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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 75
BGBl. 2017 I S. 75 · 3.727 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
Vom 17. Januar 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Bundeswaldgesetzes
Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1037), das zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 40 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und des
§ 46 bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen im Übrigen unberührt.“
2. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Weitere Vorschriften in besonderen Fällen
(1) Für Beschlüsse und Vereinbarungen über die
der Holzvermarktung nicht zuzurechnenden forst-
wirtschaftlichen Maßnahmen von nichtstaatlichen
oder staatlichen Trägern oder von deren Koopera-
tionen, soweit auf diese Beschlüsse und Verein-
barungen die Regelungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden sind,
gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung im
Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen als erfüllt. Maßnahmen im Sinne
des Satzes 1 umfassen die Bereiche der Planung
und Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, der
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
Markierung, der Ernte und der Bereitstellung des
Rohholzes bis einschließlich seiner Registrierung.
(2) Soweit auf Beschlüsse und Vereinbarungen
im Sinne des Absatzes 1 die Regelungen des
Artikels 101 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union anzuwenden sind, wird ver-
mutet, dass die Voraussetzungen für eine Freistel-
lung im Sinne des Artikels 101 Absatz 3 des Vertra-
ges über die Arbeitsweise der Europäischen Union
erfüllt sind.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft hat dem Deutschen Bundestag im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie bis spätestens 31. Dezember
2022 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren
zu berichten, ob und inwieweit die Regelungen in
den Absätzen 1 und 2 weiterhin erforderlich sind,
um ein flächendeckendes Angebot forstlicher
Dienstleistungen zu angemessenen Bedingungen
und den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen
Dienstleistungen für alle Waldbesitzer sicherzustel-
len. Die Berichte sollen, unter besonderer Berück-
sichtigung der zu fördernden Entwicklung der Forst-
betriebsgemeinschaften, Vorschläge für gegebenen-
falls notwendige Anpassungen der Regelungen ent-
halten.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Januar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 75. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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