Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 923
BGBl. 2011 I S. 923 · 5.084 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erstes Gesetz
zur Änderung des BVL-Gesetzes
Vom 23. Mai 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Vorbereitung, Begleitung und Nachbe-
reitung einschließlich Berichterstattung
von Überprüfungen durch Einrichtungen
der Europäischen Union oder durch Ein-
richtungen von Drittländern in den in Num-
mer 1 genannten Bereichen, sowie in den
Bereichen Tierseuchen und Tierschutz,“.
bb) In Nummer 8 werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt.
cc) In Nummer 9 werden die Wörter „Antibiotika-
resistenz und Verzehrserhebungen“ durch die
Wörter „Verzehrserhebungen sowie Durch-
führung von Datensammlungen und Bericht-
erstattung im Bereich Antibiotikaresistenz“
ersetzt.
dd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. Wahrnehmung der Funktion einer bera-
tenden und koordinierenden Stelle bei
Angelegenheiten der Ausfuhr von Tieren,
tierischen Erzeugnissen und Futtermit-
teln in den Bereichen Lebensmittel-
sicherheit und Futtermittelsicherheit,
Tierseuchen und Tierschutz, einschließ-
lich der Listung von Betrieben und der
Mitwirkung bei der Bearbeitung von Be-
anstandungen durch Drittländer.“
b) Die bisherigen Absätze 1a, 1b und 2 werden die
neuen Absätze 2, 3 und 4.
c) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1a
Nr. 2 oder Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 2
Nummer 2 oder Nummer 3“ ersetzt.
d) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter „Euro-
päischen Gemeinschaft erforderliche allgemeine
Verwaltungsvorschriften können vom Bundesamt
im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im
Benehmen mit dem nach Absatz 3“ durch die
Wörter „Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union erforderliche allgemeine Ver-
waltungsvorschriften können vom Bundesamt im
Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im Be-
nehmen mit dem nach Absatz 5“ ersetzt.
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die neuen
Absätze 5 bis 9.
f) Der bisherige Absatz 8 wird neuer Absatz 10; in
ihm wird nach den Wörtern „Bundesinstitut für
Risikobewertung“ das Wort „(Bundesinstitut)“
eingefügt.
2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 1a“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
3. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Entscheidungen der Europäischen Gemein-
schaft oder Entscheidungen oder Beschlüsse
der Europäischen Union zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union im An-
wendungsbereich der genannten Gesetze im
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-
desanzeiger*) bekannt zu machen,“.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „im Bun-
desanzeiger“ die Wörter „oder im elektronischen
Bundesanzeiger*)“ eingefügt.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

4. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „für
Risikobewertung“ gestrichen.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
BVL-Gesetzes in der ab dem 28. Mai 2011 geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 923. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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