Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 20 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz
Stand: 06.01.2024
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 20 BVerfSchG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13Bundesverfassungsschutzgesetz – ÜbermittlungsbefugnisseZitiert von 26
- BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17 · Bayerisches VerfassungsschutzgesetzZitiert von 43
- BVerfG, 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22 · Hessisches VerfassungsschutzgesetzZitiert von 9
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 30
- BVerwG, 01.11.2024 – 2 WDB 10/24Durchsuchung elektronischer Kommunikationsmittel; VerfassungstreuepflichtZitiert von 2
- BVerwG, 23.05.2024 – 2 WD 13/23Entfernung aus dem Dienst bei fehlender VerfassungstreueZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 19.12.2025 – 6 CS 25.1792
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1216/22Zitiert von 11
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1217/22Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/20#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 19 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 9 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zu der Übermittlung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/20#abs-2 (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 19 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. Auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zu einer Übermittlung nach Satz 1 verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/20#abs-3 (3) § 19 Absatz 4 bleibt unberührt.