Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 43f Kenntnisse im Berufsrecht

Stand: 01.08.2022

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43f#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43f#abs-2 (2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. August 2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er nachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen hat.

§ 43e § 44