Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 12 Zulassung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12#abs-1 (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12#abs-2 (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12#abs-3 (3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12#abs-4 (4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 12 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 09.02.2010 – B 3 P 1/10 C(Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Formwirksamkeit - Anhörungsrüge - Vertretungszwang vor dem BSG - keine Selbstvertretung eines ehemaligen Rechtsanwalts und Fachanwalts für Sozialrecht in eigener Sache - Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Verlust der Postulationsfähigkeit - Erlaubnis der Rechtsanwaltskammer - Führen der Bezeichnung: Rechtsanwalt im Ruhestand - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungswidrigkeit - Gleichheitsgrundsatz gem Art 3 Abs 1 GG - emeritierter Hochschullehrer)Zitiert von 2
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 4 U 108/25
- LSG Hessen, 19.11.2024 – L 2 R 93/23Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 – 1 AGH 10/20
- OLG Karlsruhe, 06.07.2010 – 5 UF 17/10Zitiert von 3
- BGH, 23.04.2018 – NotZ (Brfg) 6/17Amtspflichten des Notars: Verwendung der Bezeichnung „Notariat“ durch einen Anwaltsnotar; Amtswidrigkeit der werbenden Selbstdarstellung im Rahmen eines Internetauftritts
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
- OLG München, 30.09.2025 – 14 U 1510/25 e
- BGH, 01.08.2025 – AnwZ (Brfg) 17/25Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in England und Wales zugelassenen "Barristers" im Wege der Eingliederung nach Brexit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.