Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 934

BGBl. 2004 I S. 934 · 104.814 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2004, Seite 934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 934
                                   Gesetz
 zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes,
 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften*)
                                                              Vom 13. Mai 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

         Änderung des Fleischhygienegesetzes
  Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585),
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Januar
2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Affen, Hun-
         den und Katzen“ durch die Wörter „Hunden, Kat-
         zen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tie-
         ren (Caniden und Feliden) sowie von Affen“
         ersetzt.

      b) Absatz 2 wird aufgehoben.

      c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.

 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                                    „§ 2

                    Rückstandsuntersuchungen

         Zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für
      die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe können

      1. in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere auch in Erzeu-

         gerbetrieben und bei der Beförderung zum

         Schlachtbetrieb,

      2. in Abstimmung mit den nach dem Futtermittel-
         recht zuständigen Behörden Futtermittel, Zusatz-
         stoffe, Vormischungen und Tränkwasser für in § 1
         Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere

      einer Untersuchung auf Rückstände unterzogen

      werden.“

 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 3b wird wie folgt gefasst:

         „3b. Krankheitserreger:
               Zoonosen- und Tierseuchenerreger.“

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß-
     nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in lebenden
     Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt-
     linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen
     89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),
  2. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festle-
     gung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-
     dern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998
     Nr. L 24 S. 9).

   b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. Fleisch:
          Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, die zum
          Genuss für Menschen geeignet sind, frisch
          oder in Form von Fleischerzeugnissen oder
          Fleischzubereitungen.“
   c) In Nummer 8 werden die Wörter „und Liechten-
      stein“ gestrichen.

   d) Vor Nummer 11 wird folgende Nummer 10 ein-
      gefügt:
       „10. Einfuhr:
            Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern
            in das Inland mit dem Ziel der Überführung in
            den freien Verkehr.“
   e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

       „11. Durchfuhr:

            Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern
            in das Inland, ohne es im Sinne der Num-
            mer 10 einzuführen, mit anschließender Wie-
            derausfuhr.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. das Verfahren für die amtlichen Untersu-
           chungen, einschließlich der Untersuchungen

           auf Rückstände, die näheren Voraussetzun-

           gen für die Erlaubnis der Schlachtung nach

           § 9 Abs. 1, die näheren Anforderungen an
           die Beurteilung nach den §§ 10 und 12 und
           die näheren Voraussetzungen für die
           Beschlagnahme nach § 11, die amtliche
           Kennzeichnung auf Grund des Ergebnisses
           der Beurteilung und die Kennzeichnung von

           Fleisch nach Inhalt, Art und Weise, die Maß-

           nahmen, die zu ergreifen sind, wenn Fleisch
           nicht als Lebensmittel in den Verkehr
           gebracht werden darf, einschließlich der
           Anordnung der Beseitigung, das Verfahren
           für die Überwachung der Einhaltung der
           hygienischen Mindestanforderungen und
           der Vorschriften für die Beförderung von
           Fleisch zu regeln,“.

   b) In Nummer 6 werden die Wörter „den Geltungs-

      bereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „das
      Inland oder die Durchfuhr“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „und die auf
      Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
BGBl. 2004, Seite 935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 935
      ordnungen“ durch die Wörter „ , der auf Grund
      dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
      und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
      Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
      reich dieses Gesetzes“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Groß-, Zwi-
          schen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch
          in den Verkehr bringen,“ durch die Wörter
          „Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1
          genannten Tiere sowie Groß-, Zwischen- und
          Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch in den Ver-
          kehr bringen,“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
          Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird
          angefügt:
          „5. zu regeln, dass und inwieweit

              a) die Zulassung nach § 9 Abs. 2, auch in
                 Verbindung mit § 33a Abs. 1, des
                 Geflügelfleischhygienegesetzes auch
                 als Zulassung nach Absatz 2 oder

              b) die auf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 2 des
                 Geflügelfleischhygienegesetzes vorge-
                 schriebene Registrierung auch als auf
                 Grund von Absatz 4 Nr. 2 vorgeschrie-
                 bene Registrierung
              gilt.“

6. § 7 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7

                     Maßnahmen
            im Erzeugerbetrieb, Viehhandels-
        unternehmen oder Transportunternehmen
     (1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu-
   gerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans-
   portunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für
   das Vorhandensein von Rückständen anzustellen,
   wenn
   1. bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in oder aus die-
      sem Betrieb oder Unternehmen oder deren
      Fleisch

      a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren
         Anwendung verboten ist, oder
      b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo-
         gischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs-
         gebiete, für die die Anwendung ausgeschlos-
         sen ist,

      nachgewiesen oder
   2. bei Fleisch von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus
      diesem Betrieb oder Unternehmen festgestellt
      wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für
      Rückstände überschritten
   wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen

   lassen.

     (2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder
   Beförderung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus
   dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn

die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vor-
gesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend
von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe
oder Beförderung von Tieren zum Schlachtbetrieb
nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb
zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange

der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenste-
hen und die noch ausstehenden Ermittlungen im
Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die
zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht
mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungs-
klage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.
   (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines
Tieres nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eines Erzeugerbetrie-
bes, Viehhandelsunternehmens oder Transportun-
ternehmens und dessen Beseitigung anzuordnen,
bei dem auf der Grundlage einer Rückstandsunter-
suchung nachgewiesen wurde, dass Stoffe mit phar-
makologischer Wirkung, die

1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
   Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur
   Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die
   Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-
   mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
   Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort
   genannten Tieren nicht angewendet werden dür-
   fen, oder

2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten
   oder -beschränkungen einer auf Grund des § 15
   Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und
   Bedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung von
   Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft er-
   lassenen Rechtsverordnung, sofern in dieser je-
   weils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen
   wird,
angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten
Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nach-
gewiesen worden, hat die zuständige Behörde das
Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten.
Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behör-
de die Abgabe oder Beförderung von Tieren vorbe-
haltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den
Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers
zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige
Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tie-
ren zu einem Schlachtbetrieb nur im Falle des Nach-
weises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und nur unter
der Voraussetzung genehmigen, dass

1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rück-
   stände ausgeschlossen ist oder
2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung
   jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine
   Rückstände von Stoffen mehr vorliegen, deren
   Anwendung verboten ist.

  (4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer

Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung
auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen
Zahl von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Ab-
satz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens
BGBl. 2004, Seite 936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 936
      durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologi-
      scher Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ange-
      wendet worden sein könnten. Der Inhaber des
      Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen

      nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der Tiere nach
      Satz 1 hat nach international anerkannten wissen-
      schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Satz 1 gilt
      nicht für Pferde, die nicht mit der Zweckbestimmung
      der Gewinnung von Fleisch zum Genuss für Men-
      schen gehalten werden.

         (5) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller
      Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Absatz 3 Satz 1
      genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen

      Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des

      Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten,

      und deren Beseitigung anzuordnen, wenn diese

      Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach
      Absatz 4 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen
      wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberech-
      tigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes
      einzelnen Tieres durch ein Labor, das die Anforde-
      rungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie
      93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über
      zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen
      Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14)
      erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung
      nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung
      und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei
      der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmako-
      logischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 Satz 1
      nachgewiesen wurden.
        (6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den
      Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die
      Kosten der Tötung und Beseitigung der Tiere zu tra-
      gen.

        (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,

      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-

      desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers

      oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe

      der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,

      1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das

         Vorhandensein von Rückständen bei Tieren nach

         § 1 Abs. 1 Satz 1 oder in von diesen gewonnenem

         Fleisch,

      2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und
         Beschränkungen der Abgabe oder der Beförde-
         rung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder ande-
         re Maßnahmen, die verhindern, dass in den
         Absätzen 2 bis 5 genannte Tiere oder von diesen
         gewonnenes Fleisch in den Verkehr gebracht
         werden können, einschließlich der Voraussetzun-
         gen hierfür, und

      3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben
         oder Unternehmen, die in den Absätzen 2 bis 5
         genannt sind,
      zu regeln.“

 7. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „Zweck der Rück-
    standsuntersuchung erfordert“ durch die Wörter
    „Zweck der Rückstandsuntersuchung oder die
    Durchführung von Rechtsakten der Organe der Euro-

   päischen Gemeinschaft zum Schutz des Verbrau-
   chers erfordern“ ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

        „(1a) Der Untersucher darf die Schlachtung
      von Tieren, die nicht nach § 8 Abs. 1 gekenn-
      zeichnet sind, auch soweit im Übrigen die Voraus-
      setzungen des Absatzes 1 vorliegen, nicht erlau-
      ben.“

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „an demsel-

      ben Tag“ durch die Wörter „innerhalb von 24

      Stunden nach der ersten Schlachttierunter-

      suchung“ ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 13
              Schutz vor Krankheitserregern

      (1) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 mit schweren phy-
   siologischen oder funktionellen Störungen dürfen
   nicht geschlachtet werden. Satz 1 gilt nicht für Not-
   schlachtungen.
      (2) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die Krankheits-
   erreger ausscheiden oder im Verdacht stehen,
   Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen nur in
   besonderen Schlachtbetrieben geschlachtet wer-
   den, die über verschließbare Räumlichkeiten zur
   Unterbringung dieser Tiere sowie über verschließba-
   re Isolierschlachträume verfügen.
      (3) Soweit die besonderen Schlachtbetriebe nicht
   ausreichend zur Verfügung stehen, kann die zustän-

   dige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2

   für Tiere zulassen, die zur Verhinderung der Ausbrei-

   tung von Krankheitserregern geschlachtet werden

   müssen.

     (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt,

   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-

   desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers

   oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe

   der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vor-
   schriften zu erlassen über
   1. die hygienischen Anforderungen an die besonde-
      ren Schlachtbetriebe, die erforderlich sind, um
      der Gefahr einer Ausbreitung von Krankheitserre-
      gern vorzubeugen,

   2. die Maßnahmen zur Ermittlung der Ursachen für
      das Vorkommen und zur Verhinderung der Aus-
      breitung von Krankheitserregern bei Tieren im
      Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und deren Fleisch auf
      den Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebs-
      stufen,
   3. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren im
      Sinne des Absatzes 2, die den in § 5 vorgesehe-
      nen Regelungen entsprechen,

   4. die hygienischen Mindestanforderungen an die
      Durchführung von Notschlachtungen sowie über
      die Abgabe von Fleisch aus Notschlachtungen.“
BGBl. 2004, Seite 937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 937
10. § 16 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 16

                               Einfuhr

       (1) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es

    1. tauglich zum Genuss für Menschen ist,

    2. aus einem Betrieb stammt, der

       a) von der Europäischen Kommission im Amts-
          blatt der Europäischen Union,

       b) von der Europäischen Kommission anerkannt

          und vom Bundesamt für Verbraucherschutz

          und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im
          Bundesanzeiger oder

       c) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
          § 19 Abs. 1 Nr. 1 vom Bundesamt anerkannt
          und von ihm im Bundesanzeiger

       bekannt gegeben worden ist,
    3. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung,
       deren jeweils gültiges Muster vom Bundesminis-
       terium im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird,
       begleitet ist und

    4. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt der
       Europäischen Union bekannt gegeben ist, in das
       Inland verbracht wird.

    Das Bundesministerium kann die Befugnis zur Be-
    kanntgabe nach Satz 1 Nr. 3 durch Rechtsverord-
    nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das
    Bundesamt übertragen.

      (2) Bekanntmachungen in den Fällen des Absat-
    zes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und Nr. 3 können auch
    im elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht
    werden. Auf Bekanntmachungen, die im elektroni-
    schen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, ist
    unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und
    des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bun-
    desanzeiger hinzuweisen.

       (3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zustän-
    digen Behörden im Benehmen mit den zuständigen
    Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von
    einem amtlichen Tierarzt zu leiten.“

    *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

11. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „oder den auf Grund
       dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
       gen“ durch die Wörter „ , den auf Grund dieses
       Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder
       unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-
       schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
       ses Gesetzes“ ersetzt.
    b) In Satz 2 werden die Wörter „Vorschriften dieses
       Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlas-
       sene Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „in
       Satz 1 bezeichnete Vorschriften“ ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 18
               Verfahren bei der Wiedereinfuhr

       Fleisch, das ausgeführt und vom Bestimmungs-
    land zurückgewiesen worden ist, darf nur wieder ein-
    geführt werden, wenn

    1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in
       unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-
       schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
       ses Gesetzes geregelten hygienischen Anforde-
       rungen an das Lagern und Befördern eingehalten
       worden sind und es über die Lagerung oder

       Beförderung hinaus nicht behandelt worden ist

       und

    2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 16 Abs. 1
       Satz 1 Nr. 4 in das Inland verbracht wird.“

13. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
    desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers
    oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe
    der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in
    den Fällen der Nummern 13 und 14 mit dem Schutz
    des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften zu erlas-
    sen über
     1. die Anforderungen an die Anerkennung der
        Zulassung und die Bekanntgabe von Betrieben
        nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,

     2. die Drittländer, aus denen Fleisch eingeführt
        oder durchgeführt werden darf,

     3. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durchfuhr
        bestimmten Fleischsendungen sowie die Durch-
        führung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprü-
        fung und der Warenuntersuchung, einschließlich
        der amtlichen Untersuchung auf Rückstände,
        bei der Einfuhr oder Durchfuhr einschließlich der
        Beurteilung und Kennzeichnung,
     4. die Verpflichtung zur Vorlage

        a) zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen oder
           vergleichbarer Urkunden zur Genusstaug-
           lichkeitsbescheinigung nach § 16 Abs. 1
           Satz 1 Nr. 3 bei der Einfuhr oder

        b) von amtlichen Bescheinigungen oder ver-
           gleichbaren Urkunden bei der Durchfuhr,
     5. die Verpflichtung zum Mitführen einer Bescheini-

        gung über Art und Umfang der in Nummer 3
        bezeichneten, bei der Einfuhr oder Durchfuhr
        durchgeführten Prüfungen und Untersuchung
        und deren Ergebnis,
     6. die zollamtliche Überwachung von Fleischsen-
        dungen oder deren Überwachung durch die
        zuständige Behörde bei der Einfuhr oder Durch-
        fuhr,
     7. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das
        zur Einfuhr oder zum sonstigen Verbringen in
        das Inland bestimmte Fleisch diesem Gesetz,
        den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
BGBl. 2004, Seite 938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 938
          Rechtsverordnungen oder unmittelbar gelten-
          den Rechtsakten der Europäischen Gemein-
          schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
          nicht entspricht, einschließlich der Zurückwei-
          sung oder Beseitigung,

       8. die Voraussetzungen, unter denen Fleisch bei
          der Einfuhr oder Durchfuhr in Zolllager, Freilager
          oder Lager in Freizonen verbracht und von dort
          in den freien Verkehr gebracht oder ausgeführt
          werden darf, einschließlich der Befristung der
          Dauer der Lagerung, der Erlaubnis der zuständi-
          gen Behörde zur Beförderung und des Verbotes
          der Beförderung zwischen den Lagern,
       9. die Anforderungen an die Beförderung von
          Fleischsendungen bei der Einfuhr oder Durch-
          fuhr,

      10. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Fleischsen-
          dung, auch innerhalb bestimmter Fristen, im
          Rahmen der Durchfuhr über eine Grenzkontroll-
          stelle,
      11. die Nummern 3 bis 6 und 8 bis 10 hinaus über
          Anforderungen an die Beförderung, Lagerung,
          sonstige Behandlung und Überwachung von
          Fleisch, das zur Versorgung von Schiffen außer-
          halb der Küstenzone (Schiffsausrüstung) be-
          stimmt ist und über Anforderungen an Betriebe,
          die Fleisch zur Schiffsausrüstung behandeln;
          dabei kann auch bestimmt werden, soweit dies
          zum Zweck der Überwachung erforderlich ist,
          dass diese Betriebe ihre Geschäftstätigkeit nur

          mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder

          nach einer Registrierung durch sie ausüben dür-

          fen, bestimmten Mitteilungspflichten unterlie-
          gen, über die Ein- und Auslagerung von Fleisch
          Nachweise führen und, auch unter Festsetzung
          einer bestimmten Dauer, aufbewahren und auf
          Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen
          müssen,

      12. die Voraussetzungen, unter denen vorüberge-
          hend
          a) die Einfuhr von Fleisch,

          b) das Verbringen von Fleisch aus anderen Mit-
             gliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten
             des Abkommens über den Europäischen
             Wirtschaftsraum
          untersagt oder beschränkt werden kann,

      13. Ausnahmen von den Anforderungen an die Ein-
          fuhr und das sonstige Verbringen von Fleisch,
          wenn es
          a) als Reisebedarf oder Geschenk für eine
             natürliche Person mitgeführt wird,

          b) ausschließlich zur Versorgung internationaler
             Organisationen oder ausländischer Streit-
             kräfte, die sich in der Bundesrepublik
             Deutschland aufhalten, bestimmt ist oder
          c) für Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-

             tungen oder Versuchszwecke bestimmt ist,

          und die Voraussetzungen hierfür einschließlich
          der Festlegung mengenmäßiger Beschränkun-
          gen zu regeln,

    14. Ausnahmen von den Anforderungen an die Ein-
        fuhr oder das sonstige Verbringen von erlegtem
        Haarwild, das in geringen Mengen im Reisege-
        päck mitgeführt wird.

    In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vor-
    schriften nach den Nummern 3 bis 5, 7 und 12 auch
    für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere erlassen
    werden.“

14. In § 21 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
       „(1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag
    Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behan-
    deln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst
    verbringen, auch unter Erteilung einer Veterinärkon-
    trollnummer für die Ausfuhr von Fleisch in ein Dritt-
    land zu, wenn das Drittland die Einfuhr von Fleisch
    von einer Zulassung abhängig macht. Die zuständige
    Behörde lässt einen Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn
    er die allgemeinen und besonderen Anforderungen
    des Drittlandes an die Zulassung erfüllt und der
    Antragsteller die Einhaltung der hygienischen Min-
    destanforderungen des Drittlandes zusichert, die
    sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung
    oder die Untersuchung der Schlachttiere und des
    Fleisches oder die regelmäßige amtliche Überwa-
    chung beziehen. Die Zulassung kann mit dem Vorbe-
    halt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen
    werden kann, wenn der Betrieb die Mindestanforde-
    rungen nach Mitteilung des Drittlandes nicht erfüllt.

      (2) Es ist verboten, Tiere, bei denen die Voraus-

    setzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1

    oder 3 vorliegen, auszuführen.“

15. § 22 wird aufgehoben.

16. § 22a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Durchführung der amtlichen Untersu-
       chungen, die Überwachung der Einhaltung der für
       die Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor
       und nach der Zulassung, die Überwachung von
       Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder
       anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
       den Europäischen Wirtschaftsraum, die Über-
       wachung der Einhaltung der vorgeschriebenen
       Anforderungen in den Betrieben und der Vor-
       schriften für die Beförderung von Fleisch sowie
       die Durchführung von Amtshandlungen nach
       unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-
       schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
       ses Gesetzes sind Aufgaben der zuständigen
       Behörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt;
       dabei können fachlich ausgebildete Personen
       (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständi-
       gen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht
       des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.“

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „und der auf Grund

       dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften“ durch
       die Wörter „ , der auf Grund dieses Gesetzes
       erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen
       nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der
BGBl. 2004, Seite 939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 939
       Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
       reich dieses Gesetzes“ ersetzt.

    c) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort
       „Gesetzes“ die Wörter „und der Amtshandlungen
       nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der
       Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
       reich dieses Gesetzes“ eingefügt.

17. § 22b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „und zur Überwa-
       chung der Hygiene“ durch die Wörter „ , der Über-
       wachung der Einhaltung der für die Zulassung
       maßgeblichen Anforderungen vor und nach der
       Zulassung, der Überwachung von Fleischsen-
       dungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
       tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
       schen Wirtschaftsraum, der Überwachung der
       Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen
       in den Betrieben und der Vorschriften für die
       Beförderung von Fleisch sowie der Durchführung
       von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden
       Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im
       Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.
    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für
       die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der
       Kommission der Europäischen Gemeinschaft und
       der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung
       des amtlichen Tierarztes.“

18. § 22d wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
           „vorzulegen haben“ die Wörter „und be-
           stimmten Mitteilungspflichten unterliegen,
           insbesondere über Art und Umfang von in
           den Verkehr gebrachtem Fleisch“ eingefügt.

       bb) Buchstabe c wird durch folgende Buchsta-
           ben c und d ersetzt:

           „c) in den Buchstaben a und b genannte
               Betriebe und Erzeugerbetriebe der in § 1
               Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere bestimmte
               betriebseigene Kontrollen und Maßnah-
               men, die auf Grund der Ergebnisse der
               Kontrollen zu ergreifen sind, durchzufüh-
               ren und darüber Nachweise zu führen
               haben; dabei können Art, Umfang und
               Häufigkeit der Kontrollen und Maßnah-
               men, die Auswertung der Kontrollergeb-
               nisse sowie Art, Form, Inhalt und Vorlage
               der Nachweise und die Dauer ihrer Auf-
               bewahrung geregelt werden,

           d)   in den Buchstaben a und b genannte
                Betriebe oder Erzeugerbetriebe der in § 1
                Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere oder von
                diesen Betrieben beauftragte Labors bei
                der Durchführung mikrobiologischer
                Kontrollen im Rahmen betriebseigener
                Kontrollen nach Buchstabe c bestimm-
                tes Untersuchungsmaterial aufzubewah-

                  ren und der zuständigen Behörde auf
                  Verlangen auszuhändigen haben sowie
                  die geeignete Weise und die Dauer der
                  Aufbewahrung und die Verwendung des
                  ausgehändigten Untersuchungsmateri-
                  als zu regeln,“.

    b) In Nummer 2 werden die Wörter „zugelassener
       oder registrierter Betriebe“ durch die Wörter „von
       Betrieben, die Fleisch gewinnen, zubereiten,
       behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder
       sonst verbringen“ ersetzt.
    c) In Nummer 3 werden die Wörter „der Europäi-
       schen Gemeinschaft“ gestrichen.

19. In § 22e wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
       „(1a) Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 1
    können abweichend von § 1 des Gesetzes über die
    Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elek-
    tronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf
    Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundes-
    anzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der
    Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres
    Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt
    und im Bundesanzeiger hinzuweisen.“

    *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

20. In § 22g Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung“
    durch die Wörter „ohne Zustimmung“ ersetzt.

21. In § 23 Abs. 1 werden nach den Wörtern „des Geset-
    zes“ die Wörter „oder zur Durchführung von unmittel-

    bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Ge-
    meinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-
    zes“ eingefügt.

22. Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt:

                                 „§ 25

           Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten

      (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
    des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vor-
    schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
    Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulas-
    sen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der
    Bevölkerung mit Fleisch sonst ernstlich gefährdet
    wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote nach § 1 Abs. 1
    Satz 4, § 11 Satz 2 und § 15.
      (2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen
    nach Absatz 1 ist zu befristen.“

23. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „ , der Untersuchung
    auf Trichinen und der Einfuhruntersuchung vorzu-
    schreiben“ durch die Wörter „einschließlich der
    Rückstandsuntersuchung und der bakteriologischen
    Fleischuntersuchung, der Rückstandsuntersuchung
    in Erzeugerbetrieben, der Überwachung von Fleisch-
    sendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder ande-
    ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
    päischen Wirtschaftsraum und der Einfuhrunter-
BGBl. 2004, Seite 940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 940
      suchung vorzuschreiben und abweichend von Ab-
      satz 1 Satz 2 bestimmte Erhebungen und Aufberei-
      tungen durch das Bundesministerium oder das Bun-
      desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
      cherheit vorzusehen“ ersetzt.

24. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 3 werden die Wörter „Affen, Hunden
         oder Katzen“ durch die Wörter „Hunden, Katzen,
         anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren
         (Caniden und Feliden) oder Affen“ ersetzt.

      b) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3a ein-
         gefügt:

         „3a. einer nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen
              Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
              sie für einen bestimmten Tatbestand auf

              diese Vorschrift verweist,“.
      c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fleisch“ die
         Wörter „ohne Einfuhruntersuchung“ gestrichen.

25. § 28a wird wie folgt geändert:

      a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
         „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7
             Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5

             Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,“.
      b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Num-
         mern 2 und 3.

      c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Tiere
             schlachtet,“.

      d) Nummer 5 wird gestrichen.

26. § 29 Abs. 2 Nr. 1a und 2 wird gestrichen.

27. In § 29b Nr. 1 wird die Angabe „§ 28a Nr. 1 bis 5“
    durch die Angabe „§ 28a Nr. 1 bis 4“ ersetzt.

28. In § 29c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe
    „1 bis 2“ durch die Angabe „1 oder 2“ ersetzt.

29. In § 32 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
    fügt:
        „(4) Bis zum 1. Juli 2005
      1. dürfen abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 und
         Abs. 2 Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Isolier-
         schlachtbetrieben, die am 19. Mai 2004 auf
         Grund des § 11d Abs. 1 der Fleischhygiene-Ver-
         ordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fas-
         sung registriert sind, unter Einhaltung der An-
         forderungen des § 11d Abs. 3 und 4 der Fleisch-
         hygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 gel-
         tenden Fassung aus besonderem Anlass im
         Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3b in Verbindung mit § 13
         Abs. 1 Nr. 1 in der jeweils am 19. Mai 2004 gelten-
         den Fassung geschlachtet,

    2. darf Fleisch von Tieren, die nach Nummer 1
       geschlachtet worden sind, aus Abgabestellen
       nach § 13 Abs. 2 in der am 19. Mai 2004 gelten-
       den Fassung, die nach § 11d Abs. 2 Satz 1 der
       Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai
       2004 geltenden Fassung zugelassen sind, unter
       Einhaltung der Anforderungen nach § 11d Abs. 2
       Satz 1 und 2 der Fleischhygiene-Verordnung in der
       am 19. Mai 2004 geltenden Fassung abgegeben
       und unter Einhaltung der Anforderungen nach
       § 10 Abs. 4 der Fleischhygiene-Verordnung in der
       am 19. Mai 2004 geltenden Fassung in den Ver-
       kehr gebracht

    werden.“

                         Artikel 2

                      Änderung
         des Geflügelfleischhygienegesetzes

   Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996
(BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), wird wie
folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

       „6. Geflügelfleisch:

           alle zum Verzehr geeigneten Teile von
           Schlachtgeflügel und Federwild, frisch oder
           in Form von Geflügelfleischerzeugnissen
           oder Geflügelfleischzubereitungen;“.

    b) In Nummer 10 Buchstabe f werden die Wörter
       „und Geflügelfleisch“ durch die Wörter „ , Geflü-

       gelfleisch und, in Abstimmung mit den nach dem
       Futtermittelrecht zuständigen Behörden, Futter-
       mittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Tränk-
       wasser für Schlachtgeflügel in Erzeugerbetrie-
       ben“ ersetzt.

    c) In Nummer 12 werden die Wörter „und Liechten-
       stein“ gestrichen.

    d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

       „13. Einfuhr:
               das Verbringen von Schlachtgeflügel,
               Federwild und Geflügelfleisch aus Drittlän-
               dern in das Inland mit dem Ziel der Über-
               führung in den freien Verkehr;“.
    e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a ein-
       gefügt:

       „13a. Durchfuhr:

               das Verbringen von Geflügelfleisch aus
               Drittländern in das Inland, ohne es im Sinne
               der Nummer 13 einzuführen, mit anschlie-
               ßender Wiederausfuhr;“.
BGBl. 2004, Seite 941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 941
2. § 4 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 4
                     Maßnahmen
            im Erzeugerbetrieb, Viehhandels-
        unternehmen oder Transportunternehmen

     (1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu-
   gerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans-
   portunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für
   das Vorhandensein von Rückständen anzustellen,
   wenn

   1. bei Schlachtgeflügel in oder aus diesem Betrieb

      oder Unternehmen oder dessen Geflügelfleisch

      a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren
         Anwendung verboten ist,

          oder

      b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo-

         gischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs-

         gebiete, für die die Anwendung ausgeschlos-
         sen ist,

      nachgewiesen oder
   2. bei Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel aus die-
      sem Betrieb oder Unternehmen festgestellt
      wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für
      Rückstände überschritten
   wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen
   lassen.

      (2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder
   Beförderung von Schlachtgeflügel aus dem Betrieb
   oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraus-
   setzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen
   Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1
   kann die zuständige Behörde die Abgabe oder
   Beförderung von Schlachtgeflügel zum Schlachtbe-
   trieb nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb
   zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange
   der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenste-
   hen und die noch ausstehenden Ermittlungen im
   Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die
   zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1
   aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht
   mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungs-
   klage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine
   aufschiebende Wirkung.
     (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung von
   Schlachtgeflügel eines Erzeugerbetriebes, Viehhan-
   delsunternehmens oder Transportunternehmens und
   dessen Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der
   Grundlage einer Rückstandsuntersuchung nach-
   gewiesen wurde, dass Stoffe mit pharmakologischer
   Wirkung, die

   1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
      Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur
      Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die
      Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-
      mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
      Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort
      genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen
      oder

2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten
   oder -beschränkungen einer auf Grund des § 15
   Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und
   Bedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung
   von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
   erlassenen Rechtsverordnung, sofern in dieser
   jeweils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwie-
   sen wird,

angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten
Stoffe bei Tieren, aber nicht die Anwendung nachge-
wiesen worden, hat die zuständige Behörde das Ver-
bot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. Abwei-

chend von Satz 2 kann die zuständige Behörde die

Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel vor-
behaltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den
Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers
zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige
Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von
Schlachtgeflügel zum Schlachtbetrieb nur im Falle

des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und

nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass

1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rück-
   stände ausgeschlossen ist oder
2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung
   einer repräsentativen Stichprobe des Schlachtge-
   flügels nachweist, dass keine Rückstände von
   Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verbo-
   ten ist.

  (4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer
Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung
auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen
Zahl von Schlachtgeflügel des in Absatz 3 Satz 1
genannten Betriebes oder Unternehmens durchzu-
führen, bei dem Stoffe mit pharmakologischer Wir-
kung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet
worden sein könnten. Der Inhaber des Betriebes
oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1
zu dulden. Die Auswahl des Schlachtgeflügels nach
Satz 1 hat nach international anerkannten wissen-
schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.

   (5) Die zuständige Behörde hat die Tötung allen
Schlachtgeflügels des in Absatz 3 Satz 1 genannten
Betriebes oder Unternehmens, bei dem Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 angewendet worden sein könnten, und des-
sen Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwen-
dung bei mindestens der Hälfte des nach Absatz 4
Satz 1 untersuchten Schlachtgeflügels nachgewie-
sen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsbe-
rechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung
jedes einzelnen Tieres durch ein Labor, das die
Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie
93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über
zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen
Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14)
erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung
nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung
und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei
der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmako-
logischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
nachgewiesen wurden.
BGBl. 2004, Seite 942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 942
         (6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den
      Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die
      Kosten der Tötung und Beseitigung des Schlachtge-
      flügels zu tragen.

        (7) Das Bundesministerium für Verbraucher-
      schutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-
      ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
      nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
      zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung
      von Rechtsakten der Organe der Europäischen Ge-
      meinschaft erforderlich ist,

      1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das
         Vorhandensein von Rückständen bei Schlacht-
         geflügel oder in von diesem gewonnenem Geflü-
         gelfleisch,

      2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und
         Beschränkungen der Abgabe oder der Beförde-
         rung von Schlachtgeflügel oder andere Maßnah-
         men, die verhindern, dass in den Absätzen 2 bis 5
         genanntes Schlachtgeflügel oder von diesem
         gewonnenes Geflügelfleisch in den Verkehr
         gebracht werden können, einschließlich der
         Voraussetzungen hierfür, und

      3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben
         oder Unternehmen, die in den Absätzen 2 bis 5
         genannt sind,

      zu regeln.“

 3. In § 6 Abs. 3 Buchstabe c wird das Wort „Sicherheits-
    maßnahmen“ durch das Wort „Sicherungsmaßnah-
    men“ ersetzt.

 4. § 9 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 9

                     Zulassung von Betrieben
         (1) Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zube-
      reiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder ein-
      führen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf
      Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen
      worden sind. Satz 1 gilt nicht für
      1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die
         Geflügelfleisch über das Lagern hinaus nicht
         behandeln und in den Verkehr bringen,

      2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veran-
         staltungen sowie das Reisegewerbe,

      3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in
         Gaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur
         Gemeinschaftsverpflegung.

        (2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu

      erteilen, wenn

      1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das
         Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das

         Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige

         Verbringen von zum Genuss für Menschen geeig-

         netem Geflügelfleisch erforderlichen hygieni-

         schen Anforderungen an die bauliche Ausstat-
         tung und die Einrichtung erfüllen,

2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses
   Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
   senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
   geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-
   schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
   beachtet werden, die durch den Betrieb nach der
   Zulassung insbesondere in den Bereichen der
   Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene einzu-
   halten sind,

3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung
   nicht entgegenstehen und

4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme
   rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die
   vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche
   Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsicht-
   lich der in den Nummern 1 bis 3 genannten
   Voraussetzungen für die Führung eines Betriebes
   nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt.

  (3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der
Zulassung anordnen, wenn
1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
   Rücknahme vorliegen oder

2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
   erfüllt werden

und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-
gen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen
Frist behoben werden kann.
   (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder
zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an
   die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln,

2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung
   von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und
   vorzuschreiben, dass diese Betriebe von der zu-
   ständigen Behörde registriert sein müssen sowie
   die Voraussetzungen der Registrierung zu be-
   stimmen,
3. zu regeln, dass Betriebe, in denen Schlachtgeflü-
   gel gehalten wird, sowie Groß-, Zwischen- und
   Einzelhandelsbetriebe, die Geflügelfleisch in den
   Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde
   registriert sein müssen sowie die Voraussetzun-
   gen der Registrierung zu bestimmen,

4. das Verfahren für die Zulassung und Registrie-
   rung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu
   regeln,

5. zu regeln, dass und inwieweit

   a) die Zulassung nach § 6 Abs. 2, auch in Verbin-

      dung mit § 32 Abs. 2, des Fleischhygienege-
      setzes auch als Zulassung nach Absatz 2 oder

   b) die auf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 2 des Fleisch-

      hygienegesetzes vorgeschriebene Registrie-

      rung auch als auf Grund von Absatz 4 Nr. 2

      vorgeschriebene Registrierung

   gilt.“
BGBl. 2004, Seite 943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 943
5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 8“ die
      Wörter „und die sonstige Kennzeichnung von
      Geflügelfleisch in zugelassenen oder registrierten
      Betrieben“ eingefügt.

   b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
      „10. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter
           denen Geflügelfleisch durch die oder in-
           folge der Schlachtung eines Tieres als mit
           infektiösem Material verunreinigt anzusehen
           ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen,
           insbesondere die Sicherstellung und Beseiti-
           gung zu regeln,“.

6. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden,
      wenn es

      1. tauglich zum Verzehr für Menschen ist,

      2. aus einem Betrieb stammt, der
         a) von der Europäischen Kommission im
            Amtsblatt der Europäischen Union,

         b) von der Europäischen Kommission aner-
            kannt und vom Bundesamt für Verbrau-
            cherschutz und Lebensmittelsicherheit
            (Bundesamt) im Bundesanzeiger oder
         c) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
            nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 vom Bundesamt
            anerkannt und von ihm im Bundesanzeiger
         bekannt gegeben worden ist,
      3. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung
         begleitet ist und

      4. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt
         der Europäischen Union bekannt gegeben ist,
         in das Inland verbracht wird.“
   b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4
      ersetzt:
         „(3) Das Bundesministerium gibt die jeweils
      gültigen Muster der Genusstauglichkeitsbeschei-
      nigungen nach Absatz 1 Nr. 3 im Bundesanzeiger
      bekannt. Es kann die Befugnis nach Satz 1 durch
      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
      desrates auf das Bundesamt übertragen.

         (4) Bekanntmachungen in den Fällen des
      Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und des
      Absatzes 3 Satz 1 können auch im elektronischen
      Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden. Auf Be-
      kanntmachungen, die im elektronischen Bundes-
      anzeiger veröffentlicht werden, ist unter Angabe
      der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages
      ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesan-
      zeiger hinzuweisen.“

      *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

7. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden
      aa) die Wörter „und Liechtenstein“ gestrichen
          und

      bb) die Wörter „oder den auf Grund dieses
          Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“
          durch die Wörter „ , der auf Grund dieses
          Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
          oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der
          Europäischen Gemeinschaft im Anwen-
          dungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Vorschriften dieses
      Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlas-
      sener Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „in
      Satz 1 bezeichnete Vorschriften“ ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 13
              Verfahren bei der Wiedereinfuhr
     Geflügelfleisch, das ausgeführt und vom Bestim-
   mungsland zurückgewiesen worden ist, darf nur wie-
   der eingeführt werden, wenn

   1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in
      unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-
      schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
      ses Gesetzes geregelten hygienischen Anforde-
      rungen an das Lagern und Befördern eingehalten
      worden sind und es über die Lagerung und Beför-
      derung hinaus nicht behandelt worden ist und

   2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 11 Abs. 1
      Nr. 4 in das Inland verbracht wird.“

9. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
      Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrau-
      chers oder zur Durchführung von Rechtsakten
      der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder
      in den Fällen der Nummern 14 und 15 mit dem
      Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschrif-
      ten zu erlassen über
       1. die Anforderungen an die Anerkennung der
          Zulassung und die Bekanntgabe von Betrie-
          ben nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c,
       2. die Drittländer, aus denen Geflügelfleisch ein-
          geführt oder durchgeführt werden darf,

       3. Verbote und Beschränkungen der Einfuhr
          oder des sonstigen Verbringens von
          Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügel-
          fleisch in das Inland oder der Durchfuhr,

       4. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durch-
          fuhr bestimmten Sendungen von Schlacht-
          geflügel, Federwild und Geflügelfleisch sowie
          die Durchführung der Dokumenten- und
          Nämlichkeitsprüfung und der Warenuntersu-
          chung einschließlich der Beurteilung und
          Kennzeichnung bei der Einfuhr oder Durch-
          fuhr,
       5. die Verpflichtung zur Vorlage

           a) zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen
              oder vergleichbarer Urkunden zur Genuss-
              tauglichkeitsbescheinigung nach § 11 Abs. 1
              Nr. 3 bei der Einfuhr oder
BGBl. 2004, Seite 944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 944
          b) von amtlichen Bescheinigungen oder ver-
             gleichbaren Urkunden bei der Durchfuhr,
       6. die Verpflichtung zum Mitführen einer Be-
          scheinigung über Art und Umfang der in
          Nummer 4 bezeichneten, bei der Einfuhr oder
          Durchfuhr durchgeführten Prüfungen und
          Untersuchung und deren Ergebnis,
       7. die zollamtliche Überwachung von Sendun-
          gen von Schlachtgeflügel, Federwild und
          Geflügelfleisch oder deren Überwachung
          durch die zuständige Behörde bei der Einfuhr

          oder Durchfuhr,

       8. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn
          das zur Einfuhr oder zum sonstigen Verbrin-
          gen in das Inland bestimmte Schlachtgeflü-
          gel, Federwild oder Geflügelfleisch diesem
          Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes er-
          lassenen Rechtsverordnungen oder unmittel-
          bar geltenden Rechtsakten der Europäischen
          Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
          Gesetzes nicht entspricht, einschließlich der
          Zurückweisung oder Beseitigung,

       9. die Voraussetzungen, unter denen Schlacht-
          geflügel, Federwild und Geflügelfleisch bei
          der Einfuhr oder Durchfuhr in Zolllager, Freila-
          ger oder Lager in Freizonen verbracht und
          von dort in den freien Verkehr gebracht oder

          ausgeführt werden darf, einschließlich der

          Befristung der Dauer der Lagerung, der

          Erlaubnis der zuständigen Behörde zur

          Beförderung und des Verbotes der Beförde-
          rung zwischen den Lagern,

      10. die Anforderungen an die Beförderung von
          Sendungen von Schlachtgeflügel, Federwild
          und Geflügelfleisch bei der Einfuhr oder

          Durchfuhr,

      11. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Sendung
          von Schlachtgeflügel, Federwild oder Geflü-
          gelfleisch, auch innerhalb bestimmter Fristen,
          im Rahmen der Durchfuhr über eine Grenz-
          kontrollstelle,

      12. die Nummern 4 bis 7 und 9 bis 11 hinaus über

          Anforderungen an die Beförderung, Lage-

          rung, sonstige Behandlung und Überwa-

          chung von Federwild oder Geflügelfleisch,

          das zur Versorgung von Schiffen außerhalb

          der Küstenzone (Schiffsausrüstung) be-

          stimmt ist und über Anforderungen an Betrie-

          be, die Federwild oder Geflügelfleisch zur

          Schiffsausrüstung behandeln; dabei kann

          auch bestimmt werden, soweit dies zum

          Zweck der Überwachung erforderlich ist,

          dass diese Betriebe ihre Geschäftstätigkeit

          nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde

          oder nach einer Registrierung durch sie aus-

          üben dürfen, bestimmten Mitteilungspflich-

          ten unterliegen, über die Ein- und Auslage-

          rung von Federwild oder Geflügelfleisch

          Nachweise führen und, auch unter Festset-
          zung einer bestimmten Dauer, aufbewahren
          und auf Verlangen der zuständigen Behörde
          vorlegen müssen,

       13. die Voraussetzungen, unter denen vorüber-
           gehend
            a) die Einfuhr von Schlachtgeflügel, Feder-
               wild oder Geflügelfleisch,
            b) das Verbringen von Schlachtgeflügel,
               Federwild oder Geflügelfleisch aus ande-
               ren Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
               tragsstaaten des Abkommens über den
               Europäischen Wirtschaftsraum
            untersagt oder beschränkt werden kann,

       14. Ausnahmen von den Anforderungen an die

           Einfuhr und das sonstige Verbringen von
           Geflügelfleisch, wenn es
            a) als Reisebedarf oder Geschenk für eine
               natürliche Person mitgeführt wird,

            b) ausschließlich zur Versorgung internatio-
               naler Organisationen oder ausländischer
               Streitkräfte, die sich in der Bundesrepu-
               blik Deutschland aufhalten, bestimmt ist
               oder
            c) für Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-
               tungen oder Versuchszwecke bestimmt ist,

            und die Voraussetzungen hierfür einschließ-
            lich  der    Festlegung   mengenmäßiger
            Beschränkungen zu regeln,

       15. Ausnahmen von den Anforderungen an die

           Einfuhr und das sonstige Verbringen von

           Federwild, das in geringen Mengen im Reise-

           gepäck mitgeführt wird.“

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für Ver-
       braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ge-
       strichen.

10. § 16 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 16

                           Ausfuhr
       (1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag
    Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zubereiten,
    behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder
    sonst verbringen, auch unter Erteilung einer Veteri-

    närkontrollnummer für die Ausfuhr von Geflügel-

    fleisch in ein Drittland zu, wenn das Drittland die Ein-

    fuhr von Geflügelfleisch von einer Zulassung abhän-

    gig macht. Die zuständige Behörde lässt einen

    Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn er die allgemeinen

    und besonderen Anforderungen des Drittlandes an

    die Zulassung erfüllt und der Antragsteller die Einhal-

    tung der hygienischen Mindestanforderungen des

    Drittlandes zusichert, die sich auf die hygienische

    Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung

    des Schlachtgeflügels, des Federwildes und des

    Geflügelfleisches oder die regelmäßige amtliche

    Überwachung beziehen. Die Zulassung kann mit

    dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung

    widerrufen werden kann, wenn der Betrieb die Min-

    destanforderungen nach Mitteilung des Drittlandes

    nicht erfüllt.

      (2) Es ist verboten, Schlachtgeflügel, bei dem die
    Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5
    Satz 1 oder 3 vorliegen, auszuführen.
BGBl. 2004, Seite 945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 945
      (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
    desrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder
    zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-
    schen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen
    von Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten oder
    andere Vertragsstaaten des Abkommens über den

    Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von

    Geflügelfleisch in Drittländer zu verbieten oder zu
    beschränken.“

11. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Durchführung der amtlichen Untersu-
       chungen und die Überwachung der Einhaltung
       der vorgeschriebenen Anforderungen an das
       Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehr-
       bringen von Geflügelfleisch sowie die Durchfüh-
       rung von Amtshandlungen nach unmittelbar gel-
       tenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
       schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
       sind Aufgaben der zuständigen Behörde und
       obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können
       fachlich ausgebildete Personen (Geflügelfleisch-
       kontrolleure) nach Weisung der zuständigen
       Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des
       amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.“
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „und der auf Grund
       dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften“ durch
       die Wörter „ , der auf Grund dieses Gesetzes
       erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen
       nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der
       Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
       reich dieses Gesetzes“ ersetzt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes
       oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro-
       päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
       dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stel-

       len des Bundes und der Länder haben sich

       gegenseitig

       1. die für den Vollzug dieses Gesetzes oder
          unmittelbar geltender Rechtsakte im Anwen-
          dungsbereich dieses Gesetzes zuständigen
          Stellen und Sachverständigen mitzuteilen und
       2. bei Zuwiderhandlungen sowie bei Verdacht
          auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften
          dieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes
          erlassener Rechtsverordnungen oder unmit-
          telbar geltender Rechtsakte der Europäi-
          schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
          dieses Gesetzes für den jeweiligen Zuständig-
          keitsbereich unverzüglich zu unterrichten und
          bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu
          unterstützen.“

12. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Überwa-
           chung der Hygiene“ durch die Wörter „zur
           Überwachung der Einhaltung der vorge-
           schriebenen Anforderungen an das Gewin-

           nen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehr-
           bringen von Geflügelfleisch sowie zur Durch-
           führung von Amtshandlungen nach unmittel-
           bar geltenden Rechtsakten der Europäischen
           Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
           Gesetzes“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1“

           die Angabe „und 2“ eingefügt.

    b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „nach
       diesem Gesetz“ die Wörter „oder nach unmittel-
       bar geltenden Rechtsakten der Europäischen
       Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Ge-
       setzes“ eingefügt.

13. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
           „vorzulegen haben“ die Wörter „und
           bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen,
           insbesondere über Art und Umfang von in
           den Verkehr gebrachtem Geflügelfleisch“
           eingefügt.

       bb) Buchstabe c wird durch folgende Buch-
           staben c und d ersetzt:
           „c) in den Buchstaben a und b und in § 1
               Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannte
               Betriebe bestimmte betriebseigene Kon-
               trollen und Maßnahmen, die auf Grund
               der Ergebnisse der Kontrollen zu ergrei-
               fen sind, durchzuführen und darüber
               Nachweise zu führen haben; dabei kön-
               nen Art, Umfang und Häufigkeit der Kon-
               trollen und Maßnahmen, die Auswertung

               der Kontrollergebnisse sowie Art, Form,
               Inhalt und Vorlage der Nachweise und
               die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt
               werden,

           d)   in den Buchstaben a und b und in § 1

                Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannte Be-

                triebe oder von diesen Betrieben beauf-
                tragte Labors bei der Durchführung mikro-
                biologischer Kontrollen im Rahmen der
                betriebseigenen Kontrollen nach Buch-
                stabe c bestimmtes Untersuchungsma-
                terial aufzubewahren und der zuständigen
                Behörde auf Verlangen auszuhändigen
                haben sowie die geeignete Weise und die
                Dauer der Aufbewahrung und die Ver-
                wendung des ausgehändigten Untersu-
                chungsmaterials zu regeln,“.
    b) In Nummer 3 werden die Wörter „zugelassener
       und registrierter Betriebe“ durch die Wörter „von
       Betrieben, die Geflügelfleisch gewinnen, zuberei-
       ten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen
       oder sonst verbringen“ ersetzt.

14. In § 21 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

      „(1a) Rechtsverordnungen   im     Falle  des
    Absatzes 1 können abweichend von § 1 des Geset-
    zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
BGBl. 2004, Seite 946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 946
946                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I

      auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet
      werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektroni-
      schen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter
      Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des
      Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundes-

      gesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen.“
      *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

15. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 3 werden
    jeweils die Wörter „und Liechtenstein“ gestrichen.

16. In § 23 Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung
    des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbrau-
    cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ durch die
    Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates auf das
    Bundesamt“ ersetzt.

17. In § 25 Abs. 1 werden
      a) die Wörter „Das Bundesministerium“ durch die
         Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt und
      b) nach den Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wörter
         „oder zur Durchführung von unmittelbar gelten-

         den Rechtsakten der Europäischen Gemein-

         schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“
         eingefügt.

18. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ange-
    fügt:

      „Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar
      geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
      schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“

19. In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „über
    die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten amtlichen

    Untersuchungen vorzuschreiben“ die Wörter „und
    abweichend von Absatz 1 Satz 2 bestimmte Erhe-
    bungen und Aufbereitungen durch das Bundesmi-
    nisterium vorzusehen oder auf das Bundesamt zu
    übertragen“ eingefügt.

20. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

                                  „§ 27a
             Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten

        (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,

      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

      des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vor-

      schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses

      Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulas-

      sen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der

      Bevölkerung mit Geflügelfleisch sonst ernstlich ge-
      fährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Anforderung
      nach § 3 Nr. 1.
        (2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen
      nach Absatz 1 ist zu befristen.“

21. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.

      b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
         eingefügt:
Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004

         „2. einer nach § 4 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen
             Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
             sie für einen bestimmten Tatbestand auf
             diese Strafvorschrift verweist oder“.

      c) Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 3.

  22. § 29 wird wie folgt geändert:

      a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
         „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2
             Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3
             zuwiderhandelt,“.

      b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
      c) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Nr. 8, 12
         oder 13 oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder 5“ durch die
         Angabe „§ 10 Nr. 8, 12 oder 13 oder § 15 Abs. 1
         Nr. 3 oder 9 oder § 16 Abs. 3“ ersetzt.

  23. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 einen dort

             genannten Betrieb betreibt,“.

      b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Nr. 3, 7, 9
         oder 10 oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6 oder
         Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Nr. 2“ durch die Angabe
         „§ 9 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 oder § 10 Nr. 3, 7, 9
         oder 10 oder § 15 Abs. 1 Nr. 4, 8, 10, 11, 12
         oder 13 oder § 20 Nr. 2“ ersetzt.

  24. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
                             „§ 33a

                      Übergangsvorschrift

         (1) Betriebe, die nach § 11 der Geflügelfleisch-
      hygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 gelten-
      den Fassung zugelassen sind, gelten als nach § 9
      Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen.
      Die zuständige Behörde kann die Zulassung von
      Betrieben nach Satz 1 zurücknehmen oder widerru-
      fen, wenn sie im Falle der Zulassung nach § 9 Abs. 1
      Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 berechtigt wäre,
      diese zurückzunehmen oder zu widerrufen; dies gilt
      hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2

      Nr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rücknahme oder

      der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach dem

      19. Mai 2004 entstanden sind. Unter den Vorausset-

      zungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige

      Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch

      das Ruhen der Zulassung anordnen.

         (2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
      § 9 Abs. 4 sind
      1. § 11 Abs. 1 und 2 der Geflügelfleischhygiene-Ver-
         ordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung
         hinsichtlich der Anforderungen an zuzulassende
         oder zugelassene Betriebe und
      2. § 12 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in
         der in Absatz 1 genannten Fassung hinsichtlich
         der Registrierung von Betrieben

      weiter anzuwenden.“
BGBl. 2004, Seite 947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 947
                        Artikel 3

                      Änderung
       der Geflügelfleischhygiene-Verordnung

  Die §§ 11 und 12 der Geflügelfleischhygiene-Verord-

nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. De-

zember 2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), die zuletzt

durch Artikel 298 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden auf-
gehoben.

                        Artikel 4

                  Änderung des
  Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
  Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2
§ 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454),
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Im Vierten Abschnitt wird die Zeile „§ 25 Verwen-
        dungsverbot und Zulassungsermächtigung“ ge-
        strichen.

    b) Im Siebten Abschnitt Unterabschnitt A werden
       nach § 41 folgende Zeilen eingefügt:

       „§ 41a Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Vieh-
              handelsunternehmen oder Transportunter-
              nehmen

       § 41b Ermächtigungen zur Durchführung der
             Richtlinie 96/23/EG“.

    c) Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender neuer
       Achter Abschnitt eingefügt:

                       „Achter Abschnitt
                         Referenzlabor
       § 46f   Nationales und gemeinschaftliches Refe-

               renzlabor“.

    d) Der bisherige Achte und Neunte Abschnitt wer-
       den Neunter und Zehnter Abschnitt.

 2. In § 15 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4
    und 5 angefügt:
       „(4) Es ist verboten, Tiere, die der Lebensmittel-
    gewinnung dienen, gewerbsmäßig in den Verkehr zu
    bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmako-
    logischer Wirkung oder deren Umwandlungsproduk-
    te vorhanden sind, die

    1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
       Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht
       angewendet werden dürfen,

    2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem
       Tier, das der Lebensmittelgewinnung dient, zuge-
       lassen oder registriert sind, nicht auf Grund sons-
       tiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften ange-
       wendet werden dürfen oder nicht als Zusatzstoffe
       zu Futtermitteln zugelassen sind.

      (5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden,
    soweit die Voraussetzungen des § 41a vorliegen.“

3. In § 19a werden nach Nummer 2 folgende Num-
   mern 2a und 2b eingefügt:

   „2a. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit
        der in Nummer 2 Buchstabe b genannten

        betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen

        sowie die Auswertung und Mitteilung der Kon-

        trollergebnisse zu regeln,

   2b.   vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte
         Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den
         Verkehr bringen, oder von diesen Betrieben
         beauftragte Labors, bei der Durchführung mikro-
         biologischer Untersuchungen im Rahmen der
         betriebseigenen Kontrollen nach Nummer 2
         Buchstabe b bestimmtes Untersuchungsma-
         terial aufzubewahren und der zuständigen Be-
         hörde auf Verlangen auszuhändigen haben so-
         wie die geeignete Weise und die Dauer der Auf-
         bewahrung und die Verwendung des ausge-
         händigten Untersuchungsmaterials zu regeln,“.

4. § 25 wird aufgehoben.

5. § 26a wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
      ersetzt.

   b) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
      „4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der
          Einführer bestimmte Angaben über

            a) die mengenmäßige oder inhaltliche
               Zusammensetzung kosmetischer Mittel
               oder

            b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf
               die menschliche Gesundheit

            auf geeignete Art und Weise der Öffentlich-
            keit leicht zugänglich zu machen hat, soweit
            die Angaben nicht Betriebs- oder Geschäfts-
            geheimnisse betreffen.“

6. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe „Artikels 4 Abs. 1

   Buchstabe i“ durch die Angabe „Artikels 4a Abs. 1
   Buchstabe a und b“ ersetzt.

7. Dem § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Ab-
   sätze 1 und 2 können abweichend von § 1 des
   Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverord-
   nungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)
   verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im
   elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden,
   ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und
   des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bun-
   desgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuwei-
   sen.“

   *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

8. § 38a wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Das Bundesministerium kann ferner
      Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
      ausschließlich der Umsetzung verbindlicher tech-
BGBl. 2004, Seite 948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 948
948                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I

         nischer Vorschriften aus Rechtsakten der Organe
         der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne
         Zustimmung des Bundesrates erlassen.“

 9. Dem § 40 wird folgender Absatz 8 angefügt:

        „(8) Soweit die Vorschriften der Absätze 1 bis 7
      sowie der §§ 41 bis 43, 43b, 44 und 46b Bezug neh-
      men auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes oder
      Lebensmittel, gelten sie für die Überwachung in den
      Fällen des § 15 Abs. 4 entsprechend; sie gelten fer-
      ner entsprechend für die Kontrolle von Tieren im
      Sinne des § 41a Abs. 1 Nr. 1.“

10. In § 41 Abs. 3a werden

      a) die Wörter „und der Kommission“ durch die Wör-

         ter „ , der Kommission und der EFTA-Überwa-

         chungsbehörde“ und

      b) die Angabe „Absatz 3 Nr. 1“ durch die Angabe
         „Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4“

      ersetzt.

11. Nach § 41 werden folgende neue §§ 41a und 41b
    eingefügt:
                                  „§ 41a

                           Maßnahmen
                  im Erzeugerbetrieb, Viehhandels-
              unternehmen oder Transportunternehmen
         (1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu-
      gerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans-
      portunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für
      das Vorhandensein von Rückständen pharmakolo-
      gisch wirksamer Stoffe und deren Umwandlungspro-
      dukten sowie von anderen Stoffen, die von Tieren auf
      von ihnen gewonnene Erzeugnisse übergehen und
      für den Menschen gesundheitlich bedenklich sein
      können, anzustellen, wenn

      1. bei in Anhang IV Kapitel 1 und 2 der Richtlinie
         96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kon-
         trollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe
         und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tieri-
         schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
         Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und
         der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/
         EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) aufgeführten Tie-
         ren, die der Milch- oder Eiergewinnung dienen,
         sowie bei in Anhang IV Kapitel 3 Nr. 1 dieser
         Richtlinie genannten Tieren in oder aus diesem
         Betrieb oder Unternehmen oder von ihnen
         gewonnenen Lebensmitteln
         a)      Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren
                 Anwendung verboten ist,
                 oder

         b)      die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo-
                 gischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs-
                 gebiete, für die die Anwendung ausgeschlos-
                 sen ist,

         nachgewiesen oder

      2. bei von Tieren aus diesem Betrieb oder Unterneh-
         men gewonnenen Lebensmitteln, bei denen fest-
Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004

         gestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen
         für Rückstände von Stoffen nach Anhang I der
         Richtlinie 96/23/EG oder deren Umwandlungs-
         produkte überschritten

      wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen
      lassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch
      für die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Tiere bestimmte
      Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und
      Tränkwasser; in diesem Falle können die nach dem
      Futtermittelgesetz oder nach Maßgabe dieser Vor-
      schrift ergriffenen Maßnahmen jeweils auch für den
      anderen Bereich einbezogen werden.

         (2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder
      Beförderung von Tieren im Sinne des Absatzes 1

      Satz 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmit-

      tel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten,

      wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort
      vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abwei-
      chend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die
      Abgabe oder Beförderung von Tieren im Sinne des

      Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener
      Lebensmittel zu einem anderen Betrieb oder Unter-
      nehmen nach Zustimmung der für diesen Betrieb
      oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde
      genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen
      Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch
      ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt wer-
      den können. Die zuständige Behörde hat Anordnun-
      gen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Vorausset-
      zungen für sie nicht mehr gegeben sind. Wider-
      spruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen
      nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

         (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines
      Tieres im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eines
      Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder
      Transportunternehmens und dessen unschädliche
      Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage
      einer Untersuchung nachgewiesen wurde, dass

      1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach
         Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
         Nr. 2377/90 nicht angewendet werden dürfen,
         oder

      2. Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des
         § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von
         Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
         erlassenen Rechtsverordnung Tieren, die der
         Lebensmittelgewinnung dienen, nicht oder nur zu
         bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen,
         nachweislich entgegen den Vorschriften dieser
         Rechtsverordnung, sofern in dieser jeweils aus-
         drücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird,

      angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten
      Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nach-
      gewiesen worden, hat die zuständige Behörde das
      Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten.
      Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behör-
      de die Abgabe oder Beförderung von Tieren im Falle

      des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 nach
      Zustimmung der für den Betrieb oder das Unterneh-
      men des Empfängers zuständigen Behörde geneh-
BGBl. 2004, Seite 949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 949
migen. § 7 Abs. 3 Satz 4 des Fleischhygienegesetzes
und § 4 Abs. 3 Satz 4 des Geflügelfleischhygienege-
setzes bleiben unberührt.

   (4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer
Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung

auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen
Zahl von Tieren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder
Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 angewendet worden sein könnten. Der Inha-
ber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maß-
nahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der
Tiere hat nach international anerkannten wissen-
schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.

   (5) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller
Tiere im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 des in
Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unterneh-
mens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wir-
kung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet
worden sein könnten, und deren unschädliche
Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung

bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 4 Satz 1
untersuchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt
nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unver-
züglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres
durch ein Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3
Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom
29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im
Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vor-
liegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die
zuständige Behörde die Tötung und unschädliche
Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der
Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmakologi-
scher Wirkung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 nachge-
wiesen wurden.

  (6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den

Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die

Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung

der Tiere zu tragen.

                         § 41b

               Ermächtigungen zur

        Durchführung der Richtlinie 96/23/EG

   Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erfor-
derlich ist,

1. zusätzlich zu den in § 41a aufgeführten Maßnah-
   men Vorschriften zur Durchführung der Kontrolle
   im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen
   oder Transportunternehmen bei Tieren im Sinne
   des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder in von diesen
   Tieren gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich
   der Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen sowie

2. weitere Tiere, die der Lebensmittelgewinnung
   dienen, den Vorschriften des § 41a zu unterstel-
   len, soweit dies zur Umsetzung gemeinschafts-
   rechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle
   bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung die-
   nen, und bei Lebensmitteln erforderlich ist.“

12. In § 43a Satz 2 werden das Wort „mit“ durch das
    Wort „ohne“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ die
    Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates auf“ ein-
    gefügt.

13. § 45 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 45
              Erlass von Verwaltungsvorschriften

       Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
    Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes
    oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden
    Rechtsakten der Gemeinschaft im Anwendungsbe-
    reich dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen
    Verwaltungsvorschriften.“

14. Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender Achte
    Abschnitt eingefügt:

                       „Achter Abschnitt
                        Referenzlabor

                             § 46f

                         Nationales
             und gemeinschaftliches Referenzlabor
       (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
    Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines
    nationalen Referenzlabors mit den in Artikel 14
    Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/23/EG
    in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Auf-
    gaben wahr.

       (2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt
    die Funktion eines nationalen Referenzlabors mit den
    in
    1. Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/117/EWG des
       Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen
       zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw.

       ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tieri-

       schen Ursprungs zur Verhütung lebensmittel-

       bedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. EG

       Nr. L 62 S. 38),
    2. Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 93/383/EWG
       des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenz-

       laboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine

       (ABl. EG Nr. L 166 S. 31),
    3. Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 1999/313/EG
       des Rates vom 29. April 1999 über die Referenz-
       laboratorien für die Kontrolle bakterieller und vira-
       ler Muschelkontamination (ABl. EG Nr. L 120
       S. 40)

    in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Auf-
    gaben wahr, im Falle der Nummer 1 mit Ausnahme
    der anzeigepflichtigen Tierseuchen.
       (3) Es nehmen

    1. das Bundesinstitut für Risikobewertung hinsicht-
       lich mikrobiologischer Risiken

       und
    2. die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und
       Lebensmittel hinsichtlich saprophytär-bakteriolo-
       gischer, somatisch-zytologischer und chemisch-
       physikalischer Anforderungen
BGBl. 2004, Seite 950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 950
      die Funktion nationaler Referenzlaboratorien mit den
      in Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/46/EWG des

      Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für
      die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wär-
      mebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchba-
      sis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden
      Fassung beschriebenen Aufgaben wahr.
        (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
      Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines ge-
      meinschaftlichen Referenzlabors mit den in Artikel 14
      Abs. 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang V
      Kapitel 2 Nr. 1 der Richtlinie 96/23/EG in der jeweils
      geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben wahr.

         (5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt
      die Funktion eines gemeinschaftlichen Referenz-
      labors mit den in Artikel 13 in Verbindung mit An-
      hang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG in der je-
      weils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben,
      mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen,
      wahr.“

15. Der bisherige Achte und Neunte Abschnitt werden
    neuer Neunter und Zehnter Abschnitt.

16. § 47 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes,

         die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland
         geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen
         entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht
         werden. Dieses Verbot steht der zollamtlichen
         Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den
         auf § 49 gestützten Rechtsvorschriften über die
         Einfuhr oder das Verbringen der in Satz 1 genann-
         ten Erzeugnisse nichts anderes ergibt.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Zollnieder-
             lagen und Zollverschlusslagern“ durch die
             Wörter „Zolllagern, Freilagern oder Lagern in

             Freizonen“ ersetzt.

         bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zollgutver-

             edelung und Zollgutumwandlung“ durch die

             Wörter „Veredelung und Umwandlung“ er-
             setzt.

         cc) In den Nummern 3 und 6 wird jeweils das

             Wort „eingebracht“ durch das Wort „ver-

             bracht“ ersetzt.

17. § 49 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze

         ersetzt:

         „Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
         vernehmen mit dem Bundesministerium der
         Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-

         mung des Bundesrates, soweit es zum Schutz

         des Verbrauchers erforderlich ist, die Einfuhr oder

         das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im

         Sinne dieses Gesetzes in das Inland, auch in Fäl-
         len des § 47 Abs. 2,

   1. zu verbieten oder zu beschränken,

   2. abhängig zu machen von

      a) der Registrierung, Erlaubnis oder Zulas-
         sung von Betrieben, in denen die Erzeug-
         nisse hergestellt oder behandelt werden,
         und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
      b) der Anmeldung oder Vorführung bei der
         zuständigen Behörde und die Einzelheiten
         hierfür, insbesondere über die Bestimmung
         der Erzeugnisse, festzulegen,

      c) einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprü-
         fung und einer Warenuntersuchung und
         deren Einzelheiten, insbesondere deren
         Häufigkeit, festzulegen,

      d) der Beibringung eines amtlichen Untersu-
         chungszeugnisses oder einer amtlichen
         Gesundheitsbescheinigung oder der Vorla-
         ge einer vergleichbaren Urkunde,
      e) dem Mitführen einer amtlichen Bescheini-
         gung und deren Verwendung über Art,
         Umfang oder Ergebnis der in Buchstabe c
         bezeichneten, durchgeführten Überprüfun-
         gen und Untersuchung,

      f) der Festlegung bestimmter Lagerungszei-
         ten und von Mitteilungspflichten über
         deren Einhaltung sowie über den Verbleib

         der Erzeugnisse;

   dabei kann vorgeschrieben werden, dass die
   Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung, die
   Warenuntersuchung sowie die Anmeldung oder
   Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle
   oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer
   Zolldienststelle vorzunehmen sind. In den Fällen
   des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe e und f kann das
   Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise,

   über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer
   ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt wer-
   den.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „amtliche

       Stellen“ die Wörter „eingeführt oder“ einge-

       fügt.

   bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“
       die Wörter „ , soweit nicht in Rechtsakten der

       Europäischen Union eine Bekanntgabe durch

       die Kommission der Europäischen Gemein-

       schaften vorgesehen ist“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      „(3) Das Bundesministerium wird ferner ermäch-

   tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-

   um der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zu-
   stimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
   des Verbrauchers erforderlich ist,

   1. die Durchfuhr von Erzeugnissen im Sinne die-

      ses Gesetzes sowie deren Lagerung in Zollla-

      gern, Freilagern oder in Lagern in Freizonen

      abhängig zu machen von

      a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde,
BGBl. 2004, Seite 951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 951
            b) Anforderungen an die Beförderung und
               Lagerung im Inland,

            c) der Ausfuhr, auch innerhalb bestimmter
               Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstel-
               len und die Einzelheiten hierfür festzulegen,

            d) einer Ausfuhrkontrolle unter Mitwirkung
               einer Zolldienststelle,

            e) einer Anerkennung der Zolllager, Freilager

               oder Lager in Freizonen durch die zuständi-

               ge Behörde;

            in den Fällen der Buchstaben a und b kann das

            Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachwei-

            se, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die

            Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung gere-
            gelt werden;

       2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1
          zu erlassen.“

18. § 50 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den Verbo-
       ten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen.“

    b) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6

       ersetzt:

         „(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
       Bundesrates
       1.    weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie
             auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts-
             verordnungen auf Erzeugnisse, die für die
             Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind,
             für anwendbar zu erklären, soweit es zum
             Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
       2.    abweichende oder zusätzliche Vorschriften
             für Erzeugnisse zu erlassen, die für die Aus-
             rüstung von Seeschiffen bestimmt sind,
             soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers
             vereinbar ist,
       3.    die Registrierung von Betrieben, die See-
             schiffe ausrüsten, vorzuschreiben, soweit es

             zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist;

       § 49 Abs. 3 gilt entsprechend. Soweit Rechtsver-

       ordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an
       die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-
       ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
       torsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
       ministerium.

          (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
       Bundesrates, soweit es zur Durchführung von
       Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
       im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfor-
       derlich ist, das Verbringen von Tieren, die der
       Lebensmittelgewinnung dienen oder von Erzeug-
       nissen im Sinne dieses Gesetzes in andere Mit-
       gliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des
       Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum oder in Drittländer zu verbieten oder zu be-
       schränken.“

19. In § 51 Abs. 1a wird nach Nummer 3 der Punkt durch
    ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 4
    angefügt:

    „4. entgegen § 15 Abs. 4 gewerbsmäßig Tiere, die
        der Lebensmittelgewinnung dienen, in den Ver-
        kehr bringt.“

20. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird in Nummer 11 der Punkt durch

       ein Komma ersetzt und es werden folgende Num-

       mern 12 und 13 angefügt:

       „12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41a

            Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1

            oder 3 zuwiderhandelt,

       13. einer nach § 50 Abs. 6 erlassenen Rechts-
           verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
           einen bestimmten Tatbestand auf diese
           Strafvorschrift verweist.“
    b) In Absatz 2 wird die Nummer 6 gestrichen.

21. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird in Buchstabe f das Semi-
    kolon durch ein Komma ersetzt und es wird folgen-
    der Buchstabe g angefügt:
    „g) einer nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 erlassenen

        Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie

        für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
        geldvorschrift verweist;“.

22. § 54 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 2a wird die Angabe „§ 19a Nr. 1, 2
       Buchstabe b, Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3
       auch in Verbindung mit Nr. 4, oder Nr. 5“ durch die
       Angabe „§ 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 2 Buch-
       stabe b auch in Verbindung mit Nr. 2a oder 2b,
       Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbin-
       dung mit Nr. 4, oder Nr. 5“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 3 werden vor der Angabe „§ 48
       Abs. 2“ die Angabe „§ 41b oder einer nach“ sowie
       nach der Angabe „Abs. 2 Satz 1“ die Angabe
       „oder Abs. 3“ eingefügt.

                         Artikel 5

              Weitere Änderung des

  Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

  § 46f des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. in einem gemäß Artikel 10 Abs. 4 der Richtli-
       nie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 17. November 2003 zur Über-
       wachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
       und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG
       des Rates sowie zur Aufhebung der Richtli-
       nie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325
       S. 31) erlassenen Rechtsakt der Kommission der
       Europäischen Gemeinschaft,“.
BGBl. 2004, Seite 952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 952
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt
   die Funktion eines gemeinschaftlichen Referenz-
   labors mit den in einem gemäß Artikel 10 Abs. 2 der
   Richtlinie 2003/99/EG erlassenen Rechtsakt der
   Kommission der Europäischen Gemeinschaft in der
   jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben,
   mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen,
   wahr.“

                              Artikel 6

               Änderung der Verordnung

      über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

  Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 1984 (BGBl. I S. 1251), zuletzt geändert
durch Artikel 9 §13 des Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden

   a) in der Bezeichnung der Vorschrift nach der Angabe
      „§ 2“ die Fußnotenangabe „1)“ eingefügt und
   b) folgende Fußnote angefügt:

       „1) Amtlicher Hinweis: Stoffe im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1
           Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4
           Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“

2. In Anlage 1 werden

   a) in der Spalte „Lfd. Nr.“ nach den Angaben „3“, „4“
      und „7“ jeweils die Fußnotenangabe „2)“ eingefügt

      und

   b) am Ende folgende Fußnote angefügt:
       „2) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr.
           LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3
           Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“

                              Artikel 7
          Änderung der Kosmetik-Verordnung
  Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 23. April 2003 (BAnz.
S. 8997), diese wiederum geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 29. September 2003 (BGBl. I S. 1951),
wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Satz 3 wird die Angabe „den Sätzen 1 und 2“
      durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

2. Anlage 2 Teil B wird aufgehoben.

                              Artikel 8
                      Gesetz
                  über die weitere
           Anwendbarkeit des § 25 des
  Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
  § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5

    des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert
    worden ist, ist in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung
    hinsichtlich der Aufhebung von Regelungen, die auf sei-
    ner Grundlage erlassen worden sind, weiter anzuwen-
    den.

                            Artikel 9

                 Änderung des BVL-Gesetzes

      In § 2 Abs. 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002
    (BGBl. I S. 3082, 3084), das durch Artikel 5 des Gesetzes

    vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,

    wird in Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt
    und folgende Nummer 10 angefügt:

    „10. Erstellung eines Rückstandsüberwachungsplanes
         nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates
         vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hin-
         sichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in
         lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und
         zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und
         86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG
         und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10); die
         zuständigen Behörden der Länder sind zu beteili-
         gen.“

                           Artikel 10

             Änderung des Chemikaliengesetzes

      Dem § 20a des Chemikaliengesetzes in der Fassung

    der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
    S. 2090), das zuletzt durch Artikel 183 der Verordnung
2   vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
    den ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Die Absätze 2, 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten ent-
    sprechend für Fälle, in denen der Zulassungsstelle auf
    Grund unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten
    der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 16 Abs. 2
    der Richtlinie 98/8/EG Prüfnachweise vorzulegen sind.“

                           Artikel 11

                          Rückkehr
             zum einheitlichen Verordnungsrang
      Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort
    geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
    jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Lebensmittel-
    und Bedarfsgegenständegesetzes durch Rechtsverord-
    nung geändert werden.

                           Artikel 12

                     Neubekanntmachung
      Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
    rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Fleisch-
    hygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes
    und des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
    zes jeweils in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
    Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt machen.
BGBl. 2004, Seite 953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 953
                        Artikel 13
          Aufhebung von Rechtsvorschriften

  Es werden folgende Vorschriften aufgehoben:
1. das Süßstoffgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 2125-7, veröffentlichten berei-
   nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33
   der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I

   S. 2304),

2. die Verordnung über Frauenmilchsammelstellen in der
   im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

                                    Das vorstehende Gesetz wird

           2125-4-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-
           ändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Mai
           1975 (BGBl. I S. 1281).

                                    Artikel 14

                                  Inkrafttreten

         Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
       nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 12. Juni
       2004 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                                 ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                    Berlin, den 13. Mai 2004
                                                   Der Bundespräsident
                                                      Johannes Rau
                                                     Der Bundeskanzler
                                                     Gerhard Schröder
                                                   Die Bundesministerin
                       f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
                                                         Renate
E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Künast

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 934. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f4de332d403906e8….