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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1050
BGBl. 2010 I S. 1050 · 6.625 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
Vom 31. Juli 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1037), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel
baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und
deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht län-
ger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem
Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen
(agroforstliche Nutzung),
3. mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am
6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der
InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51
2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten
Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaft-
liche Flächen erfasst sind, solange deren land-
wirtschaftliche Nutzung andauert und
4. in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene
kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen,
Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder
als Baumschulen verwendet werden.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist
Wald, der im Alleineigentum des Bundes, eines
Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öf-
fentlichen Rechts steht, sowie Wald im Miteigen-
tum eines Landes, soweit er nach landesrecht-
lichen Vorschriften als Staatswald angesehen
wird.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , Anstalten und
Stiftungen“ gestrichen.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei der Bewirtschaftung sollen
1. die Funktion des Waldes als Archiv der Natur-
und Kulturgeschichte sowie
2. im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und
Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen
Belange
angemessen berücksichtigt werden.“
4. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.“
5. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
„4. Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;“.
b) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5.
6. In § 40 Absatz 1 werden die Wörter „und von Forst-
betriebsverbänden“ durch die Wörter „ , von Forst-
betriebsverbänden und von forstwirtschaftlichen
Vereinigungen“ ersetzt.
7. § 41a wird wie folgt gefasst:
„§ 41a
Walderhebungen
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes
sowie zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-
päischen Union oder völkerrechtlich verbindlicher
Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 alle
zehn Jahre eine auf das gesamte Bundesgebiet be-
zogene forstliche Großrauminventur auf Stichpro-
benbasis (Bundeswaldinventur) durchzuführen. Sie
soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen
Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmög-
lichkeiten liefern. Die hierzu erforderlichen Messun-
gen und Beschreibungen des Waldzustandes
(Grunddaten) sind nach einem einheitlichen Verfah-
ren vorzunehmen. Dabei ist auf die Verwertbarkeit
der Grunddaten auch im Rahmen der Beobachtung
nach § 6 Bundesnaturschutzgesetz zu achten.
(2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten
Grunddaten; das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellt sie zu-
sammen und wertet sie aus.
(3) Zur Erfüllung von Berichtspflichten, die auf
Grund verbindlicher völkerrechtlicher Vereinbarun-
gen zum Schutz des Klimas bestehen, erhebt das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz soweit erforderlich in den
Jahren zwischen zwei Bundeswaldinventuren Daten
zum Kohlenstoffvorrat im Wald.
(4) Die mit der Vorbereitung und Durchführung
der in den Absätzen 1, 3 und in Rechtsverordnungen
nach Absatz 6 genannten forstlichen Erhebungen
beauftragten Personen sind berechtigt, zur Erfüllung
ihres Auftrages Grundstücke zu betreten sowie die
erforderlichen Datenerhebungen und Probenahmen
auf diesen Grundstücken durchzuführen.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates nähere Vorschriften über das für die Bun-
deswaldinventur anzuwendende Stichprobenverfah-
ren und die zu ermittelnden Grunddaten zu erlassen.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes vorsehen, dass Daten
1. zur Nährstoffversorgung und Schadstoffbelas-
tung der Waldböden (Bodenzustandserhebung),
2. zur Vitalität der Wälder,
3. zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosyste-
men
erhoben werden können und dabei nähere Vorschrif-
ten über den Zeitpunkt, die anzuwendenden Verfah-
ren und die zu ermittelnden Grunddaten erlassen. Im
Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt Ab-
satz 2 entsprechend.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1050. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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