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Artikel 3 · BT-Drs. 18/3253 · S. 11

Zu Artikel 3 (Änderung des BVL-Gesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des BVL-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die Änderung wird die Bezeichnung des zuständigen Bundesministeriums an den Organisationserlass der
Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 angepasst. Die Ersetzung des Wortes „wird“ durch das Wort „ist“
trägt dem Umstand Rechnung, dass die Errichtung des Bundeamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit bereits im Jahre 2002 vollzogen wurde.
Zu Nummer 2
Die Übertragung von Aufgaben des grenzüberschreitenden Verbraucherschutzes auf das BVL ist durch den
Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz obsolet geworden.
Neben den Aufgaben der behördlichen Zusammenarbeit nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird auch
die Information der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger nach Artikel 21 der Richtli-
nie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie die Mitarbeit in internationalen Netzwerken wie
zum Beispiel dem internationalen Netzwerk von Verbraucherschutzbehörden (International Consumer Protec-
tion and Enforcement Network, ICPEN) zukünftig vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz wahrgenommen.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine auf Grund der Aufhebung des § 2 Absatz 2 notwendige Folgeänderung.

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Herkunft

BT-Drs. 18/3253, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.242–22.521 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0a991d37b31d64d1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP