Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 22 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften und Polizeien an den Militärischen Abschirmdienst
Für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, an den Militärischen Abschirmdienst findet § 18 entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413; 2024 I Nr. 187)
BGBl. 2023 I Nr. 413
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3409)
BGBl. 2006 I S. 3409
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3202)
BGBl. 2002 I S. 3202
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