Gesetze / Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BQFG§ 17 Statistik
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Karlsruhe, 20.07.2020 – 6 K 6925/18Zitiert von 3
- BAG, 18.11.2020 – 5 AZR 103/20 · Geltungsbereich des MindestlohngesetzesZitiert von 3
- VG Karlsruhe, 30.01.2020 – 12 K 7332/18Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 17.08.2016 – 8 LA 52/16Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/17#abs-1 (1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/17#abs-2 (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/17#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/17#abs-4 (4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/17#abs-5 (5) Die Angaben sind elektronisch an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/17#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/17#abs-7 (7) Zur kontinuierlichen Beobachtung der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen sind die von den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt nach Absatz 2 und nach Rechtsverordnungen gemäß Absatz 6 erhobenen Angaben nach Abschluss der Datenprüfungen als Summendatensätze an das Bundesinstitut für Berufsbildung zu übermitteln. Das umfasst diejenigen Angaben, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden. Für die Übermittlung findet § 88 Absatz 4 Satz 2 bis 6 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend Anwendung.