Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1954
BGBl. 2005 I S. 1954 · 82.667 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Siebtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 7. Juli
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird
wie folgt geändert:
1. Vor der Überschrift des Ersten Abschnitts des Ers-
ten Teils wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Erster Teil
Wettbewerbsbeschränkungen
Erster Abschnitt
Wettbewerbsbeschränkende
Vereinbarungen, Beschlüsse und
abgestimmte Verhaltensweisen
§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinba-
rungen
§ 2 Freigestellte Vereinbarungen
§ 3 Mittelstandskartelle
§§ 4 bis 18 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Marktbeherrschung,
wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
§ 19 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
§ 20 Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behin-
derung
§ 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbs-
beschränkenden Verhaltens
Dritter Abschnitt
Anwendung des
europäischen Wettbewerbsrechts
§ 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81
und 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft
§ 23 (weggefallen)
2005
Vierter Abschnitt
Wettbewerbsregeln
§ 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
§ 25 Stellungnahme Dritter
§ 26 Anerkennung
§ 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Be-
kanntmachungen
Fünfter Abschnitt
Sonderregeln für
bestimmte Wirtschaftsbereiche
§ 28 Landwirtschaft
§ 29 (weggefallen)
§ 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
§ 31 (weggefallen)
Sechster Abschnitt
Befugnisse der
Kartellbehörden, Sanktionen
§ 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von
Zuwiderhandlungen
§ 32a Einstweilige Maßnahmen
§ 32b Verpflichtungszusagen
§ 32c Kein Anlass zum Tätigwerden
§ 32d Entzug der Freistellung
§ 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige
und einzelner Arten von Vereinbarungen
§ 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
§ 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde
§ 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Ein-
richtungen
Siebenter Abschnitt
Zusammenschlusskontrolle
§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskon-
trolle
§ 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammen-
schlüssen
§ 37 Zusammenschluss
§ 38 Berechnung der Umsatzerlöse und der Markt-
anteile
§ 39 Anmelde- und Anzeigepflicht
§ 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
§ 41 Vollzugsverbot, Entflechtung

§ 42 Ministererlaubnis § 68
§ 43 Bekanntmachungen § 69
§ 70
Achter Abschnitt
§ 71
Monopolkommission
§ 71a
§ 44 Aufgaben
§ 72
§ 45 Mitglieder
§ 73
§ 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten
der Mitglieder
§ 47 Übermittlung statistischer Daten
§ 74
§ 75
Zweiter Teil § 76
Kartellbehörden
Erster Abschnitt § 77
Allgemeine Vorschriften § 78
§ 48 Zuständigkeit § 79
§ 49 Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde § 80
§ 50 Vollzug des europäischen Rechts
§ 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europäi-
schen Wettbewerbsbehörden
§ 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen § 81
Wettbewerbsbehörden
§ 82
§ 50c Behördenzusammenarbeit
Zweiter Abschnitt § 82a
Bundeskartellamt
§ 83
§ 51 Sitz, Organisation
§ 84
§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
§ 85
§ 53 Tätigkeitsbericht
§ 86
Dritter Teil
Verfahren
Erster Abschnitt
Verwaltungssachen § 86a
I. Verfahren vor den Kartellbehörden
§ 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit § 87
§ 56 Anhörung, mündliche Verhandlung § 88
§ 57 Ermittlungen, Beweiserhebung § 89
§ 58 Beschlagnahme
§ 59 Auskunftsverlangen § 89a
§ 60 Einstweilige Anordnungen
§ 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfü-
gung, Zustellung
§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen § 90
II. Beschwerde
§ 90a
§ 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 64 Aufschiebende Wirkung
§ 91
§ 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 92
§ 66 Frist und Form
§ 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
Anwaltszwang
Mündliche Verhandlung
Untersuchungsgrundsatz
Beschwerdeentscheidung
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör
Akteneinsicht
Geltung der Vorschriften des GVG und der ZPO
III. Rechtsbeschwerde
Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
Nichtzulassungsbeschwerde
Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
IV. Gemeinsame Bestimmungen
Beteiligtenfähigkeit
Kostentragung und -festsetzung
Rechtsverordnungen
Gebührenpflichtige Handlungen
Zweiter Abschnitt
Bußgeldverfahren
Bußgeldvorschriften
Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festset-
zung einer Geldbuße gegen eine juristische Per-
son oder Personenvereinigung
Befugnisse und Zuständigkeiten im gericht-
lichen Bußgeldverfahren
Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren
Rechtsbeschwerde zum BGH
Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbe-
scheid
Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstre-
ckung
Dritter Abschnitt
Vollstreckung
Vollstreckung
Vierter Abschnitt
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Klageverbindung
Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere
Gerichtsbezirke
Streitwertanpassung
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Benachrichtigung und Beteiligung der Kartell-
behörden
Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft und den
Kartellbehörden
Kartellsenat beim OLG
Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für
mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und
Bußgeldsachen

§ 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
§ 94 Kartellsenat beim BGH
§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit
§ 96 (weggefallen)
Vierter Teil
Vergabe öffentlicher Aufträge
Erster Abschnitt
Vergabeverfahren
§ 97 Allgemeine Grundsätze
§ 98 Auftraggeber
§ 99 Öffentliche Aufträge
§ 100 Anwendungsbereich
§ 101 Arten der Vergabe
Zweiter Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
I. Nachprüfungsbehörden
§ 102 Grundsatz
§ 103 Vergabeprüfstellen
§ 104 Vergabekammern
§ 105 Besetzung, Unabhängigkeit
§ 106 Einrichtung, Organisation
II. Verfahren vor der Vergabekammer
§ 107 Einleitung, Antrag
§ 108 Form
§ 109 Verfahrensbeteiligte, Beiladung
§ 110 Untersuchungsgrundsatz
§ 111 Akteneinsicht
§ 112 Mündliche Verhandlung
§ 113 Beschleunigung
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer
§ 115 Aussetzung des Vergabeverfahrens
III. Sofortige Beschwerde
§ 116 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 117 Frist, Form
§ 118 Wirkung
§ 119 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 120 Verfahrensvorschriften
§ 121 Vorabentscheidung über den Zuschlag
§ 122 Ende des Vergabeverfahrens nach Entschei-
dung des Beschwerdegerichts
§ 123 Beschwerdeentscheidung
§ 124 Bindungswirkung und Vorlagepflicht
Dritter Abschnitt
Sonstige Regelungen
§ 125 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
§ 126 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
§ 127 Ermächtigungen
§ 128 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
§ 129 Kosten der Vergabeprüfstelle
Fünfter Teil
Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 130 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungs-
bereich
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 131 Übergangsbestimmungen“.
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten
Teils wird wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
Wettbewerbs-
beschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse
und abgestimmte Verhaltensweisen“.
3. In § 1 werden die Wörter „miteinander im Wettbe-
werb stehenden“ gestrichen.
4. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„§ 2
Freigestellte Vereinbarungen
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Verein-
barungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen oder aufeinander ab-
gestimmte Verhaltensweisen, die unter angemesse-
ner Beteiligung der Verbraucher an dem entstehen-
den Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung
oder -verteilung oder zur Förderung des tech-
nischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitra-
gen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die
Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich
sind, oder
2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen
wesentlichen Teil der betreffenden Waren den
Wettbewerb auszuschalten.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die
Verordnungen des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung
von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte
Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen und aufeinander ab-
gestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungs-
verordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit
die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse
und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Han-
del zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft zu beeinträchtigen.
§3
Mittelstandskartelle
(1) Vereinbarungen zwischen miteinander im
Wettbewerb stehenden Unternehmen und Be-
schlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die
Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch

zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegen-
stand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1, wenn
1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht
wesentlich beeinträchtigt wird und
2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient,
die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer
Unternehmen zu verbessern.
(2) Unternehmen oder Unternehmensvereinigun-
gen haben, sofern nicht die Voraussetzungen nach
Artikel 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag
einen Anspruch auf eine Entscheidung nach § 32c,
wenn sie ein erhebliches rechtliches oder wirt-
schaftliches Interesse an einer solchen Entschei-
dung darlegen. Diese Regelung tritt am 30. Juni
2009 außer Kraft.“
5. Die §§ 4 bis 18 werden aufgehoben.
6. Der bisherige Dritte Abschnitt „Marktbeherrschung,
wettbewerbsbeschränkendes Verhalten“ wird
Zweiter Abschnitt.
7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach
den Wörtern „gewerblichen Leistungen“ die
Wörter „auf dem sachlich und räumlich relevan-
ten Markt“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses
Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes.“
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Vereini-
gungen von“ die Wörter „miteinander im Wettbe-
werb stehenden“ eingefügt, die Angabe „§§ 2
bis 8, 28 Abs. 1 sowie § 29“ durch die Angabe
„§§ 2, 3 und 28 Abs. 1“ und die Angabe „§§ 15,
28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 28 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 1“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „im
Geschäftsverkehr“ die Wörter „dazu aufzufor-
dern oder“ eingefügt und das Wort „Vorzugsbe-
dingungen“ durch das Wort „Vorteile“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die
Angabe „§ 33 Abs. 2“ ersetzt.
9. In § 21 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 8, 28
Abs. 1 oder § 29“ durch die Angabe „§§ 2, 3 oder 28
Abs. 1“ ersetzt.
10. Nach § 21 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Anwendung
des europäischen Wettbewerbsrechts“.
11. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Verhältnis dieses Gesetzes zu den
Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im
Sinne des Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft, die den Han-
del zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung beein-
trächtigen können, können auch die Vorschriften
dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der
Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom
16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den
Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten
Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) auch
Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft anzuwenden.
(2) Die Anwendung der Vorschriften dieses
Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Ver-
einbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen geeig-
net sind, aber den Wettbewerb im Sinne des Arti-
kels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft nicht beschränken
oder die Bedingungen des Artikels 81 Abs. 3 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft erfüllen oder durch eine Verordnung zur
Anwendung des Artikels 81 Abs. 3 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfasst
sind. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts blei-
ben unberührt. In anderen Fällen richtet sich der
Vorrang von Artikel 81 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft nach dem insoweit
maßgeblichen europäischen Gemeinschaftsrecht.
(3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 82
des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft verbotenen Missbrauch darstellen,
können auch die Vorschriften dieses Gesetzes
angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben
gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 auch Artikel 82 des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft anzuwen-
den. Die Anwendung weitergehender Vorschriften
dieses Gesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des
europäischen Gemeinschaftsrechts nicht, soweit
die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrol-
le angewendet werden. Vorschriften, die überwie-
gend ein von den Artikeln 81 und 82 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
abweichendes Ziel verfolgen, bleiben von den Vor-
schriften dieses Abschnitts unberührt.“
11a. § 23 wird aufgehoben.

12. In § 25 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere
Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln
gefördert werden, wenn die Interessen der Verbrau-
cher erheblich berührt sind.“
13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von
den ihr nach dem Sechsten Abschnitt zustehen-
den Befugnissen keinen Gebrauch machen
wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen
das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den
§§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestim-
mungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb oder eine andere
Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde
den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.“
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wettbe-
werbsregeln“ das Wort „bei“ gestrichen und das
Wort „anzumelden“ durch das Wort „mitzuteilen“
ersetzt.
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Veröffentlichung von
Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-
desanzeiger1) zu veröffentlichen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den
Wörtern „Im Bundesanzeiger“ die Wörter
„oder im elektronischen Bundesanzeiger“
eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 25 Satz 2“
durch die Angabe „§ 25 Satz 3“ ersetzt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Ablehnung der Anerkennung nach
§ 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der
Widerruf der Anerkennung von Wettbe-
werbsregeln nach § 26 Abs. 4.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten
Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 ver-
öffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft
über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.“
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
1) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sor-
tierung, Kennzeichnung oder Verpackung von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt
§ 1 nicht.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Anhang II“ durch
die Angabe „Anhang I“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
16. § 29 wird aufgehoben.
17. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Preisbindung
bei Zeitungen und Zeitschriften
(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen,
durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder
Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeug-
nisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der
Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinba-
ren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis
zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher
aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zäh-
len auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften
reproduzieren oder substituieren und bei Würdi-
gung der Gesamtumstände als überwiegend ver-
lagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte
Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeit-
schrift im Vordergrund steht.
(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten
Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile
betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn
die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf
eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug
nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs findet keine Anwendung.
(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen
oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die
Preisbindung für unwirksam erklären und die An-
wendung einer neuen gleichartigen Preisbindung
verbieten, wenn
1. die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt
wird oder
2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit ande-
ren Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist,
die gebundenen Waren zu verteuern oder ein
Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre
Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.“
18. § 31 wird aufgehoben.
19. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
Befugnisse
der Kartellbehörden, Sanktionen
§ 32
Abstellung und nachträgliche
Feststellung von Zuwiderhandlungen
(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder
Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine

Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses
Gesetzes oder gegen Artikel 81 oder 82 des Ver-
trages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft abzustellen.
(2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Ver-
einigungen von Unternehmen alle Maßnahmen auf-
geben, die für eine wirksame Abstellung der Zu-
widerhandlung erforderlich und gegenüber dem
festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht,
kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhand-
lung feststellen, nachdem diese beendet ist.
§ 32a
Einstweilige Maßnahmen
(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen,
wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzu-
machenden Schadens für den Wettbewerb besteht,
von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anord-
nen.
(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befris-
ten. Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insge-
samt ein Jahr nicht überschreiten.
§ 32b
Verpflichtungszusagen
(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Ver-
fahrens nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen,
die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde
nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken
auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese
Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Ver-
fügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum
Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des
Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den §§ 32
und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann
befristet werden.
(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach
Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder auf-
nehmen, wenn
1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für
die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich
geändert haben,
2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtun-
gen nicht einhalten oder
3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen
oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.
§ 32c
Kein Anlass zum Tätigwerden
Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach
den §§ 1 und 19 bis 21, nach Artikel 81 Abs. 1 oder
Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft nach den der Kartellbehörde
vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann
sie entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht,
tätig zu werden. Die Entscheidung hat zum Inhalt,
dass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer
Erkenntnisse von ihren Befugnissen nach den §§ 32
und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie hat
keine Freistellung von einem Verbot im Sinne des
Satzes 1 zum Inhalt.
§ 32d
Entzug der Freistellung
Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unter-
nehmensvereinigungen oder aufeinander abge-
stimmte Verhaltensweisen, die unter eine Gruppen-
freistellungsverordnung fallen, in einem Einzelfall
Wirkungen, die mit § 2 Abs. 1 oder mit Artikel 81
Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft unvereinbar sind und auf
einem Gebiet im Inland auftreten, das alle Merkmale
eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so
kann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der
Gruppenfreistellung in diesem Gebiet entziehen.
§ 32e
Untersuchungen
einzelner Wirtschaftszweige
und einzelner Arten von Vereinbarungen
(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände
vermuten, dass der Wettbewerb im Inland mög-
licherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, kön-
nen das Bundeskartellamt und die obersten Lan-
desbehörden die Untersuchung eines bestimmten
Wirtschaftszweiges oder – Sektor übergreifend –
einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchfüh-
ren.
(2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das
Bundeskartellamt und die obersten Landesbehör-
den die zur Anwendung dieses Gesetzes oder des
Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Ermitt-
lungen durchführen. Sie können dabei von den
betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Aus-
künfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung
über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.
(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Lan-
desbehörden können einen Bericht über die Ergeb-
nisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentli-
chen und Dritte um Stellungnahme bitten.
(4) Die §§ 57 und 59 bis 62 gelten entsprechend.
§ 33
Unterlassungsanspruch,
Schadensersatzpflicht
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes,
gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft oder eine
Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Be-
troffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungs-
gefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch
auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine
Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mit-
bewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den
Verstoß beeinträchtigt ist.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch
geltend gemacht werden von rechtsfähigen Verbän-
den zur Förderung gewerblicher oder selbständiger
beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche
Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf
demselben Markt vertreiben, soweit sie insbeson-

dere nach ihrer personellen, sachlichen und finan-
ziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungs-
mäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher
oder selbständiger beruflicher Interessen tatsäch-
lich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhand-
lung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich
oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. Wird eine
Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten
Preis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb
ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung
weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über
den Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilpro-
zessordnung kann insbesondere der anteilige Ge-
winn, den das Unternehmen durch den Verstoß
erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden
nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des
Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechen-
de Anwendung.
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vor-
schrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht
insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebun-
den, wie sie in einer bestandskräftigen Entschei-
dung der Kartellbehörde, der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbe-
hörde oder des als solche handelnden Gerichts in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft getroffen wurde. Das Gleiche gilt für
entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen
Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfech-
tung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen
sind. Entsprechend Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung
unbeschadet der Rechte und Pflichten nach
Artikel 234 des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft.
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzan-
spruchs nach Absatz 2 wird gehemmt, wenn die
Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des
Absatzes 1 oder die Kommission der Europäischen
Gemeinschaft oder die Wettbewerbsbehörde eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-
schaft wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81
oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. § 204
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entspre-
chend.
§ 34
Vorteilsabschöpfung
durch die Kartellbehörde
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahr-
lässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen
Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung
der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen
wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbe-
hörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vor-
teils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung
eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche
Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch
die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung
des Verfalls abgeschöpft ist. Soweit das Unterneh-
men Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteils-
abschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbe-
trag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das
Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöp-
fung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf
einen angemessenen Geldbetrag beschränkt wer-
den oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterblei-
ben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann
geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist
zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb
einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung
der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeit-
raum von fünf Jahren angeordnet werden. § 81
Abs. 9 gilt entsprechend.
§ 34a
Vorteilsabschöpfung
durch Verbände und Einrichtungen
(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Abs. 1
vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer
Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen wirt-
schaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß
§ 33 Abs. 2 zur Geltendmachung eines Unterlas-
sungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe die-
ses wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaus-
halt in Anspruch genommen werden, soweit nicht
die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaft-
lichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbuße,
durch Verfall oder nach § 34 Abs. 1 anordnet.
(2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurech-
nen, die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes
erbracht hat. § 34 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vor-
teilsabschöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt
über die Geltendmachung von Ansprüchen nach
Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können vom Bun-
deskartellamt Erstattung der für die Geltendma-
chung des Anspruchs erforderlichen Aufwendun-
gen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen
Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsan-
spruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt
abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt.
(5) § 33 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-
den.“
20. (entfällt)
21. (entfällt)
22. (entfällt)

23. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„In den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind
die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 6 auch für
den Veräußerer zu machen.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende des
Satzes gestrichen und die Wörter „und unter-
richtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach
Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher
Sprache vorliegen.“ angefügt.
c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Die“ die
Wörter „am Zusammenschluss“ eingefügt.
24. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Verfügung nicht innerhalb von vier
Monaten nach Eingang der vollständigen
Anmeldung den anmeldenden Unterneh-
men zugestellt, gilt der Zusammenschluss
als freigegeben.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich
über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfü-
gung zu unterrichten.“
cc) In dem neuen Satz 4 wird in der Nummer 2
die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 59“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder ge-
ändert werden, wenn sie auf unrichtigen Anga-
ben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist
oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr
verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle
der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Abs. 4
entsprechend.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2
Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Abs. 4
Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung
beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die
nach § 39 Abs. 3 erforderlichen Angaben in deut-
scher Sprache vorliegen.“
25. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Dies gilt nicht“ die Wörter „für Verträge über
Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintra-
gung in das Grundbuch rechtswirksam gewor-
den sind, sowie“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 40
Abs. 3a“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den das
Bundeskartellamt untersagt oder dessen Freiga-
be es widerrufen hat“ durch die Wörter „der die
Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1
erfüllt“ ersetzt.
d) Absatz 4 Nr. 1 wird aufgehoben.
26. In § 42 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 40 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.
27. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Bekanntmachungen
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch
das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und
der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind
unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektro-
nischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen
Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40
Abs. 2,
2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und
Änderung,
3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe
des Bundeskartellamts oder der Ministererlaub-
nis,
4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und
die sonstigen Anordnungen des Bundeskartell-
amts nach § 41 Abs. 3 und 4.
(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind
jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie
Satz 2 Nr. 1 und 2.“
28. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Monopolkommission kann Einsicht
in die von der Kartellbehörde geführten Akten
einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse und personenbezogener Daten nehmen,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„bezeichnet werden“ die Wörter „oder die ge-
mäß Absatz 2a erlangt worden sind“ eingefügt.
29. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wir-
kung“ die Wörter „der Marktbeeinflussung oder“
gestrichen.
30. Dem § 49 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die
oberste Landesbehörde eine Sache, für die nach
§ 48 Abs. 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist,
an das Bundeskartellamt abgeben, wenn dies auf
Grund der Umstände der Sache angezeigt ist. Mit
der Abgabe wird das Bundeskartellamt zuständige
Kartellbehörde.

(4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann
das Bundeskartellamt eine Sache, für die nach § 48
Abs. 2 Satz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an
die oberste Landesbehörde abgeben, wenn dies
auf Grund der Umstände der Sache angezeigt ist.
Mit der Abgabe wird die oberste Landesbehörde
zuständige Kartellbehörde. Vor der Abgabe be-
nachrichtigt das Bundeskartellamt die übrigen be-
troffenen obersten Landesbehörden. Die Abgabe
erfolgt nicht, sofern ihr eine betroffene oberste Lan-
desbehörde innerhalb einer vom Bundeskartellamt
zu setzenden Frist widerspricht.“
31. § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Vollzug des europäischen Rechts
(1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48
und 49 begründet ist, sind das Bundeskartellamt
und die obersten Landesbehörden für die Anwen-
dung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft zuständige
Wettbewerbsbehörden im Sinne des Artikels 35
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.
(2) Wenden die obersten Landesbehörden die
Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft an, erfolgt der Ge-
schäftsverkehr mit der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft über das Bundeskartellamt. Das
Bundeskartellamt kann den obersten Landesbehör-
den Hinweise zur Durchführung des Geschäftsver-
kehrs geben. Das Bundeskartellamt nimmt auch in
diesen Fällen die Vertretung im Beratenden Aus-
schuss für Kartell- und Monopolfragen nach Arti-
kel 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 wahr.
(3) Für die Mitwirkung an Verfahren der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft oder der Wett-
bewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung der
Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft ist ausschließlich das
Bundeskartellamt zuständige Wettbewerbsbehör-
de. Es gelten die bei der Anwendung dieses Geset-
zes maßgeblichen Verfahrensvorschriften.
(4) Das Bundeskartellamt kann den Bedienste-
ten der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats
der Europäischen Gemeinschaft und anderen von
dieser ermächtigten Begleitpersonen gestatten, bei
Durchsuchungen nach Artikel 22 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1/2003 dessen Bedienstete zu beglei-
ten.
(5) In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 be-
zeichneten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die
Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 84
und 85 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft sowie in Verordnungen nach
Artikel 83 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft, auch in Verbindung mit ande-
ren Ermächtigungsgrundlagen des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, über-
tragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
32. Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50c einge-
fügt:
„§ 50a
Zusammenarbeit im Netzwerk
der europäischen Wettbewerbsbehörden
(1) Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, zum Zweck
der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft und
den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft tatsäch-
liche und rechtliche Umstände einschließlich ver-
traulicher Angaben, insbesondere Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, mitzuteilen, entsprechende
Dokumente und Daten zu übermitteln, diese Wett-
bewerbsbehörden um die Übermittlung solcher
Informationen zu ersuchen, diese zu empfangen
und als Beweismittel zu verwenden. § 50 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Die Kartellbehörde darf die empfangenen
Informationen nur zum Zweck der Anwendung von
Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf
den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel
verwenden, für den sie von der übermittelnden
Behörde erhoben wurden. Werden Vorschriften die-
ses Gesetzes jedoch nach Maßgabe des Artikels 12
Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ange-
wandt, so können nach Absatz 1 ausgetauschte
Informationen auch für die Anwendung dieses
Gesetzes verwendet werden.
(3) Informationen, die die Kartellbehörde nach
Absatz 1 erhalten hat, können zum Zweck der Ver-
hängung von Sanktionen gegen natürliche Perso-
nen nur als Beweismittel verwendet werden, wenn
das Recht der übermittelnden Behörde ähnlich
geartete Sanktionen in Bezug auf Verstöße gegen
Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft vorsieht. Falls die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, ist
eine Verwendung als Beweismittel auch dann mög-
lich, wenn die Informationen in einer Weise erhoben
worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Ver-
teidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche
Schutzniveau wie nach dem für die Kartellbehörde
geltenden Recht gewährleistet. Das Beweisverwer-
tungsverbot nach Satz 1 steht einer Verwendung
der Beweise gegen juristische Personen oder Per-
sonenvereinigungen nicht entgegen. Die Beachtung
verfassungsrechtlich begründeter Verwertungsver-
bote bleibt unberührt.
§ 50b
Sonstige Zusammenarbeit
mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Abs. 1
genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in

denen es zum Zweck der Anwendung kartellrecht-
licher Vorschriften mit der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehör-
den anderer Staaten zusammenarbeitet.
(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen
nach § 50a Abs. 1 nur unter dem Vorbehalt übermit-
teln, dass die empfangende Wettbewerbsbehörde
1. die Informationen nur zum Zweck der Anwen-
dung kartellrechtlicher Vorschriften sowie in
Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als
Beweismittel verwendet, für den sie das Bun-
deskartellamt erhoben hat, und
2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt
und diese nur an Dritte übermittelt, wenn das
Bundeskartellamt der Übermittlung zustimmt;
das gilt auch für die Offenlegung von vertrauli-
chen Informationen in Gerichts- oder Verwal-
tungsverfahren.
Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusam-
menschlusskontrolle dürfen durch das Bundeskar-
tellamt nur mit Zustimmung des Unternehmens
übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt
hat.
(3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Straf-
sachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen
bleiben unberührt.
§ 50c
Behördenzusammenarbeit
(1) Die Kartellbehörden und Regulierungsbehör-
den können unabhängig von der jeweils gewählten
Verfahrensart untereinander Informationen ein-
schließlich personenbezogener Daten und Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen wettbewerbs-
rechtlichen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in
ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsver-
bote bleiben unberührt.
(2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der
Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bun-
desbank und den Landesmedienanstalten zusam-
men. Die Kartellbehörden können mit den in Satz 1
genannten Behörden auf Anfrage gegenseitig Er-
kenntnisse austauschen, soweit dies für die Erfül-
lung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies
gilt nicht für
1. vertrauliche Informationen, insbesondere Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie
2. Informationen, die nach § 50a oder nach
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt
worden sind.
Satz 2 und 3 Nr. 1 lassen die Regelungen des Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des
Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zu-
sammenarbeit mit anderen Behörden unberührt.“
33. In der Überschrift von § 52 werden die Wörter „des
Bundesministeriums für Wirtschaft“ gestrichen.
34. In § 54 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Halbsatz ange-
fügt:
„Interessen der Verbraucherzentralen und anderer
Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln
gefördert werden, werden auch dann erheblich
berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Viel-
zahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die
Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich
berührt werden;“.
35. In § 55 Abs. 2 werden die Wörter „mit Unrecht“
durch die Wörter „zu Unrecht“ ersetzt.
36. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und sie auf
Antrag eines Beteiligten zu einer mündlichen
Verhandlung zu laden“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von
Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffent-
liche mündliche Verhandlung durchführen. Für
die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die
Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbe-
sondere der Staatssicherheit, oder die Gefähr-
dung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des
§ 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit eine öffentliche mündliche Verhand-
lung durchzuführen; mit Einverständnis der
Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes sind anzuwenden.“
37. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem
Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufga-
ben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis
zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entschei-
dung
1. von Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaft-
lichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von
Unterlagen verlangen; dies umfasst auch all-
gemeine Marktstudien, die der Einschätzung
oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen
oder der Marktlage dienen und sich im Besitz
des Unternehmens oder der Unternehmens-
vereinigung befinden;
2. von Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen Auskunft über die wirtschaft-
lichen Verhältnisse von mit ihnen nach § 36
Abs. 2 verbundenen Unternehmen sowie die
Herausgabe von Unterlagen dieser Unterneh-
men verlangen, soweit sie die Informationen
zur Verfügung haben oder soweit sie auf
Grund bestehender rechtlicher Verbindungen

zur Beschaffung der verlangten Informatio-
nen über die verbundenen Unternehmen in
der Lage sind;
3. bei Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen innerhalb der üblichen Ge-
schäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen
einsehen und prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigun-
gen gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hin-
sichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung, Beschlüsse
sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die
die Beschlüsse bestimmt sind.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die gemäß
§ 13 Abs. 2 Satz 1 zur Vertretung bestellten Per-
sonen“ gestrichen.
38. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3
oder einen Widerruf oder eine Änderung
einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a,“.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, § 15
Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4,
§ 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3
oder § 42 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 4,
§ 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1“ ersetzt.
39. § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Bekanntmachung von Verfügungen
Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3,
§§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu
machen. Entscheidungen nach § 32c können von
der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.“
40. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wir-
kung, soweit durch die angefochtene Verfügung
1. eine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit
den §§ 19 bis 21 getroffen wird; dies gilt nicht
für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnut-
zung einer marktbeherrschenden Stellung
bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen
betreffen,
2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3
oder § 34 Abs. 1 getroffen oder
3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 wider-
rufen oder geändert wird.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.“
41. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfü-
gung nach § 40 Abs. 2 eingelegt, ist der Antrag
des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach
Satz 3 nur zulässig, wenn dieser geltend macht,
durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt
zu sein.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
42. § 66 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei
Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfü-
gung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt
die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung
der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem
oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts
verlängert werden.“
43. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „von Fabri-
kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
sen“ durch die Wörter „von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 32“ durch die
Angabe „den §§ 32 bis 32b oder § 32d“ ersetzt.
44. In § 72 Abs. 2 Satz 2 und 4 werden die Wörter „von
Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
sen“ durch die Wörter „von Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnissen“ ersetzt.
44a. In § 74 Abs. 1 werden die Wörter „die in der Haupt-
sache erlassenen“ gestrichen.
45. In § 76 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit
Unrecht“ durch die Wörter „zu Unrecht“ ersetzt.
46. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1,
§ 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3
oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie des § 8 Abs. 3
Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsge-
setzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes“ durch die Angabe „§ 39
Abs. 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 10, 12, 15
bis 18, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29,
32, 36, 40, 41, 42 und 60“ durch die Angabe
„§§ 26, 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32d – auch in
Verbindung mit den §§ 50 bis 50b –, §§ 36,
39, 40, 41, 42 und 60“ ersetzt.
cc) In Satz 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern „Ertei-
lung von“ das Wort „beglaubigten“ einge-
fügt.
dd) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Daneben werden als Auslagen die Kosten
der Veröffentlichungen, der öffentlichen Be-
kanntmachungen und von weiteren Ausfer-
tigungen, Kopien und Auszügen sowie die in
entsprechender Anwendung des Justizver-
gütungs- und -entschädigungsgesetzes zu
zahlenden Beträge erhoben.“

ee) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Auf die
Gebühr für die“ die Wörter „Freigabe oder“
eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 36, 39, 40,
41 und 42“ durch die Angabe „§§ 36, 39,
40, 41 Abs. 3 und 4 und § 42“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 10, 29
Abs. 1 – auch in Verbindung mit Abs. 3 – und
des § 32“ durch die Angabe „§§ 32 und 32b
Abs. 1, §§ 32d und 41 Abs. 2 Satz 1 und 2“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „der §§ 9
und 29 Abs. 4“ durch die Angabe „des
§ 32c“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3,
der §§ 16, 17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des
§ 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 2
– auch in Verbindung mit Abs. 3 –“ durch die
Angabe „§ 26 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 3“
ersetzt.
ee) Die Nummern 5 bis 7 werden aufgehoben.
ff) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden
Nummern 5 und 6.
gg) In der neuen Nummer 6 Buchstabe a wird
die Angabe „§ 12 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 40 Abs. 3a auch in Verbindung mit § 41
Abs. 2 Satz 3 und § 42 Abs. 2 Satz 2“
ersetzt.
hh) In der neuen Nummer 6 Buchstabe b wer-
den die Wörter „in den Fällen des § 12 Abs. 1
und § 29 Abs. 3 und 4 den Betrag für die
Anmeldung (Nr. 2 bis 5), 7 500 Euro für Ver-
fügungen in bezug auf Vereinbarungen oder
Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeichneten
Art und“ gestrichen.
ii) In der neuen Nummer 6 Buchstabe d wird
die Angabe „des § 60“ durch die Angabe
„der §§ 32a und 60“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Antrag“ die Wörter „oder eine Anmeldung“ ein-
gefügt.
47. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. C 325
S. 33) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen Artikel 81 Abs. 1 eine Vereinbarung
trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltens-
weisen aufeinander abstimmt oder
2. entgegen Artikel 82 Satz 1 eine beherrschen-
de Stellung missbräuchlich ausnutzt.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und
wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs. 1, § 20
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2
Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1
oder Abs. 6, § 21 Abs. 3 oder 4 oder
§ 41 Abs. 1 Satz 1 über das Verbot einer
dort genannten Vereinbarung, eines
dort genannten Beschlusses, einer auf-
einander abgestimmten Verhaltenswei-
se, der missbräuchlichen Ausnutzung
einer marktbeherrschenden Stellung,
einer Marktstellung oder einer überlege-
nen Marktmacht, einer unbilligen Behin-
derung oder unterschiedlichen Behand-
lung, der Ablehnung der Aufnahme
eines Unternehmens, der Ausübung
eines Zwangs, der Zufügung eines wirt-
schaftlichen Nachteils oder des Voll-
zugs eines Zusammenschlusses zuwi-
derhandelt,“.
bb) Die Nummer 6 wird die neue Nummer 2.
cc) In der neuen Nummer 2 wird Buchstabe a
wie folgt gefasst:
„a) § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32a Abs. 1,
§ 32b Abs. 1 Satz 1 oder § 41 Abs. 4
Nr. 2, auch in Verbindung mit § 40
Abs. 3a Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 41 Abs. 2 Satz 3 oder § 42 Abs. 2
Satz 2, oder § 60 oder“.
dd) Die Nummer 7 wird die neue Nummer 3.
ee) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 39 Abs. 1 eine Vereinbarung
oder einen Zusammenschluss nicht
richtig oder nicht vollständig anmeldet,“.
ff) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 9 werden
aufgehoben.
gg) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 4
Satz 3 oder“ gestrichen.
hh) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 10 Abs. 4
Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 3,“ gestri-
chen und am Ende das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
ii) Die Nummer 8 wird die neue Nummer 6.
jj) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das
Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
c) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender neuer
Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 21 Abs. 1 zu einer Liefersperre
oder Bezugssperre auffordert,
2. entgegen § 21 Abs. 2 einen Nachteil androht
oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder
gewährt oder
3. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 3
Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 4 und
wie folgt gefasst:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 2
Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 mit
einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahn-
det werden. Wird in diesen Fällen eine Geldbuße
gegen ein Unternehmen oder eine Unterneh-
mensvereinigung verhängt, so darf die Geldbuße
für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte
Unternehmen oder jede beteiligte Unterneh-
mensvereinigung über Satz 1 hinaus 10 vom
Hundert seines bzw. ihres jeweiligen im voraus-
gegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamt-
umsatzes nicht übersteigen. In den übrigen Fäl-
len kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geld-
buße bis zu hunderttausend Euro geahndet wer-
den. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbu-
ße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung
als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“
e) Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende
neue Absätze 5 bis 7 eingefügt:
„(5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet
§ 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten mit der Maßgabe Anwendung, dass der
wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungs-
widrigkeit gezogen wurde, durch die Geldbuße
nach Absatz 4 abgeschöpft werden kann. Dient
die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der
Zumessung entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geld-
bußen gegen juristische Personen und Perso-
nenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzin-
sung beginnt zwei Wochen nach Zustellung des
Bußgeldbescheides. § 288 Abs. 1 Satz 2 und
§ 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
entsprechend anzuwenden.
(7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine
Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines
Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße
auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen
Wettbewerbsbehörden festlegen.“
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8.
g) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Angabe „den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“
durch die Angabe „Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1
und Absatz 3“ ersetzt.
h) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender neuer
Absatz 9 eingefügt:
„(9) Ist die Kommission der Europäischen
Gemeinschaft oder sind die Wettbewerbsbehör-
den anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft auf Grund einer Beschwerde oder
von Amts wegen mit einem Verfahren wegen
eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft gegen dieselbe Vereinbarung, den-
selben Beschluss oder dieselbe Verhaltens-
weise wie die Kartellbehörde befasst, wird für
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjäh-
rung durch die den § 33 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden
Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden
unterbrochen.“
i) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.
j) In dem neuen Absatz 10 werden die Nummern 1
und 2 durch die Wörter „die nach § 48, auch in
Verbindung mit § 49 Abs. 3 und 4, oder § 50
zuständige Behörde“ ersetzt.
k) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
48. § 82 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Die
nach § 48 zuständige Behörde“ durch die Wörter
„Die Kartellbehörde“ ersetzt.
b) In den Nummern 1 und 2 wird die Angabe „§ 81
Abs. 1 Nr. 1“ jeweils durch die Angabe „§ 81
Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3“ ersetzt.
49. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
„§ 82a
Befugnisse und Zuständigkeiten
im gerichtlichen Bußgeldverfahren
(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem
Vertreter der Kartellbehörde gestattet werden, Fra-
gen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu
richten.
(2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwal-
tungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt
die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetra-
ges, dessen Verfall angeordnet wurde, durch das
Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde auf
Grund einer von dem Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen
beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entspre-
chend den Vorschriften über die Vollstreckung von
Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geld-
beträge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der
Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auf-
erlegten Kosten trägt.“
50. Nach § 86 wird folgender neuer Dritter Abschnitt
eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Vollstreckung
§ 86a
Vollstreckung
Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach
den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnah-
men geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe
des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro
und höchstens 10 Millionen Euro.“
51. Der Dritte Abschnitt „Bürgerliche Rechtsstreitigkei-
ten“ wird Vierter Abschnitt.

52. § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die An-
wendung dieses Gesetzes, des Artikels 81 oder 82
des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstands die Landgerichte aus-
schließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die
Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilwei-
se von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz
zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Arti-
kels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53
oder 54 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum abhängt.“
53. In § 88 werden die Wörter „aus diesem Gesetz oder
aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen
(§ 87)“ durch die Angabe „nach § 87 Abs. 1“ ersetzt.
54. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
„§ 89a
Streitwertanpassung
(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein
Anspruch nach § 33 oder § 34a geltend gemacht
wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit
den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre
wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so
kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass
die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von
Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftsla-
ge angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Das
Gericht kann die Anordnung davon abhängig
machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die
von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits
weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten
übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge,
dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres
Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des
Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des
Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie
diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner ent-
richteten Gerichtsgebühren und die Gebühren sei-
nes Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streit-
werts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm über-
nommen werden, kann der Rechtsanwalt der be-
günstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner
nach dem für diesen geltenden Streitwert bei-
treiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der
Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift
erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur
Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zuläs-
sig, wenn der angenommene oder festgesetzte
Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt
wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der
Gegner zu hören.“
55. Nach dem neuen § 89a wird folgende Abschnitts-
überschrift eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen“.
56. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bun-
deskartellamts“ durch die Wörter „der Kartellbe-
hörden“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundeskartellamt ist über alle Rechts-
streitigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das
Gericht zu unterrichten.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in
sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die die An-
wendung des Artikels 81 oder 82 des Vertra-
ges zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft betreffen.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 15“ durch die
Angabe „§ 30“ ersetzt.
57. Die Überschrift des bisherigen Vierten Abschnitts
wird gestrichen.
58. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:
„§ 90a
Zusammenarbeit der Gerichte
mit der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft und den Kartellbehörden
(1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der
Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung
kommt, übermittelt das Gericht der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft über das Bundeskar-
tellamt eine Abschrift jeder Entscheidung unverzüg-
lich nach deren Zustellung an die Parteien. Das
Bundeskartellamt darf der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaft die Unterlagen übermitteln,
die es nach § 90 Abs. 1 Satz 2 erhalten hat.
(2) Die Kommission der Europäischen Gemein-
schaft kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener
Initiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen
übermitteln. Das Gericht übermittelt der Kommissi-
on der Europäischen Gemeinschaft alle zur Beurtei-
lung des Falls notwendigen Schriftstücke ein-
schließlich der Kopien aller Schriftsätze sowie der
Abschriften aller Protokolle, Verfügungen und Ent-
scheidungen, wenn diese darum nach Artikel 15
Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
ersucht. § 4b Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutz-
gesetzes gilt entsprechend. Das Gericht übermittelt
dem Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie
einer Stellungnahme der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 3
der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Kommission
der Europäischen Gemeinschaft kann in der mündli-
chen Verhandlung auch mündlich Stellung nehmen.
(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1
die Kommission der Europäischen Gemeinschaft
um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen
oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die
Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft be-

treffen. Das Gericht unterrichtet die Parteien über
ein Ersuchen nach Satz 1 und übermittelt diesen
und dem Bundeskartellamt eine Kopie der Antwort
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der
Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft auch
über das Bundeskartellamt erfolgen.“
59. In § 94 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Rechtsstrei-
tigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Ver-
einbarungen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8
bezeichneten Art ergeben,“ durch die Wörter
„Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1“ ersetzt.
60. § 96 wird aufgehoben.
61. In § 100 Abs. 2 Buchstabe e wird die Angabe „des
Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe
„des Artikels 296 Abs. 1 Buchstabe b“ ersetzt.
62. In § 111 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „von Fabri-
kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“
durch die Wörter „von Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnissen“ ersetzt.
63. § 131 wird wie folgt gefasst:
„§ 131
Übergangsbestimmungen
(1) Freistellungen von Vereinbarungen und Be-
schlüssen nach § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1
und 4, Freistellungen von Lizenzverträgen nach § 17
Abs. 3 und Freistellungen von Mittelstandsempfeh-
lungen nach § 22 Abs. 4 in der am 30. Juni 2005 gel-
tenden Fassung werden am 31. Dezember 2007
unwirksam. Bis dahin sind § 11 Abs. 1, §§ 12 und 22
Abs. 6 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(2) Verfügungen der Kartellbehörde, durch die
Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 in
der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt
sind, werden am 31. Dezember 2007 unwirksam. Ist
die Freistellungsverfügung der Kartellbehörde kür-
zer befristet, bleibt es dabei. Bis zum in Satz 1
genannten Zeitpunkt sind § 11 Abs. 1 und § 12 in
der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für
Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Wettbe-
werbsregeln nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in der am
30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind.
(4) Auf einen Verstoß gegen eine wettbewerbs-
rechtliche Vorschrift oder eine Verfügung der Kar-
tellbehörde, der bis zum 30. Juni 2005 begangen
worden ist, ist anstelle der §§ 34 und 34a nur § 34 in
der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwen-
den.
(5) § 82a Abs. 1 findet auf Verfahren Anwendung,
in denen das Gericht bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes noch keine mündliche Verhandlung termi-
niert hat. § 82a Abs. 2 gilt für alle Urteile, die nach
dem 30. Juni 2009 ergangen sind.
(6) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit
Wasser regeln, sind die §§ 103, 103a und 105 sowie
die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2512), weiter anzuwenden. Das gilt inso-
weit auch für die Vorschriften, auf welche die
genannten Vorschriften verweisen.“
Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften
(1) § 50 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Arti-
kel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I
S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen
(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen) ist der Streitwert unter Berücksichtigung
der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung
der Sache nach Ermessen zu bestimmen.“
(2) In § 150a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81
Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
Eintragungen,“.
(3) § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I
S. 744) wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
(4) § 23b des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145),
das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen gilt insoweit nicht.“
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.“
(5) § 40 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes vom
2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 39
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
(6) § 11 Abs. 3 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990

(BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 155 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(7) § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 7 wird die Angabe „gelten die §§ 1 und 22
Abs. 1“ durch die Angabe „gilt § 1“ ersetzt.
2. Die Sätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei
der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von
Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und
Empfehlungen im Sinne von Satz 7 treffen, gilt § 20
Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehör-
de, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder
Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit
der zuständigen Genehmigungsbehörde.“
(8) § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „gelten die §§ 1 und 22
Abs. 1“ durch die Angabe „gilt § 1“ ersetzt.
2. Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei
der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von
Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und
Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 20
Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehör-
de, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder
Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit
der zuständigen Genehmigungsbehörde.“
(9) § 13 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom
20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch
Artikel 128 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu be-
kannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Juli 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n
g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1954. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2550f57d67f04fca….