Gesetze / Bundesvertriebenengesetz

BVFG

§ 7 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund206 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/7#abs-1 (1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/7#abs-2 (2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.

§ 6 § 8