Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 21 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung
Stand: 06.01.2024
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 21 BVerfSchG →
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- BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13Bundesverfassungsschutzgesetz – ÜbermittlungsbefugnisseZitiert von 26
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1216/22Zitiert von 11
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1217/22Zitiert von 11
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1218/22Rechtmäßigkeit der Einstufung und Beobachtung einer politischen Partei als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/21#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/21#abs-2 (2) Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Absatzes 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/21#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten, die es durch eine Maßnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 1 erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die das Bundesamt für Verfassungsschutz durch eine Maßnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 2 erhoben hat, ist nicht zulässig.