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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1608

BGBl. 2011 I S. 1608 · 75.095 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1608
                                     Zweites Gesetz
                zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
                               sowie anderer Vorschriften*)
                                                           Vom 27. Juli

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                    Änderung des

     Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

  Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009
(BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) In den die §§ 6 und 7 betreffenden Zeilen wird

         jeweils das Wort „Lebensmittel-Zusatzstoffe“

         durch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ er-

         setzt.

      b) Die § 23 betreffende Zeile wird wie folgt ge-
         fasst:
         „§ 23     Weitere Ermächtigungen zum Schutz
                   der Gesundheit“.

      c) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende

         § 23a betreffende Zeile eingefügt:

         „§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tieri-

                schen Gesundheit und zur Förderung

                der tierischen Erzeugung“.
      d) Die § 24 betreffende Zeile wird wie folgt ge-
         fasst:

         „§ 24     Gewähr für bestimmte Anforderungen“.
      e) Nach der § 38 betreffenden Zeile wird folgende
         § 38a betreffende Zeile eingefügt:
         „§ 38a Übermittlung von Daten über den Inter-
                nethandel“.

      f) Nach der § 44 betreffenden Zeile wird folgende
         § 44a betreffende Zeile eingefügt:
         „§ 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten

                über Untersuchungsergebnisse zu ge-
                sundheitlich nicht erwünschten Stof-
                fen“.

      g) Nach der § 74 betreffenden Zeile wird folgende
         § 75 betreffende Zeile angefügt:
         „§ 75     Übergangsregelungen“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur

   Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG
   des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und
   2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks
   ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Ein-
   stufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi-
   schen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).

2011

   a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermit-
           teln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsge-

           genständen vor Täuschung zu schützen,“.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

      fügt:

         „(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den
       Schutz
       1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr unge-
          eigneter Lebensmittel im Sinne des Arti-
          kels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5
          der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Euro-

          päischen Parlaments und des Rates vom

          28. Januar 2002 zur Festlegung der all-

          gemeinen Grundsätze und Anforderungen

          des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
          Europäischen Behörde für Lebensmittel-
          sicherheit und zur Festlegung von Verfahren
          zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom
          1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
          nung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom

          18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder

       2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsge-

          genstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1

          Nummer 1.“

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates vom 28. Ja-
      nuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
      Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit-
      telrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-
      hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
      legung von Verfahren zur Lebensmittelsicher-
      heit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt
      durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008
      (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17) geändert wor-
      den ist“ gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Lebensmittel-Zu-
      satzstoffe“ durch das Wort „Lebensmittelzu-
      satzstoffe“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Lebensmittelzusatzstoffe sind Lebensmit-
           telzusatzstoffe im Sinne des Artikels 3

           Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit
           Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG)
           Nr. 1333/2008 des Europäischen Parla-
           ments und des Rates vom 16. Dezember

           2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl.
           L 354 vom 31.12.2008, S. 16), die durch
BGBl. 2011, Seite 1609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1609
          die Verordnung (EU) Nr. 238/2010 (ABl. L 75
          vom 23.3.2010, S. 17) geändert worden ist.“
      bb) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das
          Wort „Lebensmittel-Zusatzstoffen“ durch
          das Wort „Lebensmittelzusatzstoffen“ er-
          setzt.
      cc) Satz 3 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“
      ersetzt.

   d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe

      „(ABl. EU Nr. L 338 S. 4)“ durch die Wörter
      „(ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch
      die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188
      vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist“ er-
      setzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt ge-
      fasst:
      „12. Einzelfuttermittel: Einzelfuttermittel im
           Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buch-
           stabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
           des Europäischen Parlaments und des
           Rates vom 13. Juli 2009 über das In-
           verkehrbringen und die Verwendung von
           Futtermitteln, zur Änderung der Verord-
           nung (EG) Nr. 1831/2003 des Europä-
           ischen Parlaments und des Rates und zur
           Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG
           des Rates, 80/511/EWG der Kommission,
           82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des
           Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG

           des Rates und 96/25/EG des Rates und

           der Entscheidung 2004/217/EG der Kom-

           mission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1),
           die zuletzt durch die Verordnung (EU)
           Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010,
           S. 4) geändert worden ist,
      13. Mischfuttermittel: Mischfuttermittel im
          Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe h
          der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“.
   b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
      „15. Futtermittelzusatzstoffe:    Futtermittelzu-
           satzstoffe im Sinne des Artikels 2 Ab-
           satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
           Nr. 1831/2003 des Europäischen Parla-
           ments und des Rates vom 22. September
           2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung
           in der Tierernährung (ABl. L 268 vom

           18.10.2003, S. 29, 2004 L 192, S. 34, 2007

           L 98, S. 29), die zuletzt durch die Verord-

           nung (EG) Nr. 767/2009 (ABl. L 229 vom
           1.9.2009, S. 1) geändert worden ist,“.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel-
          Zusatzstoffe“ durch das Wort „Lebensmit-
          telzusatzstoffe“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird das Wort „Zubereitun-
          gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
           „auch in Verbindung mit Absatz 3“ durch
           die Wörter „auch in Verbindung mit § 1 Ab-
           satz 3“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel-
           Zusatzstoffen“ durch das Wort „Lebensmit-
           telzusatzstoffen“ ersetzt.
 6. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift, in Absatz 1 Nummer 1 Buch-
       stabe a, b und c und Nummer 3 wird jeweils das
       Wort „Lebensmittel-Zusatzstoffe“ durch das

       Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und
       die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom
       16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme
       und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG
       des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
       des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates
       und der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354
       vom 31.12.2008, S. 7) bleiben unberührt.“
 7. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Lebensmittel-
       Zusatzstoffe“ durch das Wort „Lebensmittelzu-
       satzstoffe“ ersetzt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
           „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die
           Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ er-
           setzt.

       bb) In Nummer 1 wird das Wort „Lebensmittel-

           Zusatzstoffe“ durch das Wort „Lebensmit-

           telzusatzstoffe“ ersetzt.

    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
           „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die
           Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ er-
           setzt.
       bb) In Nummer 1 werden
           aaa) die Wörter „an Lebensmittel-Zusatz-
                stoffen“ durch die Wörter „an Lebens-
                mittelzusatzstoffen“ und
           bbb) die Wörter „für Lebensmittel-Zusatz-
                stoffe“ durch die Wörter „für Lebens-
                mittelzusatzstoffe“
           ersetzt.

       cc) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel-

           Zusatzstoffen“ durch das Wort „Lebensmit-

           telzusatzstoffen“ ersetzt.

 8. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils
    die Wörter „§ 1 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in

    Verbindung mit Absatz 3,“ durch die Wörter „§ 1
    Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-
    dung mit § 1 Absatz 3,“ ersetzt.
 9. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils
    die Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die
    Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
BGBl. 2011, Seite 1610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1610
          „(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene
       Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn
       in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer
       Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte
       vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
       1. die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder
          deren Umwandlungsprodukte in einem un-
          mittelbar geltenden Rechtsakt der Europä-
          ischen Gemeinschaft oder der Europäischen
          Union, insbesondere
          a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
             der Kommission vom 22. Dezember 2009
             über pharmakologisch wirksame Stoffe
             und ihre Einstufung hinsichtlich der Rück-
             standshöchstmengen in Lebensmitteln
             tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom
             20.1.2010, S. 1),
          b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung
             (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Par-
             laments und des Rates vom 6. Mai 2009
             über die Schaffung eines Gemeinschafts-
             verfahrens für die Festsetzung von

             Höchstmengen für Rückstände pharma-
             kologisch wirksamer Stoffe in Lebensmit-
             teln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung
             der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des
             Rates und zur Änderung der Richtlinie
             2001/82/EG des Europäischen Parla-

             ments und des Rates und der Verordnung

             (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Par-
             laments und des Rates (ABl. L 152 vom
             16.6.2009, S. 11) gestützten unmittelbar
             geltenden Rechtsakt der Europäischen
             Union oder

          c) in einem auf die Verordnung (EG)
             Nr. 1831/2003 gestützten unmittelbar gel-
             tenden Rechtsakt der Europäischen Ge-
             meinschaft oder der Europäischen Union,

          festgesetzten Höchstmengen nicht über-
          schritten werden,

       2. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren
          Umwandlungsprodukte
          a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
             oder
          b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung
             (EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar
             geltenden Rechtsakt der Europäischen
             Union

          als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Fest-
          legung von Höchstmengen nicht erforderlich
          ist,

       3. für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder

          deren Umwandlungsprodukte Referenzwerte

          in einem auf Artikel 18 der Verordnung (EG)

          Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar gelten-

          den Rechtsakt der Europäischen Union fest-

          gelegt worden sind und diese unterschritten

          werden oder

       4. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a fest-
          gesetzte Höchstmengen nicht überschritten
          werden.

       Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unbe-
       rührt.
          (2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im
       Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Ver-
       kehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe
       mit pharmakologischer Wirkung oder deren
       Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
       1. im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)
          Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt
          sind,
       2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei
          diesen Tieren zugelassen oder registriert
          sind oder, ohne entsprechende Zulassung
          oder Registrierung, nicht aufgrund sonstiger
          arzneimittelrechtlicher Vorschriften bei die-
          sen Tieren angewendet werden dürfen oder
       3. nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese
          Tiere zugelassen sind.“
    b) In Absatz 3 wird das Wort „Futtermittel-Zusatz-
       stoffe“ durch das Wort „Futtermittelzusatz-
       stoffe“ ersetzt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden
           aaa) die Wörter „in Verbindung mit Ab-
                satz 3“ durch die Wörter „in Verbin-
                dung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt und

           bbb) folgende Buchstaben d und e ange-

                fügt:

                „d) das Inverkehrbringen von Lebens-
                    mitteln, in oder auf denen Stoffe
                    mit pharmakologischer Wirkung
                    oder deren Umwandlungsprodukte
                    vorhanden sind, zu verbieten oder
                    zu beschränken,

                e) das Herstellen oder das Behandeln
                   von in Buchstabe d bezeichneten
                   Lebensmitteln zu verbieten oder
                   zu beschränken,“.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „in Verbin-
           dung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in
           Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
    d) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
       die Angabe „§ 41 Absatz 4“ ersetzt.
11. In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG)
    Nr. 109/2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 14)“
    durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 116/2010
    (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 16)“ ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
       Wörter „soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
       satz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3,

       soweit diese zu Regelungen über das Herstel-

       len oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4

       auch zur Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils

       auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten

       Zwecke erforderlich ist,“ durch die Wörter „so-

       weit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-

       mer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit
       diese zu Regelungen über das Herstellen oder
       Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur
       Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch
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       in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten
       Zwecke erforderlich ist,“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 und den Absätzen 4 und 5
       Satz 1 werden jeweils im einleitenden Satzteil
       die Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch
       die Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ er-
       setzt.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
       Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die
       Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden
       aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „in Ver-
           bindung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in
           Verbindung mit § 1 Absatz 3“ und
       bb) in Nummer 2 das Wort „müssen“ durch das
           Wort „müssen,“

       ersetzt.
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung

       mit Absatz 3“ durch die Wörter „in Verbindung

       mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
14. In § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden

    a) jeweils Buchstabe a aufgehoben und

    b) die bisherigen Buchstaben b und c jeweils die
       neuen Buchstaben a und b.

15. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „(ABl. EG
       Nr. L 147 S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. L 147
       vom 31.5.2001, S. 1)“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
       Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die
       Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.

16. § 19 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 19
           Verbote zum Schutz vor Täuschung

       Es ist verboten, Futtermittel, deren Kennzeich-
    nung oder Aufmachung den Anforderungen des Ar-
    tikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
    nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für
    solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu
    werben.“

17. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Futtermitteln,
       ausgenommen Diätfuttermittel,“ durch die Wör-
       ter „Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischun-
       gen“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „Futtermittel“ durch
       die Wörter „Futtermittelzusatzstoffe oder Vor-
       mischungen“ ersetzt.
    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)
       Nr. 767/2009 bleibt unberührt.“
18. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben; die
       bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen
       Absätze 1 und 2.
    b) In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „im
       Übrigen“ gestrichen.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird
                jeweils das Wort „Futtermittel-Zusatz-
                stoff“ durch das Wort „Futtermittelzu-
                satzstoff“ ersetzt.
           bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                „2. die einer durch

                    a) eine Rechtsverordnung      nach
                       § 23 Nummer 1,

                    b) eine Rechtsverordnung      nach
                       § 23a Nummer 1,
                    c) eine Rechtsverordnung      nach
                       § 23a Nummer 3,

                    d) eine Rechtsverordnung      nach
                       § 23a Nummer 11

                    festgesetzten Anforderung nicht

                    entsprechen, oder“.

       bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Futtermit-
           tel-Zusatzstoff“ durch das Wort „Futtermit-

           telzusatzstoff“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 23
           Nummer 3“ durch die Angabe „§ 23a Num-
           mer 3“ ersetzt.

       dd) In Satz 4 wird die Angabe „in Verbindung
           mit Absatz 3“ durch die Angabe „in Verbin-
           dung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.

19. § 23 wird durch folgende §§ 23 und 23a ersetzt:

                           „§ 23

                       Weitere
      Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

       Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
    tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
    Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, je-
    weils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge-
    nannten Zwecke erforderlich ist,

    1. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

       festzusetzen,

    2. die hygienischen Anforderungen zu erlassen,
       die eine einwandfreie Beschaffenheit der Futter-
       mittel von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung
       sicherstellen,

    3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Aus-
       stattung von Räumen, Anlagen und Behältnis-
       sen zu stellen, in denen Futtermittel hergestellt
       oder behandelt werden,

    4. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion
       der in Nummer 3 bezeichneten Räume, Anlagen
       oder Behältnisse, der zur Beförderung von
       Futtermitteln dienenden Transportmittel, der
       bei einer solchen Beförderung benutzten Be-
       hältnisse und Gerätschaften und der Lade-
       plätze sowie die Führung von Nachweisen über
       die Reinigung und Desinfektion zu regeln.
BGBl. 2011, Seite 1612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1612
                            § 23a
                     Ermächtigungen
          zum Schutz der tierischen Gesundheit
        und zur Förderung der tierischen Erzeugung
      Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
   tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
   Nummer 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils
   auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten
   Zwecke erforderlich ist,

       1. den Höchstgehalt an Mittelrückständen fest-
          zusetzen,
       2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
          festzusetzen,
       3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futter-
          mittelzusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder
          Mischfuttermitteln festzusetzen,
       4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel fest-
          zusetzen,

       5. Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere
          Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittelzu-
          satzstoffe nach anderen Vorschriften einer Zu-
          lassung bedürfen,
       6. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, ver-

          breitet auftretender Krankheiten von Tieren be-
          stimmt sind, als Futtermittelzusatzstoffe zuzu-
          lassen,
       7. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als
          Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel nicht
          in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert
          werden dürfen,
       8. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehr-
          bringen oder die Verwendung von bestimmten

          Futtermitteln oder die Verwendung von Stoffen

          für die Herstellung von Futtermitteln

         a) zu verbieten,
         b) zu beschränken,

         c) von einer Zulassung abhängig zu machen

            sowie die Voraussetzungen und das Ver-

            fahren für die Zulassung einschließlich des
            Ruhens der Zulassung zu regeln,

         d) von Anforderungen an bestimmte Futtermit-

            tel hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf an-
            dere Futtermittel und die tierische Erzeu-
            gung abhängig zu machen, insbesondere
            hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit,
            Haltbarkeit, Zusammensetzung und tech-
            nologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes
            an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Ener-
            giewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer
            Zusammensetzung,
       9. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfut-
          termittel eine Wartezeit festzusetzen und vor-
          zuschreiben, dass innerhalb dieser Wartezeit
          tierische Produkte als Lebensmittel nicht ge-
          wonnen werden dürfen,
   10. Anforderungen an
         a) Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischun-
            gen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
            Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und
            die tierische Erzeugung, insbesondere hin-

           sichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Halt-
           barkeit, Zusammensetzung und techno-
           logischen Beschaffenheit,
        b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel
           hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten
           Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer
           Beschaffenheit und ihrer Zusammenset-
           zung
         festzusetzen,

     11. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futter-
         mitteln die Verwendung bestimmter Stoffe
         oder Gegenstände oder die Anwendung be-
         stimmter Verfahren vorzuschreiben, zu verbie-
         ten, zu beschränken oder von einer Zulassung
         abhängig zu machen,
     12. das Verwenden von Gegenständen, die dazu
         bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln,
         Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futter-
         mitteln verwendet zu werden und dabei mit
         Futtermitteln in Berührung kommen oder auf
         diese einwirken, zu verbieten oder zu be-
         schränken, wenn zu befürchten ist, dass ge-
         sundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines
         Stoffs in ein Futtermittel übergehen.“

19a. § 24 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 24
           Gewähr für bestimmte Anforderungen
      Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die
    Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4
    Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verord-
    nung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderun-
    gen erfüllt.“

20. In § 25 im einleitenden Satzteil, § 28 Absatz 1, § 29

    Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 2,

    § 32 Absatz 1, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1, § 36
    Satz 1, § 37 Absatz 1, § 47 Absatz 1 im einleiten-
    den Satzteil und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
    werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit Ab-

    satz 3“ durch die Wörter „in Verbindung mit § 1

    Absatz 3“ ersetzt.

21. In § 26 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils
    das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort

    „Gemische“ ersetzt.

22. § 35 wird wie folgt geändert:
    a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in
       Verbindung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in
       Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.

    b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
       Komma ersetzt.
    c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. vorzuschreiben, dass derjenige, der be-
           stimmte Erzeugnisse herstellt, behandelt,
           einführt oder in den Verkehr bringt, be-
           stimmte Informationen, insbesondere über
           die Verwendung der Erzeugnisse, bereitzu-
           halten oder der zuständigen Behörde auf
           Aufforderung zu übermitteln hat, sowie In-
           halt, Art und Weise und Beschränkungen
           des Bereithaltens zu regeln.“
23. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
BGBl. 2011, Seite 1613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1613
                      „§ 38a
               Übermittlung von
         Daten über den Internethandel

   (1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermit-
telt nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unter-
stützung der den Ländern obliegenden Überwa-
chung der Einhaltung der Vorschriften

1. dieses Gesetzes,
2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
   Rechtsverordnungen und
3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-
   päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
   Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
den zuständigen Behörden der Länder auf deren
Anforderung die ihm aus der Beobachtung elektro-
nisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Ab-
satz 1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes
vorliegenden Daten über Unternehmen, die die-
sem Gesetz unterliegende Erzeugnisse oder mit
Lebensmitteln verwechselbare Produkte im Inter-
net anbieten. Die Anforderungen sind über das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit an das Bundeszentralamt für Steuern
zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern
übermittelt die Daten an das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das
die Daten den anfordernden Behörden weiterleitet.
Soweit die Länder für den Zweck des Satzes 1
eine gemeinsame Stelle einrichten, ergeht die An-

forderung durch diese Stelle und sind die in Satz 1

bezeichneten Daten dieser Stelle zu übermitteln;

diese Stelle leitet die übermittelten Daten den zu-

ständigen Behörden weiter.

  (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
1. der Name, die Anschrift und die Telekommu-
   nikationsinformationen des Unternehmens,
2. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domain-
   informationen und die Landzuordnung,
3. die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebens-
   mitteln verwechselbare Produkte.
   (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit und die Stelle im Sinne
des Absatzes 1 Satz 3 haben die ihnen übermittel-
ten Daten unverzüglich nach der Weiterleitung an
die zuständigen Behörden zu löschen. Die zustän-
digen Behörden haben die Daten zu löschen, so-
weit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens
jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach der
Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt
nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldver-
fahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens
oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbe-
wahrung erforderlich ist; in diesem Falle sind die
Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfah-
rens zu löschen.

   (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens
der Datenübermittlung zu regeln.“

24. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und in Absatz 8
       Satz 1 werden jeweils die Wörter „in Verbindung
       mit Absatz 3“ durch die Wörter „in Verbindung
       mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Verordnung
       (EG) Nr. 1029/2008 (ABl. L 278 vom 21.10.2008,
       S. 6)“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
       Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)“
       ersetzt.
    c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3
       Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absätze 1
       und 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
    d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „durch
       Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Buch-
       stabe a festgesetzten Höchstgehalten für Fut-
       termittel oder durch Rechtsverordnung nach
       § 23 Nummer 2 festgesetzten Aktionsgrenzwer-
       ten“ durch die Wörter „festgesetzten Höchstge-
       halten an unerwünschten Stoffen oder Aktions-
       grenzwerten“ ersetzt.
    e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung
       (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
       S. 109)“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
       Nr. 558/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 18)“
       ersetzt.

24a. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Behörde kann unter den Voraussetzungen

       des Satzes 1 auch auf eine Information der Öf-

       fentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen,

       soweit berechtigte Interessen der Verbrauche-

       rinnen und Verbraucher in ihrem eigenen Zu-
       ständigkeitsbereich berührt sind.“
    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2
       Satz 2 oder 3.“
    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
       fügt:
          „(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bun-
       desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
       telsicherheit zuständige Behörde, soweit ein
       nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennt-
       lich nicht im Inland in den Verkehr gebracht
       worden ist und
       1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund einer
          Meldung nach Artikel 50 der Verordnung
          (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitglied-
          staates oder

       2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1
          aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines
          anderen Mitgliedstaates
       vorliegt.“

25. § 41 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
           „nachgewiesen wurde“ durch die Wörter
           „nachgewiesen worden ist“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 1614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1614
       bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. Stoffe, die im Anhang Tabelle 2 der Ver-
               ordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommis-
               sion als verbotene Stoffe aufgeführt
               sind, oder“.
    b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 3
       Absatz 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates
       vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maß-
       nahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittel-
       überwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14)“ durch
       die Wörter „Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung
       (EG) Nr. 882/2004“ ersetzt.
26. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 wird das Wort „Kopien“ durch die
       Wörter „sonstige Vervielfältigungen“ ersetzt.

    b) In Nummer 4 wird der zweite Halbsatz gestri-

       chen.

    c) Folgende Sätze werden angefügt:
       „Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen fol-
       gende personenbezogene Daten aufgenommen
       oder aufgezeichnet werden, soweit dies zur Si-
       cherung von Beweisen erforderlich ist:
       1. Name, Anschrift und Markenzeichen des Un-

          ternehmers,

       2. Namen von Beschäftigten.
       Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu
       vernichten, soweit sie nicht mehr erforderlich
       sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten
       Jahres nach ihrer Aufnahme oder Aufzeich-
       nung. Die Frist des Satzes 3 gilt nicht, wenn
       wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens,
       staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder
       gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbe-
       wahrung erforderlich ist, in diesem Falle sind
       die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechts-
       kräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernich-
       ten.“

27. In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in

    Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „in unmit-

    telbar geltenden Rechtsakten der Europäischen

    Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder

    in Rechtsverordnungen“ ersetzt.

28. § 44 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Num-

       mer 2 wird jeweils nach der Angabe „Verord-
       nung (EG) Nr. 178/2002“ die Angabe „ , auch
       in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verord-
       nung (EG) Nr. 767/2009,“ eingefügt.
    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „für die
       Überwachung“ gestrichen.
    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
       fügt:

          „(4a) Hat der Verantwortliche eines Labors,

       das Analysen bei Lebensmitteln durchführt,

       aufgrund einer von dem Labor erstellten Ana-

       lyse einer im Inland von einem Lebensmittel ge-
       zogenen Probe Grund zu der Annahme, dass
       das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach
       Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG)
       Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die
       zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und

   dem Ergebnis der Analyse, der angewandten
   Analysenmethode und dem Auftraggeber der
   Analyse unverzüglich schriftlich oder elektro-
   nisch zu unterrichten.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aaa) Die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 Satz 1
            der Verordnung (EG) Nr. 178/2002“
            wird durch die Angabe „Artikel 20 Ab-
            satz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
            Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
            Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
            Nr. 767/2009,“ ersetzt.

       bbb) Die Angabe „Artikel 15 Absatz 1 der
            Verordnung (EG) Nr. 178/2002“ wird

            durch die Angabe „Artikel 15 Absatz 1

            der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
            auch in Verbindung mit Artikel 4 Ab-
            satz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
            (EG) Nr. 767/2009,“ ersetzt.
       ccc) Die Wörter „für die Überwachung“
            werden gestrichen.

   bb) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe

       „Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)
       Nr. 178/2002“ durch die Angabe „Artikel 15
       Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
       auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1
       Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
       767/2009,“ ersetzt.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
   fügt:

      „(5a) Hat der Verantwortliche eines Labors,
   das Analysen bei Futtermitteln durchführt, auf-
   grund einer von dem Labor erstellten Analyse
   einer im Inland von einem Futtermittel gezoge-
   nen Probe Grund zu der Annahme, dass das
   Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Ab-

   satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unter-

   liegen würde, so hat er die zuständige Behörde

   von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Ana-

   lyse, der angewandten Analysenmethode und

   dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich
   schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.“

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2
       durch folgende Nummern 1, 2 und 3 er-
       setzt:
       „1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1
           oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
           Nr. 178/2002 oder Artikel 20 Absatz 1
           oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
           Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit

           Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)

           Nr. 767/2009, oder nach Absatz 4a oder

           Absatz 5a,

       2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder
          nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der
          Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in
          Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der
          Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
BGBl. 2011, Seite 1615 — Originalseite als Abbildung
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           3. Übermittlung nach Artikel 17 Ab-
              satz 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
              Nr. 1935/2004“.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Die durch eine Unterrichtung nach Arti-
           kel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20
           Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
           Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
           Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)

           Nr. 767/2009, erlangten Informationen dür-
           fen von der für die Überwachung zustän-
           digen Behörde nur für Maßnahmen zur Er-
           füllung der in

           1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,

           2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall
              des § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt,
           3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a
              Doppelbuchstabe aa oder
           4. § 1 Absatz 2

           genannten Zwecke verwendet werden.“
29. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
                          „§ 44a
                    Mitteilungs- und
                 Übermittlungspflichten
             über Untersuchungsergebnisse
       zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

       (1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Fut-
    termittelunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe
    seines Namens und seiner Anschrift ihm vorlie-
    gende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an
    gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie
    Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmako-
    logischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen
    und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln
    oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer
    Rechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständigen
    Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Ver-
    pflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvor-
    schriften ergibt. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf
    nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilen-
    den oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über
    Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden ver-

    wendet werden.
       (2) Die zuständigen Behörden der Länder über-
    mitteln nach näherer Bestimmung einer Rechts-
    verordnung nach Absatz 3 in anonymisierter Form
    die ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse
    über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten
    Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermit-
    teln an das Bundesamt für Verbraucherschutz und
    Lebensmittelsicherheit, sofern sich eine solche
    Verpflichtung nicht bereits aufgrund anderer
    Rechtsvorschriften ergibt. Das Bundesamt für Ver-
    braucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellt
    vierteljährlich einen Bericht über Gehalte an ge-
    sundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder

    auf Lebensmitteln oder Futtermitteln.

       (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
    Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
    tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1

    Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuch-
    stabe aa, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
    genannten Zwecke erforderlich ist,
    1. die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungs-
       pflicht nach Absatz 1 besteht,
    2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt
       der Mitteilung nach Absatz 1 und der Übermitt-
       lung nach Absatz 2 zu regeln.“

30. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. Vorschriften

              a) über die Art und Weise der Untersu-
                 chung oder Verfahren zur Untersu-
                 chung von Erzeugnissen, einschließ-
                 lich lebender Tiere im Sinne des § 4
                 Absatz 1 Nummer 1, auch in den Fäl-
                 len der Nummer 1 Buchstabe b, ein-
                 schließlich der Probenahmeverfahren
                 und der Analysemethoden, zu erlas-
                 sen,
              b) über die Art der Probenahme zu tref-
                 fen und die Einzelheiten des Verfah-
                 rens hierfür zu regeln,“.
       bb) In Nummer 5 werden

           aaa) nach den Wörtern „der Hersteller
                eines Erzeugnisses oder eines mit
                einem Lebensmittel verwechselbaren
                Produkts“ die Wörter „oder ein ande-
                rer für ein Erzeugnis oder für ein mit
                einem Lebensmittel verwechselbaren
                Produkt nach diesem Gesetz, den auf-
                grund dieses Gesetzes erlassenen
                Rechtsverordnungen oder den un-
                mittelbar geltenden Rechtsakten der
                Europäischen Gemeinschaft oder der
                Europäischen Union im Anwendungs-
                bereich dieses Gesetzes Verantwort-
                licher“ und

           bbb) nach den Wörtern „entnommen wur-
                de,“ die Wörter „oder eine Probenah-
                me“

           eingefügt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden
                nach den Wörtern „von Erzeugnissen“
                die Wörter „oder zu ihrer Herstellung
                oder Behandlung bestimmten Stoffe“
                eingefügt.
           bbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die
                Angabe „Nummer 1“ durch die An-
                gabe „Buchstabe a“ ersetzt.

           ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende

                durch ein Komma ersetzt.

           ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
                „4. das Inverkehrbringen von be-
                    stimmten Erzeugnissen von einer
                    Anzeige abhängig zu machen so-
BGBl. 2011, Seite 1616 — Originalseite als Abbildung
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                    wie das Verfahren hierfür zu re-
                    geln.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Num-

           mer 4 kann bestimmt werden, dass die zu-
           ständige Behörde für die Durchführung des
           Anzeigeverfahrens, einschließlich einer Wei-
           terleitung von Anzeigen an die zuständigen
           Behörden der Länder und das Bundesmi-
           nisterium, das Bundesamt für Verbraucher-
           schutz und Lebensmittelsicherheit ist.“

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

31. § 49 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24b“ durch die
       Angabe „§ 26“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 4 wird Absatz 5 eingefügt:
         „(5) Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1
       Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über-
       mitteln die nach § 55 Absatz 1 Satz 1 zuständi-
       gen Zollstellen auf Ersuchen der nach § 39 Ab-
       satz 1 Satz 1 zuständigen Behörden diesen die
       zur Überwachung erforderlichen Daten über
       das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeit-
       punkt des Eintreffens eines bestimmten, durch
       Risikoanalyse der ersuchenden Behörden er-
       mittelten

       1. Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs

          oder

       2. Futtermittels nicht tierischen Ursprungs.
       Insbesondere die Daten über die Menge, das
       Herkunftsland, den Einführer, den Hersteller
       oder einen anderen aufgrund dieses Gesetzes,
       der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
       Rechtsverordnungen oder der unmittelbar gel-
       tenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-
       schaft oder der Europäischen Union Verant-
       wortlichen (sonstiger Verantwortlicher) und über
       das Transportunternehmen sind zu übermitteln.
       Die Daten der Einführer, Hersteller und sons-
       tigen Verantwortlichen und des Transportunter-
       nehmens umfassen deren Name, Anschrift und
       Telekommunikationsinformationen, soweit der
       ersuchten Behörde die Daten im Rahmen ihrer
       Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die
       Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung
       der Sätze 1 und 2 werden durch das Bundes-
       ministerium im Einvernehmen mit dem Bundes-
       ministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
       nung mit Zustimmung des Bundesrates gere-
       gelt.“
    c) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6.

32. § 56 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, jeweils im ein-
       leitenden Satzteil, werden jeweils die Wörter „in
       Verbindung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in
       Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
       „Bundesanzeiger“ die Wörter „oder im elektro-
       nischen Bundesanzeiger“ eingefügt.
33. § 57 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Buch-
       stabe a“ gestrichen.
    b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 Nummer 1
       Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 23a Num-

       mer 1“ ersetzt.

34. § 58 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in
               Verbindung mit einer Rechtsverordnung
               nach § 10 Absatz 4 Nummer 2, oder

               entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 ein
               Lebensmittel in den Verkehr bringt,“.
       bb) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
           „17. einer vollziehbaren Anordnung
                a) nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der
                   Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des
                   Europäischen Parlaments und des
                   Rates vom 29. April 2004 über amt-
                   liche Kontrollen zur Überprüfung
                   der Einhaltung des Lebensmittel-
                   und Futtermittelrechts sowie der
                   Bestimmungen über Tiergesundheit
                   und Tierschutz (ABl. L 165 vom
                   30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch
                   die Verordnung (EG) Nr. 596/2009
                   (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)

                   geändert worden ist, die der Durch-

                   führung eines in § 39 Absatz 7
                   Nummer 1, 2 oder Nummer 3, so-
                   weit sich die Nummer 3 auf § 5
                   und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
                   bezieht,    bezeichneten    Verbots
                   dient, oder
                b) nach § 39 Absatz 2 Satz 1, die der
                   Durchführung eines in § 39 Absatz 7
                   bezeichneten Verbots dient,
                zuwiderhandelt oder“.

       cc) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 10 Ab-
           satz 4 Nummer 1 Buchstabe b“ durch die
           Angabe „§ 10 Absatz 4 Nummer 1 Buch-
           stabe b, d oder Buchstabe e“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
           „Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. L 60
           vom 5.3.2008, S. 17)“ durch die Angabe
           „Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188
           vom 18.7.2009, S. 14)“ ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbin-
               dung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, so-
               weit sich dieser auf die Gesundheit des
               Menschen bezieht, jeweils auch in Ver-
               bindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterab-
               satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
               des Europäischen Parlaments und des
               Rates vom 13. Juli 2009 über das In-
               verkehrbringen und die Verwendung
               von Futtermitteln, zur Änderung der Ver-
               ordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europä-
               ischen Parlaments und des Rates und zur
BGBl. 2011, Seite 1617 — Originalseite als Abbildung
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              Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG
              des Rates, 80/511/EWG der Kommission,
              82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG
              des Rates, 93/74/EWG des Rates,
              93/113/EG des Rates und 96/25/EG
              des Rates und der Entscheidung
              2004/217/EG der Kommission (ABl.
              L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die zuletzt
              durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010
              (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geän-
              dert worden ist, ein Futtermittel in den
              Verkehr bringt oder verfüttert.“
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:

          „(2a) Ebenso wird bestraft, wer
       1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
          des Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 16. Dezember 2008 über Aromen und
          bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aroma-
          eigenschaften zur Verwendung in und auf
          Lebensmitteln sowie zur Änderung der Ver-
          ordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der
          Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG)
          Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG
          (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) verstößt,
          indem er
          a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit An-
             hang III oder Anhang IV ein Aroma oder
             ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
          b) entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort
             bezeichneten Stoff zusetzt,

          c) entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff,
             ein Aroma oder eine Lebensmittelzutat
             verwendet oder
       2. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1
          der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kom-
          mission vom 10. Februar 2009 zur Festle-
          gung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika
          und Histomonostatika, die in Lebensmitteln
          aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in
          Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden
          sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7), ein Le-
          bensmittel in Verkehr bringt.“
35. § 59 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 und 3 wird jeweils das Wort
           „Lebensmittel-Zusatzstoff“ durch das Wort
           „Lebensmittelzusatzstoff“ ersetzt.

       bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

           „11. entgegen § 19 ein Futtermittel in den
                Verkehr bringt oder für ein Futtermittel
                wirbt,“.
       cc) In Nummer 19 Buchstabe b werden die
           Wörter „eine Zubereitung“ durch die Wörter
           „ein Gemisch“ ersetzt.
       dd) In Nummer 21 Buchstabe a wird die An-
           gabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5 oder 6“
           durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 4,
           5 oder Nummer 6“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

    aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“
         durch ein Komma ersetzt.
    bbb) Folgende neue Buchstaben c und d
         werden angefügt:

         „c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1
             ein Verfahren nicht, nicht vollstän-
             dig oder nicht rechtzeitig einleitet,
             um ein Lebensmittel vom Markt zu
             nehmen, oder
         d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1
            ein Verfahren nicht, nicht vollstän-
            dig oder nicht rechtzeitig einleitet,
            um ein Futtermittel für Tiere, die
            der Lebensmittelgewinnung die-
            nen, vom Markt zu nehmen,“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mischt
    oder“ durch die Angabe „mischt,“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Angabe „Verord-
    nung (EG) Nr. 109/2008 (ABl. L 39 vom
    13.2.2008, S. 14)“ durch die Angabe „Ver-
    ordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom
    10.2.2010, S. 16)“ und der Punkt am Ende
    durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 werden folgende Num-
    mern 4 bis 6 angefügt:
    „4. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)
        Nr. 1332/2008 des Europäischen Parla-
        ments und des Rates vom 16. Dezember
        2008 über Lebensmittelenzyme und zur
        Änderung der Richtlinie 83/417/EWG
        des Rates, der Verordnung (EG)
        Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie
        2000/13/EG des Rates sowie der Ver-
        ordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354
        vom 31.12.2008, S. 7) ein Lebensmittel-
        enzym als solches in den Verkehr bringt
        oder in Lebensmitteln verwendet,
    5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
       des Europäischen Parlaments und des
       Rates vom 16. Dezember 2008 über Le-
       bensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom
       31.12.2008, S. 16), die durch die Verord-
       nung (EU) Nr. 238/2010 (ABl. L 75 vom
       23.3.2010, S. 17) geändert worden ist,
       verstößt, indem er
       a) entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Le-
          bensmittelzusatzstoff als solchen in
          den Verkehr bringt oder in Lebens-
          mitteln verwendet,

       b) entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen
          Lebensmittelzusatzstoff in Lebens-
          mittelzusatzstoffen, -enzymen oder
          -aromen verwendet oder
       c) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit

          aa) Artikel 15,
          bb) Artikel 16,
          cc) Artikel 17 oder
          dd) Artikel 18

          einen Lebensmittelzusatzstoff oder
          ein Lebensmittel in den Verkehr
          bringt oder
BGBl. 2011, Seite 1618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1618
           6. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
              verstößt, indem er
              a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit
                 Artikel 4 ein Aroma oder ein Lebens-
                 mittel in Verkehr bringt, wenn die Tat
                 nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1
                 Buchstabe a mit Strafe bedroht ist,
                 oder
              b) entgegen Artikel 10 ein Aroma oder
                 einen Ausgangsstoff verwendet.“

    c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
       oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

       1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Num-
          mer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1 Buch-
          stabe a oder Buchstabe b bezeichnete
          Handlung aus grobem Eigennutz für sich
          oder einen anderen Vermögensvorteile gro-
          ßen Ausmaßes erlangt oder

       2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10

          oder in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
          oder Buchstabe b bezeichnete Handlung be-
          harrlich wiederholt.“

36. § 60 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in

       1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10
          oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder
          Buchstabe b oder

       2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 11 bis 20
          oder Nummer 21, Absatz 2 Nummer 1 Buch-
          stabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 5
          oder Nummer 6 oder Absatz 3

       bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 6 bis 17 werden durch die
           folgenden Nummern 6 bis 13 ersetzt:

           „6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung
               mit einer Rechtsverordnung nach § 23a
               Nummer 10 Buchstabe a eine Vor-
               mischung in den Verkehr bringt,
            7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung
               mit einer Rechtsverordnung nach § 23a
               Nummer 10 Buchstabe b Einzelfutter-
               mittel oder Mischfuttermittel in den Ver-
               kehr bringt,
            8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
               mer 1 Buchstabe b Futtermittel in den
               Verkehr bringt oder verfüttert,

            9. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-

               mer 2 Buchstabe a in Verbindung mit
               einer Rechtsverordnung nach § 23
               Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr
               bringt oder verfüttert,

           10. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-

               mer 2 Buchstabe b in Verbindung mit
               einer Rechtsverordnung nach § 23a
               Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr
               bringt,

       11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
           mer 2 Buchstabe c in Verbindung mit
           einer Rechtsverordnung nach § 23a
           Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr
           bringt oder verfüttert,
       12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
           mer 2 Buchstabe d in Verbindung mit
           einer Rechtsverordnung nach § 23a
           Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr
           bringt oder verfüttert,

       13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
           mer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt
           oder verfüttert,“.

   bb) Nummer 22 wird durch folgende Num-
       mern 22 und 22a ersetzt:

       „22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder
            Satz 2, Absatz 4a oder Absatz 5 Satz 1
            oder Satz 2 oder Absatz 5a die zustän-
            dige Behörde nicht, nicht richtig, nicht
            vollständig oder nicht rechtzeitig un-

            terrichtet,

       22a. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Ver-
            bindung mit einer Rechtsverordnung
            nach § 44a Absatz 3 oder in Verbin-

            dung mit § 75 Absatz 4 Satz 1 Num-
            mer 1 und 2 eine Mitteilung nicht, nicht
            richtig, nicht vollständig oder nicht
            rechtzeitig macht,“.

   cc) In Nummer 25 wird die Angabe „§ 23 Num-
       mer 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 23
       Nummer 1“ ersetzt.

   dd) In Nummer 26 Buchstabe a werden die An-
       gabe „§ 13 Absatz 4 Nummer 1 Buch-
       stabe d, e, f oder g“ durch die Angabe „§ 13
       Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Num-

       mer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g“
       und die Angabe „§ 23 Nummer 5 bis 10
       oder Nummer 12 bis 16“ durch die Angabe
       „§ 23 Nummer 2 bis 4, § 23a Nummer 5
       bis 9 oder Nummer 12“ sowie die Angabe
       „§ 35 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 35
       Nummer 1 oder Nummer 5“ ersetzt.

c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
   aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „be-
       zieht,“ die Wörter „ , jeweils auch in Verbin-
       dung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2
       der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“ einge-
       fügt.
   bb) In Buchstabe b werden nach der Angabe
       „Absatz 3 Satz 1“ die Wörter „ , jeweils
       auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1
       der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“ einge-

       fügt.

   cc) In Buchstabe c werden nach der An-
       gabe „Artikel 18 Absatz 3 Satz 2“ die Wör-
       ter „ , auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-
       satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“

       eingefügt.

   dd) In Buchstabe d werden die Wörter „um die
       zuständigen Behörden zu unterrichten,“ an-
       gefügt.
BGBl. 2011, Seite 1619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1619
  ee) Folgender neuer Buchstabe e wird einge-
      fügt:

         „e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2
             einen Verbraucher nicht, nicht richtig,
             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
             unterrichtet,“.

  ff) Die bisherigen Buchstaben e und f werden
      die neuen Buchstaben f und g.
  gg) Im neuen Buchstaben f werden nach den
      Wörtern „Artikel 20 Absatz 3 Satz 1“
      die Wörter „ , auch in Verbindung mit
      Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 767/2009,“ eingefügt.

  hh) Im neuen Buchstaben g werden nach
      den Wörtern „Artikel 20 Absatz 3 Satz 2“
      die Wörter „ , auch in Verbindung mit
      Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 767/2009,“ eingefügt und das Wort

      „oder“ am Ende der Vorschrift durch ein
      Komma ersetzt.

  ii)    Der bisherige Buchstabe g wird durch fol-
         gende neue Buchstaben h und i ersetzt:
         „h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in
             Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der
             Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Ver-
             fahren nicht, nicht richtig oder nicht
             rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel
             für Tiere, die nicht der Lebensmittelge-
             winnung dienen, vom Markt zu nehmen,
             oder

         i)   entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,

              auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1
              der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die
              Behörde nicht, nicht richtig, nicht voll-
              ständig oder nicht rechtzeitig unterrich-
              tet oder“.

d) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Num-
      mer 1 bis 18, 24 oder 25“ durch die Wörter
      „Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25“

      ersetzt.

  bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Num-
      mer 19, 20, 21, 22 oder 23“ durch die Wör-
      ter „Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23“
      ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Die Ordnungswidrigkeit kann
  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit
     einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des
     Absatzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25
     und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Num-
     mer 1 sowie des Absatzes 4 Nummer 1
     Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a
     mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
     Euro,

  3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
     zu zwanzigtausend Euro

   geahndet werden.“

37. In § 64 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „amtliche Sammlung“ die Wörter „von Verfahren
    zur Probenahme und“ eingefügt.

38. § 68 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
           durch einen Punkt ersetzt.
       bb) Die Nummer 5 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 4 Satz 1 werden

       aa) die Angabe „Nummer 1, 3 und 5“ durch die
           Angabe „Nummer 1 und 3“ ersetzt und
       bb) die Wörter „ , in den Fällen des Absatzes 2
           Nummer 1 und 3“ gestrichen.

    c) In Absatz 5 und 7 wird jeweils die Angabe
       „und 5“ gestrichen.
39. § 69 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 21 Ab-
           satz 2, 5 und 6 und den durch Rechtsver-
           ordnung nach § 23 Nummer 9 und 10“
           durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2
           und den durch Rechtsverordnung nach
           § 23a Nummer 8 und 9“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Ab-
           satz 6“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 2“
           ersetzt.

       cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4

           angefügt:

           „4. Ausnahmen von den Vorschriften der
               Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nach
               Maßgabe des Artikels 21 Absatz 8 der
               Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zulassen;
               sie unterrichtet unverzüglich das Bun-
               desministerium von den getroffenen
               Maßnahmen.“
    b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Futtermittel-

           Zusatzstoffe“ durch das Wort „Futtermittel-
           zusatzstoffe“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „und Absatz 4
           Nummer 1“ gestrichen.

40. § 70 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8
       und 9 eingefügt:
          „(8) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erfor-
       derlich ist, wird das Bundesministerium er-
       mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
       stimmung des Bundesrates in aufgrund dieses
       Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die
       Einzelvorschriften, deren Untergliederungen
       und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen
       zu versehen und die übrigen Gliederungseinhei-
       ten entsprechend anzupassen; inhaltliche Än-
       derungen dürfen dabei nicht vorgenommen
       werden.

         (9) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 6,
       7 und 8 werden vom Bundesministerium für
BGBl. 2011, Seite 1620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1620
       Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
       Einvernehmen mit dem Bundesministerium er-
       lassen, soweit Rechtsverordnungen aufgrund
       des § 13 Absatz 5 oder des § 62 Absatz 2 be-
       troffen sind.“
    b) Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden die
       neuen Absätze 10 bis 14.

41. In § 71 Satz 2 wird die Angabe „70 Absatz 1 bis 3
    und 5 bis 7“ durch die Angabe „70 Absatz 1 bis 3
    und 5 bis 9“ ersetzt.
42. Nach § 74 wird folgender § 75 angefügt:

                          „§ 75
                  Übergangsregelungen
       (1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten
    sind auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011
    entstanden sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
    Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis
    zum 3. August 2011 geltenden Fassung weiter an-

    zuwenden.

       (2) Für Sachverhalte, die bis zu dem Tag, der
    dem Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag
    der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach
    Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)
    Nr. 1334/2008 entspricht, entstanden sind, gilt
    Satz 2. Als Lebensmittelzusatzstoffe gelten nicht
    zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aro-
    men, ausgenommen künstliche Aromastoffe im
    Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Unter-
    buchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Rates
    vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvor-
    schriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Ver-
    wendung in Lebensmitteln und über Ausgangs-
    stoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom
    15.7.1988, S. 61, L 345 vom 14.12.1988,
    S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
    1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) ge-
    ändert worden ist. Das Bundesministerium macht
    den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt be-
    kannt.
       (3) Es sind anzuwenden:

    1. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und c

       Doppelbuchstabe aa, bb und cc im Hinblick
       auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der Verord-
       nung (EG) Nr. 1333/2008 ab dem Tag der An-
       wendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 4
       Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,

    2. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b im Hin-
       blick auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)
       Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der
       Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 2 der
       Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,

    3. § 59 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b ab dem
       Tag, der dem Datum des Tages 18 Monate nach
       dem Tag der Anwendung der Gemeinschafts-
       liste nach Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verord-
       nung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht,

    4. § 59 Absatz 2 Nummer 4 ab dem Tag der An-
       wendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 24
       Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.
      (4) Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsver-
    ordnung nach § 44a Absatz 3 gilt Folgendes:

    1. Die Pflicht zur Mitteilung nach § 44a Absatz 1
       Satz 1 besteht für die Kongenere von Dioxinen
       und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
       nach Maßgabe der Fußnote 31 des Anhangs
       der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kom-
       mission vom 19. Dezember 2006 zur Festset-
       zung der Höchstgehalte für bestimmte Konta-
       minanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom
       20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verord-
       nung (EU) Nr. 165/2010 (ABl. L 50 vom
       27.2.2010, S. 8) geändert worden ist, und für
       die Kongenere von nicht dioxinähnlichen poly-
       chlorierten Biphenylen hinsichtlich der in Ab-
       schnitt 4 der Kontaminanten-Verordnung ge-
       nannten Kongenere,
    2. jede Mitteilung ist unverzüglich schriftlich oder
       elektronisch abzugeben, nachdem der zur Mit-
       teilung Verpflichtete Kenntnis von einer mit-
       teilungspflichtigen Tatsache erhalten hat,

    3. die zuständigen Behörden der Länder haben

       die ihnen im Sinne des § 44a Absatz 2 vor-
       liegenden Untersuchungsergebnisse bis zum
       15. Tag eines Monats für den Vormonat an das
       Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
       mittelsicherheit zu übermitteln.

    In der in Satz 1 bezeichneten Verordnung ist das
    Nichtanwenden des Satzes 1 festzustellen.
      (5) Das Bundesministerium für Ernährung,
    Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht je-
    weils die Tage, ab denen die in Absatz 3 bezeich-
    neten Vorschriften anzuwenden sind, im Bundes-
    gesetzblatt bekannt.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
         Gesetzes über den Übergang auf
   das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
  § 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue
Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September
2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das durch Artikel 3c des
Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Nummern 1, 3, 4, 5 und 7
     aufgehoben.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

     „(1a) Auf Bußgeldverfahren, staatsanwaltschaft-
  liche Ermittlungsverfahren oder gerichtliche Verfah-
  ren, die vor dem 4. August 2011 eingeleitet worden
  sind, sind

  1. die §§ 1 bis 4, 6 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 1
     und 3, die §§ 9 bis 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1
     bis 3, die §§ 15, 16, 18, 20, 28, 28a, 29 Absatz 1,
     2, 3 Nummer 1 und Absatz 4, die §§ 29a bis 29c,
     30 und 32 des Fleischhygienegesetzes in der
     Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003
     (BGBl. I S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1
     des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I
     S. 2688, 3657) geändert worden ist, und
BGBl. 2011, Seite 1621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1621
  2. die §§ 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 13, 14, 16, 28, 29, 30
     Absatz 1, 2, 3 Nummer 1 und Absatz 4, die §§ 30a
     bis 30c, 31 und 33a des Geflügelfleischhygiene-
     gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das
     zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai

     2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,

  in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fas-
  sung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und
  Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.“

                       Artikel 3

            Änderung des BVL-Gesetzes

   § 2 Absatz 1 Nummer 4 des BVL-Gesetzes vom

6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I

S. 923) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation
    und Berichterstattung im Hinblick auf die bei der
    Durchführung der Lebensmittel- und Futtermittel-
    überwachung und des Monitorings nach den §§ 50
    bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
    ches sowie die im Rahmen der Mitteilungen über
    gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe übermittel-
    ten oder erhaltenen Daten und Ergebnisse,“.

                       Artikel 4
                Aufhebung der

   Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung

  Die   Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung
vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch
§ 3 Absatz 23 des Gesetzes vom 1. September 2005

                                  Das vorstehende Gesetz wird

      (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird auf-
      gehoben.

                                   Artikel 5

                              Änderung der

                         Futtermittelverordnung

         Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-
      kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die
      zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli
      2011 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, wird wie
      folgt geändert:

      1. In § 24b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 21

         Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c“ durch die Angabe

         „§ 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ er-

         setzt.

      2. § 34a wird aufgehoben.

                                   Artikel 6
                   Neubekanntmachungserlaubnis

        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
      schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
      Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
      vom 4. August 2011 an geltenden Fassung im Bundes-
      gesetzblatt bekannt machen.

                                   Artikel 7

                                Inkrafttreten

        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
      Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Bonn, den 27. Juli 2011
                                                Der Bundespräsident
                                                   Christian Wulff
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1608. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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