Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 7 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/7#abs-1 (1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/7#abs-2 (2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.
Wird zitiert von 204 Entscheidungen zu § 7 BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 17.03.2010 – 2 K 1107/08Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 31.03.2004 – 13 LB 352/03
- BSG, 17.10.2006 – B 5 RJ 21/05 RZitiert von 9
- OVG NRW, 02.12.1999 – 2 B 1733/99Zitiert von 7
- BVerfG, 26.02.2007 – 1 BvR 474/05Prozesskostenhilfe: Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht bei ungeklärten Rechtsfragen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 93
- VG Köln, 18.02.2014 – 7 K 2899/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 06.07.2026 – 10 K 2343/23
- BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25Tatbestandswirkung des Aufnahmebescheides
- VG Köln, 19.11.2025 – 7 L 2765/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.