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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1669
BGBl. 2009 I S. 1669 · 5.556 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Ergänzung behördlicher Aufgaben
und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes
Vom 30. Juni 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „künftiger“ ge-
strichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach den
Wörtern „Sie kann“ das Wort „insbeson-
dere“ eingefügt.
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 eingefügt:
„3. von Personen, die geschäftsmäßig
Postdienste, Telekommunikations-
dienste oder Telemediendienste
erbringen oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirken, die Mit-
teilung des Namens und der zu-
stellungsfähigen Anschrift eines
Beteiligten an Postdiensten, Tele-
kommunikationsdiensten oder Tele-
mediendiensten innerhalb einer zu
bestimmenden angemessenen Frist
verlangen, soweit diese Auskunft
ausschließlich anhand der bei dem
Auskunftspflichtigen vorhandenen
Bestandsdaten erteilt werden kann,“.
ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-
den die neuen Nummern 4 und 5.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall des Satzes 2 Nr. 3 bestimmt sich die
Entschädigung der zur Auskunft Verpflich-
teten in entsprechender Anwendung des
§ 23 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718) in der jeweils geltenden Fas-
sung.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
„Schrift- und“ und die Wörter „ , auch von Daten-
trägern,“ gestrichen.
2. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 bis 4“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes
Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 56
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort
„bestehender“ durch das Wort „der“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Das Bundesamt wird, unbeschadet der
Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des
Bundes zum Schutz der wirtschaftlichen
Interessen der Verbraucherinnen und Verbrau-
cher, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:
1. Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staa-
ten zur Durchsetzung der Verbraucherschutz-
gesetze auf der Grundlage der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. Oktober 2004
über die Zusammenarbeit zwischen den für
die Durchsetzung der Verbraucherschutzge-
setze zuständigen nationalen Behörden (ABl.
L 364 vom 9.12.2004, S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung,

2. Aufgaben nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/
123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienst-
leistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36),
3. Mitarbeit in internationalen Netzwerken und
Organisationen, um den Schutz der wirtschaft-
lichen Interessen von Verbraucherinnen und
Verbrauchern zu fördern.
(1b) Dem Bundesamt kann zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach Absatz 1a Nr. 2 oder Nr. 3
durch das Bundesministerium durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Be-
hörden und sonstigen Einrichtungen im Ausland
übertragen werden.“
2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1669. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6b9c33b1d94266d2….