Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 22a Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
Stand: 06.01.2024
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach § 19 Absatz 3 erforderlich ist
Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 19 Absatz 3 erforderlich ist und das Bundesamt für Verfassungsschutz zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Bundesamts für Verfassungsschutz entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat das Bundesamt für Verfassungsschutz unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413; 2024 I Nr. 187)
BGBl. 2023 I Nr. 413
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2097)
BGBl. 2017 I S. 2097
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 22a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2016 I S. 1818
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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