§ 2 Tätigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVLG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt wird, unbeschadet der Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVLG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Durchführung des
sowie zur Durchführung von im Anwendungsbereich dieser Gesetze unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderliche allgemeine Verwaltungsvorschriften können vom Bundesamt im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im Benehmen mit dem nach Absatz 5 jeweils fachlich zuständigen Ausschuss vorbereitet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVLG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Vorbereitung allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 werden beim Bundesamt folgende Ausschüsse eingerichtet:
Jedem der in Satz 1 genannten Ausschüsse gehören an:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVLG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesamtes. Sie tagen nach Bedarf; auf Verlangen eines Landes ist
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVLG/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen. Für diese gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVLG/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an den Sitzungen der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Ausschüsse und Unterausschüsse teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. Soweit das Bundesamt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde wahrnimmt, gilt Satz 1 auch für die zuständige oberste Bundesbehörde.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BVLG/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Bundesamt führt die Geschäfte der Ausschüsse und Unterausschüsse nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BVLG/2?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Das Bundesamt beteiligt das Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) und das Bundesamt für Strahlenschutz jeweils in allen wissenschaftlichen Fragen, die in das Tätigkeitsgebiet des Bundesinstitutes oder des Bundesamtes fallen, im Rahmen der Erledigung seiner Aufgaben.
Änderungsverlauf
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 569)
BGBl. 2016 I S. 569
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07.01.2015 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I 2)
BGBl. 2015 I S. 2
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178; 2012 I 131)
BGBl. 2011 I S. 2178
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27.07.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1608)
BGBl. 2011 I S. 1608
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23.05.2011 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I 923)
BGBl. 2011 I S. 923
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30.06.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I 1669)
BGBl. 2009 I S. 1669
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13.05.2004 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I 934)
BGBl. 2004 I S. 934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.