Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 30
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Nach Gewicht
- BGH, 30.03.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen für Syndikusanwalt nach Arbeitgeberwechsel
- LSG Hessen, 19.11.2024 – L 2 R 93/23
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24
- Anwaltsgerichtshof Berlin, 13.03.2024 – I AGH 7/21
- BGH, 14.07.2020 – AnwZ (Brfg) 8/20Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Feststellung der Erstreckung der Zulassung bei später eintretender Änderung der Verhältnisse
- BGH, 03.12.2024 – AnwZ (Brfg) 6/24Auswirkungen einer Übertragung des Arbeitsverhältnisses einer Syndikusrechtsanwältin auf ihre Zulassung als Rechtsanwältin
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2025 – AnwZ (Brfg) 24/24Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Zustellung eines Scheinurteils; Eintritt der Erledigung
- BGH, 03.12.2024 – AnwZ (Brfg) 9/24
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 17/23Anwaltliches Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit der Eintragung des Arbeitgebers eines Syndikusrechtsanwalts in das elektronische Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46b BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46b#abs-1 (1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46b#abs-2 (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. § 46a Absatz 2 gilt entsprechend. Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46b#abs-3 (3) Werden nach einer Zulassung nach § 46a weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46b#abs-4 (4) Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. § 57 gilt entsprechend.