Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 100b Anwendungsvorschrift
Stand: 10.06.2019
§ 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind und deren Ehe mit dem Spätaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre bestanden hat, anzuwenden. Werden Ehegatten im Sinne des Satzes 1 nach dem 24. Mai 2007 im Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen, ist ihnen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie den Status im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht erworben haben.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 100b BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.05.2014 – 11 A 532/12
- VG Gelsenkirchen, 06.02.2007 – 6 K 286/04
- VG Freiburg, 31.01.2007 – 2 K 1013/06
- BVerwG, 13.09.2007 – 5 C 38.06Zitiert von 51
- BVerwG, 24.02.2005 – 5 C 10.04Zitiert von 11
- VG Köln, 23.10.2018 – 7 K 565/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.04.2014 – 11 A 2103/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 22.11.2013 – 11 A 2423/11Zitiert von 2
- VG Köln, 21.08.2012 – 7 K 2803/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100b BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 100b geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 100b geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1694)
BGBl. 2009 I S. 1694
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 100b eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. I S. 1950
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.