Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1694
BGBl. 2009 I S. 1694 · 6.249 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Achtes Gesetz
zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 6. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I
S. 1902), das durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus
der ehemaligen UdSSR,“ die Wörter „Estland,
Lettland oder Litauen,“ eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Weitere Integrationshilfen im Sinne von Satz 1
können Personen gemäß Absatz 1 und weiteren
Familienangehörigen des Spätaussiedlers ge-
währt werden, die gemäß § 8 Absatz 2 gemein-
sam mit diesem eintreffen.“
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „den
militärischen Abschirmdienst,“ die Wörter „die
Bundespolizei,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Rücknahme und
Widerruf“ durch die Wörter „die Rücknahme“ er-
setzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für
die Vergangenheit nur zurückgenommen werden,
wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung
oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrich-
tige oder unvollständige Angaben, die wesentlich
für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden
ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergan-
genheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren
nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen.
Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach
Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmä-
ßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so
ist für jeden Betroffenen eine selbständige Er-
messensentscheidung zu treffen. Dabei ist das
Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Ab-
kömmlings an einer arglistigen Täuschung, Dro-
hung oder Bestechung oder an unrichtigen oder
unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers
gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegat-
ten oder Abkömmlings, insbesondere unter Be-
achtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Wi-
derruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.“
3. In § 28 Satz 2 werden nach den Wörtern „den Mili-
tärischen Abschirmdienst,“ die Wörter „die Bundes-
polizei,“ eingefügt.
4. § 29 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen
nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d und e darf das
Bundesverwaltungsamt folgende Daten des Spät-
aussiedlers, seines Ehegatten oder seiner Abkömm-
linge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen
werden sollen, an den Bundesnachrichtendienst,
das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militäri-
schen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bun-
deskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln:
1. den Familiennamen,
2. Bestandteile des Namens, die das deutsche
Recht nicht vorsieht,
3. die Vornamen,
4. frühere Namen,
5. das Geschlecht,
6. das Geburtsdatum,
7. den Geburtsort und
8. die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.
Soweit Anhaltspunkte für Ausschlussgründe nach
§ 5 Nummer 1 Buchstabe d oder e vorliegen, teilen
die nach Satz 1 beteiligten Behörden dies dem Bun-
desverwaltungsamt nach Maßgabe der insoweit be-
stehenden besonderen gesetzlichen Verwendungs-
regelungen innerhalb von zehn Tagen nach Über-
mittlung der Daten nach Satz 1 mit. Hält die jeweilige
Sicherheitsbehörde eine weitere Überprüfung der
Ausschlussgründe für erforderlich, soll diese insge-
samt innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung
der Daten nach Satz 1 abgeschlossen sein.“
5. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „an
Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist,“ die
Wörter „vom Bundesverwaltungsamt“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 100a Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 100b wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. § 101 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Häftlingshilfegesetzes
§ 10 Absatz 7 des Häftlingshilfegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Be-
scheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und
Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten
und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen
Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle
die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheini-
gung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Än-
derung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung
der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die
Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rück-
nahme und Widerruf und über die Ausstellung einer
Zweitschrift einer Bescheinigung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1694. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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