Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1608
BGBl. 2011 I S. 1608 · 75.095 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
sowie anderer Vorschriften*)
Vom 27. Juli
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009
(BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In den die §§ 6 und 7 betreffenden Zeilen wird
jeweils das Wort „Lebensmittel-Zusatzstoffe“
durch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ er-
setzt.
b) Die § 23 betreffende Zeile wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz
der Gesundheit“.
c) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende
§ 23a betreffende Zeile eingefügt:
„§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tieri-
schen Gesundheit und zur Förderung
der tierischen Erzeugung“.
d) Die § 24 betreffende Zeile wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen“.
e) Nach der § 38 betreffenden Zeile wird folgende
§ 38a betreffende Zeile eingefügt:
„§ 38a Übermittlung von Daten über den Inter-
nethandel“.
f) Nach der § 44 betreffenden Zeile wird folgende
§ 44a betreffende Zeile eingefügt:
„§ 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten
über Untersuchungsergebnisse zu ge-
sundheitlich nicht erwünschten Stof-
fen“.
g) Nach der § 74 betreffenden Zeile wird folgende
§ 75 betreffende Zeile angefügt:
„§ 75 Übergangsregelungen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur
Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG
des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und
2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks
ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Ein-
stufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi-
schen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).
2011
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermit-
teln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsge-
genständen vor Täuschung zu schützen,“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den
Schutz
1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr unge-
eigneter Lebensmittel im Sinne des Arti-
kels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der all-
gemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittel-
sicherheit und zur Festlegung von Verfahren
zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom
1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom
18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder
2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsge-
genstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1
Nummer 1.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 28. Ja-
nuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit-
telrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-
hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
legung von Verfahren zur Lebensmittelsicher-
heit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008
(ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17) geändert wor-
den ist“ gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Lebensmittel-Zu-
satzstoffe“ durch das Wort „Lebensmittelzu-
satzstoffe“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Lebensmittelzusatzstoffe sind Lebensmit-
telzusatzstoffe im Sinne des Artikels 3
Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl.
L 354 vom 31.12.2008, S. 16), die durch

die Verordnung (EU) Nr. 238/2010 (ABl. L 75
vom 23.3.2010, S. 17) geändert worden ist.“
bb) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „Lebensmittel-Zusatzstoffen“ durch
das Wort „Lebensmittelzusatzstoffen“ er-
setzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“
ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„(ABl. EU Nr. L 338 S. 4)“ durch die Wörter
„(ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch
die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188
vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist“ er-
setzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt ge-
fasst:
„12. Einzelfuttermittel: Einzelfuttermittel im
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buch-
stabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über das In-
verkehrbringen und die Verwendung von
Futtermitteln, zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1831/2003 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG
des Rates, 80/511/EWG der Kommission,
82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des
Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG
des Rates und 96/25/EG des Rates und
der Entscheidung 2004/217/EG der Kom-
mission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010,
S. 4) geändert worden ist,
13. Mischfuttermittel: Mischfuttermittel im
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe h
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“.
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. Futtermittelzusatzstoffe: Futtermittelzu-
satzstoffe im Sinne des Artikels 2 Ab-
satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. September
2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung
in der Tierernährung (ABl. L 268 vom
18.10.2003, S. 29, 2004 L 192, S. 34, 2007
L 98, S. 29), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 767/2009 (ABl. L 229 vom
1.9.2009, S. 1) geändert worden ist,“.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel-
Zusatzstoffe“ durch das Wort „Lebensmit-
telzusatzstoffe“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Zubereitun-
gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„auch in Verbindung mit Absatz 3“ durch
die Wörter „auch in Verbindung mit § 1 Ab-
satz 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel-
Zusatzstoffen“ durch das Wort „Lebensmit-
telzusatzstoffen“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift, in Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a, b und c und Nummer 3 wird jeweils das
Wort „Lebensmittel-Zusatzstoffe“ durch das
Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und
die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme
und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG
des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates
und der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354
vom 31.12.2008, S. 7) bleiben unberührt.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Lebensmittel-
Zusatzstoffe“ durch das Wort „Lebensmittelzu-
satzstoffe“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„in Verbindung mit Absatz 3“ durch die
Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ er-
setzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Lebensmittel-
Zusatzstoffe“ durch das Wort „Lebensmit-
telzusatzstoffe“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„in Verbindung mit Absatz 3“ durch die
Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ er-
setzt.
bb) In Nummer 1 werden
aaa) die Wörter „an Lebensmittel-Zusatz-
stoffen“ durch die Wörter „an Lebens-
mittelzusatzstoffen“ und
bbb) die Wörter „für Lebensmittel-Zusatz-
stoffe“ durch die Wörter „für Lebens-
mittelzusatzstoffe“
ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel-
Zusatzstoffen“ durch das Wort „Lebensmit-
telzusatzstoffen“ ersetzt.
8. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils
die Wörter „§ 1 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 3,“ durch die Wörter „§ 1
Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 3,“ ersetzt.
9. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils
die Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die
Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene
Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn
in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte
vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder
deren Umwandlungsprodukte in einem un-
mittelbar geltenden Rechtsakt der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union, insbesondere
a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
der Kommission vom 22. Dezember 2009
über pharmakologisch wirksame Stoffe
und ihre Einstufung hinsichtlich der Rück-
standshöchstmengen in Lebensmitteln
tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom
20.1.2010, S. 1),
b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung
(EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 6. Mai 2009
über die Schaffung eines Gemeinschafts-
verfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Rückstände pharma-
kologisch wirksamer Stoffe in Lebensmit-
teln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des
Rates und zur Änderung der Richtlinie
2001/82/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates (ABl. L 152 vom
16.6.2009, S. 11) gestützten unmittelbar
geltenden Rechtsakt der Europäischen
Union oder
c) in einem auf die Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 gestützten unmittelbar gel-
tenden Rechtsakt der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union,
festgesetzten Höchstmengen nicht über-
schritten werden,
2. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren
Umwandlungsprodukte
a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
oder
b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung
(EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar
geltenden Rechtsakt der Europäischen
Union
als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Fest-
legung von Höchstmengen nicht erforderlich
ist,
3. für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder
deren Umwandlungsprodukte Referenzwerte
in einem auf Artikel 18 der Verordnung (EG)
Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar gelten-
den Rechtsakt der Europäischen Union fest-
gelegt worden sind und diese unterschritten
werden oder
4. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a fest-
gesetzte Höchstmengen nicht überschritten
werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unbe-
rührt.
(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Ver-
kehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe
mit pharmakologischer Wirkung oder deren
Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
1. im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)
Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt
sind,
2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei
diesen Tieren zugelassen oder registriert
sind oder, ohne entsprechende Zulassung
oder Registrierung, nicht aufgrund sonstiger
arzneimittelrechtlicher Vorschriften bei die-
sen Tieren angewendet werden dürfen oder
3. nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese
Tiere zugelassen sind.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Futtermittel-Zusatz-
stoffe“ durch das Wort „Futtermittelzusatz-
stoffe“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden
aaa) die Wörter „in Verbindung mit Ab-
satz 3“ durch die Wörter „in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt und
bbb) folgende Buchstaben d und e ange-
fügt:
„d) das Inverkehrbringen von Lebens-
mitteln, in oder auf denen Stoffe
mit pharmakologischer Wirkung
oder deren Umwandlungsprodukte
vorhanden sind, zu verbieten oder
zu beschränken,
e) das Herstellen oder das Behandeln
von in Buchstabe d bezeichneten
Lebensmitteln zu verbieten oder
zu beschränken,“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in
Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
die Angabe „§ 41 Absatz 4“ ersetzt.
11. In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 109/2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 14)“
durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 116/2010
(ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 16)“ ersetzt.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
satz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3,
soweit diese zu Regelungen über das Herstel-
len oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4
auch zur Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten
Zwecke erforderlich ist,“ durch die Wörter „so-
weit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-
mer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit
diese zu Regelungen über das Herstellen oder
Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur
Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch

in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten
Zwecke erforderlich ist,“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und den Absätzen 4 und 5
Satz 1 werden jeweils im einleitenden Satzteil
die Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch
die Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ er-
setzt.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die
Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „in Ver-
bindung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in
Verbindung mit § 1 Absatz 3“ und
bb) in Nummer 2 das Wort „müssen“ durch das
Wort „müssen,“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung
mit Absatz 3“ durch die Wörter „in Verbindung
mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
14. In § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden
a) jeweils Buchstabe a aufgehoben und
b) die bisherigen Buchstaben b und c jeweils die
neuen Buchstaben a und b.
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „(ABl. EG
Nr. L 147 S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. L 147
vom 31.5.2001, S. 1)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die
Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
16. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Verbote zum Schutz vor Täuschung
Es ist verboten, Futtermittel, deren Kennzeich-
nung oder Aufmachung den Anforderungen des Ar-
tikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für
solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu
werben.“
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Futtermitteln,
ausgenommen Diätfuttermittel,“ durch die Wör-
ter „Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischun-
gen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Futtermittel“ durch
die Wörter „Futtermittelzusatzstoffe oder Vor-
mischungen“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009 bleibt unberührt.“
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben; die
bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen
Absätze 1 und 2.
b) In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „im
Übrigen“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird
jeweils das Wort „Futtermittel-Zusatz-
stoff“ durch das Wort „Futtermittelzu-
satzstoff“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die einer durch
a) eine Rechtsverordnung nach
§ 23 Nummer 1,
b) eine Rechtsverordnung nach
§ 23a Nummer 1,
c) eine Rechtsverordnung nach
§ 23a Nummer 3,
d) eine Rechtsverordnung nach
§ 23a Nummer 11
festgesetzten Anforderung nicht
entsprechen, oder“.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Futtermit-
tel-Zusatzstoff“ durch das Wort „Futtermit-
telzusatzstoff“ ersetzt.
cc) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 23
Nummer 3“ durch die Angabe „§ 23a Num-
mer 3“ ersetzt.
dd) In Satz 4 wird die Angabe „in Verbindung
mit Absatz 3“ durch die Angabe „in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
19. § 23 wird durch folgende §§ 23 und 23a ersetzt:
„§ 23
Weitere
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, je-
weils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge-
nannten Zwecke erforderlich ist,
1. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen
festzusetzen,
2. die hygienischen Anforderungen zu erlassen,
die eine einwandfreie Beschaffenheit der Futter-
mittel von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung
sicherstellen,
3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Aus-
stattung von Räumen, Anlagen und Behältnis-
sen zu stellen, in denen Futtermittel hergestellt
oder behandelt werden,
4. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion
der in Nummer 3 bezeichneten Räume, Anlagen
oder Behältnisse, der zur Beförderung von
Futtermitteln dienenden Transportmittel, der
bei einer solchen Beförderung benutzten Be-
hältnisse und Gerätschaften und der Lade-
plätze sowie die Führung von Nachweisen über
die Reinigung und Desinfektion zu regeln.

§ 23a
Ermächtigungen
zum Schutz der tierischen Gesundheit
und zur Förderung der tierischen Erzeugung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
Nummer 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten
Zwecke erforderlich ist,
1. den Höchstgehalt an Mittelrückständen fest-
zusetzen,
2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
festzusetzen,
3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futter-
mittelzusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder
Mischfuttermitteln festzusetzen,
4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel fest-
zusetzen,
5. Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere
Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittelzu-
satzstoffe nach anderen Vorschriften einer Zu-
lassung bedürfen,
6. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, ver-
breitet auftretender Krankheiten von Tieren be-
stimmt sind, als Futtermittelzusatzstoffe zuzu-
lassen,
7. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als
Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel nicht
in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert
werden dürfen,
8. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehr-
bringen oder die Verwendung von bestimmten
Futtermitteln oder die Verwendung von Stoffen
für die Herstellung von Futtermitteln
a) zu verbieten,
b) zu beschränken,
c) von einer Zulassung abhängig zu machen
sowie die Voraussetzungen und das Ver-
fahren für die Zulassung einschließlich des
Ruhens der Zulassung zu regeln,
d) von Anforderungen an bestimmte Futtermit-
tel hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf an-
dere Futtermittel und die tierische Erzeu-
gung abhängig zu machen, insbesondere
hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit,
Haltbarkeit, Zusammensetzung und tech-
nologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes
an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Ener-
giewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer
Zusammensetzung,
9. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfut-
termittel eine Wartezeit festzusetzen und vor-
zuschreiben, dass innerhalb dieser Wartezeit
tierische Produkte als Lebensmittel nicht ge-
wonnen werden dürfen,
10. Anforderungen an
a) Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischun-
gen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und
die tierische Erzeugung, insbesondere hin-
sichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Halt-
barkeit, Zusammensetzung und techno-
logischen Beschaffenheit,
b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel
hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten
Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer
Beschaffenheit und ihrer Zusammenset-
zung
festzusetzen,
11. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futter-
mitteln die Verwendung bestimmter Stoffe
oder Gegenstände oder die Anwendung be-
stimmter Verfahren vorzuschreiben, zu verbie-
ten, zu beschränken oder von einer Zulassung
abhängig zu machen,
12. das Verwenden von Gegenständen, die dazu
bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln,
Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futter-
mitteln verwendet zu werden und dabei mit
Futtermitteln in Berührung kommen oder auf
diese einwirken, zu verbieten oder zu be-
schränken, wenn zu befürchten ist, dass ge-
sundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines
Stoffs in ein Futtermittel übergehen.“
19a. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Gewähr für bestimmte Anforderungen
Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die
Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verord-
nung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderun-
gen erfüllt.“
20. In § 25 im einleitenden Satzteil, § 28 Absatz 1, § 29
Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 2,
§ 32 Absatz 1, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1, § 36
Satz 1, § 37 Absatz 1, § 47 Absatz 1 im einleiten-
den Satzteil und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit Ab-
satz 3“ durch die Wörter „in Verbindung mit § 1
Absatz 3“ ersetzt.
21. In § 26 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils
das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort
„Gemische“ ersetzt.
22. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in
Verbindung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in
Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. vorzuschreiben, dass derjenige, der be-
stimmte Erzeugnisse herstellt, behandelt,
einführt oder in den Verkehr bringt, be-
stimmte Informationen, insbesondere über
die Verwendung der Erzeugnisse, bereitzu-
halten oder der zuständigen Behörde auf
Aufforderung zu übermitteln hat, sowie In-
halt, Art und Weise und Beschränkungen
des Bereithaltens zu regeln.“
23. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

„§ 38a
Übermittlung von
Daten über den Internethandel
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermit-
telt nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unter-
stützung der den Ländern obliegenden Überwa-
chung der Einhaltung der Vorschriften
1. dieses Gesetzes,
2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und
3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
den zuständigen Behörden der Länder auf deren
Anforderung die ihm aus der Beobachtung elektro-
nisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Ab-
satz 1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes
vorliegenden Daten über Unternehmen, die die-
sem Gesetz unterliegende Erzeugnisse oder mit
Lebensmitteln verwechselbare Produkte im Inter-
net anbieten. Die Anforderungen sind über das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit an das Bundeszentralamt für Steuern
zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern
übermittelt die Daten an das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das
die Daten den anfordernden Behörden weiterleitet.
Soweit die Länder für den Zweck des Satzes 1
eine gemeinsame Stelle einrichten, ergeht die An-
forderung durch diese Stelle und sind die in Satz 1
bezeichneten Daten dieser Stelle zu übermitteln;
diese Stelle leitet die übermittelten Daten den zu-
ständigen Behörden weiter.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
1. der Name, die Anschrift und die Telekommu-
nikationsinformationen des Unternehmens,
2. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domain-
informationen und die Landzuordnung,
3. die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebens-
mitteln verwechselbare Produkte.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit und die Stelle im Sinne
des Absatzes 1 Satz 3 haben die ihnen übermittel-
ten Daten unverzüglich nach der Weiterleitung an
die zuständigen Behörden zu löschen. Die zustän-
digen Behörden haben die Daten zu löschen, so-
weit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens
jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach der
Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt
nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldver-
fahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens
oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbe-
wahrung erforderlich ist; in diesem Falle sind die
Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfah-
rens zu löschen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens
der Datenübermittlung zu regeln.“
24. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und in Absatz 8
Satz 1 werden jeweils die Wörter „in Verbindung
mit Absatz 3“ durch die Wörter „in Verbindung
mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 1029/2008 (ABl. L 278 vom 21.10.2008,
S. 6)“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)“
ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3
Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absätze 1
und 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „durch
Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Buch-
stabe a festgesetzten Höchstgehalten für Fut-
termittel oder durch Rechtsverordnung nach
§ 23 Nummer 2 festgesetzten Aktionsgrenzwer-
ten“ durch die Wörter „festgesetzten Höchstge-
halten an unerwünschten Stoffen oder Aktions-
grenzwerten“ ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
S. 109)“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 558/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 18)“
ersetzt.
24a. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Behörde kann unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 auch auf eine Information der Öf-
fentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen,
soweit berechtigte Interessen der Verbrauche-
rinnen und Verbraucher in ihrem eigenen Zu-
ständigkeitsbereich berührt sind.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2
Satz 2 oder 3.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
„(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit zuständige Behörde, soweit ein
nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennt-
lich nicht im Inland in den Verkehr gebracht
worden ist und
1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund einer
Meldung nach Artikel 50 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitglied-
staates oder
2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1
aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines
anderen Mitgliedstaates
vorliegt.“
25. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„nachgewiesen wurde“ durch die Wörter
„nachgewiesen worden ist“ ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Stoffe, die im Anhang Tabelle 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommis-
sion als verbotene Stoffe aufgeführt
sind, oder“.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 3
Absatz 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates
vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maß-
nahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittel-
überwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14)“ durch
die Wörter „Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004“ ersetzt.
26. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Kopien“ durch die
Wörter „sonstige Vervielfältigungen“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der zweite Halbsatz gestri-
chen.
c) Folgende Sätze werden angefügt:
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen fol-
gende personenbezogene Daten aufgenommen
oder aufgezeichnet werden, soweit dies zur Si-
cherung von Beweisen erforderlich ist:
1. Name, Anschrift und Markenzeichen des Un-
ternehmers,
2. Namen von Beschäftigten.
Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu
vernichten, soweit sie nicht mehr erforderlich
sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten
Jahres nach ihrer Aufnahme oder Aufzeich-
nung. Die Frist des Satzes 3 gilt nicht, wenn
wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens,
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder
gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbe-
wahrung erforderlich ist, in diesem Falle sind
die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechts-
kräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernich-
ten.“
27. In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in
Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „in unmit-
telbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder
in Rechtsverordnungen“ ersetzt.
28. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Num-
mer 2 wird jeweils nach der Angabe „Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002“ die Angabe „ , auch
in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 767/2009,“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „für die
Überwachung“ gestrichen.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Hat der Verantwortliche eines Labors,
das Analysen bei Lebensmitteln durchführt,
aufgrund einer von dem Labor erstellten Ana-
lyse einer im Inland von einem Lebensmittel ge-
zogenen Probe Grund zu der Annahme, dass
das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die
zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und
dem Ergebnis der Analyse, der angewandten
Analysenmethode und dem Auftraggeber der
Analyse unverzüglich schriftlich oder elektro-
nisch zu unterrichten.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002“
wird durch die Angabe „Artikel 20 Ab-
satz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009,“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „Artikel 15 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002“ wird
durch die Angabe „Artikel 15 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
auch in Verbindung mit Artikel 4 Ab-
satz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 767/2009,“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „für die Überwachung“
werden gestrichen.
bb) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe
„Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002“ durch die Angabe „Artikel 15
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
767/2009,“ ersetzt.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Hat der Verantwortliche eines Labors,
das Analysen bei Futtermitteln durchführt, auf-
grund einer von dem Labor erstellten Analyse
einer im Inland von einem Futtermittel gezoge-
nen Probe Grund zu der Annahme, dass das
Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unter-
liegen würde, so hat er die zuständige Behörde
von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Ana-
lyse, der angewandten Analysenmethode und
dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich
schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.“
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2
durch folgende Nummern 1, 2 und 3 er-
setzt:
„1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1
oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 oder Artikel 20 Absatz 1
oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009, oder nach Absatz 4a oder
Absatz 5a,
2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder
nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in
Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

3. Übermittlung nach Artikel 17 Ab-
satz 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1935/2004“.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die durch eine Unterrichtung nach Arti-
kel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20
Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009, erlangten Informationen dür-
fen von der für die Überwachung zustän-
digen Behörde nur für Maßnahmen zur Er-
füllung der in
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall
des § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt,
3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa oder
4. § 1 Absatz 2
genannten Zwecke verwendet werden.“
29. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a
Mitteilungs- und
Übermittlungspflichten
über Untersuchungsergebnisse
zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
(1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Fut-
termittelunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe
seines Namens und seiner Anschrift ihm vorlie-
gende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an
gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie
Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmako-
logischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen
und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln
oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständigen
Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Ver-
pflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvor-
schriften ergibt. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf
nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilen-
den oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden ver-
wendet werden.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder über-
mitteln nach näherer Bestimmung einer Rechts-
verordnung nach Absatz 3 in anonymisierter Form
die ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse
über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten
Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermit-
teln an das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit, sofern sich eine solche
Verpflichtung nicht bereits aufgrund anderer
Rechtsvorschriften ergibt. Das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellt
vierteljährlich einen Bericht über Gehalte an ge-
sundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder
auf Lebensmitteln oder Futtermitteln.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist,
1. die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungs-
pflicht nach Absatz 1 besteht,
2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt
der Mitteilung nach Absatz 1 und der Übermitt-
lung nach Absatz 2 zu regeln.“
30. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Vorschriften
a) über die Art und Weise der Untersu-
chung oder Verfahren zur Untersu-
chung von Erzeugnissen, einschließ-
lich lebender Tiere im Sinne des § 4
Absatz 1 Nummer 1, auch in den Fäl-
len der Nummer 1 Buchstabe b, ein-
schließlich der Probenahmeverfahren
und der Analysemethoden, zu erlas-
sen,
b) über die Art der Probenahme zu tref-
fen und die Einzelheiten des Verfah-
rens hierfür zu regeln,“.
bb) In Nummer 5 werden
aaa) nach den Wörtern „der Hersteller
eines Erzeugnisses oder eines mit
einem Lebensmittel verwechselbaren
Produkts“ die Wörter „oder ein ande-
rer für ein Erzeugnis oder für ein mit
einem Lebensmittel verwechselbaren
Produkt nach diesem Gesetz, den auf-
grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder den un-
mittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes Verantwort-
licher“ und
bbb) nach den Wörtern „entnommen wur-
de,“ die Wörter „oder eine Probenah-
me“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden
nach den Wörtern „von Erzeugnissen“
die Wörter „oder zu ihrer Herstellung
oder Behandlung bestimmten Stoffe“
eingefügt.
bbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die
Angabe „Nummer 1“ durch die An-
gabe „Buchstabe a“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. das Inverkehrbringen von be-
stimmten Erzeugnissen von einer
Anzeige abhängig zu machen so-

wie das Verfahren hierfür zu re-
geln.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Num-
mer 4 kann bestimmt werden, dass die zu-
ständige Behörde für die Durchführung des
Anzeigeverfahrens, einschließlich einer Wei-
terleitung von Anzeigen an die zuständigen
Behörden der Länder und das Bundesmi-
nisterium, das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit ist.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
31. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24b“ durch die
Angabe „§ 26“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird Absatz 5 eingefügt:
„(5) Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über-
mitteln die nach § 55 Absatz 1 Satz 1 zuständi-
gen Zollstellen auf Ersuchen der nach § 39 Ab-
satz 1 Satz 1 zuständigen Behörden diesen die
zur Überwachung erforderlichen Daten über
das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeit-
punkt des Eintreffens eines bestimmten, durch
Risikoanalyse der ersuchenden Behörden er-
mittelten
1. Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs
oder
2. Futtermittels nicht tierischen Ursprungs.
Insbesondere die Daten über die Menge, das
Herkunftsland, den Einführer, den Hersteller
oder einen anderen aufgrund dieses Gesetzes,
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder der unmittelbar gel-
tenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union Verant-
wortlichen (sonstiger Verantwortlicher) und über
das Transportunternehmen sind zu übermitteln.
Die Daten der Einführer, Hersteller und sons-
tigen Verantwortlichen und des Transportunter-
nehmens umfassen deren Name, Anschrift und
Telekommunikationsinformationen, soweit der
ersuchten Behörde die Daten im Rahmen ihrer
Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die
Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung
der Sätze 1 und 2 werden durch das Bundes-
ministerium im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates gere-
gelt.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6.
32. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, jeweils im ein-
leitenden Satzteil, werden jeweils die Wörter „in
Verbindung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in
Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Bundesanzeiger“ die Wörter „oder im elektro-
nischen Bundesanzeiger“ eingefügt.
33. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Buch-
stabe a“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 Nummer 1
Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 23a Num-
mer 1“ ersetzt.
34. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 10 Absatz 4 Nummer 2, oder
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 ein
Lebensmittel in den Verkehr bringt,“.
bb) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. einer vollziehbaren Anordnung
a) nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über amt-
liche Kontrollen zur Überprüfung
der Einhaltung des Lebensmittel-
und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit
und Tierschutz (ABl. L 165 vom
30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 596/2009
(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)
geändert worden ist, die der Durch-
führung eines in § 39 Absatz 7
Nummer 1, 2 oder Nummer 3, so-
weit sich die Nummer 3 auf § 5
und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bezieht, bezeichneten Verbots
dient, oder
b) nach § 39 Absatz 2 Satz 1, die der
Durchführung eines in § 39 Absatz 7
bezeichneten Verbots dient,
zuwiderhandelt oder“.
cc) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 10 Ab-
satz 4 Nummer 1 Buchstabe b“ durch die
Angabe „§ 10 Absatz 4 Nummer 1 Buch-
stabe b, d oder Buchstabe e“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. L 60
vom 5.3.2008, S. 17)“ durch die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188
vom 18.7.2009, S. 14)“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, so-
weit sich dieser auf die Gesundheit des
Menschen bezieht, jeweils auch in Ver-
bindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterab-
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über das In-
verkehrbringen und die Verwendung
von Futtermitteln, zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates und zur

Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG
des Rates, 80/511/EWG der Kommission,
82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG
des Rates, 93/74/EWG des Rates,
93/113/EG des Rates und 96/25/EG
des Rates und der Entscheidung
2004/217/EG der Kommission (ABl.
L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010
(ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geän-
dert worden ist, ein Futtermittel in den
Verkehr bringt oder verfüttert.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Ebenso wird bestraft, wer
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über Aromen und
bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aroma-
eigenschaften zur Verwendung in und auf
Lebensmitteln sowie zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der
Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG)
Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG
(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) verstößt,
indem er
a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit An-
hang III oder Anhang IV ein Aroma oder
ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
b) entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort
bezeichneten Stoff zusetzt,
c) entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff,
ein Aroma oder eine Lebensmittelzutat
verwendet oder
2. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kom-
mission vom 10. Februar 2009 zur Festle-
gung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika
und Histomonostatika, die in Lebensmitteln
aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in
Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden
sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7), ein Le-
bensmittel in Verkehr bringt.“
35. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Lebensmittel-Zusatzstoff“ durch das Wort
„Lebensmittelzusatzstoff“ ersetzt.
bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. entgegen § 19 ein Futtermittel in den
Verkehr bringt oder für ein Futtermittel
wirbt,“.
cc) In Nummer 19 Buchstabe b werden die
Wörter „eine Zubereitung“ durch die Wörter
„ein Gemisch“ ersetzt.
dd) In Nummer 21 Buchstabe a wird die An-
gabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5 oder 6“
durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 4,
5 oder Nummer 6“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende neue Buchstaben c und d
werden angefügt:
„c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1
ein Verfahren nicht, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig einleitet,
um ein Lebensmittel vom Markt zu
nehmen, oder
d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1
ein Verfahren nicht, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig einleitet,
um ein Futtermittel für Tiere, die
der Lebensmittelgewinnung die-
nen, vom Markt zu nehmen,“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mischt
oder“ durch die Angabe „mischt,“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Angabe „Verord-
nung (EG) Nr. 109/2008 (ABl. L 39 vom
13.2.2008, S. 14)“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom
10.2.2010, S. 16)“ und der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 werden folgende Num-
mern 4 bis 6 angefügt:
„4. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1332/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über Lebensmittelenzyme und zur
Änderung der Richtlinie 83/417/EWG
des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie
2000/13/EG des Rates sowie der Ver-
ordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354
vom 31.12.2008, S. 7) ein Lebensmittel-
enzym als solches in den Verkehr bringt
oder in Lebensmitteln verwendet,
5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über Le-
bensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom
31.12.2008, S. 16), die durch die Verord-
nung (EU) Nr. 238/2010 (ABl. L 75 vom
23.3.2010, S. 17) geändert worden ist,
verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Le-
bensmittelzusatzstoff als solchen in
den Verkehr bringt oder in Lebens-
mitteln verwendet,
b) entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen
Lebensmittelzusatzstoff in Lebens-
mittelzusatzstoffen, -enzymen oder
-aromen verwendet oder
c) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit
aa) Artikel 15,
bb) Artikel 16,
cc) Artikel 17 oder
dd) Artikel 18
einen Lebensmittelzusatzstoff oder
ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder

6. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit
Artikel 4 ein Aroma oder ein Lebens-
mittel in Verkehr bringt, wenn die Tat
nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1
Buchstabe a mit Strafe bedroht ist,
oder
b) entgegen Artikel 10 ein Aroma oder
einen Ausgangsstoff verwendet.“
c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Num-
mer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a oder Buchstabe b bezeichnete
Handlung aus grobem Eigennutz für sich
oder einen anderen Vermögensvorteile gro-
ßen Ausmaßes erlangt oder
2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10
oder in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
oder Buchstabe b bezeichnete Handlung be-
harrlich wiederholt.“
36. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10
oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder
Buchstabe b oder
2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 11 bis 20
oder Nummer 21, Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 5
oder Nummer 6 oder Absatz 3
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 6 bis 17 werden durch die
folgenden Nummern 6 bis 13 ersetzt:
„6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 23a
Nummer 10 Buchstabe a eine Vor-
mischung in den Verkehr bringt,
7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 23a
Nummer 10 Buchstabe b Einzelfutter-
mittel oder Mischfuttermittel in den Ver-
kehr bringt,
8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b Futtermittel in den
Verkehr bringt oder verfüttert,
9. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 Buchstabe a in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 23
Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr
bringt oder verfüttert,
10. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 23a
Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr
bringt,
11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 Buchstabe c in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 23a
Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr
bringt oder verfüttert,
12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 Buchstabe d in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 23a
Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr
bringt oder verfüttert,
13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt
oder verfüttert,“.
bb) Nummer 22 wird durch folgende Num-
mern 22 und 22a ersetzt:
„22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder
Satz 2, Absatz 4a oder Absatz 5 Satz 1
oder Satz 2 oder Absatz 5a die zustän-
dige Behörde nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig un-
terrichtet,
22a. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 44a Absatz 3 oder in Verbin-
dung mit § 75 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,“.
cc) In Nummer 25 wird die Angabe „§ 23 Num-
mer 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 23
Nummer 1“ ersetzt.
dd) In Nummer 26 Buchstabe a werden die An-
gabe „§ 13 Absatz 4 Nummer 1 Buch-
stabe d, e, f oder g“ durch die Angabe „§ 13
Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Num-
mer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g“
und die Angabe „§ 23 Nummer 5 bis 10
oder Nummer 12 bis 16“ durch die Angabe
„§ 23 Nummer 2 bis 4, § 23a Nummer 5
bis 9 oder Nummer 12“ sowie die Angabe
„§ 35 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 35
Nummer 1 oder Nummer 5“ ersetzt.
c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „be-
zieht,“ die Wörter „ , jeweils auch in Verbin-
dung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“ einge-
fügt.
bb) In Buchstabe b werden nach der Angabe
„Absatz 3 Satz 1“ die Wörter „ , jeweils
auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“ einge-
fügt.
cc) In Buchstabe c werden nach der An-
gabe „Artikel 18 Absatz 3 Satz 2“ die Wör-
ter „ , auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“
eingefügt.
dd) In Buchstabe d werden die Wörter „um die
zuständigen Behörden zu unterrichten,“ an-
gefügt.

ee) Folgender neuer Buchstabe e wird einge-
fügt:
„e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2
einen Verbraucher nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,“.
ff) Die bisherigen Buchstaben e und f werden
die neuen Buchstaben f und g.
gg) Im neuen Buchstaben f werden nach den
Wörtern „Artikel 20 Absatz 3 Satz 1“
die Wörter „ , auch in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009,“ eingefügt.
hh) Im neuen Buchstaben g werden nach
den Wörtern „Artikel 20 Absatz 3 Satz 2“
die Wörter „ , auch in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009,“ eingefügt und das Wort
„oder“ am Ende der Vorschrift durch ein
Komma ersetzt.
ii) Der bisherige Buchstabe g wird durch fol-
gende neue Buchstaben h und i ersetzt:
„h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Ver-
fahren nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel
für Tiere, die nicht der Lebensmittelge-
winnung dienen, vom Markt zu nehmen,
oder
i) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die
Behörde nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig unterrich-
tet oder“.
d) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Num-
mer 1 bis 18, 24 oder 25“ durch die Wörter
„Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25“
ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Num-
mer 19, 20, 21, 22 oder 23“ durch die Wör-
ter „Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23“
ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des
Absatzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25
und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Num-
mer 1 sowie des Absatzes 4 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro,
3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
zu zwanzigtausend Euro
geahndet werden.“
37. In § 64 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„amtliche Sammlung“ die Wörter „von Verfahren
zur Probenahme und“ eingefügt.
38. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Die Nummer 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden
aa) die Angabe „Nummer 1, 3 und 5“ durch die
Angabe „Nummer 1 und 3“ ersetzt und
bb) die Wörter „ , in den Fällen des Absatzes 2
Nummer 1 und 3“ gestrichen.
c) In Absatz 5 und 7 wird jeweils die Angabe
„und 5“ gestrichen.
39. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 21 Ab-
satz 2, 5 und 6 und den durch Rechtsver-
ordnung nach § 23 Nummer 9 und 10“
durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2
und den durch Rechtsverordnung nach
§ 23a Nummer 8 und 9“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Ab-
satz 6“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 2“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
angefügt:
„4. Ausnahmen von den Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nach
Maßgabe des Artikels 21 Absatz 8 der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zulassen;
sie unterrichtet unverzüglich das Bun-
desministerium von den getroffenen
Maßnahmen.“
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Futtermittel-
Zusatzstoffe“ durch das Wort „Futtermittel-
zusatzstoffe“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „und Absatz 4
Nummer 1“ gestrichen.
40. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8
und 9 eingefügt:
„(8) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erfor-
derlich ist, wird das Bundesministerium er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates in aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die
Einzelvorschriften, deren Untergliederungen
und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen
zu versehen und die übrigen Gliederungseinhei-
ten entsprechend anzupassen; inhaltliche Än-
derungen dürfen dabei nicht vorgenommen
werden.
(9) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 6,
7 und 8 werden vom Bundesministerium für

Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium er-
lassen, soweit Rechtsverordnungen aufgrund
des § 13 Absatz 5 oder des § 62 Absatz 2 be-
troffen sind.“
b) Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden die
neuen Absätze 10 bis 14.
41. In § 71 Satz 2 wird die Angabe „70 Absatz 1 bis 3
und 5 bis 7“ durch die Angabe „70 Absatz 1 bis 3
und 5 bis 9“ ersetzt.
42. Nach § 74 wird folgender § 75 angefügt:
„§ 75
Übergangsregelungen
(1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten
sind auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011
entstanden sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis
zum 3. August 2011 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden.
(2) Für Sachverhalte, die bis zu dem Tag, der
dem Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag
der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach
Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008 entspricht, entstanden sind, gilt
Satz 2. Als Lebensmittelzusatzstoffe gelten nicht
zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aro-
men, ausgenommen künstliche Aromastoffe im
Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Unter-
buchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Rates
vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Ver-
wendung in Lebensmitteln und über Ausgangs-
stoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom
15.7.1988, S. 61, L 345 vom 14.12.1988,
S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) ge-
ändert worden ist. Das Bundesministerium macht
den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt be-
kannt.
(3) Es sind anzuwenden:
1. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und c
Doppelbuchstabe aa, bb und cc im Hinblick
auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der Verord-
nung (EG) Nr. 1333/2008 ab dem Tag der An-
wendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,
2. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b im Hin-
blick auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der
Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,
3. § 59 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b ab dem
Tag, der dem Datum des Tages 18 Monate nach
dem Tag der Anwendung der Gemeinschafts-
liste nach Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht,
4. § 59 Absatz 2 Nummer 4 ab dem Tag der An-
wendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 24
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.
(4) Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsver-
ordnung nach § 44a Absatz 3 gilt Folgendes:
1. Die Pflicht zur Mitteilung nach § 44a Absatz 1
Satz 1 besteht für die Kongenere von Dioxinen
und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
nach Maßgabe der Fußnote 31 des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kom-
mission vom 19. Dezember 2006 zur Festset-
zung der Höchstgehalte für bestimmte Konta-
minanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom
20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 165/2010 (ABl. L 50 vom
27.2.2010, S. 8) geändert worden ist, und für
die Kongenere von nicht dioxinähnlichen poly-
chlorierten Biphenylen hinsichtlich der in Ab-
schnitt 4 der Kontaminanten-Verordnung ge-
nannten Kongenere,
2. jede Mitteilung ist unverzüglich schriftlich oder
elektronisch abzugeben, nachdem der zur Mit-
teilung Verpflichtete Kenntnis von einer mit-
teilungspflichtigen Tatsache erhalten hat,
3. die zuständigen Behörden der Länder haben
die ihnen im Sinne des § 44a Absatz 2 vor-
liegenden Untersuchungsergebnisse bis zum
15. Tag eines Monats für den Vormonat an das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit zu übermitteln.
In der in Satz 1 bezeichneten Verordnung ist das
Nichtanwenden des Satzes 1 festzustellen.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht je-
weils die Tage, ab denen die in Absatz 3 bezeich-
neten Vorschriften anzuwenden sind, im Bundes-
gesetzblatt bekannt.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über den Übergang auf
das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
§ 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue
Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September
2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das durch Artikel 3c des
Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Nummern 1, 3, 4, 5 und 7
aufgehoben.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Auf Bußgeldverfahren, staatsanwaltschaft-
liche Ermittlungsverfahren oder gerichtliche Verfah-
ren, die vor dem 4. August 2011 eingeleitet worden
sind, sind
1. die §§ 1 bis 4, 6 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 1
und 3, die §§ 9 bis 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1
bis 3, die §§ 15, 16, 18, 20, 28, 28a, 29 Absatz 1,
2, 3 Nummer 1 und Absatz 4, die §§ 29a bis 29c,
30 und 32 des Fleischhygienegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003
(BGBl. I S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I
S. 2688, 3657) geändert worden ist, und

2. die §§ 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 13, 14, 16, 28, 29, 30
Absatz 1, 2, 3 Nummer 1 und Absatz 4, die §§ 30a
bis 30c, 31 und 33a des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai
2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,
in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fas-
sung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des BVL-Gesetzes
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 des BVL-Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I
S. 923) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation
und Berichterstattung im Hinblick auf die bei der
Durchführung der Lebensmittel- und Futtermittel-
überwachung und des Monitorings nach den §§ 50
bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
ches sowie die im Rahmen der Mitteilungen über
gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe übermittel-
ten oder erhaltenen Daten und Ergebnisse,“.
Artikel 4
Aufhebung der
Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung
Die Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung
vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch
§ 3 Absatz 23 des Gesetzes vom 1. September 2005
Das vorstehende Gesetz wird
(BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
Artikel 5
Änderung der
Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli
2011 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 24b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 21
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c“ durch die Angabe
„§ 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ er-
setzt.
2. § 34a wird aufgehoben.
Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
vom 4. August 2011 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Bonn, den 27. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1608. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 649ee2aa8a4de8cd….