Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 12 Zulassung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 09.02.2010 – B 3 P 1/10 C(Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Formwirksamkeit - Anhörungsrüge - Vertretungszwang vor dem BSG - keine Selbstvertretung eines ehemaligen Rechtsanwalts und Fachanwalts für Sozialrecht in eigener Sache - Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Verlust der Postulationsfähigkeit - Erlaubnis der Rechtsanwaltskammer - Führen der Bezeichnung: Rechtsanwalt im Ruhestand - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungswidrigkeit - Gleichheitsgrundsatz gem Art 3 Abs 1 GG - emeritierter Hochschullehrer)Zitiert von 2
- LSG Hessen, 19.11.2024 – L 2 R 93/23
- OLG Karlsruhe, 06.07.2010 – 5 UF 17/10Zitiert von 3
- BGH, 23.04.2018 – NotZ (Brfg) 6/17Amtspflichten des Notars: Verwendung der Bezeichnung „Notariat“ durch einen Anwaltsnotar; Amtswidrigkeit der werbenden Selbstdarstellung im Rahmen eines Internetauftritts
- BGH, 25.02.2008 – AnwZ (B) 23/07
- BGH, 16.07.2001 – NotZ 9/01
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
- OLG München, 30.09.2025 – 14 U 1510/25 e
- BGH, 01.08.2025 – AnwZ (Brfg) 17/25Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in England und Wales zugelassenen "Barristers" im Wege der Eingliederung nach Brexit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12#abs-1 (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12#abs-2 (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12#abs-3 (3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12#abs-4 (4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.