Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46#abs-1 (1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46#abs-2 (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46#abs-3 (3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46#abs-4 (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46#abs-5 (5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46#abs-6 (6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.
Wird zitiert von 295 Entscheidungen zu § 46 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17Verwaltungsrechtliche Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Tatbestandsvoraussetzung der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers; Einsatz als externer Datenschutzbeauftragter; Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes
- BGH, 20.03.2023 – AnwZ (Brfg) 12/21Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Unvereinbarkeit der Arbeitnehmerüberlassung mit dem Anwaltsberuf; Gefahr von Interessenkollisionen
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 – 1 AGH 10/20
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16.01.2023 – AGH I ZU (SYN) 16/2017 (1-17), AGH I ZU (SYN) 16/17 (1-17)
- BGH, 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 20/18Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines angestellten internen Datenschutzbeauftragten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Syndikusanwalt
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 22/23Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Altersteilzeit im Blockmodell
- OVG Schleswig, 03.09.2025 – 5 KN 12/21
- OLG Brandenburg, 22.08.2025 – 1 Ws 100/25 (S)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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