Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 19 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr
Stand: 06.01.2024
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13Bundesverfassungsschutzgesetz – ÜbermittlungsbefugnisseZitiert von 26
- VG Köln, 17.10.2024 – 13 K 6166/23
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 30
- KG, 05.01.2017 – (2A) 3 StE 6/16 - 5 (1/16)
- BVerfG, 10.11.2020 – 1 BvR 3214/15Erweiterte Datennutzung („Data-mining“) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise verfassungswidrig - Fehlen hinreichend qualifizierter Eingriffsschwellen in § 6a Abs 2 ATDG verstößt gegen Übermaßverbot - Rechtssatzverfassungsbeschwerde insoweit teilweise begründetZitiert von 23
- BVerfG, 12.07.2007 – 1 BvR 2092/02
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 31.07.2025 – 13 K 4181/22
- BVerwG, 01.11.2024 – 2 WDB 10/24Durchsuchung elektronischer Kommunikationsmittel; VerfassungstreuepflichtZitiert von 2
- BVerwG, 23.05.2024 – 2 WD 13/23Entfernung aus dem Dienst bei fehlender VerfassungstreueZitiert von 22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/19#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 ausgeht, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Übermittlung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/19#abs-2 (2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/19#abs-3 (3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/19#abs-4 (4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die durch eine Maßnahme nach § 9 Absatz 2 erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle zum Zweck des Rechtsgüterschutzes nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 3 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.