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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1922
BGBl. 2015 I S. 1922 · 3.183 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes
und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 7. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Häftlingshilfegesetzes
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das
zuletzt durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015
2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen
Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung ge-
stellt.“
2. In § 18 Satz 3 werden im Hauptsatz nach den Wör-
tern „als Einkommen“ die Wörter „und als Vermögen“
eingefügt.
3. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letzt-
malig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden.“
4. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Ent-
scheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzen-
den des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu
übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags ent-
scheidet stets der Bewilligungsausschuss.“
5. Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stell-
vertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsaus-
schusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls die-
ser verhindert ist.“
6. In § 23 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „muß“ durch
die Wörter „sowie sein Stellvertreter müssen“ er-
setzt.
Artikel 2
Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I
S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
2. § 100a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 7. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1922. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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