Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 21 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung
Stand: 06.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/21#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/21#abs-2 (2) Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Absatzes 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/21#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten, die es durch eine Maßnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 1 erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die das Bundesamt für Verfassungsschutz durch eine Maßnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 2 erhoben hat, ist nicht zulässig.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 21 BVerfSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13Bundesverfassungsschutzgesetz – ÜbermittlungsbefugnisseZitiert von 27
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1216/22Zitiert von 15
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1217/22Zitiert von 13
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1218/22Rechtmäßigkeit der Einstufung und Beobachtung einer politischen Partei als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413; 2024 I Nr. 187)
BGBl. 2023 I Nr. 413
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.