Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 934
BGBl. 2004 I S. 934 · 104.814 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes,
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften*)
Vom 13. Mai 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fleischhygienegesetzes
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585),
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Januar
2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Affen, Hun-
den und Katzen“ durch die Wörter „Hunden, Kat-
zen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tie-
ren (Caniden und Feliden) sowie von Affen“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Rückstandsuntersuchungen
Zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für
die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe können
1. in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere auch in Erzeu-
gerbetrieben und bei der Beförderung zum
Schlachtbetrieb,
2. in Abstimmung mit den nach dem Futtermittel-
recht zuständigen Behörden Futtermittel, Zusatz-
stoffe, Vormischungen und Tränkwasser für in § 1
Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere
einer Untersuchung auf Rückstände unterzogen
werden.“
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3b wird wie folgt gefasst:
„3b. Krankheitserreger:
Zoonosen- und Tierseuchenerreger.“
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß-
nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in lebenden
Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt-
linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen
89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),
2. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festle-
gung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-
dern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998
Nr. L 24 S. 9).
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Fleisch:
Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, die zum
Genuss für Menschen geeignet sind, frisch
oder in Form von Fleischerzeugnissen oder
Fleischzubereitungen.“
c) In Nummer 8 werden die Wörter „und Liechten-
stein“ gestrichen.
d) Vor Nummer 11 wird folgende Nummer 10 ein-
gefügt:
„10. Einfuhr:
Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern
in das Inland mit dem Ziel der Überführung in
den freien Verkehr.“
e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Durchfuhr:
Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern
in das Inland, ohne es im Sinne der Num-
mer 10 einzuführen, mit anschließender Wie-
derausfuhr.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. das Verfahren für die amtlichen Untersu-
chungen, einschließlich der Untersuchungen
auf Rückstände, die näheren Voraussetzun-
gen für die Erlaubnis der Schlachtung nach
§ 9 Abs. 1, die näheren Anforderungen an
die Beurteilung nach den §§ 10 und 12 und
die näheren Voraussetzungen für die
Beschlagnahme nach § 11, die amtliche
Kennzeichnung auf Grund des Ergebnisses
der Beurteilung und die Kennzeichnung von
Fleisch nach Inhalt, Art und Weise, die Maß-
nahmen, die zu ergreifen sind, wenn Fleisch
nicht als Lebensmittel in den Verkehr
gebracht werden darf, einschließlich der
Anordnung der Beseitigung, das Verfahren
für die Überwachung der Einhaltung der
hygienischen Mindestanforderungen und
der Vorschriften für die Beförderung von
Fleisch zu regeln,“.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „das
Inland oder die Durchfuhr“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „und die auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-

ordnungen“ durch die Wörter „ , der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Groß-, Zwi-
schen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch
in den Verkehr bringen,“ durch die Wörter
„Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1
genannten Tiere sowie Groß-, Zwischen- und
Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch in den Ver-
kehr bringen,“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird
angefügt:
„5. zu regeln, dass und inwieweit
a) die Zulassung nach § 9 Abs. 2, auch in
Verbindung mit § 33a Abs. 1, des
Geflügelfleischhygienegesetzes auch
als Zulassung nach Absatz 2 oder
b) die auf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 2 des
Geflügelfleischhygienegesetzes vorge-
schriebene Registrierung auch als auf
Grund von Absatz 4 Nr. 2 vorgeschrie-
bene Registrierung
gilt.“
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Maßnahmen
im Erzeugerbetrieb, Viehhandels-
unternehmen oder Transportunternehmen
(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu-
gerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans-
portunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für
das Vorhandensein von Rückständen anzustellen,
wenn
1. bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in oder aus die-
sem Betrieb oder Unternehmen oder deren
Fleisch
a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren
Anwendung verboten ist, oder
b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo-
gischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs-
gebiete, für die die Anwendung ausgeschlos-
sen ist,
nachgewiesen oder
2. bei Fleisch von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus
diesem Betrieb oder Unternehmen festgestellt
wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für
Rückstände überschritten
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen
lassen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder
Beförderung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus
dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn
die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vor-
gesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend
von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe
oder Beförderung von Tieren zum Schlachtbetrieb
nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb
zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange
der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenste-
hen und die noch ausstehenden Ermittlungen im
Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die
zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht
mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungs-
klage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines
Tieres nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eines Erzeugerbetrie-
bes, Viehhandelsunternehmens oder Transportun-
ternehmens und dessen Beseitigung anzuordnen,
bei dem auf der Grundlage einer Rückstandsunter-
suchung nachgewiesen wurde, dass Stoffe mit phar-
makologischer Wirkung, die
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die
Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-
mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort
genannten Tieren nicht angewendet werden dür-
fen, oder
2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten
oder -beschränkungen einer auf Grund des § 15
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft er-
lassenen Rechtsverordnung, sofern in dieser je-
weils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen
wird,
angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten
Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nach-
gewiesen worden, hat die zuständige Behörde das
Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten.
Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behör-
de die Abgabe oder Beförderung von Tieren vorbe-
haltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den
Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers
zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige
Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tie-
ren zu einem Schlachtbetrieb nur im Falle des Nach-
weises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und nur unter
der Voraussetzung genehmigen, dass
1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rück-
stände ausgeschlossen ist oder
2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung
jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine
Rückstände von Stoffen mehr vorliegen, deren
Anwendung verboten ist.
(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer
Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung
auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen
Zahl von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Ab-
satz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens

durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologi-
scher Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ange-
wendet worden sein könnten. Der Inhaber des
Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen
nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der Tiere nach
Satz 1 hat nach international anerkannten wissen-
schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Satz 1 gilt
nicht für Pferde, die nicht mit der Zweckbestimmung
der Gewinnung von Fleisch zum Genuss für Men-
schen gehalten werden.
(5) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller
Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Absatz 3 Satz 1
genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des
Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten,
und deren Beseitigung anzuordnen, wenn diese
Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach
Absatz 4 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen
wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberech-
tigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes
einzelnen Tieres durch ein Labor, das die Anforde-
rungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie
93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über
zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen
Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14)
erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung
nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung
und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei
der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmako-
logischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 Satz 1
nachgewiesen wurden.
(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den
Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die
Kosten der Tötung und Beseitigung der Tiere zu tra-
gen.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers
oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe
der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das
Vorhandensein von Rückständen bei Tieren nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 oder in von diesen gewonnenem
Fleisch,
2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und
Beschränkungen der Abgabe oder der Beförde-
rung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder ande-
re Maßnahmen, die verhindern, dass in den
Absätzen 2 bis 5 genannte Tiere oder von diesen
gewonnenes Fleisch in den Verkehr gebracht
werden können, einschließlich der Voraussetzun-
gen hierfür, und
3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben
oder Unternehmen, die in den Absätzen 2 bis 5
genannt sind,
zu regeln.“
7. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „Zweck der Rück-
standsuntersuchung erfordert“ durch die Wörter
„Zweck der Rückstandsuntersuchung oder die
Durchführung von Rechtsakten der Organe der Euro-
päischen Gemeinschaft zum Schutz des Verbrau-
chers erfordern“ ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Untersucher darf die Schlachtung
von Tieren, die nicht nach § 8 Abs. 1 gekenn-
zeichnet sind, auch soweit im Übrigen die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 vorliegen, nicht erlau-
ben.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „an demsel-
ben Tag“ durch die Wörter „innerhalb von 24
Stunden nach der ersten Schlachttierunter-
suchung“ ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Schutz vor Krankheitserregern
(1) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 mit schweren phy-
siologischen oder funktionellen Störungen dürfen
nicht geschlachtet werden. Satz 1 gilt nicht für Not-
schlachtungen.
(2) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die Krankheits-
erreger ausscheiden oder im Verdacht stehen,
Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen nur in
besonderen Schlachtbetrieben geschlachtet wer-
den, die über verschließbare Räumlichkeiten zur
Unterbringung dieser Tiere sowie über verschließba-
re Isolierschlachträume verfügen.
(3) Soweit die besonderen Schlachtbetriebe nicht
ausreichend zur Verfügung stehen, kann die zustän-
dige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2
für Tiere zulassen, die zur Verhinderung der Ausbrei-
tung von Krankheitserregern geschlachtet werden
müssen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers
oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe
der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vor-
schriften zu erlassen über
1. die hygienischen Anforderungen an die besonde-
ren Schlachtbetriebe, die erforderlich sind, um
der Gefahr einer Ausbreitung von Krankheitserre-
gern vorzubeugen,
2. die Maßnahmen zur Ermittlung der Ursachen für
das Vorkommen und zur Verhinderung der Aus-
breitung von Krankheitserregern bei Tieren im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und deren Fleisch auf
den Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebs-
stufen,
3. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren im
Sinne des Absatzes 2, die den in § 5 vorgesehe-
nen Regelungen entsprechen,
4. die hygienischen Mindestanforderungen an die
Durchführung von Notschlachtungen sowie über
die Abgabe von Fleisch aus Notschlachtungen.“

10. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Einfuhr
(1) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es
1. tauglich zum Genuss für Menschen ist,
2. aus einem Betrieb stammt, der
a) von der Europäischen Kommission im Amts-
blatt der Europäischen Union,
b) von der Europäischen Kommission anerkannt
und vom Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im
Bundesanzeiger oder
c) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 vom Bundesamt anerkannt
und von ihm im Bundesanzeiger
bekannt gegeben worden ist,
3. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung,
deren jeweils gültiges Muster vom Bundesminis-
terium im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird,
begleitet ist und
4. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gegeben ist, in das
Inland verbracht wird.
Das Bundesministerium kann die Befugnis zur Be-
kanntgabe nach Satz 1 Nr. 3 durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das
Bundesamt übertragen.
(2) Bekanntmachungen in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und Nr. 3 können auch
im elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht
werden. Auf Bekanntmachungen, die im elektroni-
schen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, ist
unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und
des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bun-
desanzeiger hinzuweisen.
(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zustän-
digen Behörden im Benehmen mit den zuständigen
Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von
einem amtlichen Tierarzt zu leiten.“
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen“ durch die Wörter „ , den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
ses Gesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Vorschriften dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sene Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „in
Satz 1 bezeichnete Vorschriften“ ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Verfahren bei der Wiedereinfuhr
Fleisch, das ausgeführt und vom Bestimmungs-
land zurückgewiesen worden ist, darf nur wieder ein-
geführt werden, wenn
1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
ses Gesetzes geregelten hygienischen Anforde-
rungen an das Lagern und Befördern eingehalten
worden sind und es über die Lagerung oder
Beförderung hinaus nicht behandelt worden ist
und
2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 16 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 in das Inland verbracht wird.“
13. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers
oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe
der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in
den Fällen der Nummern 13 und 14 mit dem Schutz
des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften zu erlas-
sen über
1. die Anforderungen an die Anerkennung der
Zulassung und die Bekanntgabe von Betrieben
nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,
2. die Drittländer, aus denen Fleisch eingeführt
oder durchgeführt werden darf,
3. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durchfuhr
bestimmten Fleischsendungen sowie die Durch-
führung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprü-
fung und der Warenuntersuchung, einschließlich
der amtlichen Untersuchung auf Rückstände,
bei der Einfuhr oder Durchfuhr einschließlich der
Beurteilung und Kennzeichnung,
4. die Verpflichtung zur Vorlage
a) zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen oder
vergleichbarer Urkunden zur Genusstaug-
lichkeitsbescheinigung nach § 16 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 bei der Einfuhr oder
b) von amtlichen Bescheinigungen oder ver-
gleichbaren Urkunden bei der Durchfuhr,
5. die Verpflichtung zum Mitführen einer Bescheini-
gung über Art und Umfang der in Nummer 3
bezeichneten, bei der Einfuhr oder Durchfuhr
durchgeführten Prüfungen und Untersuchung
und deren Ergebnis,
6. die zollamtliche Überwachung von Fleischsen-
dungen oder deren Überwachung durch die
zuständige Behörde bei der Einfuhr oder Durch-
fuhr,
7. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das
zur Einfuhr oder zum sonstigen Verbringen in
das Inland bestimmte Fleisch diesem Gesetz,
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsverordnungen oder unmittelbar gelten-
den Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
nicht entspricht, einschließlich der Zurückwei-
sung oder Beseitigung,
8. die Voraussetzungen, unter denen Fleisch bei
der Einfuhr oder Durchfuhr in Zolllager, Freilager
oder Lager in Freizonen verbracht und von dort
in den freien Verkehr gebracht oder ausgeführt
werden darf, einschließlich der Befristung der
Dauer der Lagerung, der Erlaubnis der zuständi-
gen Behörde zur Beförderung und des Verbotes
der Beförderung zwischen den Lagern,
9. die Anforderungen an die Beförderung von
Fleischsendungen bei der Einfuhr oder Durch-
fuhr,
10. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Fleischsen-
dung, auch innerhalb bestimmter Fristen, im
Rahmen der Durchfuhr über eine Grenzkontroll-
stelle,
11. die Nummern 3 bis 6 und 8 bis 10 hinaus über
Anforderungen an die Beförderung, Lagerung,
sonstige Behandlung und Überwachung von
Fleisch, das zur Versorgung von Schiffen außer-
halb der Küstenzone (Schiffsausrüstung) be-
stimmt ist und über Anforderungen an Betriebe,
die Fleisch zur Schiffsausrüstung behandeln;
dabei kann auch bestimmt werden, soweit dies
zum Zweck der Überwachung erforderlich ist,
dass diese Betriebe ihre Geschäftstätigkeit nur
mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder
nach einer Registrierung durch sie ausüben dür-
fen, bestimmten Mitteilungspflichten unterlie-
gen, über die Ein- und Auslagerung von Fleisch
Nachweise führen und, auch unter Festsetzung
einer bestimmten Dauer, aufbewahren und auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen
müssen,
12. die Voraussetzungen, unter denen vorüberge-
hend
a) die Einfuhr von Fleisch,
b) das Verbringen von Fleisch aus anderen Mit-
gliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
untersagt oder beschränkt werden kann,
13. Ausnahmen von den Anforderungen an die Ein-
fuhr und das sonstige Verbringen von Fleisch,
wenn es
a) als Reisebedarf oder Geschenk für eine
natürliche Person mitgeführt wird,
b) ausschließlich zur Versorgung internationaler
Organisationen oder ausländischer Streit-
kräfte, die sich in der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten, bestimmt ist oder
c) für Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-
tungen oder Versuchszwecke bestimmt ist,
und die Voraussetzungen hierfür einschließlich
der Festlegung mengenmäßiger Beschränkun-
gen zu regeln,
14. Ausnahmen von den Anforderungen an die Ein-
fuhr oder das sonstige Verbringen von erlegtem
Haarwild, das in geringen Mengen im Reisege-
päck mitgeführt wird.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vor-
schriften nach den Nummern 3 bis 5, 7 und 12 auch
für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere erlassen
werden.“
14. In § 21 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag
Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behan-
deln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst
verbringen, auch unter Erteilung einer Veterinärkon-
trollnummer für die Ausfuhr von Fleisch in ein Dritt-
land zu, wenn das Drittland die Einfuhr von Fleisch
von einer Zulassung abhängig macht. Die zuständige
Behörde lässt einen Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn
er die allgemeinen und besonderen Anforderungen
des Drittlandes an die Zulassung erfüllt und der
Antragsteller die Einhaltung der hygienischen Min-
destanforderungen des Drittlandes zusichert, die
sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung
oder die Untersuchung der Schlachttiere und des
Fleisches oder die regelmäßige amtliche Überwa-
chung beziehen. Die Zulassung kann mit dem Vorbe-
halt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen
werden kann, wenn der Betrieb die Mindestanforde-
rungen nach Mitteilung des Drittlandes nicht erfüllt.
(2) Es ist verboten, Tiere, bei denen die Voraus-
setzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1
oder 3 vorliegen, auszuführen.“
15. § 22 wird aufgehoben.
16. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Durchführung der amtlichen Untersu-
chungen, die Überwachung der Einhaltung der für
die Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor
und nach der Zulassung, die Überwachung von
Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die Über-
wachung der Einhaltung der vorgeschriebenen
Anforderungen in den Betrieben und der Vor-
schriften für die Beförderung von Fleisch sowie
die Durchführung von Amtshandlungen nach
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
ses Gesetzes sind Aufgaben der zuständigen
Behörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt;
dabei können fachlich ausgebildete Personen
(Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständi-
gen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht
des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften“ durch
die Wörter „ , der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen
nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der

Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort
„Gesetzes“ die Wörter „und der Amtshandlungen
nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes“ eingefügt.
17. § 22b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und zur Überwa-
chung der Hygiene“ durch die Wörter „ , der Über-
wachung der Einhaltung der für die Zulassung
maßgeblichen Anforderungen vor und nach der
Zulassung, der Überwachung von Fleischsen-
dungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, der Überwachung der
Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen
in den Betrieben und der Vorschriften für die
Beförderung von Fleisch sowie der Durchführung
von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für
die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft und
der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung
des amtlichen Tierarztes.“
18. § 22d wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
„vorzulegen haben“ die Wörter „und be-
stimmten Mitteilungspflichten unterliegen,
insbesondere über Art und Umfang von in
den Verkehr gebrachtem Fleisch“ eingefügt.
bb) Buchstabe c wird durch folgende Buchsta-
ben c und d ersetzt:
„c) in den Buchstaben a und b genannte
Betriebe und Erzeugerbetriebe der in § 1
Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere bestimmte
betriebseigene Kontrollen und Maßnah-
men, die auf Grund der Ergebnisse der
Kontrollen zu ergreifen sind, durchzufüh-
ren und darüber Nachweise zu führen
haben; dabei können Art, Umfang und
Häufigkeit der Kontrollen und Maßnah-
men, die Auswertung der Kontrollergeb-
nisse sowie Art, Form, Inhalt und Vorlage
der Nachweise und die Dauer ihrer Auf-
bewahrung geregelt werden,
d) in den Buchstaben a und b genannte
Betriebe oder Erzeugerbetriebe der in § 1
Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere oder von
diesen Betrieben beauftragte Labors bei
der Durchführung mikrobiologischer
Kontrollen im Rahmen betriebseigener
Kontrollen nach Buchstabe c bestimm-
tes Untersuchungsmaterial aufzubewah-
ren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen auszuhändigen haben sowie
die geeignete Weise und die Dauer der
Aufbewahrung und die Verwendung des
ausgehändigten Untersuchungsmateri-
als zu regeln,“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „zugelassener
oder registrierter Betriebe“ durch die Wörter „von
Betrieben, die Fleisch gewinnen, zubereiten,
behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder
sonst verbringen“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „der Europäi-
schen Gemeinschaft“ gestrichen.
19. In § 22e wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 1
können abweichend von § 1 des Gesetzes über die
Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elek-
tronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf
Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundes-
anzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der
Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres
Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt
und im Bundesanzeiger hinzuweisen.“
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
20. In § 22g Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung“
durch die Wörter „ohne Zustimmung“ ersetzt.
21. In § 23 Abs. 1 werden nach den Wörtern „des Geset-
zes“ die Wörter „oder zur Durchführung von unmittel-
bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-
zes“ eingefügt.
22. Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt:
„§ 25
Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vor-
schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulas-
sen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der
Bevölkerung mit Fleisch sonst ernstlich gefährdet
wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote nach § 1 Abs. 1
Satz 4, § 11 Satz 2 und § 15.
(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 ist zu befristen.“
23. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „ , der Untersuchung
auf Trichinen und der Einfuhruntersuchung vorzu-
schreiben“ durch die Wörter „einschließlich der
Rückstandsuntersuchung und der bakteriologischen
Fleischuntersuchung, der Rückstandsuntersuchung
in Erzeugerbetrieben, der Überwachung von Fleisch-
sendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum und der Einfuhrunter-

suchung vorzuschreiben und abweichend von Ab-
satz 1 Satz 2 bestimmte Erhebungen und Aufberei-
tungen durch das Bundesministerium oder das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit vorzusehen“ ersetzt.
24. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Affen, Hunden
oder Katzen“ durch die Wörter „Hunden, Katzen,
anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren
(Caniden und Feliden) oder Affen“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. einer nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Vorschrift verweist,“.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fleisch“ die
Wörter „ohne Einfuhruntersuchung“ gestrichen.
25. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5
Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Num-
mern 2 und 3.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Tiere
schlachtet,“.
d) Nummer 5 wird gestrichen.
26. § 29 Abs. 2 Nr. 1a und 2 wird gestrichen.
27. In § 29b Nr. 1 wird die Angabe „§ 28a Nr. 1 bis 5“
durch die Angabe „§ 28a Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
28. In § 29c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe
„1 bis 2“ durch die Angabe „1 oder 2“ ersetzt.
29. In § 32 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Bis zum 1. Juli 2005
1. dürfen abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Isolier-
schlachtbetrieben, die am 19. Mai 2004 auf
Grund des § 11d Abs. 1 der Fleischhygiene-Ver-
ordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fas-
sung registriert sind, unter Einhaltung der An-
forderungen des § 11d Abs. 3 und 4 der Fleisch-
hygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 gel-
tenden Fassung aus besonderem Anlass im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3b in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Nr. 1 in der jeweils am 19. Mai 2004 gelten-
den Fassung geschlachtet,
2. darf Fleisch von Tieren, die nach Nummer 1
geschlachtet worden sind, aus Abgabestellen
nach § 13 Abs. 2 in der am 19. Mai 2004 gelten-
den Fassung, die nach § 11d Abs. 2 Satz 1 der
Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai
2004 geltenden Fassung zugelassen sind, unter
Einhaltung der Anforderungen nach § 11d Abs. 2
Satz 1 und 2 der Fleischhygiene-Verordnung in der
am 19. Mai 2004 geltenden Fassung abgegeben
und unter Einhaltung der Anforderungen nach
§ 10 Abs. 4 der Fleischhygiene-Verordnung in der
am 19. Mai 2004 geltenden Fassung in den Ver-
kehr gebracht
werden.“
Artikel 2
Änderung
des Geflügelfleischhygienegesetzes
Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996
(BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Geflügelfleisch:
alle zum Verzehr geeigneten Teile von
Schlachtgeflügel und Federwild, frisch oder
in Form von Geflügelfleischerzeugnissen
oder Geflügelfleischzubereitungen;“.
b) In Nummer 10 Buchstabe f werden die Wörter
„und Geflügelfleisch“ durch die Wörter „ , Geflü-
gelfleisch und, in Abstimmung mit den nach dem
Futtermittelrecht zuständigen Behörden, Futter-
mittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Tränk-
wasser für Schlachtgeflügel in Erzeugerbetrie-
ben“ ersetzt.
c) In Nummer 12 werden die Wörter „und Liechten-
stein“ gestrichen.
d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. Einfuhr:
das Verbringen von Schlachtgeflügel,
Federwild und Geflügelfleisch aus Drittlän-
dern in das Inland mit dem Ziel der Über-
führung in den freien Verkehr;“.
e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a ein-
gefügt:
„13a. Durchfuhr:
das Verbringen von Geflügelfleisch aus
Drittländern in das Inland, ohne es im Sinne
der Nummer 13 einzuführen, mit anschlie-
ßender Wiederausfuhr;“.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Maßnahmen
im Erzeugerbetrieb, Viehhandels-
unternehmen oder Transportunternehmen
(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu-
gerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans-
portunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für
das Vorhandensein von Rückständen anzustellen,
wenn
1. bei Schlachtgeflügel in oder aus diesem Betrieb
oder Unternehmen oder dessen Geflügelfleisch
a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren
Anwendung verboten ist,
oder
b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo-
gischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs-
gebiete, für die die Anwendung ausgeschlos-
sen ist,
nachgewiesen oder
2. bei Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel aus die-
sem Betrieb oder Unternehmen festgestellt
wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für
Rückstände überschritten
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen
lassen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder
Beförderung von Schlachtgeflügel aus dem Betrieb
oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraus-
setzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen
Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1
kann die zuständige Behörde die Abgabe oder
Beförderung von Schlachtgeflügel zum Schlachtbe-
trieb nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb
zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange
der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenste-
hen und die noch ausstehenden Ermittlungen im
Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die
zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht
mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungs-
klage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung von
Schlachtgeflügel eines Erzeugerbetriebes, Viehhan-
delsunternehmens oder Transportunternehmens und
dessen Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der
Grundlage einer Rückstandsuntersuchung nach-
gewiesen wurde, dass Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung, die
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die
Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-
mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort
genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen
oder
2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten
oder -beschränkungen einer auf Grund des § 15
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
erlassenen Rechtsverordnung, sofern in dieser
jeweils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwie-
sen wird,
angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten
Stoffe bei Tieren, aber nicht die Anwendung nachge-
wiesen worden, hat die zuständige Behörde das Ver-
bot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. Abwei-
chend von Satz 2 kann die zuständige Behörde die
Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel vor-
behaltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den
Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers
zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige
Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von
Schlachtgeflügel zum Schlachtbetrieb nur im Falle
des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und
nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass
1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rück-
stände ausgeschlossen ist oder
2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung
einer repräsentativen Stichprobe des Schlachtge-
flügels nachweist, dass keine Rückstände von
Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verbo-
ten ist.
(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer
Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung
auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen
Zahl von Schlachtgeflügel des in Absatz 3 Satz 1
genannten Betriebes oder Unternehmens durchzu-
führen, bei dem Stoffe mit pharmakologischer Wir-
kung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet
worden sein könnten. Der Inhaber des Betriebes
oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1
zu dulden. Die Auswahl des Schlachtgeflügels nach
Satz 1 hat nach international anerkannten wissen-
schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.
(5) Die zuständige Behörde hat die Tötung allen
Schlachtgeflügels des in Absatz 3 Satz 1 genannten
Betriebes oder Unternehmens, bei dem Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 angewendet worden sein könnten, und des-
sen Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwen-
dung bei mindestens der Hälfte des nach Absatz 4
Satz 1 untersuchten Schlachtgeflügels nachgewie-
sen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsbe-
rechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung
jedes einzelnen Tieres durch ein Labor, das die
Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie
93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über
zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen
Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14)
erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung
nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung
und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei
der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmako-
logischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
nachgewiesen wurden.

(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den
Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die
Kosten der Tötung und Beseitigung des Schlachtge-
flügels zu tragen.
(7) Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-
ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung
von Rechtsakten der Organe der Europäischen Ge-
meinschaft erforderlich ist,
1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das
Vorhandensein von Rückständen bei Schlacht-
geflügel oder in von diesem gewonnenem Geflü-
gelfleisch,
2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und
Beschränkungen der Abgabe oder der Beförde-
rung von Schlachtgeflügel oder andere Maßnah-
men, die verhindern, dass in den Absätzen 2 bis 5
genanntes Schlachtgeflügel oder von diesem
gewonnenes Geflügelfleisch in den Verkehr
gebracht werden können, einschließlich der
Voraussetzungen hierfür, und
3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben
oder Unternehmen, die in den Absätzen 2 bis 5
genannt sind,
zu regeln.“
3. In § 6 Abs. 3 Buchstabe c wird das Wort „Sicherheits-
maßnahmen“ durch das Wort „Sicherungsmaßnah-
men“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Zulassung von Betrieben
(1) Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zube-
reiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder ein-
führen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf
Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen
worden sind. Satz 1 gilt nicht für
1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die
Geflügelfleisch über das Lagern hinaus nicht
behandeln und in den Verkehr bringen,
2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veran-
staltungen sowie das Reisegewerbe,
3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in
Gaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung.
(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu
erteilen, wenn
1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das
Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das
Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige
Verbringen von zum Genuss für Menschen geeig-
netem Geflügelfleisch erforderlichen hygieni-
schen Anforderungen an die bauliche Ausstat-
tung und die Einrichtung erfüllen,
2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses
Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
beachtet werden, die durch den Betrieb nach der
Zulassung insbesondere in den Bereichen der
Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene einzu-
halten sind,
3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung
nicht entgegenstehen und
4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme
rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die
vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche
Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsicht-
lich der in den Nummern 1 bis 3 genannten
Voraussetzungen für die Führung eines Betriebes
nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt.
(3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der
Zulassung anordnen, wenn
1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
Rücknahme vorliegen oder
2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erfüllt werden
und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-
gen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen
Frist behoben werden kann.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder
zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an
die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln,
2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung
von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und
vorzuschreiben, dass diese Betriebe von der zu-
ständigen Behörde registriert sein müssen sowie
die Voraussetzungen der Registrierung zu be-
stimmen,
3. zu regeln, dass Betriebe, in denen Schlachtgeflü-
gel gehalten wird, sowie Groß-, Zwischen- und
Einzelhandelsbetriebe, die Geflügelfleisch in den
Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde
registriert sein müssen sowie die Voraussetzun-
gen der Registrierung zu bestimmen,
4. das Verfahren für die Zulassung und Registrie-
rung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu
regeln,
5. zu regeln, dass und inwieweit
a) die Zulassung nach § 6 Abs. 2, auch in Verbin-
dung mit § 32 Abs. 2, des Fleischhygienege-
setzes auch als Zulassung nach Absatz 2 oder
b) die auf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 2 des Fleisch-
hygienegesetzes vorgeschriebene Registrie-
rung auch als auf Grund von Absatz 4 Nr. 2
vorgeschriebene Registrierung
gilt.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 8“ die
Wörter „und die sonstige Kennzeichnung von
Geflügelfleisch in zugelassenen oder registrierten
Betrieben“ eingefügt.
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter
denen Geflügelfleisch durch die oder in-
folge der Schlachtung eines Tieres als mit
infektiösem Material verunreinigt anzusehen
ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen,
insbesondere die Sicherstellung und Beseiti-
gung zu regeln,“.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden,
wenn es
1. tauglich zum Verzehr für Menschen ist,
2. aus einem Betrieb stammt, der
a) von der Europäischen Kommission im
Amtsblatt der Europäischen Union,
b) von der Europäischen Kommission aner-
kannt und vom Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit
(Bundesamt) im Bundesanzeiger oder
c) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 vom Bundesamt
anerkannt und von ihm im Bundesanzeiger
bekannt gegeben worden ist,
3. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung
begleitet ist und
4. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gegeben ist,
in das Inland verbracht wird.“
b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4
ersetzt:
„(3) Das Bundesministerium gibt die jeweils
gültigen Muster der Genusstauglichkeitsbeschei-
nigungen nach Absatz 1 Nr. 3 im Bundesanzeiger
bekannt. Es kann die Befugnis nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates auf das Bundesamt übertragen.
(4) Bekanntmachungen in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und des
Absatzes 3 Satz 1 können auch im elektronischen
Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden. Auf Be-
kanntmachungen, die im elektronischen Bundes-
anzeiger veröffentlicht werden, ist unter Angabe
der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages
ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesan-
zeiger hinzuweisen.“
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden
aa) die Wörter „und Liechtenstein“ gestrichen
und
bb) die Wörter „oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“
durch die Wörter „ , der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Vorschriften dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sener Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „in
Satz 1 bezeichnete Vorschriften“ ersetzt.
8. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Verfahren bei der Wiedereinfuhr
Geflügelfleisch, das ausgeführt und vom Bestim-
mungsland zurückgewiesen worden ist, darf nur wie-
der eingeführt werden, wenn
1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
ses Gesetzes geregelten hygienischen Anforde-
rungen an das Lagern und Befördern eingehalten
worden sind und es über die Lagerung und Beför-
derung hinaus nicht behandelt worden ist und
2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 11 Abs. 1
Nr. 4 in das Inland verbracht wird.“
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrau-
chers oder zur Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder
in den Fällen der Nummern 14 und 15 mit dem
Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschrif-
ten zu erlassen über
1. die Anforderungen an die Anerkennung der
Zulassung und die Bekanntgabe von Betrie-
ben nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c,
2. die Drittländer, aus denen Geflügelfleisch ein-
geführt oder durchgeführt werden darf,
3. Verbote und Beschränkungen der Einfuhr
oder des sonstigen Verbringens von
Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügel-
fleisch in das Inland oder der Durchfuhr,
4. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durch-
fuhr bestimmten Sendungen von Schlacht-
geflügel, Federwild und Geflügelfleisch sowie
die Durchführung der Dokumenten- und
Nämlichkeitsprüfung und der Warenuntersu-
chung einschließlich der Beurteilung und
Kennzeichnung bei der Einfuhr oder Durch-
fuhr,
5. die Verpflichtung zur Vorlage
a) zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen
oder vergleichbarer Urkunden zur Genuss-
tauglichkeitsbescheinigung nach § 11 Abs. 1
Nr. 3 bei der Einfuhr oder

b) von amtlichen Bescheinigungen oder ver-
gleichbaren Urkunden bei der Durchfuhr,
6. die Verpflichtung zum Mitführen einer Be-
scheinigung über Art und Umfang der in
Nummer 4 bezeichneten, bei der Einfuhr oder
Durchfuhr durchgeführten Prüfungen und
Untersuchung und deren Ergebnis,
7. die zollamtliche Überwachung von Sendun-
gen von Schlachtgeflügel, Federwild und
Geflügelfleisch oder deren Überwachung
durch die zuständige Behörde bei der Einfuhr
oder Durchfuhr,
8. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn
das zur Einfuhr oder zum sonstigen Verbrin-
gen in das Inland bestimmte Schlachtgeflü-
gel, Federwild oder Geflügelfleisch diesem
Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes er-
lassenen Rechtsverordnungen oder unmittel-
bar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes nicht entspricht, einschließlich der
Zurückweisung oder Beseitigung,
9. die Voraussetzungen, unter denen Schlacht-
geflügel, Federwild und Geflügelfleisch bei
der Einfuhr oder Durchfuhr in Zolllager, Freila-
ger oder Lager in Freizonen verbracht und
von dort in den freien Verkehr gebracht oder
ausgeführt werden darf, einschließlich der
Befristung der Dauer der Lagerung, der
Erlaubnis der zuständigen Behörde zur
Beförderung und des Verbotes der Beförde-
rung zwischen den Lagern,
10. die Anforderungen an die Beförderung von
Sendungen von Schlachtgeflügel, Federwild
und Geflügelfleisch bei der Einfuhr oder
Durchfuhr,
11. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Sendung
von Schlachtgeflügel, Federwild oder Geflü-
gelfleisch, auch innerhalb bestimmter Fristen,
im Rahmen der Durchfuhr über eine Grenz-
kontrollstelle,
12. die Nummern 4 bis 7 und 9 bis 11 hinaus über
Anforderungen an die Beförderung, Lage-
rung, sonstige Behandlung und Überwa-
chung von Federwild oder Geflügelfleisch,
das zur Versorgung von Schiffen außerhalb
der Küstenzone (Schiffsausrüstung) be-
stimmt ist und über Anforderungen an Betrie-
be, die Federwild oder Geflügelfleisch zur
Schiffsausrüstung behandeln; dabei kann
auch bestimmt werden, soweit dies zum
Zweck der Überwachung erforderlich ist,
dass diese Betriebe ihre Geschäftstätigkeit
nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde
oder nach einer Registrierung durch sie aus-
üben dürfen, bestimmten Mitteilungspflich-
ten unterliegen, über die Ein- und Auslage-
rung von Federwild oder Geflügelfleisch
Nachweise führen und, auch unter Festset-
zung einer bestimmten Dauer, aufbewahren
und auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorlegen müssen,
13. die Voraussetzungen, unter denen vorüber-
gehend
a) die Einfuhr von Schlachtgeflügel, Feder-
wild oder Geflügelfleisch,
b) das Verbringen von Schlachtgeflügel,
Federwild oder Geflügelfleisch aus ande-
ren Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
untersagt oder beschränkt werden kann,
14. Ausnahmen von den Anforderungen an die
Einfuhr und das sonstige Verbringen von
Geflügelfleisch, wenn es
a) als Reisebedarf oder Geschenk für eine
natürliche Person mitgeführt wird,
b) ausschließlich zur Versorgung internatio-
naler Organisationen oder ausländischer
Streitkräfte, die sich in der Bundesrepu-
blik Deutschland aufhalten, bestimmt ist
oder
c) für Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-
tungen oder Versuchszwecke bestimmt ist,
und die Voraussetzungen hierfür einschließ-
lich der Festlegung mengenmäßiger
Beschränkungen zu regeln,
15. Ausnahmen von den Anforderungen an die
Einfuhr und das sonstige Verbringen von
Federwild, das in geringen Mengen im Reise-
gepäck mitgeführt wird.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ge-
strichen.
10. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Ausfuhr
(1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag
Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zubereiten,
behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder
sonst verbringen, auch unter Erteilung einer Veteri-
närkontrollnummer für die Ausfuhr von Geflügel-
fleisch in ein Drittland zu, wenn das Drittland die Ein-
fuhr von Geflügelfleisch von einer Zulassung abhän-
gig macht. Die zuständige Behörde lässt einen
Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn er die allgemeinen
und besonderen Anforderungen des Drittlandes an
die Zulassung erfüllt und der Antragsteller die Einhal-
tung der hygienischen Mindestanforderungen des
Drittlandes zusichert, die sich auf die hygienische
Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung
des Schlachtgeflügels, des Federwildes und des
Geflügelfleisches oder die regelmäßige amtliche
Überwachung beziehen. Die Zulassung kann mit
dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung
widerrufen werden kann, wenn der Betrieb die Min-
destanforderungen nach Mitteilung des Drittlandes
nicht erfüllt.
(2) Es ist verboten, Schlachtgeflügel, bei dem die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5
Satz 1 oder 3 vorliegen, auszuführen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen
von Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten oder
andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von
Geflügelfleisch in Drittländer zu verbieten oder zu
beschränken.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Durchführung der amtlichen Untersu-
chungen und die Überwachung der Einhaltung
der vorgeschriebenen Anforderungen an das
Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehr-
bringen von Geflügelfleisch sowie die Durchfüh-
rung von Amtshandlungen nach unmittelbar gel-
tenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
sind Aufgaben der zuständigen Behörde und
obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können
fachlich ausgebildete Personen (Geflügelfleisch-
kontrolleure) nach Weisung der zuständigen
Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des
amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften“ durch
die Wörter „ , der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen
nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes
oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stel-
len des Bundes und der Länder haben sich
gegenseitig
1. die für den Vollzug dieses Gesetzes oder
unmittelbar geltender Rechtsakte im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes zuständigen
Stellen und Sachverständigen mitzuteilen und
2. bei Zuwiderhandlungen sowie bei Verdacht
auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften
dieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes
erlassener Rechtsverordnungen oder unmit-
telbar geltender Rechtsakte der Europäi-
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes für den jeweiligen Zuständig-
keitsbereich unverzüglich zu unterrichten und
bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu
unterstützen.“
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Überwa-
chung der Hygiene“ durch die Wörter „zur
Überwachung der Einhaltung der vorge-
schriebenen Anforderungen an das Gewin-
nen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehr-
bringen von Geflügelfleisch sowie zur Durch-
führung von Amtshandlungen nach unmittel-
bar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1“
die Angabe „und 2“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „nach
diesem Gesetz“ die Wörter „oder nach unmittel-
bar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes“ eingefügt.
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
„vorzulegen haben“ die Wörter „und
bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen,
insbesondere über Art und Umfang von in
den Verkehr gebrachtem Geflügelfleisch“
eingefügt.
bb) Buchstabe c wird durch folgende Buch-
staben c und d ersetzt:
„c) in den Buchstaben a und b und in § 1
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannte
Betriebe bestimmte betriebseigene Kon-
trollen und Maßnahmen, die auf Grund
der Ergebnisse der Kontrollen zu ergrei-
fen sind, durchzuführen und darüber
Nachweise zu führen haben; dabei kön-
nen Art, Umfang und Häufigkeit der Kon-
trollen und Maßnahmen, die Auswertung
der Kontrollergebnisse sowie Art, Form,
Inhalt und Vorlage der Nachweise und
die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt
werden,
d) in den Buchstaben a und b und in § 1
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannte Be-
triebe oder von diesen Betrieben beauf-
tragte Labors bei der Durchführung mikro-
biologischer Kontrollen im Rahmen der
betriebseigenen Kontrollen nach Buch-
stabe c bestimmtes Untersuchungsma-
terial aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen auszuhändigen
haben sowie die geeignete Weise und die
Dauer der Aufbewahrung und die Ver-
wendung des ausgehändigten Untersu-
chungsmaterials zu regeln,“.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „zugelassener
und registrierter Betriebe“ durch die Wörter „von
Betrieben, die Geflügelfleisch gewinnen, zuberei-
ten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen
oder sonst verbringen“ ersetzt.
14. In § 21 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Rechtsverordnungen im Falle des
Absatzes 1 können abweichend von § 1 des Geset-
zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen

946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I
auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet
werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektroni-
schen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter
Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des
Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundes-
gesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen.“
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
15. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 3 werden
jeweils die Wörter „und Liechtenstein“ gestrichen.
16. In § 23 Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung
des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ durch die
Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates auf das
Bundesamt“ ersetzt.
17. In § 25 Abs. 1 werden
a) die Wörter „Das Bundesministerium“ durch die
Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt und
b) nach den Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wörter
„oder zur Durchführung von unmittelbar gelten-
den Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“
eingefügt.
18. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar
geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“
19. In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „über
die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten amtlichen
Untersuchungen vorzuschreiben“ die Wörter „und
abweichend von Absatz 1 Satz 2 bestimmte Erhe-
bungen und Aufbereitungen durch das Bundesmi-
nisterium vorzusehen oder auf das Bundesamt zu
übertragen“ eingefügt.
20. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vor-
schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulas-
sen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der
Bevölkerung mit Geflügelfleisch sonst ernstlich ge-
fährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Anforderung
nach § 3 Nr. 1.
(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 ist zu befristen.“
21. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
eingefügt:
Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
„2. einer nach § 4 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist oder“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 3.
22. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3
zuwiderhandelt,“.
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
c) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Nr. 8, 12
oder 13 oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder 5“ durch die
Angabe „§ 10 Nr. 8, 12 oder 13 oder § 15 Abs. 1
Nr. 3 oder 9 oder § 16 Abs. 3“ ersetzt.
23. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 einen dort
genannten Betrieb betreibt,“.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Nr. 3, 7, 9
oder 10 oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6 oder
Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Nr. 2“ durch die Angabe
„§ 9 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 oder § 10 Nr. 3, 7, 9
oder 10 oder § 15 Abs. 1 Nr. 4, 8, 10, 11, 12
oder 13 oder § 20 Nr. 2“ ersetzt.
24. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Übergangsvorschrift
(1) Betriebe, die nach § 11 der Geflügelfleisch-
hygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 gelten-
den Fassung zugelassen sind, gelten als nach § 9
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen.
Die zuständige Behörde kann die Zulassung von
Betrieben nach Satz 1 zurücknehmen oder widerru-
fen, wenn sie im Falle der Zulassung nach § 9 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 berechtigt wäre,
diese zurückzunehmen oder zu widerrufen; dies gilt
hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2
Nr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rücknahme oder
der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach dem
19. Mai 2004 entstanden sind. Unter den Vorausset-
zungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige
Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch
das Ruhen der Zulassung anordnen.
(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 9 Abs. 4 sind
1. § 11 Abs. 1 und 2 der Geflügelfleischhygiene-Ver-
ordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung
hinsichtlich der Anforderungen an zuzulassende
oder zugelassene Betriebe und
2. § 12 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in
der in Absatz 1 genannten Fassung hinsichtlich
der Registrierung von Betrieben
weiter anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung
der Geflügelfleischhygiene-Verordnung
Die §§ 11 und 12 der Geflügelfleischhygiene-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), die zuletzt
durch Artikel 298 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden auf-
gehoben.
Artikel 4
Änderung des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2
§ 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Vierten Abschnitt wird die Zeile „§ 25 Verwen-
dungsverbot und Zulassungsermächtigung“ ge-
strichen.
b) Im Siebten Abschnitt Unterabschnitt A werden
nach § 41 folgende Zeilen eingefügt:
„§ 41a Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Vieh-
handelsunternehmen oder Transportunter-
nehmen
§ 41b Ermächtigungen zur Durchführung der
Richtlinie 96/23/EG“.
c) Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender neuer
Achter Abschnitt eingefügt:
„Achter Abschnitt
Referenzlabor
§ 46f Nationales und gemeinschaftliches Refe-
renzlabor“.
d) Der bisherige Achte und Neunte Abschnitt wer-
den Neunter und Zehnter Abschnitt.
2. In § 15 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4
und 5 angefügt:
„(4) Es ist verboten, Tiere, die der Lebensmittel-
gewinnung dienen, gewerbsmäßig in den Verkehr zu
bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmako-
logischer Wirkung oder deren Umwandlungsproduk-
te vorhanden sind, die
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht
angewendet werden dürfen,
2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem
Tier, das der Lebensmittelgewinnung dient, zuge-
lassen oder registriert sind, nicht auf Grund sons-
tiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften ange-
wendet werden dürfen oder nicht als Zusatzstoffe
zu Futtermitteln zugelassen sind.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden,
soweit die Voraussetzungen des § 41a vorliegen.“
3. In § 19a werden nach Nummer 2 folgende Num-
mern 2a und 2b eingefügt:
„2a. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit
der in Nummer 2 Buchstabe b genannten
betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen
sowie die Auswertung und Mitteilung der Kon-
trollergebnisse zu regeln,
2b. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte
Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den
Verkehr bringen, oder von diesen Betrieben
beauftragte Labors, bei der Durchführung mikro-
biologischer Untersuchungen im Rahmen der
betriebseigenen Kontrollen nach Nummer 2
Buchstabe b bestimmtes Untersuchungsma-
terial aufzubewahren und der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen auszuhändigen haben so-
wie die geeignete Weise und die Dauer der Auf-
bewahrung und die Verwendung des ausge-
händigten Untersuchungsmaterials zu regeln,“.
4. § 25 wird aufgehoben.
5. § 26a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der
Einführer bestimmte Angaben über
a) die mengenmäßige oder inhaltliche
Zusammensetzung kosmetischer Mittel
oder
b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf
die menschliche Gesundheit
auf geeignete Art und Weise der Öffentlich-
keit leicht zugänglich zu machen hat, soweit
die Angaben nicht Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnisse betreffen.“
6. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe „Artikels 4 Abs. 1
Buchstabe i“ durch die Angabe „Artikels 4a Abs. 1
Buchstabe a und b“ ersetzt.
7. Dem § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Ab-
sätze 1 und 2 können abweichend von § 1 des
Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverord-
nungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)
verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im
elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden,
ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und
des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bun-
desgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuwei-
sen.“
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
8. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium kann ferner
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
ausschließlich der Umsetzung verbindlicher tech-

948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I
nischer Vorschriften aus Rechtsakten der Organe
der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen.“
9. Dem § 40 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Soweit die Vorschriften der Absätze 1 bis 7
sowie der §§ 41 bis 43, 43b, 44 und 46b Bezug neh-
men auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes oder
Lebensmittel, gelten sie für die Überwachung in den
Fällen des § 15 Abs. 4 entsprechend; sie gelten fer-
ner entsprechend für die Kontrolle von Tieren im
Sinne des § 41a Abs. 1 Nr. 1.“
10. In § 41 Abs. 3a werden
a) die Wörter „und der Kommission“ durch die Wör-
ter „ , der Kommission und der EFTA-Überwa-
chungsbehörde“ und
b) die Angabe „Absatz 3 Nr. 1“ durch die Angabe
„Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4“
ersetzt.
11. Nach § 41 werden folgende neue §§ 41a und 41b
eingefügt:
„§ 41a
Maßnahmen
im Erzeugerbetrieb, Viehhandels-
unternehmen oder Transportunternehmen
(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu-
gerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans-
portunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für
das Vorhandensein von Rückständen pharmakolo-
gisch wirksamer Stoffe und deren Umwandlungspro-
dukten sowie von anderen Stoffen, die von Tieren auf
von ihnen gewonnene Erzeugnisse übergehen und
für den Menschen gesundheitlich bedenklich sein
können, anzustellen, wenn
1. bei in Anhang IV Kapitel 1 und 2 der Richtlinie
96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kon-
trollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe
und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tieri-
schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und
der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/
EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) aufgeführten Tie-
ren, die der Milch- oder Eiergewinnung dienen,
sowie bei in Anhang IV Kapitel 3 Nr. 1 dieser
Richtlinie genannten Tieren in oder aus diesem
Betrieb oder Unternehmen oder von ihnen
gewonnenen Lebensmitteln
a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren
Anwendung verboten ist,
oder
b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo-
gischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs-
gebiete, für die die Anwendung ausgeschlos-
sen ist,
nachgewiesen oder
2. bei von Tieren aus diesem Betrieb oder Unterneh-
men gewonnenen Lebensmitteln, bei denen fest-
Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
gestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen
für Rückstände von Stoffen nach Anhang I der
Richtlinie 96/23/EG oder deren Umwandlungs-
produkte überschritten
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen
lassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch
für die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Tiere bestimmte
Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und
Tränkwasser; in diesem Falle können die nach dem
Futtermittelgesetz oder nach Maßgabe dieser Vor-
schrift ergriffenen Maßnahmen jeweils auch für den
anderen Bereich einbezogen werden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder
Beförderung von Tieren im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmit-
tel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort
vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abwei-
chend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die
Abgabe oder Beförderung von Tieren im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener
Lebensmittel zu einem anderen Betrieb oder Unter-
nehmen nach Zustimmung der für diesen Betrieb
oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde
genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen
Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch
ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt wer-
den können. Die zuständige Behörde hat Anordnun-
gen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Vorausset-
zungen für sie nicht mehr gegeben sind. Wider-
spruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen
nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines
Tieres im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eines
Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder
Transportunternehmens und dessen unschädliche
Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage
einer Untersuchung nachgewiesen wurde, dass
1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach
Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 nicht angewendet werden dürfen,
oder
2. Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
erlassenen Rechtsverordnung Tieren, die der
Lebensmittelgewinnung dienen, nicht oder nur zu
bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen,
nachweislich entgegen den Vorschriften dieser
Rechtsverordnung, sofern in dieser jeweils aus-
drücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird,
angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten
Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nach-
gewiesen worden, hat die zuständige Behörde das
Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten.
Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behör-
de die Abgabe oder Beförderung von Tieren im Falle
des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 nach
Zustimmung der für den Betrieb oder das Unterneh-
men des Empfängers zuständigen Behörde geneh-

migen. § 7 Abs. 3 Satz 4 des Fleischhygienegesetzes
und § 4 Abs. 3 Satz 4 des Geflügelfleischhygienege-
setzes bleiben unberührt.
(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer
Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung
auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen
Zahl von Tieren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder
Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 angewendet worden sein könnten. Der Inha-
ber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maß-
nahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der
Tiere hat nach international anerkannten wissen-
schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.
(5) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller
Tiere im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 des in
Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unterneh-
mens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wir-
kung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet
worden sein könnten, und deren unschädliche
Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung
bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 4 Satz 1
untersuchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt
nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unver-
züglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres
durch ein Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3
Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom
29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im
Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vor-
liegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die
zuständige Behörde die Tötung und unschädliche
Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der
Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmakologi-
scher Wirkung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 nachge-
wiesen wurden.
(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den
Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die
Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung
der Tiere zu tragen.
§ 41b
Ermächtigungen zur
Durchführung der Richtlinie 96/23/EG
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erfor-
derlich ist,
1. zusätzlich zu den in § 41a aufgeführten Maßnah-
men Vorschriften zur Durchführung der Kontrolle
im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen
oder Transportunternehmen bei Tieren im Sinne
des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder in von diesen
Tieren gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich
der Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen sowie
2. weitere Tiere, die der Lebensmittelgewinnung
dienen, den Vorschriften des § 41a zu unterstel-
len, soweit dies zur Umsetzung gemeinschafts-
rechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle
bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung die-
nen, und bei Lebensmitteln erforderlich ist.“
12. In § 43a Satz 2 werden das Wort „mit“ durch das
Wort „ohne“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ die
Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates auf“ ein-
gefügt.
13. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes
oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Gemeinschaft im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften.“
14. Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender Achte
Abschnitt eingefügt:
„Achter Abschnitt
Referenzlabor
§ 46f
Nationales
und gemeinschaftliches Referenzlabor
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines
nationalen Referenzlabors mit den in Artikel 14
Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/23/EG
in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Auf-
gaben wahr.
(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt
die Funktion eines nationalen Referenzlabors mit den
in
1. Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/117/EWG des
Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen
zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw.
ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tieri-
schen Ursprungs zur Verhütung lebensmittel-
bedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. EG
Nr. L 62 S. 38),
2. Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 93/383/EWG
des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenz-
laboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine
(ABl. EG Nr. L 166 S. 31),
3. Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 1999/313/EG
des Rates vom 29. April 1999 über die Referenz-
laboratorien für die Kontrolle bakterieller und vira-
ler Muschelkontamination (ABl. EG Nr. L 120
S. 40)
in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Auf-
gaben wahr, im Falle der Nummer 1 mit Ausnahme
der anzeigepflichtigen Tierseuchen.
(3) Es nehmen
1. das Bundesinstitut für Risikobewertung hinsicht-
lich mikrobiologischer Risiken
und
2. die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und
Lebensmittel hinsichtlich saprophytär-bakteriolo-
gischer, somatisch-zytologischer und chemisch-
physikalischer Anforderungen

die Funktion nationaler Referenzlaboratorien mit den
in Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/46/EWG des
Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für
die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wär-
mebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchba-
sis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung beschriebenen Aufgaben wahr.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines ge-
meinschaftlichen Referenzlabors mit den in Artikel 14
Abs. 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang V
Kapitel 2 Nr. 1 der Richtlinie 96/23/EG in der jeweils
geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben wahr.
(5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt
die Funktion eines gemeinschaftlichen Referenz-
labors mit den in Artikel 13 in Verbindung mit An-
hang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG in der je-
weils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben,
mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen,
wahr.“
15. Der bisherige Achte und Neunte Abschnitt werden
neuer Neunter und Zehnter Abschnitt.
16. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes,
die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen
entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht
werden. Dieses Verbot steht der zollamtlichen
Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den
auf § 49 gestützten Rechtsvorschriften über die
Einfuhr oder das Verbringen der in Satz 1 genann-
ten Erzeugnisse nichts anderes ergibt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Zollnieder-
lagen und Zollverschlusslagern“ durch die
Wörter „Zolllagern, Freilagern oder Lagern in
Freizonen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zollgutver-
edelung und Zollgutumwandlung“ durch die
Wörter „Veredelung und Umwandlung“ er-
setzt.
cc) In den Nummern 3 und 6 wird jeweils das
Wort „eingebracht“ durch das Wort „ver-
bracht“ ersetzt.
17. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
des Verbrauchers erforderlich ist, die Einfuhr oder
das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im
Sinne dieses Gesetzes in das Inland, auch in Fäl-
len des § 47 Abs. 2,
1. zu verbieten oder zu beschränken,
2. abhängig zu machen von
a) der Registrierung, Erlaubnis oder Zulas-
sung von Betrieben, in denen die Erzeug-
nisse hergestellt oder behandelt werden,
und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
b) der Anmeldung oder Vorführung bei der
zuständigen Behörde und die Einzelheiten
hierfür, insbesondere über die Bestimmung
der Erzeugnisse, festzulegen,
c) einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprü-
fung und einer Warenuntersuchung und
deren Einzelheiten, insbesondere deren
Häufigkeit, festzulegen,
d) der Beibringung eines amtlichen Untersu-
chungszeugnisses oder einer amtlichen
Gesundheitsbescheinigung oder der Vorla-
ge einer vergleichbaren Urkunde,
e) dem Mitführen einer amtlichen Bescheini-
gung und deren Verwendung über Art,
Umfang oder Ergebnis der in Buchstabe c
bezeichneten, durchgeführten Überprüfun-
gen und Untersuchung,
f) der Festlegung bestimmter Lagerungszei-
ten und von Mitteilungspflichten über
deren Einhaltung sowie über den Verbleib
der Erzeugnisse;
dabei kann vorgeschrieben werden, dass die
Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung, die
Warenuntersuchung sowie die Anmeldung oder
Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle
oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer
Zolldienststelle vorzunehmen sind. In den Fällen
des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe e und f kann das
Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise,
über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer
ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt wer-
den.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „amtliche
Stellen“ die Wörter „eingeführt oder“ einge-
fügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“
die Wörter „ , soweit nicht in Rechtsakten der
Europäischen Union eine Bekanntgabe durch
die Kommission der Europäischen Gemein-
schaften vorgesehen ist“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium wird ferner ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-
um der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
des Verbrauchers erforderlich ist,
1. die Durchfuhr von Erzeugnissen im Sinne die-
ses Gesetzes sowie deren Lagerung in Zollla-
gern, Freilagern oder in Lagern in Freizonen
abhängig zu machen von
a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde,

b) Anforderungen an die Beförderung und
Lagerung im Inland,
c) der Ausfuhr, auch innerhalb bestimmter
Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstel-
len und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
d) einer Ausfuhrkontrolle unter Mitwirkung
einer Zolldienststelle,
e) einer Anerkennung der Zolllager, Freilager
oder Lager in Freizonen durch die zuständi-
ge Behörde;
in den Fällen der Buchstaben a und b kann das
Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachwei-
se, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die
Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung gere-
gelt werden;
2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1
zu erlassen.“
18. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den Verbo-
ten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen.“
b) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6
ersetzt:
„(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie
auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts-
verordnungen auf Erzeugnisse, die für die
Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind,
für anwendbar zu erklären, soweit es zum
Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften
für Erzeugnisse zu erlassen, die für die Aus-
rüstung von Seeschiffen bestimmt sind,
soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers
vereinbar ist,
3. die Registrierung von Betrieben, die See-
schiffe ausrüsten, vorzuschreiben, soweit es
zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist;
§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend. Soweit Rechtsver-
ordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an
die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfor-
derlich ist, das Verbringen von Tieren, die der
Lebensmittelgewinnung dienen oder von Erzeug-
nissen im Sinne dieses Gesetzes in andere Mit-
gliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder in Drittländer zu verbieten oder zu be-
schränken.“
19. In § 51 Abs. 1a wird nach Nummer 3 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 4
angefügt:
„4. entgegen § 15 Abs. 4 gewerbsmäßig Tiere, die
der Lebensmittelgewinnung dienen, in den Ver-
kehr bringt.“
20. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Nummer 11 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und es werden folgende Num-
mern 12 und 13 angefügt:
„12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41a
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1
oder 3 zuwiderhandelt,
13. einer nach § 50 Abs. 6 erlassenen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist.“
b) In Absatz 2 wird die Nummer 6 gestrichen.
21. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird in Buchstabe f das Semi-
kolon durch ein Komma ersetzt und es wird folgen-
der Buchstabe g angefügt:
„g) einer nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist;“.
22. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2a wird die Angabe „§ 19a Nr. 1, 2
Buchstabe b, Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3
auch in Verbindung mit Nr. 4, oder Nr. 5“ durch die
Angabe „§ 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 2 Buch-
stabe b auch in Verbindung mit Nr. 2a oder 2b,
Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbin-
dung mit Nr. 4, oder Nr. 5“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden vor der Angabe „§ 48
Abs. 2“ die Angabe „§ 41b oder einer nach“ sowie
nach der Angabe „Abs. 2 Satz 1“ die Angabe
„oder Abs. 3“ eingefügt.
Artikel 5
Weitere Änderung des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
§ 46f des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in einem gemäß Artikel 10 Abs. 4 der Richtli-
nie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. November 2003 zur Über-
wachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG
des Rates sowie zur Aufhebung der Richtli-
nie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325
S. 31) erlassenen Rechtsakt der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft,“.

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt
die Funktion eines gemeinschaftlichen Referenz-
labors mit den in einem gemäß Artikel 10 Abs. 2 der
Richtlinie 2003/99/EG erlassenen Rechtsakt der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft in der
jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben,
mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen,
wahr.“
Artikel 6
Änderung der Verordnung
über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 1984 (BGBl. I S. 1251), zuletzt geändert
durch Artikel 9 §13 des Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden
a) in der Bezeichnung der Vorschrift nach der Angabe
„§ 2“ die Fußnotenangabe „1)“ eingefügt und
b) folgende Fußnote angefügt:
„1) Amtlicher Hinweis: Stoffe im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“
2. In Anlage 1 werden
a) in der Spalte „Lfd. Nr.“ nach den Angaben „3“, „4“
und „7“ jeweils die Fußnotenangabe „2)“ eingefügt
und
b) am Ende folgende Fußnote angefügt:
„2) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr.
LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“
Artikel 7
Änderung der Kosmetik-Verordnung
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 23. April 2003 (BAnz.
S. 8997), diese wiederum geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 29. September 2003 (BGBl. I S. 1951),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Satz 3 wird die Angabe „den Sätzen 1 und 2“
durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
2. Anlage 2 Teil B wird aufgehoben.
Artikel 8
Gesetz
über die weitere
Anwendbarkeit des § 25 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
§ 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert
worden ist, ist in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung
hinsichtlich der Aufhebung von Regelungen, die auf sei-
ner Grundlage erlassen worden sind, weiter anzuwen-
den.
Artikel 9
Änderung des BVL-Gesetzes
In § 2 Abs. 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082, 3084), das durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
wird in Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 10 angefügt:
„10. Erstellung eines Rückstandsüberwachungsplanes
nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates
vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hin-
sichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in
lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und
zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und
86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG
und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10); die
zuständigen Behörden der Länder sind zu beteili-
gen.“
Artikel 10
Änderung des Chemikaliengesetzes
Dem § 20a des Chemikaliengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2090), das zuletzt durch Artikel 183 der Verordnung
2 vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Absätze 2, 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten ent-
sprechend für Fälle, in denen der Zulassungsstelle auf
Grund unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 16 Abs. 2
der Richtlinie 98/8/EG Prüfnachweise vorzulegen sind.“
Artikel 11
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 12
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Fleisch-
hygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes
und des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes jeweils in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt machen.

Artikel 13
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden folgende Vorschriften aufgehoben:
1. das Süßstoffgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2125-7, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304),
2. die Verordnung über Frauenmilchsammelstellen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Das vorstehende Gesetz wird
2125-4-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-
ändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Mai
1975 (BGBl. I S. 1281).
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 12. Juni
2004 in Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Mai 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Renate
E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 934. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f4de332d403906e8….