Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 15/2293 · S. 35
Zu Artikel 9 (Änderung des Chemikaliengesetzes)
Zu Artikel 9 (Änderung des Chemikaliengesetzes) § 20a des Chemikaliengesetzes (ChemG) enthält in seinen Absätzen 2 bis 5 Regelungen zur Vorlage und Verwertung von Prüfnachweisen über chemikalienrechtliche Stoffprü- fungen, die darauf zielen, insbesondere im Interesse des Tierschutzes (Vermeidung unnötiger Wirbeltierversuche) Doppel- oder Mehrfachprüfungen von Stoffen zu verhin- dern. Die Absätze 2 bis 4 befassen sich dabei mit der Situa- tion der so genannten „konsekutiven Mehrfachverwen- dung“, bei der es darum geht, dass ein bereits aufgrund ei- nes früheren Verfahrens vorliegender Prüfnachweis, der Wirbeltierversuche voraussetzt, nicht in einem späteren Ver- fahren nochmals erstellt werden muss. Absatz 5 regelt die Situation der so genannten „simultanen Mehrfachverwen- dung“, bei der es darum geht, dass ein Prüfnachweis, der von mehreren Vorlagepflichtigen gleichzeitig vorzulegen ist, nur einmal erstellt wird. Durch den neuen § 20a Abs. 6 ChemG werden diese Rege- lungen – soweit einschlägig – ausdrücklich auch auf den Vollzug des durch unmittelbar geltende EG-Rechtsakte ge- regelten Prüfprogramms nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtli- nie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Bio- zid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S.1), das so genannte Review-Programm für alte Biozid-Wirkstoffe, erstreckt. Dies ist erforderlich, weil die kurz vor der Verabschiedung stehende EG-Verordnung über die zweite Phase des Re- view-Programms in erheblichem Umfang Vorlagepflichten für tierversuchsbezogene Prüfnachweise begründen wird und § 20a ChemG zumindest hinsichtlich der Regelungen zur konsekutiven Mehrfachverwendung ohne eine aus- drückliche Erstreckung auf diese Vorlagepflichten nicht zweifelsfrei anwendbar wäre. Die Situation de
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.593 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/2293, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 155.258–158.851 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert b8be42ed40049f50….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP