Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 100a Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.
Wird zitiert von 80 Entscheidungen zu § 100a BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.08.2020 – 1 C 23/19Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen nachträglich durch Rechtsbereinigungsgesetz ex nunc geänderter Rechtslage bei bestandskräftig abgeschlossenen BescheinigungsverfahrenZitiert von 38
- OVG NRW, 09.06.2016 – 11 A 802/13Zitiert von 10
- OVG NRW, 07.12.2020 – 11 A 2092/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 03.12.2018 – 11 A 1051/17Anspruch auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens nach Aufhebung von § 100a BVFG und Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Köln, 10.07.2017 – 7 K 6029/16Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 19.04.2007 – 6 K 1692/06
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100a BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.11.2015 Ausfertigung
§ 100a geändert, Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2015 I S. 1922
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 100a Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1694)
BGBl. 2009 I S. 1694
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.