1
       und 4, Freistellungen von Lizenzverträgen nach § 17
       Abs. 3 und Freistellungen von Mittelstandsempfeh-
       lungen nach § 22 Abs. 4 in der am 30. Juni 2005 gel-
       tenden Fassung werden am 31. Dezember 2007
       unwirksam. Bis dahin sind § 11 Abs. 1, §§ 12 und 22
       Abs. 6 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung
       weiter anzuwenden.

          (2) Verfügungen der Kartellbehörde, durch die
       Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 in
       der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt
       sind, werden am 31. Dezember 2007 unwirksam. Ist
       die Freistellungsverfügung der Kartellbehörde kür-
       zer befristet, bleibt es dabei. Bis zum in Satz 1
       genannten Zeitpunkt sind § 11 Abs. 1 und § 12 in
       der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung weiter
       anzuwenden.

         (3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für
       Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Wettbe-
       werbsregeln nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in der am
       30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind.

          (4) Auf einen Verstoß gegen eine wettbewerbs-

       rechtliche Vorschrift oder eine Verfügung der Kar-

       tellbehörde, der bis zum 30. Juni 2005 begangen
       worden ist, ist anstelle der §§ 34 und 34a nur § 34 in
       der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwen-
       den.

          (5) § 82a Abs. 1 findet auf Verfahren Anwendung,
       in denen das Gericht bis zum Inkrafttreten dieses
       Gesetzes noch keine mündliche Verhandlung termi-

     niert hat. § 82a Abs. 2 gilt für alle Urteile, die nach
     dem 30. Juni 2009 ergangen sind.

        (6) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit

     Wasser regeln, sind die §§ 103, 103a und 105 sowie
     die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des
     Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
     der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
     1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Arti-
     kel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998
     (BGBl. I S. 2512), weiter anzuwenden. Das gilt inso-

     weit auch für die Vorschriften, auf welche die

     genannten Vorschriften verweisen.“

                         Artikel 2
        Änderung anderer Rechtsvorschriften

  (1) § 50 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes

vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Arti-

kel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I

S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen

(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-

schränkungen) ist der Streitwert unter Berücksichtigung

der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung

der Sache nach Ermessen zu bestimmen.“

  (2) In § 150a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbe-
    werbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur
    Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81
    Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
    schränkungen die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
    Eintragungen,“.

  (3) § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I
S. 744) wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.

  (4) § 23b des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145),
das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
   gen gilt insoweit nicht.“

2. Folgender Satz wird angefügt:

   „Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes

   gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.“

   (5) § 40 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes vom
2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 39
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

  (6) § 11 Abs. 3 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990
BGBl. 2005, Seite 1969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1969
(BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 155 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
  (7) § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Satz 7 wird die Angabe „gelten die §§ 1 und 22
   Abs. 1“ durch die Angabe „gilt § 1“ ersetzt.
2. Die Sätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

   „Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei
   der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von
   Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und
   Empfehlungen im Sinne von Satz 7 treffen, gilt § 20
   Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
   kungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehör-
   de, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder
   Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit
   der zuständigen Genehmigungsbehörde.“

  (8) § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „gelten die §§ 1 und 22
   Abs. 1“ durch die Angabe „gilt § 1“ ersetzt.

2. Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
   „Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei
   der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von
   Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und
   Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 20
   Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
   kungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehör-
   de, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder
   Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit
   der zuständigen Genehmigungsbehörde.“
  (9) § 13 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom
20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch
Artikel 128 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                         Artikel 3
                 Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu be-

kannt machen.

                         Artikel 4

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 7. Juli 2005
                                               Der Bundespräsident
                                                   Horst Köhler
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                               Der Bundesminister
                                            für Wirtschaft und Arbeit
                                                Wo l f g a n
g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1954. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2550f57d67f04fca….