Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 22 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung
Stand: 06.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/22#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. Darf das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Maßnahme nach § 8 Absatz 2 sowie den §§ 8a bis 9b (besonderes Mittel) nur zur Aufklärung einer qualifiziert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit einsetzen, so darf es die durch den Einsatz dieses Mittels erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung einer ebenso beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/22#abs-2 (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über einen Vorgang im Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben. Darf das Bundesamt für Verfassungsschutz ein besonderes Mittel nur zur Aufklärung einer qualifiziert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit einsetzen, so darf es die durch den Einsatz dieses Mittels erlangten personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Weitergabe von Erkenntnissen über einen Vorgang übermitteln, zu dessen Aufklärung der Bundesnachrichtendienst dieses Mittel einsetzen dürfte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/22#abs-3 (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der Schutzgüter nach § 19 Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt. Dies gilt insbesondere für die
Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 19 und 20 nicht vor, darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413; 2024 I Nr. 187)
BGBl. 2023 I Nr. 413
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3409)
BGBl. 2006 I S. 3409
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3202)
BGBl. 2002 I S. 3202
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