Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 43f Kenntnisse im Berufsrecht
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43f#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43f#abs-2 (2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. August 2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er nachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen hat.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 43f BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg, 23.12.2024 – AGH 7/2024 I
- BGH, 28.05.2025 – AnwZ (Brfg) 7/25Teilnahme an Lehrveranstaltung im Referendariat als Befreiungstatbestand
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 43f geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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