Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/8#abs-1 (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/8#abs-2 (2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 8 RDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.11.2024 – 1 AGH 25/24
- BGH, 25.03.2022 – AnwZ (Brfg) 8/21Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines Geschäftsführers einer Kreishandwerkerschaft als Syndikusrechtsanwalt
- BGH, 05.07.2024 – AnwZ (Brfg) 1/23Zulassung eines bei einem Bistum angestellten Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt
- BGH, 26.06.2013 – IV ZR 39/10Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung von Abschlusskosten; Intransparenz bei Verrechnung von Abschlusskosten in Form der "Teilzillmerung"; erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung einer VerbraucherzentraleZitiert von 67
- BGH, 28.09.2020 – AnwZ (Brfg) 16/20Zulassung einer GmbH-Geschäftsführerin als Syndikusanwältin: Anwaltliche Prägung des Beschäftigungsverhältnisses
- BGH, 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17Verwaltungsrechtliche Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Tatbestandsvoraussetzung der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers; Einsatz als externer Datenschutzbeauftragter; Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 20.04.2026 – VG 11 K 2205/24
- VG Bayreuth, 15.01.2026 – B 3 K 25.726
- OLG Stuttgart, 20.11.2025 – 2 U 263/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1757)
BGBl. 2016 I S. 1757
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.