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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1669

BGBl. 2009 I S. 1669 · 5.556 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1669
                                   Gesetz
                    zur Ergänzung behördlicher Aufgaben
      und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes
                                               Vom 30. Juni 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
   EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
  Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „künftiger“ ge-
         strichen.
     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach den
              Wörtern „Sie kann“ das Wort „insbeson-
              dere“ eingefügt.
         bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
              mer 3 eingefügt:
               „3. von Personen, die geschäftsmäßig

                   Postdienste, Telekommunikations-

                   dienste oder Telemediendienste
                   erbringen oder an der Erbringung
                   solcher Dienste mitwirken, die Mit-
                   teilung des Namens und der zu-

                   stellungsfähigen Anschrift eines
                   Beteiligten an Postdiensten, Tele-

                   kommunikationsdiensten oder Tele-

                   mediendiensten innerhalb einer zu
                   bestimmenden angemessenen Frist
                   verlangen, soweit diese Auskunft
                   ausschließlich anhand der bei dem
                   Auskunftspflichtigen   vorhandenen
                   Bestandsdaten erteilt werden kann,“.
         ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-
              den die neuen Nummern 4 und 5.

     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Im Fall des Satzes 2 Nr. 3 bestimmt sich die
         Entschädigung der zur Auskunft Verpflich-

          teten in entsprechender Anwendung des
          § 23 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -ent-
          schädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004
          (BGBl. I S. 718) in der jeweils geltenden Fas-
          sung.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
      „Schrift- und“ und die Wörter „ , auch von Daten-
      trägern,“ gestrichen.
2. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2
   Nr. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2
   Nr. 2 bis 4“ ersetzt.

                       Artikel 2
            Änderung des BVL-Gesetzes
   Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 56
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort

      „bestehender“ durch das Wort „der“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
      und 1b eingefügt:

         „(1a) Das Bundesamt wird, unbeschadet der
      Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des

      Bundes zum Schutz der wirtschaftlichen

      Interessen der Verbraucherinnen und Verbrau-
      cher, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

      1. Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staa-
         ten zur Durchsetzung der Verbraucherschutz-
         gesetze auf der Grundlage der Verordnung
         (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parla-
         ments und des Rates vom 27. Oktober 2004
         über die Zusammenarbeit zwischen den für
         die Durchsetzung der Verbraucherschutzge-
         setze zuständigen nationalen Behörden (ABl.
         L 364 vom 9.12.2004, S. 1) in der jeweils gel-
         tenden Fassung,
BGBl. 2009, Seite 1670 — Originalseite als Abbildung
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       2. Aufgaben nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/
          123/EG des Europäischen Parlaments und des
          Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienst-
          leistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
          27.12.2006, S. 36),

       3. Mitarbeit in internationalen Netzwerken und
          Organisationen, um den Schutz der wirtschaft-
          lichen Interessen von Verbraucherinnen und
          Verbrauchern zu fördern.

         (1b) Dem Bundesamt kann zur Wahrnehmung
       der Aufgaben nach Absatz 1a Nr. 2 oder Nr. 3
       durch das Bundesministerium durch Rechtsver-

       ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
       Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Be-
       hörden und sonstigen Einrichtungen im Ausland
       übertragen werden.“

2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die
   Angabe „§ 2 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

                             Artikel 3

                          Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                sind gewahrt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 30. Juni 2009
                                                 Der Bundespräsident
                                                     Horst Köhler
                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                   Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                 Die Bundesministerin
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                          Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1669. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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