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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 923

BGBl. 2011 I S. 923 · 5.084 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 923
                                           Erstes Gesetz
                                   zur Änderung des BVL-Gesetzes
                                               Vom 23. Mai 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

   Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. Vorbereitung, Begleitung und Nachbe-
             reitung einschließlich Berichterstattung
             von Überprüfungen durch Einrichtungen
             der Europäischen Union oder durch Ein-
             richtungen von Drittländern in den in Num-
             mer 1 genannten Bereichen, sowie in den
             Bereichen Tierseuchen und Tierschutz,“.

     bb) In Nummer 8 werden nach den Wörtern

         „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter

         „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

     cc) In Nummer 9 werden die Wörter „Antibiotika-
         resistenz und Verzehrserhebungen“ durch die
         Wörter „Verzehrserhebungen sowie Durch-
         führung von Datensammlungen und Bericht-
         erstattung im Bereich Antibiotikaresistenz“
         ersetzt.
     dd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     ee) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

         „11. Wahrnehmung der Funktion einer bera-

              tenden und koordinierenden Stelle bei

              Angelegenheiten der Ausfuhr von Tieren,

              tierischen Erzeugnissen und Futtermit-

              teln in den Bereichen Lebensmittel-
              sicherheit und Futtermittelsicherheit,
              Tierseuchen und Tierschutz, einschließ-
              lich der Listung von Betrieben und der
              Mitwirkung bei der Bearbeitung von Be-
              anstandungen durch Drittländer.“

   b) Die bisherigen Absätze 1a, 1b und 2 werden die
      neuen Absätze 2, 3 und 4.
   c) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1a

      Nr. 2 oder Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 2
      Nummer 2 oder Nummer 3“ ersetzt.

   d) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter „Euro-
      päischen Gemeinschaft erforderliche allgemeine
      Verwaltungsvorschriften können vom Bundesamt

      im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im
      Benehmen mit dem nach Absatz 3“ durch die
      Wörter „Europäischen Gemeinschaft oder der
      Europäischen Union erforderliche allgemeine Ver-
      waltungsvorschriften können vom Bundesamt im
      Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im Be-
      nehmen mit dem nach Absatz 5“ ersetzt.
   e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die neuen
      Absätze 5 bis 9.

   f) Der bisherige Absatz 8 wird neuer Absatz 10; in

      ihm wird nach den Wörtern „Bundesinstitut für

      Risikobewertung“ das Wort „(Bundesinstitut)“

      eingefügt.

2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 1a“
   durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
3. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Entscheidungen der Europäischen Gemein-
          schaft oder Entscheidungen oder Beschlüsse
          der Europäischen Union zur Durchführung
          von Rechtsakten der Europäischen Gemein-

          schaft oder der Europäischen Union im An-

          wendungsbereich der genannten Gesetze im

          Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-

          desanzeiger*) bekannt zu machen,“.

   b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „im Bun-
      desanzeiger“ die Wörter „oder im elektronischen
      Bundesanzeiger*)“ eingefügt.

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
BGBl. 2011, Seite 924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 924
4. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „für
   Risikobewertung“ gestrichen.

                       Artikel 2
  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des

BVL-Gesetzes in der ab dem 28. Mai 2011 geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                             Artikel 3
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 23. Mai 2011
                                                Der Bundespräsident
                                                   Christian Wulff
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 923. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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