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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1922

BGBl. 2015 I S. 1922 · 3.183 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1922
                                        Gesetz
                        zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes
                  und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
                                            Vom 7. November 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
               Häftlingshilfegesetzes

   Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das
zuletzt durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015
  2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen
  Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung ge-
  stellt.“
2. In § 18 Satz 3 werden im Hauptsatz nach den Wör-
   tern „als Einkommen“ die Wörter „und als Vermögen“
   eingefügt.
3. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:
  „Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letzt-

  malig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden.“

4. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Ent-
  scheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzen-
  den des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu
  übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags ent-
  scheidet stets der Bewilligungsausschuss.“

5. Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stell-
   vertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsaus-
   schusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls die-
   ser verhindert ist.“

6. In § 23 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „muß“ durch
   die Wörter „sowie sein Stellvertreter müssen“ er-
   setzt.

                         Artikel 2

                      Änderung des
                Bundesvertriebenengesetzes
  Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I
S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“
   durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
2. § 100a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

                         Artikel 3

                       Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 7. November 2015
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1922. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9182a8209bc06917….