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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 75

BGBl. 2017 I S. 75 · 3.727 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 75 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 75
                                        Drittes Gesetz
                             zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
                                               Vom 17. Januar 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
        Änderung des Bundeswaldgesetzes

   Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I

S. 1037), das zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung

vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und des
  § 46 bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen
  Wettbewerbsbeschränkungen im Übrigen unberührt.“
2. § 46 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 46
        Weitere Vorschriften in besonderen Fällen
     (1) Für Beschlüsse und Vereinbarungen über die
  der Holzvermarktung nicht zuzurechnenden forst-
  wirtschaftlichen Maßnahmen von nichtstaatlichen
  oder staatlichen Trägern oder von deren Koopera-
  tionen, soweit auf diese Beschlüsse und Verein-
  barungen die Regelungen des Gesetzes gegen
  Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden sind,
  gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung im
  Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
  beschränkungen als erfüllt. Maßnahmen im Sinne
  des Satzes 1 umfassen die Bereiche der Planung
  und Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, der

                                 Die verfassungsmäßigen
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz

        Markierung, der Ernte und der Bereitstellung des
        Rohholzes bis einschließlich seiner Registrierung.
           (2) Soweit auf Beschlüsse und Vereinbarungen
        im Sinne des Absatzes 1 die Regelungen des
        Artikels 101 des Vertrages über die Arbeitsweise
        der Europäischen Union anzuwenden sind, wird ver-

        mutet, dass die Voraussetzungen für eine Freistel-

        lung im Sinne des Artikels 101 Absatz 3 des Vertra-

        ges über die Arbeitsweise der Europäischen Union

        erfüllt sind.

           (3) Das Bundesministerium für Ernährung und
        Landwirtschaft hat dem Deutschen Bundestag im
        Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
        schaft und Energie bis spätestens 31. Dezember
        2022 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren
        zu berichten, ob und inwieweit die Regelungen in
        den Absätzen 1 und 2 weiterhin erforderlich sind,
        um ein flächendeckendes Angebot forstlicher
        Dienstleistungen zu angemessenen Bedingungen
        und den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen
        Dienstleistungen für alle Waldbesitzer sicherzustel-
        len. Die Berichte sollen, unter besonderer Berück-
        sichtigung der zu fördernden Entwicklung der Forst-
        betriebsgemeinschaften, Vorschläge für gegebenen-
        falls notwendige Anpassungen der Regelungen ent-
        halten.“

                            Artikel 2
      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
    Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 17. Januar 2017
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                    für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 75. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c89a80a75419f710….