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Artikel 9 · BT-Drs. 15/2293 · S. 35

Zu Artikel 9 (Änderung des Chemikaliengesetzes)

Zu Artikel 9 (Änderung des Chemikaliengesetzes)
§ 20a des Chemikaliengesetzes (ChemG) enthält in seinen
Absätzen 2 bis 5 Regelungen zur Vorlage und Verwertung
von Prüfnachweisen über chemikalienrechtliche Stoffprü-
fungen, die darauf zielen, insbesondere im Interesse des
Tierschutzes (Vermeidung unnötiger Wirbeltierversuche)
Doppel- oder Mehrfachprüfungen von Stoffen zu verhin-
dern. Die Absätze 2 bis 4 befassen sich dabei mit der Situa-
tion der so genannten „konsekutiven Mehrfachverwen-
dung“, bei der es darum geht, dass ein bereits aufgrund ei-
nes früheren Verfahrens vorliegender Prüfnachweis, der
Wirbeltierversuche voraussetzt, nicht in einem späteren Ver-
fahren nochmals erstellt werden muss. Absatz 5 regelt die
Situation der so genannten „simultanen Mehrfachverwen-
dung“, bei der es darum geht, dass ein Prüfnachweis, der
von mehreren Vorlagepflichtigen gleichzeitig vorzulegen
ist, nur einmal erstellt wird.
Durch den neuen § 20a Abs. 6 ChemG werden diese Rege-
lungen – soweit einschlägig – ausdrücklich auch auf den
Vollzug des durch unmittelbar geltende EG-Rechtsakte ge-
regelten Prüfprogramms nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtli-
nie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Bio-
zid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S.1), das so genannte
Review-Programm für alte Biozid-Wirkstoffe, erstreckt.
Dies ist erforderlich, weil die kurz vor der Verabschiedung
stehende EG-Verordnung über die zweite Phase des Re-
view-Programms in erheblichem Umfang Vorlagepflichten
für tierversuchsbezogene Prüfnachweise begründen wird
und § 20a ChemG zumindest hinsichtlich der Regelungen
zur konsekutiven Mehrfachverwendung ohne eine aus-
drückliche Erstreckung auf diese Vorlagepflichten nicht
zweifelsfrei anwendbar wäre. Die Situation de

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.593 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/2293, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 155.258–158.851 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert b8be42ed40049f50….

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