Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1050

BGBl. 2010 I S. 1050 · 6.625 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2010, Seite 1050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1050
                                        Zweites Gesetz
                             zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
                                               Vom 31. Juli 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

   Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I

S. 1037), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel
     baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und

     deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht län-
     ger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
  2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem
     Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen
     (agroforstliche Nutzung),
  3. mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am
     6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der
     InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004
     (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der
     Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51
     2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten
     Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaft-
     liche Flächen erfasst sind, solange deren land-
     wirtschaftliche Nutzung andauert und

  4. in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene
     kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen,
     Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder
     als Baumschulen verwendet werden.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist
       Wald, der im Alleineigentum des Bundes, eines
       Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öf-
       fentlichen Rechts steht, sowie Wald im Miteigen-
       tum eines Landes, soweit er nach landesrecht-
       lichen Vorschriften als Staatswald angesehen
       wird.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , Anstalten und
     Stiftungen“ gestrichen.

3. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Bei der Bewirtschaftung sollen

       1. die Funktion des Waldes als Archiv der Natur-
          und Kulturgeschichte sowie

       2. im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und
          Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen
          Belange
       angemessen berücksichtigt werden.“

4. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.“
5. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-

      fügt:

     „4. Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;“.
   b) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5.
6. In § 40 Absatz 1 werden die Wörter „und von Forst-
   betriebsverbänden“ durch die Wörter „ , von Forst-
   betriebsverbänden und von forstwirtschaftlichen
   Vereinigungen“ ersetzt.

7. § 41a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 41a
                    Walderhebungen
      (1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes
   sowie zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-
   päischen Union oder völkerrechtlich verbindlicher
   Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses
   Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 alle
   zehn Jahre eine auf das gesamte Bundesgebiet be-
   zogene forstliche Großrauminventur auf Stichpro-
   benbasis (Bundeswaldinventur) durchzuführen. Sie
   soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen
   Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmög-
   lichkeiten liefern. Die hierzu erforderlichen Messun-
   gen und Beschreibungen des Waldzustandes
   (Grunddaten) sind nach einem einheitlichen Verfah-
   ren vorzunehmen. Dabei ist auf die Verwertbarkeit
   der Grunddaten auch im Rahmen der Beobachtung
   nach § 6 Bundesnaturschutzgesetz zu achten.
     (2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten
   Grunddaten; das Bundesministerium für Ernährung,
   Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellt sie zu-
   sammen und wertet sie aus.

     (3) Zur Erfüllung von Berichtspflichten, die auf
   Grund verbindlicher völkerrechtlicher Vereinbarun-
   gen zum Schutz des Klimas bestehen, erhebt das
   Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
   und Verbraucherschutz soweit erforderlich in den
   Jahren zwischen zwei Bundeswaldinventuren Daten
   zum Kohlenstoffvorrat im Wald.

      (4) Die mit der Vorbereitung und Durchführung
   der in den Absätzen 1, 3 und in Rechtsverordnungen
   nach Absatz 6 genannten forstlichen Erhebungen
   beauftragten Personen sind berechtigt, zur Erfüllung
   ihres Auftrages Grundstücke zu betreten sowie die
   erforderlichen Datenerhebungen und Probenahmen
   auf diesen Grundstücken durchzuführen.

      (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
   wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
   desrates nähere Vorschriften über das für die Bun-
   deswaldinventur anzuwendende Stichprobenverfah-
   ren und die zu ermittelnden Grunddaten zu erlassen.
BGBl. 2010, Seite 1051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1051
   (6) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes vorsehen, dass Daten
1. zur Nährstoffversorgung und Schadstoffbelas-
   tung der Waldböden (Bodenzustandserhebung),
2. zur Vitalität der Wälder,
3. zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosyste-
   men

   erhoben werden können und dabei nähere Vorschrif-
   ten über den Zeitpunkt, die anzuwendenden Verfah-
   ren und die zu ermittelnden Grunddaten erlassen. Im
   Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt Ab-
   satz 2 entsprechend.“

                             Artikel 2
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 31. Juli 2010
                                              Der Bundespräsident
                                                 Christian Wulff
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                              Die Bundesministerin
                  f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                       Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1050. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 91153fd61c8b206a….