Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46b#abs-1 (1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46b#abs-2 (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. § 46a Absatz 2 gilt entsprechend. Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46b#abs-3 (3) Werden nach einer Zulassung nach § 46a weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46b#abs-4 (4) Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. § 57 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 46b BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.03.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen für Syndikusanwalt nach Arbeitgeberwechsel
- LSG Hessen, 19.11.2024 – L 2 R 93/23Zitiert von 1
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Altersteilzeit im Blockmodell
- Anwaltsgerichtshof Berlin, 13.03.2024 – I AGH 7/21
- BGH, 14.07.2020 – AnwZ (Brfg) 8/20Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Feststellung der Erstreckung der Zulassung bei später eintretender Änderung der Verhältnisse
- BGH, 03.12.2024 – AnwZ (Brfg) 6/24Auswirkungen einer Übertragung des Arbeitsverhältnisses einer Syndikusrechtsanwältin auf ihre Zulassung als Rechtsanwältin
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2025 – AnwZ (Brfg) 24/24Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Zustellung eines Scheinurteils; Eintritt der Erledigung
- BGH, 03.12.2024 – AnwZ (Brfg) 9/24
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 17/23Anwaltliches Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit der Eintragung des Arbeitgebers eines Syndikusrechtsanwalts in das elektronische Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46b BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.07.2022 Ausfertigung
§ 46b geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.