Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Stand: 01.08.2021
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 10 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.03.2002 – AnwZ (B) 14/01
- BGH, 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 – 1 AGH 9/20
- BVerfG, 26.02.1986 – 1 BvL 12/85Vorlage zur konkreten Normenkontrolle im Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung; keine ausnahmslose Untersagung der Wiederzulassung eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen früheren RechtsanwaltsZitiert von 7
- BGH, 06.10.2011 – AnwZ (Brfg) 25/11Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung
- BGH, 24.03.2004 – AnwZ (B) 40/03
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 – L 22 R 188/15Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 – 1 AGH 49/15Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 12.08.2015 – 12 W 10/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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