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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1818

BGBl. 2016 I S. 1818 · 29.951 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1818
                                          Gesetz
                            zum besseren Informationsaustausch
                    bei der Bekämpfung des internationalen
Terrorismus
                                                Vom 26. Juli 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Bundesverfassungsschutzgesetzes
   Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I
S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Zahl „16“ durch
      die Zahl „14“ ersetzt.
   b) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten
       Akten gespeicherte Daten über Minderjährige vor
       Vollendung des 16. Lebensjahres sind spätestens
       nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass
       weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 angefal-
       len sind. In Dateien oder zu ihrer Person geführ-
       ten Akten gespeicherte Daten über Minderjäh-
       rige ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind
       nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der
       Speicherung zu überprüfen und spätestens nach
       fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach
       Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse
       nach § 3 Absatz 1 angefallen sind.“
1a. § 22a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein
   weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der
   projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende
   noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiter-
   hin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.“

2. Nach § 22a werden die folgenden §§ 22b und 22c
   eingefügt:
                          „§ 22b

             Errichtung gemeinsamer Dateien

          mit ausländischen Nachrichtendiensten

      (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann
   für die Zusammenarbeit mit ausländischen öffent-
   lichen Stellen, die mit nachrichtendienstlichen Auf-
   gaben betraut sind (ausländische Nachrichten-
   dienste), zur Erforschung von Bestrebungen oder
   Tätigkeiten, die sich auf bestimmte Ereignisse oder
   Personenkreise beziehen, gemeinsame Dateien
   einrichten, wenn

   1. die Erforschung von erheblichem Sicherheits-
      interesse für die Bundesrepublik Deutschland
      und den jeweils teilnehmenden Staat ist,

2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung
   grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien ge-
   währleistet ist,
3. die Festlegungen und Zusagen nach Absatz 5
   Satz 1 verlässlich sind und
4. das Bundesministerium des Innern zugestimmt
   hat.
   (2) Der Nachrichtendienst eines Staates, der
weder unmittelbar an die Bundesrepublik Deutsch-
land angrenzt noch Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder des Nordatlantikvertrages ist, kann
darüber hinaus nur teilnehmen, wenn besondere Si-
cherheitsinteressen dies erfordern. Dies ist der Fall,
wenn Bestrebungen oder Tätigkeiten erforscht wer-
den, die auf die Begehung von schwerwiegenden
Straftaten gegen den Bestand oder die Sicherheit
eines Staates oder einer internationalen Organisa-
tion gerichtet sind. Schwerwiegende Straftaten sind
die in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genann-
ten Straftaten. Die Teilnahme eines solchen aus-
ländischen Nachrichtendienstes bedarf der Zustim-
mung der Bundesministerin oder des Bundesminis-
ters des Innern.
   (3) Die Datei dient der Feststellung, ob zu Perso-
nen, Objekten oder Ereignissen bei einem der be-
teiligten Nachrichtendienste Informationen vorhan-
den sind. Hierzu kann die Datei solche personen-
bezogene Daten enthalten, die zum Auffinden der
Informationen und der dazu notwendigen Identifi-
zierung von Personen erforderlich sind. Im Falle
eines Treffers wird lediglich derjenige ausländische
Nachrichtendienst angezeigt, der die Daten einge-
geben hat.

   (4) Die Datei kann auch dem Austausch und der
gemeinsamen Auswertung von Informationen und
Erkenntnissen dienen, wenn dies zur Wahrung be-
sonderer Sicherheitsinteressen (Absatz 2 Satz 2) er-
forderlich ist. Hierzu kann sie die zur Erforschung
und Bewertung solcher Bestrebungen oder Tätig-
keiten erforderlichen Daten enthalten und zu die-

sem Zweck genutzt werden.

   (5) Die Ziele der Zusammenarbeit und das
Nähere der Datenverwendung sind vor Beginn der
Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden
Nachrichtendiensten zur Gewährleistung eines an-
gemessenen Datenschutzniveaus und zum Aus-
schluss unangemessener Verwendung schriftlich
festzulegen, insbesondere:

1. Zweck der Datei,

2. Voraussetzungen der Verwendungen von Daten,
3. Prüfung und erforderlichenfalls unverzügliche Än-
   derung, Berichtigung und Löschung von Daten,
BGBl. 2016, Seite 1819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1819
4. Zusage,

  a) die Daten ohne Zustimmung des eingeben-
     den Nachrichtendienstes nicht für einen an-
     deren Zweck als den nach Nummer 1 zu ver-
     wenden oder an Dritte zu übermitteln,

  b) Auskunft über die Verwendung der Daten zu

     geben, die vom Auskunft erbittenden Nach-
     richtendienst eingegeben worden sind.

§ 14 gilt mit der Maßgabe, dass die Festlegungen
auf das Bundesamt für Verfassungsschutz be-
schränkt sind und der Dateianordnung die Fest-
legung nach Satz 1 als Anlage beizufügen ist.

   (6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
personenbezogene Daten in der gemeinsamen
Datei entsprechend § 10 Absatz 1 und 3, § 11

Absatz 1 eingeben, wenn es die Daten allen teil-

nehmenden ausländischen Nachrichtendiensten
übermitteln darf. Für die vom Bundesamt für Ver-
fassungsschutz eingegebenen Daten gelten für die
Veränderung und Nutzung § 10 Absatz 1 und § 11
Absatz 1 und für die Überprüfung, Berichtigung,

Löschung und Sperrung § 11 Absatz 2 und § 12

Absatz 1 bis 3 entsprechend. Für die Verantwortung

des an der Datei teilnehmenden Nachrichten-

dienstes gilt § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 entspre-

chend.

   (7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft
für die Dateien die technischen und organisatori-
schen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdaten-
schutzgesetzes. § 24 des Bundesdatenschutzge-
setzes und § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gelten nur
für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz ein-
gegebenen Daten sowie dessen Abrufe. Das Bun-
desamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffe-
nen entsprechend § 15 Auskunft nur zu den vom
Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen
Daten.

                        § 22c

          Teilnahme an gemeinsamen

 Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten

   Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf an
gemeinsamen Dateien, die von ausländischen
Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen.
§ 22b Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Dabei
gilt § 22b Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe,
dass verlässlich zuzusagen ist, dass

1. die vom Bundesamt für Verfassungsschutz ein-
   gegebenen Daten ohne dessen Zustimmung
   nicht an Dritte übermittelt werden dürfen und

   nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen,

   zu dem sie in die Datei eingegeben wurden, und

2. das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersu-
   chen Auskunft über die vorgenommene Verwen-
   dung der Daten erhält.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt über
die von ihm eingegebenen Daten entsprechend
§ 15 Auskunft.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
                    BND-Gesetzes
   Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2a
              Besondere Auskunftsverlangen

      (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte
   entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfas-
   sungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Ein-
   zelfall erforderlich ist

   1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2

      oder

   2. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Ge-
      genstände oder Quellen gegen sicherheitsgefähr-
      dende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.

   § 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungs-

   schutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,

   dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren

   für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-

   schutzgesetzes genannten Schutzgüter

   1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende
      Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
      bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten
      Gefahrenbereiche und

   2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende
      Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2
      des Bundesverfassungsschutzgesetzes
   treten. § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungs-
   schutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
   dass an die Stelle des Bundesministeriums des
   Innern das Bundeskanzleramt tritt.
      (2) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a des
   Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur
   gegen Personen richten, bei denen auf Grund tat-

   sächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist,

   dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung
   einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt
   sind, sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2
   des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichne-
   ten Personen.
      (3) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
   (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
   schränkt.“

2. Nach § 2b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

   „§ 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-

   den, dass an die Stelle des Bundesministeriums des

   Innern das Bundeskanzleramt tritt.“
3. § 9a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein
   weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der
   projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende
   noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiter-
   hin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.“
BGBl. 2016, Seite 1820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1820
                        Artikel 3

                   Änderung des

                Bundespolizeigesetzes

   Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994

(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 14

Nummer 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I

S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
           „und“ durch ein Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „und“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

          „4. der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten
              unter einer ihnen auf Dauer angelegten
              Legende (Verdeckter Ermittler).“
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
          „(3a) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4,
       die sich gegen eine bestimmte Person richten
       oder bei denen der Verdeckte Ermittler eine Woh-
       nung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
       dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden.
       Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach
       Satz 1 durch den Präsidenten des Bundespolizei-
       präsidiums, seinen Vertreter oder durch den Lei-
       ter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums
       angeordnet werden. In diesem Fall ist die gericht-
       liche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
       Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen
       durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer
       Kraft. Die Anordnung ist unter Angabe der maß-
       geblichen Gründe aktenkundig zu machen und
       auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Ver-
       längerung einer Maßnahme um jeweils einen Mo-
       nat ist bei erneuter Anordnung durch ein Gericht
       möglich. Zuständig ist das Amtsgericht, in des-
       sen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen
       Sitz hat. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.“
  c) Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt:

         „(6) Verdeckte Ermittler dürfen unter einer Le-
       gende
       1. zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsver-
          kehr teilnehmen und
       2. mit Einverständnis des Berechtigten dessen
          Wohnung betreten; das Einverständnis darf

          nicht durch ein über die Nutzung der Legende
          hinausgehendes Vortäuschen eines Zutritts-
          rechts herbeigeführt werden.

       Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhal-
       tung der Legende von Verdeckten Ermittlern un-
       erlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden
       hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
         (7) Über eine Maßnahme nach Absatz 2 Num-
       mer 4 sind zu benachrichtigen

       1. die Zielperson,

       2. die erheblich mitbetroffenen Personen sowie

     3. die Personen, deren nicht allgemein zugängli-
        che Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten

        hat.

     Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr über-

     wiegende schutzwürdige Belange einer betroffe-

     nen Person entgegenstehen. Nachforschungen

     zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 be-

     zeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn
     dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensi-
     tät der Maßnahme gegenüber dieser Person,
     des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität
     sowie der daraus für diese oder andere Personen
     folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
       (8) Die Benachrichtigung über eine Maßnahme
     nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgt, sobald dies
     möglich ist ohne Gefährdung
     1. des Zwecks der Maßnahme,

     2. des Bestandes des Staates,
     3. von Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
     4. von Sachen von bedeutendem Wert, deren
        Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten
        ist, oder
     5. der Möglichkeit der weiteren Verwendung des
        Verdeckten Ermittlers.

     Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhal-
     tes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ge-
     führt, erfolgt die Benachrichtigung durch die
     Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vor-
     schriften des Strafverfahrensrechts. Wird die Be-
     nachrichtigung aus einem der vorgenannten
     Gründe zurückgestellt, ist dies aktenkundig zu
     machen.
        (9) Erfolgt die nach Absatz 8 zurückgestellte
     Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten
     nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die wei-
     tere Zurückstellung der gerichtlichen Zustim-
     mung. Das Gericht bestimmt die Dauer der wei-
     teren Zurückstellung, jedoch nicht länger als
     zwölf Monate. Verlängerungen der Zurückstel-
     lungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Been-
     digung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zu-
     stimmung endgültig von der Benachrichtigung
     abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen
     für die Benachrichtigung mit an Sicherheit gren-
     zender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht
     eintreten werden.“
2. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
                         „§ 28a

     Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung

     (1) Werden Verdeckte Ermittler im Rahmen der
  Gefahrenabwehr nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 oder
  aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen, so-
  weit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib,
  Leben oder Freiheit unerlässlich ist, ohne Wissen der
  Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeitli-
  chen Zusammenhang mit dem Einsatz des Verdeck-
  ten Ermittlers das innerhalb oder außerhalb einer
  Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit
  technischen Mitteln abgehört, aufgezeichnet und

  Lichtbilder sowie Bildaufzeichnungen hergestellt
  werden.
BGBl. 2016, Seite 1821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1821
     (2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung
  betroffen, ist die Maßnahme unverzüglich zu unter-
  brechen, sobald dies ohne Gefährdung des Verdeck-
  ten Ermittlers möglich ist. Bereits erfasste Daten, die
  den Kernbereich privater Lebensgestaltung betref-
  fen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über
  solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die
  Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Lö-
  schung ist aktenkundig zu machen. Diese Daten
  dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutz-
  kontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen,

  wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich

  sind, spätestens jedoch am Ende des zweiten Ka-
  lenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung
  folgt.

    (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch
  den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, sei-
  nen Vertreter oder durch den Leiter einer Abteilung
  des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.
  Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen auch
  durch Beamte des höheren Dienstes des Bundes-
  polizeipräsidiums angeordnet werden.
     (4) Die Zulässigkeit der Verwendung von perso-
  nenbezogenen Daten, die durch den Einsatz techni-
  scher Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, rich-
  tet sich für Zwecke der Strafverfolgung nach § 161

  Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung. Im Übrigen

  dürfen diese Daten außer für die in Absatz 1 genann-

  ten Zwecke nur zur Gefahrenabwehr verwendet wer-

  den. Wurden diese Daten in oder aus einer Wohnung

  erlangt, so ist die Verwendung zur Gefahrenabwehr
  nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit
  der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen
  Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat;
  bei Gefahr im Verzug ist die gerichtliche Entschei-
  dung unverzüglich nachzuholen.
    (5) Nach Abschluss der Maßnahme sind die nach

  Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich
  zu löschen, es sei denn, sie werden für die in
  Absatz 4 genannten Zwecke noch benötigt. § 28
  Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend.“
3. In § 70 Satz 2 wird die Angabe „§§ 45 und 46“ durch
   die Angabe „§§ 28a, 45 und 46“ ersetzt.

                       Artikel 4

                    Änderung des
                VIS-Zugangsgesetzes

   In § 3 Nummer 3a des VIS-Zugangsgesetzes vom

6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212), das durch

Artikel 5 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I
S. 1938) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 89a,
89b und 91“ durch die Wörter „§§ 89a bis 89c und 91“
ersetzt.

                       Artikel 5
                    Änderung des
                 Artikel 10-Gesetzes

  Nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. November 2015
(BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, werden die fol-
genden Sätze eingefügt:

„Bei Gefahr im Verzug darf am Tag der Beantragung
bereits vor der Anordnung der Beschränkungsmaß-
nahme mit der Datenerhebung begonnen werden. Die
bereits erhobenen Daten dürfen erst nach der Anord-
nung genutzt werden. Erfolgt die Anordnung nicht bin-
nen 24 Stunden nach Beantragung, sind die erhobenen
Daten unverzüglich automatisiert und unwiederbring-
lich zu löschen.“

                       Artikel 6

                    Änderung des

                   Vereinsgesetzes

   § 20 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. Au-
gust 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 29 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 werden nach dem Wort „Art“ die Wör-
   ter „oder deren weitere Betätigung“ eingefügt.
2. In dem Wortlaut nach Nummer 5 wird das Wort „Ge-
   fängnis“ durch das Wort „Freiheitsstrafe“ ersetzt.

                       Artikel 7
                   Änderung des
             Bundeskriminalamtgesetzes

   § 9a Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgeset-

zes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch

Artikel 121 der Verordnung vom 31. August 2015

(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:

„Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein wei-
teres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der pro-
jektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch
nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für
die Erreichung des Ziels erforderlich ist.“

                       Artikel 8

                    Änderung des
                  Strafgesetzbuchs
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 84 Absatz 2 und § 85 Absatz 2 werden nach

   dem Wort „Zusammenhalt“ jeweils die Wörter „oder
   ihre weitere Betätigung“ eingefügt.

2. In § 129a Absatz 9 wird die Angabe „1, 2 und 4“

   durch die Angabe „1, 2, 4 und 5“ ersetzt.

                       Artikel 9
                   Änderung des
            Telekommunikationsgesetzes
  Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 95 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
   „Die Pflicht nach § 111 Absatz 1 Satz 3 bleibt unbe-
   rührt.“
BGBl. 2016, Seite 1822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1822
2. § 111 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 111

                       Daten für
       Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
     (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-
  dienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Ruf-
  nummern oder andere Anschlusskennungen vergibt
  oder Telekommunikationsanschlüsse für von ande-
  ren vergebene Rufnummern oder andere Anschluss-
  kennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfah-
  ren nach den §§ 112 und 113

  1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennun-
     gen,
  2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinha-
     bers,

  3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,

  4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des
     Anschlusses,
  5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkan-
     schluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen
     wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
  6. das Datum des Vertragsbeginns

  vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich
  zu speichern, auch soweit diese Daten für betrieb-
  liche Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum des
  Vertragsendes ist bei Bekanntwerden ebenfalls zu
  speichern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht
  in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen wer-
  den. Bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten ist
  die Richtigkeit der nach Satz 1 erhobenen Daten vor
  der Freischaltung zu überprüfen durch

  1. Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Ab-
     satz 1 des Personalausweisgesetzes,
  2. Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2
     des Passgesetzes,

  3. Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Aus-
     weises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und
     mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland
     erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach
     ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter
     oder zugelassener Pass, Personalausweis oder
     Pass- oder Ausweisersatz zählt,

  4. Vorlage eines Aufenthaltstitels,

  5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a

     Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheini-

     gung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63

     Absatz 1 des Asylgesetzes,

  6. Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung

     der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Auf-
     enthaltsgesetzes oder
  7. Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder
     Genossenschaftsregister oder einem vergleich-

     baren amtlichen Register oder Verzeichnis, der

     Gründungsdokumente oder gleichwertiger be-

     weiskräftiger Dokumente oder durch Einsicht-

     nahme in diese Register oder Verzeichnisse und
     Abgleich mit den darin enthaltenen Daten, sofern
     es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juris-
     tische Person oder Personengesellschaft handelt,

  soweit die Daten in den vorgelegten Dokumenten
  oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen

  enthalten sind. Die Überprüfung kann auch durch
  andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundes-
  netzagentur legt nach Anhörung der betroffenen
  Kreise durch Verfügung im Amtsblatt fest, welche
  anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind,
  wobei jeweils zum Zwecke der Identifikation vor
  Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobil-
  funkdienstleistung ein Dokument im Sinne des Sat-
  zes 3 genutzt werden muss. Bei der Überprüfung ist
  die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern;
  bei Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne
  des Satzes 3 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben
  zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu spei-
  chern. Für die Identifizierung anhand eines elektro-
  nischen Identitätsnachweises nach § 18 des Perso-
  nalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des

  Aufenthaltsgesetzes gilt § 8 Absatz 1 Satz 6 des
  Geldwäschegesetzes entsprechend. Für das Aus-
  kunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Daten-
  speicherung freigestellt.
     (2) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speiche-
  rung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten
  nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend
  für denjenigen, der geschäftsmäßig einen öffentlich
  zugänglichen Dienst der elektronischen Post er-
  bringt und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle der Daten
  nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Kennungen der
  elektronischen Postfächer und an die Stelle des An-
  schlussinhabers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
  der Inhaber des elektronischen Postfachs tritt.

     (3) Wird dem Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1
  oder Absatz 2 eine Änderung bekannt, hat er die
  Daten unverzüglich zu berichtigen. In diesem Zu-
  sammenhang hat der nach Absatz 1 Satz 1 Ver-
  pflichtete bisher noch nicht erhobene Daten zu erhe-
  ben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der
  Daten ohne besonderen Aufwand möglich ist.

     (4) Bedient sich ein Diensteanbieter zur Erhebung
  der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 eines
  Dritten, bleibt er für die Erfüllung der Pflichten nach
  Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verantwortlich. Werden
  dem Dritten im Rahmen des üblichen Geschäfts-
  ablaufes Änderungen der Daten nach Absatz 1
  Satz 1 und Absatz 2 bekannt, hat er diese dem

  Diensteanbieter unverzüglich zu übermitteln.

     (5) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind mit

  Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhält-

  nisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.

    (6) Eine Entschädigung für die Datenerhebung

  und -speicherung wird nicht gewährt.“

3. § 112 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1

         Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2“ durch die Wörter

         „§ 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 4“

         ersetzt.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1
         Satz 4 und Abs. 4“ durch die Wörter „§ 111
         Absatz 3 und 5“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1823
  b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
     „§ 111 Abs. 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 111
     Absatz 1 Satz 7“ ersetzt.
4. § 115 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach

     § 111 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „nach

     § 111 Absatz 1, 4 und 5“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „gegen § 111 Abs. 1, 2
     oder Abs. 4“ durch die Wörter „gegen § 111 Ab-
     satz 1 bis 5“ ersetzt.
5. § 149 Absatz 1 Nummer 29 bis 30a wird wie folgt
   gefasst:

  „29. entgegen § 111 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
       bindung mit Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2,
       oder entgegen § 111 Absatz 1 Satz 3 oder 5
       oder Absatz 3 dort genannte Daten nicht, nicht
       richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
       erhebt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
       nicht rechtzeitig speichert oder nicht, nicht
       richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
       berichtigt oder die Richtigkeit dort genannter
       Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
       nicht rechtzeitig überprüft,
  30. entgegen § 111 Absatz 4 Satz 2 eine Änderung
      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
      rechtzeitig übermittelt,

   30a. entgegen § 111 Absatz 5 Daten nicht oder
        nicht rechtzeitig löscht,“.
6. Dem § 150 werden die folgenden Absätze 14 und 15
   angefügt:
     „(14) Für Vertragsverhältnisse, die am 22. Juni

   2004 bereits bestanden, müssen Daten nach § 111

   Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 außer in Fällen des

   § 111 Absatz 3 nicht nachträglich erhoben werden.
      (15) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Ver-
   fügung nach § 111 Absatz 1 Satz 4 spätestens am
   1. Januar 2017 im Amtsblatt. Die Pflichten zur Über-
   prüfung der Richtigkeit der erhobenen Daten nach
   § 111 Absatz 1 Satz 3 und zur Speicherung der An-
   gaben nach § 111 Absatz 1 Satz 5 sind spätestens
   ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen.“

                       Artikel 10

         Einschränkung eines Grundrechts
   Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Arti-
kel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des
Artikels 5 eingeschränkt.

                       Artikel 11
                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 2. Novem-
ber 2016 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 26. Juli 2016
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                      Der Bundesminister des Innern
                                           Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1818. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 72ad635f45d10448….