Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 7 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 206
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 17.03.2010 – 2 K 1107/08Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 31.03.2004 – 13 LB 352/03
- LSG NRW, 03.08.2009 – L 3 R 220/08
- VGH Baden-Württemberg, 21.01.2009 – 1 S 2002/07Zitiert von 5
- BSG, 17.10.2006 – B 5 RJ 21/05 RZitiert von 9
- OVG NRW, 09.10.2008 – 12 A 338/08Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25Tatbestandswirkung des Aufnahmebescheides
- VG Köln, 19.11.2025 – 7 L 2765/25
- BSG, 03.11.2025 – B 5 R 45/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Entscheidungserheblichkeit - Mehrfachbegründung
206 Entscheidungen zu § 7 BVFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/7#abs-1 (1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/7#abs-2 (2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.