Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.03.2022 – AnwZ (Brfg) 8/21Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines Geschäftsführers einer Kreishandwerkerschaft als Syndikusrechtsanwalt
- BGH, 05.07.2024 – AnwZ (Brfg) 1/23Zulassung eines bei einem Bistum angestellten Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt
- BGH, 26.06.2013 – IV ZR 39/10Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung von Abschlusskosten; Intransparenz bei Verrechnung von Abschlusskosten in Form der "Teilzillmerung"; erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung einer VerbraucherzentraleZitiert von 65
- BGH, 28.09.2020 – AnwZ (Brfg) 16/20Zulassung einer GmbH-Geschäftsführerin als Syndikusanwältin: Anwaltliche Prägung des Beschäftigungsverhältnisses
- BGH, 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17Verwaltungsrechtliche Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Tatbestandsvoraussetzung der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers; Einsatz als externer Datenschutzbeauftragter; Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes
- OVG Schleswig, 04.06.2025 – 4 LA 37/22
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 20.04.2026 – VG 11 K 2205/24
- VG Bayreuth, 15.01.2026 – B 3 K 25.726
- OLG Stuttgart, 20.11.2025 – 2 U 263/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/8#abs-1 (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
1.
gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
2.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse,
3.
nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung,
4.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände,
5.
Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/8#abs-2 (2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.