Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3202
BGBl. 2002 I S. 3202 · 86.652 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes
(Zollfahndungsneuregelungsgesetz – ZFnrG)
Vom 16. August 2002
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahn-
dungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG)
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 10 Änderung des BND-Gesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
über das Zollkriminalamt
und die Zollfahndungsämter
(Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Organisation
§ 1 Behörden des Zollfahndungsdienstes
§ 2 Zentralstelle
Kapitel 2
Zollkriminalamt
Abschnitt 1
Aufgaben des Zollkriminalamtes
§ 3 Aufgaben als Zentralstelle
§ 4 Eigene Aufgaben
§ 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Abschnitt 2
Befugnisse des Zollkriminalamtes
§ 6 Weisungsrecht
§ 7 Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle
§ 8 Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle
§ 9 Sammlungen personenbezogener Daten zur Beobachtung
bestimmter Verkehre
§ 10 Sammlungen personenbezogener Daten für Zwecke der
Ausschreibung
§ 11 Zollfahndungsinformationssystem
§ 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungs-
informationssystem
§ 13 Unterrichtung der Zentralstelle für das Zollfahndungsinfor-
mationssystem
§ 14 Koordination und Lenkung von Ermittlungen
§ 15 Sammlungen personenbezogener Daten zur Erfüllung
eigener Aufgaben
§ 16 Befugnisse bei Ermittlungen
§ 17 Verwendung von Daten aus Strafverfahren
§ 18 Datenerhebung durch längerfristige Observationen
§ 19 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer
Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildauf-
zeichnungen
§ 20 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer
Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes
§ 21 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen,
deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten
nicht bekannt ist
§ 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel
§ 23 Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Kapitel 3
Zollfahndungsämter
Abschnitt 1
Aufgaben der Zollfahndungsämter
§ 24 Allgemeine Aufgaben
§ 25 Besondere Aufgaben
Abschnitt 2
Befugnisse der Zollfahndungsämter
§ 26 Allgemeine Befugnisse
§ 27 Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung
§ 28 Datenerhebung durch längerfristige Observationen
§ 29 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer
Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildauf-
zeichnungen
§ 30 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer
Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes
§ 31 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen,
deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Drit-
ten nicht bekannt ist
§ 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel

Kapitel 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 33 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
§ 34 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwi-
schenstaatliche Stellen
§ 35 Übermittlungsverbote
§ 36 Abgleich personenbezogener Daten
§ 37 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für
die wissenschaftliche Forschung
§ 38 Weitere Verwendung von Daten
§ 39 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener
Daten bei automatisierter Verarbeitung und bei Speiche-
rung in nicht automatisierten Dateien
§ 40 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezoge-
ner Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer
nicht automatisierten Datei gespeichert sind
§ 41 Errichtungsanordnung
§ 42 Schadensausgleich
§ 43 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 44 Einschränkung von Grundrechten
Kapitel 1
Organisation
§1
Behörden des Zollfahndungsdienstes
Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zoll-
kriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden
Zollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Finanzen.
§2
Zentralstelle
Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zoll-
fahndungsdienst und ist darüber hinaus eine der Zen-
tralstellen für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der
Zollverwaltung.
Kapitel 2
Zollkriminalamt
Absc hnit t 1
Aufga be n de s Z ollk rim ina la m t e s
§3
Aufgaben als Zentralstelle
(1) Das Zollkriminalamt unterstützt die anderen Behör-
den der Zollverwaltung
1. bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der
Überwachung der Ausgaben nach Gemeinschafts-
recht sowie
2. bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei
der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu ver-
folgen haben.
Es trifft unaufschiebbare Maßnahmen zur Erfüllung der
Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung.
(2) Das Zollkriminalamt nimmt für den Zollfahndungs-
dienst die Aufgabe der einzelfallunabhängigen Markt-
beobachtung wahr und hat hierbei den innerstaatlichen,
innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und
internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsver-
kehr zu beobachten sowie geeignete Maßnahmen zur Ver-
hütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen im
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu ergreifen.
(3) Das Zollkriminalamt unterhält für den Zollfahndungs-
dienst und die anderen ermittlungsführenden Dienst-
stellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformations-
system nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(4) Das Zollkriminalamt nimmt die Aufgabe einer Erfas-
sungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen
und internationalen Informationssystemen wahr, an die
Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit
das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere
Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle
bestimmt.
(5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt die Ermitt-
lungen der Zollfahndungsämter; es unterstützt die Zoll-
fahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Gleiches
gilt bei Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwal-
tung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im
Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, nicht
jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der
illegalen Beschäftigung. Das Zollkriminalamt nimmt bei
Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforder-
lichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständi-
gen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.
(6) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle der
Zollverwaltung
1. auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des
sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständig-
keit der Zollverwaltung nach Maßgabe
a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer
Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer
Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,
b) des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder sons-
tigen Rechts der Europäischen Union mit Stellen
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäi-
schen Union sowie
2. mit Verbänden und Institutionen,
soweit das Bundesministerium der Finanzen diese Auf-
gaben nicht selbst wahrnimmt oder sie einer anderen Zoll-
behörde überträgt. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt
Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Ver-
einbarungen und anderer Rechtsvorschriften.
(7) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fort-
bildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie
bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bildungsstätte
der Bundesfinanzverwaltung.
(8) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unter-
stützung der Zollfahndungsämter und anderer ermitt-
lungsführender Behörden der Zollverwaltung
1. erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlun-
gen zu unterhalten,
2. Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -tech-
nische Untersuchungen und für die kriminalwissen-
schaftliche Forschung im Bereich der Zollverwaltung
zu unterhalten,

3. die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren,
insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten
Ermittlern zur Strafverfolgung und die Bereitstellung
von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln,
und
4. zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und
Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der
Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwal-
tung zu beobachten.
(9) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung der Auf-
gaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sowie nach den
§§ 4 und 5
1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln
und auszuwerten sowie
2. die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststellen
über die Erkenntnisse zu unterrichten, die sie betreffen.
(10) Die Zollfahndungsämter übermitteln dem Zollkrimi-
nalamt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Auf-
gaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 bis 9 sowie den
§§ 4 und 5 erforderlich sind. § 116 der Abgabenordnung
und § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976
(BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung
bleiben unberührt.
(11) Das Zollkriminalamt erstellt kriminalwissenschaft-
liche Gutachten auf Anforderung von Finanzbehörden,
Staatsanwaltschaften und Gerichten. Darüber hinaus
erstellt es Leitfäden und Gutachten zur Verschlusssicher-
heit von Fahrzeugen und Behältern.
§4
Eigene Aufgaben
(1) Das Zollkriminalamt kann in Fällen von besonderer
Bedeutung die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem
Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermitt-
lungen selbst durchführen. Dem Zollkriminalamt obliegt in
diesen Fällen die Durchführung von erkennungsdienst-
lichen Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung
auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren.
(2) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des
Außenwirtschaftsverkehrs insbesondere durch Maßnah-
men zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig-
keiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur
Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeits-
bereich der Zollverwaltung mit. § 39 des Außenwirt-
schaftsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnah-
men zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig-
keiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur
Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeits-
bereich der Zollverwaltung mit.
(4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der
international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1,
12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgesetzes mit.
§5
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2 sowie
des § 4 obliegt dem Zollkriminalamt die Sicherung der ein-
gesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesent-
licher Vermögenswerte, soweit
1. andernfalls die Erfüllung seiner Aufgaben nach den
genannten Vorschriften gefährdet wäre oder
2. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer
im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben,
Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und
-betätigung der genannten Personen oder für wesent-
liche Vermögenswerte erforderlich sind.
(2) Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es
nach § 4 Abs. 1 selbst oder ein Zollfahndungsamt Ermitt-
lungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aus-
sage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist
oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige
ihnen nahe stehenden Personen. In Einzelfällen können
Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen
dem Zollkriminalamt und Polizeibehörden durch Polizei-
beamte dieser Behörden durchgeführt werden. Die
Zuständigkeit der Polizeibehörden, die zur Abwehr von
Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Perso-
nen erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu
treffen, bleibt unberührt.
Absc hnit t 2
Befugnisse des Z ollkriminalamtes
§6
Weisungsrecht
Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur
Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen
Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.
§7
Datenerhebung
und -verarbeitung der Zentralstelle
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies
zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich
ist.
(2) Das Zollkriminalamt darf in den Fällen, in denen
bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu
auch solche personengebundenen Hinweise speichern,
die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung
von Beamten erforderlich sind.
(3) Werden Bewertungen gespeichert, muss feststellbar
sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die
der Bewertung zugrunde liegen.
(4) Das Zollkriminalamt darf die bei ihm als Zentralstelle
gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfül-
lung seiner Aufgaben nach den §§ 4 und 5 nutzen.
§8
Sammlungen
personenbezogener Daten der Zentralstelle
(1) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Auf-
gaben nach § 3 Abs. 1, 3, 4 und 6, nicht jedoch im Bereich
der Verfolgung von Straftaten,
1. die Personendaten von Beschuldigten eines Straf-
verfahrens und Betroffenen eines Ordnungswidrig-
keitenverfahrens, für die Behörden der Zollverwaltung
zuständig sind oder waren,

2. soweit zur Identifizierung der in Nummer 1 genannten
Personen erforderlich
a) weitere geeignete Merkmale und
b) bei Personen, die im Ausland geboren worden sind
oder im Ausland eine Ehe geschlossen haben, die
Namen der Eltern und des Ehegatten,
3. die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle und
das Aktenzeichen,
4. die Tatzeiten und Tatorte und
5. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vor-
schriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten
speichern, verändern und nutzen. § 88a der Abgaben-
ordnung bleibt unberührt.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldig-
ten und personenbezogene Daten von Personen, die einer
Straftat verdächtig sind, darf das Zollkriminalamt für die in
Absatz 1 genannten Zwecke nur speichern, verändern und
nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art
oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffe-
nen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme
besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten
oder Tatverdächtigen zu führen sind.
(3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen,
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfecht-
bar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig
eingestellt, so sind die Speicherung, Veränderung und
Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der
Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht
oder nicht rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer
Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in
einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.
(4) Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei
einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht
kommen, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen von
Beschuldigten, Hinweisgebern und sonstigen Auskunfts-
personen dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt
werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für
die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung erforderlich ist. Gespeichert, verändert und
genutzt werden dürfen nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe, in welcher Eigenschaft der
Person und in Bezug auf welchen Tatvorwurf die Speiche-
rung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über
Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen
nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen
gespeichert werden, es sei denn, dass durch das
Bekanntwerden der Speicherungsabsicht der mit der
Speicherung verfolgte Zweck gefährdet würde.
(5) Personenbezogene Daten anderer Personen darf
das Zollkriminalamt speichern, verändern und nutzen,
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeu-
tung begehen werden, und die Speicherung, Veränderung
oder Nutzung der Daten zur Verhütung dieser Straftaten
erforderlich ist.
(6) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Auf-
gaben nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 personenbezogene Daten, die
bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah-
men erhoben worden sind, speichern, verändern und
nutzen, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
2. dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Per-
sonen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art
oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betref-
fenden Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund
zu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen
Strafverfahren zu führen sind.
§9
Sammlungen
personenbezogener Daten
zur Beobachtung bestimmter Verkehre
(1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Abs. 9 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 erforder-
lich ist, darf das Zollkriminalamt personenbezogene Daten
von Personen, die am innerstaatlichen, innergemein-
schaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen
Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen,
erheben, speichern, verändern und nutzen. Das Zollkrimi-
nalamt darf hierzu, soweit erforderlich,
1. Angaben zur Person des Betroffenen,
2. die hinweisgebende Stelle und
3. Art und Inhalt der Information
erheben, speichern, verändern und nutzen. Die Nutzung
personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen
der Zollverwaltung gespeichert sind, ist zulässig, soweit
sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes
erforderlich ist. § 88a der Abgabenordnung bleibt unbe-
rührt.
(2) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist, darf
das Zollkriminalamt für Zwecke der Marktbeobachtung
den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenz-
überschreitenden und internationalen Waren-, Kapital-
und Dienstleistungsverkehr beobachten und hierfür
Namen und Anschriften von Personen- und Kapitalgesell-
schaften, Einzelkaufleuten sowie Gewerbeunternehmen
erheben, speichern, verändern und nutzen. Die Nutzung
personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen
der Zollverwaltung gespeichert sind, ist hierfür zulässig,
soweit
1. sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes
nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforder-
lich ist und
2. es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die
für Zwecke der Warenabfertigung in Informations-
systemen gespeichert sind.
(3) Das Zollkriminalamt darf die nach den Absätzen 1
und 2 gespeicherten Daten auch zur Erfüllung seiner
übrigen Aufgaben als Zentralstelle nutzen.
§ 10
Sammlungen personenbezogener
Daten für Zwecke der Ausschreibung
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
für Zwecke der Ausschreibung des Betroffenen zur zoll-
rechtlichen Überwachung speichern, verändern und nut-
zen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-
fertigen, dass der Betroffene im Rahmen des innerstaat-

lichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden
oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleis-
tungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbe-
reich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung bege-
hen wird. Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung solcher
Zuwiderhandlungen eingesetzt werden, so darf das Zoll-
kriminalamt auch personenbezogene Daten für Zwecke
der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung die-
ser Beförderungsmittel speichern, verändern und nutzen.
Hat nicht das Zollkriminalamt, sondern eine andere Zoll-
behörde die Ausschreibung veranlasst, trägt diese die
Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat
in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie
Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.
(2) Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unter-
richtung oder zur verdeckten Registrierung nach Artikel 5
Abs. 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund
von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbe-
reich (ABl. EG Nr. C 316 S. 34) oder nach Artikel 27 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März
1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwal-
tungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammen-
arbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick
auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der
Agrarregelung (ABl. EG Nr. L 82 S. 1, Nr. L 123 S. 25,
Nr. L 175 S. 39, 1998 Nr. L 288 S. 55) in der jeweils gelten-
den Fassung durch eine Stelle der Bundesrepublik
Deutschland in das jeweilige Informationssystem einge-
geben worden, so hat das Zollkriminalamt im Einverneh-
men mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat,
den Betroffenen nach Beendigung der Ausschreibung
über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die
Benachrichtigung nicht auf Grund anderer gesetzlicher
Bestimmungen vorgesehen ist. Die Benachrichtigung
unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer recht-
mäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschrei-
bung gefährdet würde. Die Stelle, die die Ausschreibung
veranlasst hat, unterrichtet das Zollkriminalamt über die
Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt
werden kann.
(3) Bei Ausschreibungen nach dem Übereinkommen
vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informations-
technologie im Zollbereich, nach der Verordnung (EG)
Nr. 515/97 und nach Absatz 1 gilt § 13 Abs. 1 entspre-
chend.
(4) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum
Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des
Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat
einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unter-
liegen, erforderlich ist.
(5) Das Zollkriminalamt darf die Bezeichnung der Akten
führenden Dienststelle und das Aktenzeichen zur Unter-
haltung von Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche
und -technische Untersuchungen nach § 3 Abs. 8 Nr. 2
speichern, verändern und nutzen.
§ 11
Zollfahndungsinformationssystem
(1) Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben
nach § 3 Abs. 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen
Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zoll-
fahndungsinformationssystem angeschlossenen sind.
Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bun-
desministeriums der Finanzen die in das Zollfahndungs-
informationssystem einzubeziehenden Sammlungen per-
sonenbezogener Daten.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die ande-
ren ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung
und das Bundeskriminalamt sind berechtigt, am Zollfahn-
dungsinformationssystem teilzunehmen, und haben das
Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 im
automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies
zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzu-
rufen. In den Errichtungsanordnungen nach § 41 ist für
jede Sammlung personenbezogener Daten des Zollfahn-
dungsinformationssystems festzulegen, welche Stellen
berechtigt sind, Daten einzugeben und abzurufen. Für die
Eingabe gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend.
(3) Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben
hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu
löschen. Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinforma-
tionssystems Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig
sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit,
die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen
und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern,
zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten zu einer Per-
son gespeichert, kann jeder Teilnehmer des Zollfahn-
dungsinformationssystems weitere Daten ergänzend ein-
geben.
(4) Werden beim Zollkriminalamt Daten abgerufen, hat
es bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke
der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die
die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermög-
lichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle
zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für
Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs
der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei
denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre
Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer
schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Frei-
heit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu
löschen. Das Zollkriminalamt trifft die technischen und
organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundes-
datenschutzgesetzes.
§ 12
Datenschutzrechtliche Verantwortung
im Zollfahndungsinformationssystem
(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelun-
gen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems
zu überwachen.
(2) Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems
obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für
die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der
Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten,
den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die ver-
antwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwor-
tung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten
Verfahren trägt der Empfänger.

(3) Auskünfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgeset-
zes erteilt das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der
nach Absatz 2 verantwortlichen Stelle.
§ 13
Unterrichtung der Zentralstelle
für das Zollfahndungsinformationssystem
(1) Die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformations-
system berechtigten Stellen übermitteln dem Zollkriminal-
amt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
als Zentralstelle für dieses System erforderlich sind.
(2) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von
Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene
Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der
Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das
Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.
(3) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkrimi-
nalamtes, trägt dieses die Verantwortung. Im Übrigen
trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung.
§ 14
Koordination und Lenkung von Ermittlungen
Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben
nach § 3 Abs. 5 ermittlungsführenden Dienststellen der
Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes,
soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne
des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, fachliche
Weisungen erteilen.
§ 15
Sammlungen personenbezogener
Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben
Bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminal-
amtes nach den § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1
bis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Auf-
gaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit
Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entspre-
chend.
§ 16
Befugnisse bei Ermittlungen
Soweit das Zollkriminalamt Ermittlungen nach § 4 selbst
durchführt, stehen dem Zollkriminalamt und seinen Beam-
ten die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu.
§ 17
Verwendung von Daten aus Strafverfahren
Das Zollkriminalamt darf nach Maßgabe dieses Geset-
zes personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Ver-
hütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zu-
ständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie für Zwecke
der Eigensicherung und des Zeugenschutzes verwen-
den. Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere
bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-
stehen.
§ 18
Datenerhebung
durch längerfristige Observationen
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
durch planmäßig angelegte Beobachtung, die durchge-
hend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei
Tagen stattfinden soll oder tatsächlich durchgeführt wird
(längerfristige Observation), erheben über
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung
im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-,
gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden,
oder
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder
Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten
Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder
treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme
zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1
beitragen wird,
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aus-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung
darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der
Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der
Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt-
schaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben der-
artigen Maßnahmen angeordnet werden.
(3) Eine längerfristige Observation darf nur durch den
Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten
des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung
ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig
zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen.
Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten
Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der
Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zoll-
kriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315–1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5
des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436),
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1
erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten,
soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden
Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur
Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich
sind.
(5) Personen, gegen die eine längerfristige Observation
angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hier-
über durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald
dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme
geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange
wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermitt-
lungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und
durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefähr-
det wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
(6) Bei einer Observation ist der Einsatz technischer
Hilfsmittel zulässig.

§ 19
Datenerhebung
durch den verdeckten Einsatz
technischer Mittel zur Anfertigung von
Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen
personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz
technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und
Bildaufzeichnungen erheben über
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung
im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-,
gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden,
oder
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder
Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten
Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder
treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme
zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1
beitragen wird,
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aus-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung
darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der
Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der
Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt-
schaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben der-
artigen Maßnahmen angeordnet werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den
Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten
des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung
ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig
zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen.
Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten
Anordnung.
(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1
erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten,
soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden
Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur
Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich
sind.
§ 20
Datenerhebung durch
den verdeckten Einsatz technischer
Mittel zum Abhören und Aufzeichnen
des nicht öffentlich gesprochenen Wortes
(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen
personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz
technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des
nicht öffentlich gesprochenen Wortes erheben über
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung
im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-,
gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden,
oder
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder
Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten
Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder
treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme
zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1
beitragen wird,
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aus-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung
darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der
Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der
Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt-
schaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben der-
artigen Maßnahmen angeordnet werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den
Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten
des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung
ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig
zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen.
Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten
Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der
Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zoll-
kriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1
erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten,
soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden
Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur
Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich
sind.
(5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1
angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hier-
über durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald
dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme
geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange
wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermitt-
lungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und
durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefähr-
det wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
§ 21
Datenerhebung durch den
Einsatz von Privatpersonen, deren
Zusammenarbeit mit dem
Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammen-
arbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist,
erheben über
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung
im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-,
gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden,
oder
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder
Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten
Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder
treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme
zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1
beitragen wird,

und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aus-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung
darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der
Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der
Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt-
schaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben der-
artigen Maßnahmen angeordnet werden.
(3) Der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammen-
arbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist,
darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm
beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet
werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeb-
lichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens
einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maß-
nahme bedarf einer erneuten Anordnung.
(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1
erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten,
soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden
Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur
Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich
sind.
(5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1
angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hier-
über durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald
dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme
geschehen kann. Eine Unterrichtung über den Einsatz von
Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zoll-
kriminalamt Dritten nicht bekannt ist, kann unterbleiben,
wenn der weitere Einsatz dieser Personen oder Leib oder
Leben einer Person dadurch gefährdet wäre. Eine Unter-
richtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachver-
halts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den
Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der
Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung
trifft die Staatsanwaltschaft.
§ 22
Eigensicherung
durch Einsatz technischer Mittel
(1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befug-
nisse zur Verfolgung von Straftaten tätig, dürfen die dabei
von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur
Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von Woh-
nungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren
für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maß-
nahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter
oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren
Dienstes angeordnet.
(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz
technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden,
dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur
Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die perso-
nenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt,
so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke
nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der
Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Zollkriminalamt seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist
die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke
der Strafverfolgung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der
Strafprozessordnung.
(3) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach
Absatz 1 hergestellten Aufnahmen und Aufzeichnungen
unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, es sei denn,
sie werden für die in Absatz 2 genannten Zwecke noch
benötigt.
(4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1
sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen
Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der
Möglichkeit der weiteren Verwendung der beauftragten
Person geschehen kann. Die Staatsanwaltschaft ent-
scheidet, ob der Untersuchungszweck gefährdet ist.
§ 23
Befugnisse
bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 darf das Zoll-
kriminalamt, soweit nicht zum Schutz gefährdeter Zeugen
durch Gesetz die Befugnisse besonders geregelt werden,
die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall
bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit
der Willensentschließung und -betätigung der in § 5
genannten Personen oder für wesentliche Vermögens-
werte abzuwehren. In diesen Fällen darf das Zollkriminal-
amt
1. die Identität einer Person feststellen, wenn die Person
sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person
oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält
und die Feststellung der Identität auf Grund der
Gefährdungslage oder auf die Person bezogener
Anhaltspunkte erforderlich ist; § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4
und 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes gilt entspre-
chend,
2. verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigun-
gen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung
ausgehändigt werden, soweit es zur Erfüllung seiner
Aufgabe erforderlich ist und der Betroffene auf Grund
einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden
mitzuführen,
3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie
sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person
oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält
oder befindet und die Durchsuchung auf Grund der
Gefährdungslage oder auf die Person oder Sache
bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; § 43 Abs. 3
bis 5 und § 44 Abs. 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes
gelten entsprechend,
4. die in § 24 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes
bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen
vornehmen, wenn eine nach Nummer 1 zulässige Iden-
titätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
5. zur Abwehr einer Gefahr für die zu schützende Person
oder den zu schützenden Vermögenswert eine Person
vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vor-
übergehend das Betreten eines Ortes verbieten,
6. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die zu
schützende Person oder den zu schützenden Ver-
mögenswert eine Sache sicherstellen; die §§ 48 bis 50
des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entspre-
chend,

7. eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten
und durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegen-
wärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer zu
schützenden Person unerlässlich ist; § 46 des Bundes-
grenzschutzgesetzes gilt entsprechend,
8. eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies uner-
lässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Bege-
hung einer Straftat gegen die zu schützende Person
oder den zu schützenden Vermögenswert zu verhin-
dern; § 40 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes
gelten entsprechend,
9. Maßnahmen nach den §§ 18 bis 20 treffen.
Die §§ 15 bis 20 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten
entsprechend.
(2) Ist die Identität nach Absatz 1 Nr. 4 festgestellt, sind
die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen
Unterlagen zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn ihre weitere
Aufbewahrung zur Verhütung von Straftaten gegen die zu
schützende Person oder den zu schützenden Vermögens-
wert erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist,
eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der
Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederho-
lung besteht oder wenn die weitere Aufbewahrung nach
anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Sind die Unter-
lagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese
über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
(3) Zeugenschutzmaßnahmen können auch nach
rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem
die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. Für den Fall,
dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind
diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehör-
de und im Falle fortdauernder Inhaftierung auch im Einver-
nehmen mit der Justizvollzugsbehörde durchzuführen und
zu beenden.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von
sich aus an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten
übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen,
dass die Übermittlung für die Erfüllung der Zeugenschutz-
aufgaben des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Eine
Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr
einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Zollkriminalamtes, trägt dieses die Verant-
wortung.
Kapitel 3
Zollfahndungsämter
Absc hnit t 1
Aufga be n de r Z ollfa hndungsä m t e r
§ 24
Allgemeine Aufgaben
(1) Die Zollfahndungsämter wirken bei der Überwa-
chung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüber-
schreitenden Warenverkehrs mit.
(2) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur
Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge
für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der
Zollverwaltung insbesondere erforderliche Informationen
zu beschaffen, auszuwerten sowie das Zollkriminalamt
und andere Zolldienststellen über die sie betreffenden
Erkenntnisse zu unterrichten.
(3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und
Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbe-
kannter Straftaten
1. erforderliche Spezialeinheiten vorzuhalten, soweit dies
nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und
2. regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statisti-
ken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Ent-
wicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeits-
bereich zu beobachten.
§ 25
Besondere Aufgaben
(1) Den Zollfahndungsämtern obliegt die Durchführung
von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b der
Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Straf-
verfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.
(2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 und 2 obliegt den
Zollfahndungsämtern die Sicherung der eingesetzten
Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Ver-
mögenswerte, soweit
1. andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den
genannten Vorschriften gefährdet wäre oder
2. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer
im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben,
Gesundheit oder Freiheit der Willensentschließung und
-betätigung der genannten Personen oder für wesent-
liche Vermögenswerte erforderlich sind.
Absc hnit t 2
Befugnisse der Z ollfahndungsämter
§ 26
Allgemeine Befugnisse
(1) Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durch-
führen, haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten
dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und
Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten,
erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Ver-
hütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Auf-
deckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für
künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zoll-
verwaltung.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können
die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen
treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib,
Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und
-betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder
für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. § 23 Abs. 1
Satz 2 und 3 und § 23 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 27
Befugnisse
zur Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene
Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Zollfahndungsämter dürfen nach Maßgabe die-
ses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafver-
fahren zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswid-
rigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
sowie für Zwecke der Eigensicherung verwenden. Die Ver-
wendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetz-
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(3) § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 bis 5 und § 10 Abs. 1 gel-
ten entsprechend.
§ 28
Datenerhebung
durch längerfristige Observationen
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene
Daten durch längerfristige Observationen in entsprechen-
der Anwendung des § 18 erheben.
(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den
Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden.
(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18
Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
§ 29
Datenerhebung
durch den verdeckten Einsatz
technischer Mittel zur Anfertigung von
Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Woh-
nungen personenbezogene Daten durch den verdeckten
Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnah-
men und Bildaufzeichnungen in entsprechender Anwen-
dung des § 19 erheben.
(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
§ 30
Datenerhebung durch den
verdeckten Einsatz technischer Mittel
zum Abhören und Aufzeichnen
des nicht öffentlich gesprochenen Wortes
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Woh-
nungen personenbezogene Daten durch den verdeckten
Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen
des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in entsprechen-
der Anwendung des § 20 erheben.
(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 20
Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
§ 31
Datenerhebung
durch den Einsatz von Privat-
personen, deren Zusammenarbeit mit den
Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene
Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren
Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten
nicht bekannt ist, in entsprechender Anwendung des § 21
erheben.
(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 21
Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
§ 32
Eigensicherung
durch Einsatz technischer Mittel
(1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer
Befugnisse zur Verfolgung von Straftaten tätig, dürfen die
dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel
zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnun-
gen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffent-
lich gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von
Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von
Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich
ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behörden-
leiter oder seinen Vertreter angeordnet.
(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz
technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden,
dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur
Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die perso-
nenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt,
so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke
nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der
Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Zollfahndungsamt seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist
die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke
der Strafverfolgung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der
Strafprozessordnung.
(3) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach
Absatz 1 hergestellten Aufnahmen und Aufzeichnungen
unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, es sei denn,
sie werden für die in Absatz 2 genannten Zwecke noch
benötigt.
(4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1
sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen
Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person geschehen
kann. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Unter-
suchungszweck gefährdet ist.
Kapitel 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 33
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen Behörden des
Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten an
andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Drit-
ten, an den übermittelt wird, erforderlich ist. Behörden des
Zollfahndungsdienstes dürfen an andere als die in Satz 1
genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen per-
sonenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen
Rechtsvorschriften vorgesehen oder
1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,

2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung,
des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,
3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder
4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
der Rechte einzelner
erforderlich ist und Zwecke des Strafverfahrens nicht ent-
gegenstehen. Dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle dürfen außerdem personenbezogene Daten
übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforder-
lich ist
1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschafts-
verkehr über Umstände, die für die Einhaltung von
Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von
Bedeutung sind, oder
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-
fuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung
von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit
hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet wird.
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Ver-
antwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt
die Übermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Stelle
die Verantwortung. In diesem Fall prüfen die Behörden
des Zollfahndungsdienstes nur, ob das Übermittlungs-
ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den
übermittelt wird, liegt, es sei denn, dass besonderer
Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung
besteht. § 35 bleibt unberührt.
(2) Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweis-
geber, Kontakt- und Begleitpersonen sowie nach § 10
Abs. 4 gespeicherte Daten dürfen Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes an andere Behörden des Zollfahndungs-
dienstes und an Polizeibehörden zu den Zwecken, zu
denen sie gespeichert wurden, übermitteln. Die Übermitt-
lung der in Satz 1 genannten Daten an Strafgerichte und
Strafverfolgungsbehörden ist auch für Zwecke der Straf-
verfolgung zulässig.
(3) Der Dritte, an den übermittelt wird, darf die übermit-
telten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck ver-
wenden, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Ver-
wendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten
auch dafür hätten übermittelt werden dürfen und im Falle
des Absatzes 5 die Behörde des Zollfahndungsdienstes
zustimmt.
(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 dürfen für Daten in
dem Umfang, wie sie beim Zollkriminalamt geführt wer-
den, automatisierte Abrufverfahren nach Maßgabe des
§ 10 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutz-
gesetzes mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Finanzen eingerichtet werden, wenn der Dritte, an den
übermittelt werden soll, die Daten zu dem Zweck benötigt,
zu dem sie gespeichert worden sind und diese Form der
Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz-
würdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder der besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt
wird.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2
dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes perso-
nenbezogene Daten auch an nicht öffentliche Stellen
übermitteln. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes
haben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt
und Tag der Übermittlung sowie Aktenfundstelle und der
Dritte, an den übermittelt wird, ersichtlich sind. Die Nach-
weise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtig-
ten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,
das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Ver-
nichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke
eines besonders eingeleiteten Datenschutzkontrollverfah-
rens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwer-
wiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer
Person benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht,
dass im Falle einer Vernichtung schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesetzliche Über-
mittlungsverbote bleiben unberührt.
(6) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentral-
registergesetzes unterfallen würden, dürfen nach Absatz 1
Satz 2 und Absatz 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bun-
deszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort
genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwer-
tungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundes-
zentralregistergesetzes sind zu beachten.
§ 34
Datenübermittlung ins Ausland
sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
personenbezogene Daten an Stellen im Sinne des § 3
Abs. 6 übermitteln, sofern diese berechtigte Empfänger
oder zur Weiterleitung an diese ermächtigt sind. Für
andere Datenübermittlungen gilt § 117 Abs. 3 Satz 1 der
Abgabenordnung entsprechend, soweit die Datenüber-
mittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde des Zoll-
fahndungsdienstes oder der Aufgaben des Dritten, an den
übermittelt wird, erforderlich ist.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens
durch das Zollkriminalamt für die Übermittlung personen-
bezogener Daten an internationale Datenbestände ist
zulässig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträge,
denen der Bundestag gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grund-
gesetzes in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hat.
(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationie-
rungsstreitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkommens
vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den
Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländi-
schen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppen-
statut; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Abkommens vom 18. März 1993 zur
Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II
S. 2594, 2598), übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben
erforderlich ist.
(4) Die Behörde des Zollfahndungsdienstes trägt die
Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie
hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Der
Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen,
dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen,
zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihm der vor-
gesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermitt-
lung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund
zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck

eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Über-
mittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutz-
würdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wür-
den, insbesondere, wenn im Empfängerland kein ange-
messener Datenschutzstandard gewährleistet wäre.
§ 35
Übermittlungsverbote
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Geset-
zes unterbleibt, wenn
1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter
Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung
die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das
Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
oder
2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelun-
gen entgegenstehen. Die Verpflichtung zur Wahrung
gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonde-
rer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vor-
schriften beruhen, bleibt unberührt.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an Strafgerichte
und Staatsanwaltschaften und im Falle des § 37 Abs. 2.
§ 36
Abgleich personenbezogener Daten
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Sammlun-
gen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die
sie zur Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum
Abruf haben, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erfor-
derlich ist. Sie dürfen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungs-
bestand abgleichen.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in ande-
ren Fällen bleiben unberührt.
§ 37
Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten
für die wissenschaftliche Forschung
(1) Das Zollkriminalamt darf im Rahmen seiner Aufgaben
bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhandene
personenbezogene Daten, wenn dies für wissenschaft-
liche Forschungsarbeiten erforderlich ist, verarbeiten und
nutzen, soweit eine Verwendung anonymisierter Daten zu
diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Inter-
esse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Inter-
esse des Betroffenen erheblich überwiegt.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
personenbezogene Informationen an Hochschulen, ande-
re Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betrei-
ben, und öffentliche Stellen übermitteln, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-
licher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem
Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist
und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus-
schluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des
öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an
dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(3) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch
Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der
Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung
keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andern-
falls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten
können zur Einsichtnahme übersandt werden.
(4) Personenbezogene Informationen werden nur an
solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die
zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3
und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes
vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Ver-
pflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwen-
dung.
(5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für
die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie über-
mittelt worden sind. Die Verwendung für andere For-
schungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach
den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der
Stelle, die die Übermittlung der Informationen angeordnet
hat.
(6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnis-
nahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche
Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass
die Verwendung der personenbezogenen Informationen
räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung
solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke
erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeu-
tung sein können.
(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die
personenbezogenen Informationen zu anonymisieren.
Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale
gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene
Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,
wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen
über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die
Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die
Informationen übermittelt hat.
§ 38
Weitere Verwendung von Daten
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten,
die bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhanden
sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen
Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter
Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Die Daten sind
zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen,
wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten

Dokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, perso-
nenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu die-
sem Zweck nutzen.
(3) Das Verändern und Nutzen personenbezogener
Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Überein-
kommen vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informa-
tionstechnologie im Zollbereich oder in dem nach Titel V
der Verordnung (EG) Nr. 515/97 gespeichert sind, ist nur
nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.
§ 39
Berichtigung, Löschung und
Sperrung personenbezogener Daten bei
automatisierter Verarbeitung und bei
Speicherung in nicht automatisierten Dateien
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben
gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen,
wenn sie unrichtig sind.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben
gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn
ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle
einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die
Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen
beeinträchtigt würden,
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
werden oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-
cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-
wand möglich ist.
Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und
genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie
dürfen auch übermittelt und genutzt werden, soweit dies
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich
ist oder der Betroffene einwilligt.
(3) Ist eine Ausschreibung nach § 10 Abs. 1 erfolgt, so
sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezo-
genen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch
ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen.
Hat das Zollkriminalamt personenbezogene Daten zu dem
in § 10 Abs. 4 beschriebenen Zweck verarbeitet oder
genutzt, so erfolgt deren Löschung nach zwei Jahren.
(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen bei
der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen,
ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen
oder zu löschen sind. Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei
Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre
nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speiche-
rung sowie nach Art und Bedeutung des Sachverhaltes zu
unterscheiden ist. Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren
sich die Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf
Jahre bei Erwachsenen und zwei Jahre bei Jugendlichen.
(5) In den Fällen von § 8 Abs. 4 dürfen die Aussonde-
rungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei
Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbe-
zogene Daten der in § 8 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Perso-
nen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die
Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung
ist für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, soweit die Vor-
aussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 weiterhin vorliegen.
Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der
Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen.
Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei
Jahre nicht überschreiten.
(6) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte
Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt hat, ein-
getreten ist, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen
aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besse-
rung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in
Absatz 4 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke
der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden. In die-
sem Fall dürfen die Daten nur noch für diesen Zweck ver-
wendet werden; sie dürfen auch verwendet werden,
soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot
unerlässlich ist.
(7) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes
fest, dass unrichtige, zu löschende oder zu sperrende
Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die
Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn
dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffe-
nen erforderlich ist.
(8) Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten
an Behörden des Zollfahndungsdienstes außerhalb des
Zollfahndungsinformationssystems teilt die anliefernde
Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsver-
pflichtungen mit. Die Behörden des Zollfahndungsdiens-
tes haben diese einzuhalten. Die Löschung unterbleibt,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten
für die Aufgabenerfüllung des Zollfahndungsdienstes,
namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse,
erforderlich sind, es sei denn, auch die Behörden des Zoll-
fahndungsdienstes sind zur Löschung verpflichtet.
(9) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 8 Satz 1 legen
die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei Speicherung
der personenbezogenen Daten in Sammlungen außerhalb
des Zollfahndungsinformationssystems im Benehmen mit
der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist
nach Absatz 4 oder 5 fest. Die anliefernde Stelle hat die
Behörden des Zollfahndungsdienstes zu unterrichten,
wenn sie feststellt, dass zu löschende oder zu sperrende
Daten übermittelt worden sind. Entsprechendes gilt, wenn
die anliefernde Stelle feststellt, dass unrichtige Daten
übermittelt worden sind und die Berichtigung zur Wahrung
schutzwürdiger Interessen des Betroffenen oder zur Erfül-
lung der Aufgaben der anliefernden Stelle oder der Behör-
den des Zollfahndungsdienstes erforderlich ist.
(10) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahn-
dungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die
in den Absätzen 1 bis 7 genannten Verpflichtungen der
Stelle, die die Daten unmittelbar in das System eingibt.
§ 40
Berichtigung, Sperrung und Vernich-
tung personenbezogener Daten, die weder
automatisiert verarbeitet noch in einer
nicht automatisierten Datei gespeichert sind
(1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes
fest, dass personenbezogene Daten, die weder automati-
siert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei
gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit
von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter
Weise festzuhalten.

(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben per-
sonenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbei-
tet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert
sind, zu sperren, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass
ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betrof-
fenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Auf-
gabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Die perso-
nenbezogenen Daten sind auch zu sperren, wenn für sie
eine Löschungsverpflichtung nach § 39 Abs. 3 bis 6
besteht.
(3) Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind ent-
sprechend den Bestimmungen über die Aufbewahrung
von Akten zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung
der Aufgaben des Zollfahndungsdienstes oder einer ande-
ren Zollbehörde nicht mehr erforderlich sind. Die Vernich-
tung unterbleibt, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person be-
einträchtigt würden, oder
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
werden.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unter-
lagen mit einem Sperrvermerk zu versehen.
(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 Satz 1 sind
die Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben,
sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne von
§ 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. März 1992
(BGBl. I S. 506), in der jeweils geltenden Fassung
zukommt.
(5) § 39 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 7 bis 9 gelten ent-
sprechend.
§ 41
Errichtungsanordnung
(1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Verarbei-
tungen personenbezogener Daten bei Behörden des Zoll-
fahndungsdienstes in einer Errichtungsanordnung, die
der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
bedarf, festzulegen:
1. Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,
2. Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,
3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-
schließung der Sammlung dienen,
6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte perso-
nenbezogene Daten an welche Empfänger und in wel-
chen Verfahren übermittelt werden,
8. Prüffristen und Speicherungsdauer sowie
9. Protokollierung.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass
einer Errichtungsanordnung anzuhören.
(2) Absatz 1 findet auf Verarbeitungen, die nur vorüber-
gehend erfolgen und innerhalb von sechs Monaten be-
endet werden, keine Anwendung.
(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgaben-
erfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle
nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofort-
anordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unver-
züglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit
der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu
überprüfen.
§ 42
Schadensausgleich
Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zoll-
kriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach
§ 25 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des
Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.
§ 43
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 bis 5
durch das Zollkriminalamt oder nach den §§ 24 und 25
durch die Zollfahndungsämter finden § 4 Abs. 2 und 3, die
§§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, die §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 15
Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie
die §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine
Anwendung.
§ 44
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Arti-
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der
Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,
1427), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „das Zollkriminal-
amt“ und das anschließende Komma gestrichen.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Oberfinanz-
direktionen“ die Wörter „und das Zollkriminalamt“
eingefügt.
2. § 5a wird aufgehoben.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Ober-
finanzdirektion“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen be-
stimmt den Sitz des Zollkriminalamtes.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes“ die
Wörter „mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes“
und nach dem Wort „und“ die Wörter „die Finanz-
verwaltung“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „und die Zollfahn-
dungsämter“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „den Zoll, soweit er
grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt“ durch die
Wörter „Dienststellen der Zollverwaltung, soweit sie
Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes
ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrneh-
men“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „zur“ die
Wörter „Verhütung oder“ eingefügt.
2. In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Zollfahndungs-
dienststellen zur“ die Wörter „Verhütung oder“ einge-
fügt.
Artikel 4
Änderung
des Grundstoffüberwachungsgesetzes
In § 18 Abs. 7 des Grundstoffüberwachungsgesetzes
vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), das durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2261)
geändert worden ist, wird das Wort „die“ vor dem Wort
„Zollbehörden“ durch das Wort „andere“ und das Wort
„Finanzverwaltungsgesetz“ durch das Wort „Zollfahn-
dungsdienstgesetz“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung
des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 13 Abs. 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli
1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3105) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter „des Zolls“ durch die
Wörter „der Zollverwaltung“ ersetzt.
2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen richtet sich die Informationsübermittlung
der Zollbehörden an das Bundeskriminalamt nach den
Vorschriften der Abgabenordnung, des Zollverwal-
tungsgesetzes und des Zollfahndungsdienstgeset-
zes.“
Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung
§ 6 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort
„Branntwein“ durch das Wort „und“ ersetzt und wer-
den die Wörter „und das Zollkriminalamt“ gestrichen.
2. In Nummer 4 werden nach dem Wort „Oberfinanz-
direktionen“ die Wörter „und das Zollkriminalamt“ ein-
gefügt.
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1997
§ 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes 1997 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I
S. 821), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. August 2002
(BGBl. I S. 3111) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach der Angabe „des Bundesgrenzschutzes,“ wer-
den die Wörter „des Zollfahndungsdienstes“ und ein
Komma eingefügt.
2. In Buchstabe b werden nach der Angabe „Vollzugs-
beamten der Kriminalpolizei“ die Wörter „und der Zoll-
fahndungsbeamten“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Nach § 42 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) geändert worden ist, wird folgender § 42a ein-
gefügt:
„§ 42a
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 5 in Ver-
bindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Artikel 10-
Gesetzes zuwiderhandelt,
2. entgegen § 39 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut
oder
3. entgegen § 39 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass
eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
ministerium der Finanzen; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.“
Artikel 9
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I
S. 361), wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils
nach dem Wort „Polizeien“ ein Komma eingefügt und
werden jeweils die Wörter „sowie der Zoll, soweit er
Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahr-
nimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit
diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
wahrnehmen“ ersetzt.
2. In § 22 wird nach dem Wort „Polizeien“ ein Komma ein-
gefügt und werden die Wörter „sowie den Zoll, soweit
Das vorstehende Gesetz wird
er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
wahrnimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zoll-
fahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen,
soweit diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutz-
gesetz wahrnehmen“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des BND-Gesetzes
In § 8 Abs. 2 Satz 1 des BND-Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361)
geändert worden ist, wird nach dem Wort „Polizeien“ ein
Komma eingefügt und werden die Wörter „sowie der Zoll,
soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
wahrnimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zoll-
fahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit
diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
wahrnehmen“ ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. August 2002
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Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der Bund esminist er
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3202. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a3b3e5db57bed123….