Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 46a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 46a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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